Rechtsprobleme des E-Commerce

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 Präsentation transkript:

Rechtsprobleme des E-Commerce BTZ-Traunstein am 14. November 2000 von RA Dr. Georg F. Schröder,

von RA Dr. Georg F. Schröder Einführung von RA Dr. Georg F. Schröder © Dr. Schröder

Einführung © Dr. Schröder

Einleitung: Rechtliche Rahmenbedingungen von RA Dr. Georg F. Schröder © Dr. Schröder

Übersicht 1. Einführung: Rechtliche Rahmenbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland 2. Internet und Recht Grundsätzliche Problematik Rechtsquellen Betroffene Rechtsgebiete © Dr. Schröder

ARPANET 1968 © Dr. Schröder

TCP / IP 1982 © Dr. Schröder

TCP / IP 2000 © Dr. Schröder

Fakten Teilnehmerzahl weltweit: 330 Mio. Schätzung NUA Internet Surveys, Stand: März 2000 Deutschland: 8,4 Mio. Teilnehmer (März 99) ~ 10% der Bevölkerung Quelle: Focus Online Handel weltweit: ca. 26 Mrd. US$ Quelle: Trends Spezial März 1999 © Dr. Schröder

Fakten Klassischer Versandhandel in Deutschland: OTTO 430 Mio. (1997) Quelle 85 Mio. (1997) Nutzerstruktur gleicht sich der Normal- bevölkerung an, jedoch durchschnittlich noch auf höherem Bildungsniveau (Tendenz abnehmend) Entwicklung in den USA etwa doppelt so schnell wie in Europa © Dr. Schröder

2. Internet und Recht Grundsätzliche Problematik Internet und Recht Was ist das Internet? Neues Medium und “altes” Recht? Rechtliche Qualifikation des Internet oder: In welche Schachtel steckt der Jurist das © Dr. Schröder

2. Internet und Recht Gesetzgebungsaktivitäten Exkurs: Kompetenzverteilung in der BRD Wer ist zuständig: Bund oder Länder? IuKDG des Bundes: Was ist ein Teledienst? MDStV der Länder: Was ist ein Mediendienst? Zuordnungsproblematik: Ist das Internet Tele-, Mediendienst oder beides? Zusätzliche Rechtsquellen “Normenflut” durch zusätzliche einfachgesetzliche Regelungen Gesetzgebungsaktivitäten der EU © Dr. Schröder

Differenzierung: Teledienste - Mediendienste § 2 Abs. 2 MDStV: “(2) Mediendienste ... sind insbesondere 1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernsehkauf), 2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden, 3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten, 4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.” © Dr. Schröder

Differenzierung: Teledienste - Mediendienste § 2 TDG: “(2) Teledienste ... sind insbesondere 1. Angebote im Bereich der Individual-Kommunikation (z.B. Telebanking, Datenaustausch), 2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, z.B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt und Börsendaten...), 3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze, 4. Angebote zur Nutzung von Telespielen, 5. Angebote von Waren und Dienst-leistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.” © Dr. Schröder

Fünf Regeln des Internetrecht 1. Ein Rechtsgut ist um so bedeutender, je weniger es davon gibt 2. Je wichtiger ein Rechtsgut ist, um so detaillierter ist es in Gesetz und Rechtsprechung geregelt 3. Je höher die Bedeutung des Rechtsguts, um so strenger sind die Regeln, wie es von einem auf den anderen übertragen werden kann 4. Je weniger man ein Rechtsgut anfassen kann, um so schwerer ist die rechtliche Regulierung 5. Unterschiedlicher Aggregatszustand der Idee © Dr. Schröder

2. Internet und Recht Ein Blick über den Zaun: Die Rechtslage in den USA völlig andere Einstellung zum Internet “blue ribbon campaign” und das Recht auf freie Meinungsäußerung Wie sieht eine zweckmäßige Regulierung des Internet in der Zukunft aus? © Dr. Schröder

Unterschiedliche Regulierungsansätze Jegliche gesetzliche Regulierung verbiete sich aus Gründen der Meinungsäußerungsfreiheit Supreme Court: „the strength of the Internet is that chaos“ VS. verschiedenste Gesetzgebungsaktivitäten der einzelnen Länder und der EU Sonderproblem in der Bundesrepublik: Besitzen Bund oder Länder die Regelungskompetenz? Internet als rechtsfreier Raum Überregulierung des Internet © Dr. Schröder

Internetrecht als Querschnittsmaterie Versicherungsrecht Internationales Recht INTERNETRECHT Europarecht Verfassungsrecht Presserecht Arbeitsrecht Prozeßrecht Firmenrecht Vertragsrecht Steuerrecht Wettbewerbsrecht Produkthaftungsrecht Datenschutzrecht Namensrecht © Dr. Schröder

Haftungsrechtliche Problemstellungen im Internet von RA Dr. Georg F. Schröder © Dr. Schröder

Übersicht / Haftung 1. Haftungsrechtliche Grundlagen 2. Abgrenzung Teledienst/Mediensdienst 3. Begriff der „Verantwortlichkeit“ 4. Begriff des „Anbieters“ 5. Begriff der „Inhalte“ 6. Fragen der Beweislast 7. Haftung für eigene Inhalte 8. Haftung für fremde Inhalte 9. Exkurs: Glücksspiel im Internet © Dr. Schröder

Kompetenzrechtliche Problematik Verfassungsrechtliche Grundlagen drohender Regelungswettstreit, Folge „Aufteilung“ der Gesetzgebungskompetenzen Bund: Art. 74 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft) Länder: Art. 74 I Nr.1 GG (Rundfunkrecht) umstr. Insbesondere im Hinblick auf Haftungsregelung Hauptproblem: Abgrenzung Teledienst / Mediendienst nur schwer möglich © Dr. Schröder

Differenzierung: Teledienste - Mediendienste § 2 MDStV “(2) Mediendienste ... sind insbesondere 1. Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernsehkauf), 2. Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden, 3. Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten, 4. Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen.” § 2 TDG: “(2) Teledienste ... sind insbesondere 1. Angebote im Bereich der Individual-Kommunikation (z.B. Telebanking, Datenaustausch), 2. Angebote zur Information oder Kommunikation, soweit nicht die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, z.B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt und Börsendaten...), 3. Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze, 4. Angebote zur Nutzung von Telespielen, 5. Angebote von Waren und Dienst-leistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.” © Dr. Schröder

Teledienst vs. Mediendienst Beispiel für Teledienste: Telebanking nicht redaktionelle Beiträge Suchmaschinen / Portale Beispiele für Mediendienste Verteildienste (Listserver) Online-Magazine Redaktionelle Beiträge nach Lit. Ansicht keine einheitliche und umfassende Subsumtion erforderlich, sondern Zuordnung nach Art und Ausprägung des Dienstes möglich © Dr. Schröder

Haftungsgrundlagen § 5 TDG / MDStV Verantwortlichkeit (1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich (2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte , die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. (3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. © Dr. Schröder

Haftung nach MDStV und TDG Eigene Inhalte Fremde Inhalte Zugangsvermittlung Keine Kenntnis Allg. Haftungsrecht, Fahrlässigkeitsstandards und Garantenpflichten entscheidend Keine Haftung Keine Haftung Kenntnis Allg. Haftungsrecht, Vorsatz i.d.R. gegeben Haftung nach allg. Haftungsrecht, i.d.R. Vorsatz (falls „zumutbar“) Keine Haftung Anbieter von Inhalten außerhalb des Anwendungs- bereichs Allgemeines Haftungsrecht Allg. Haftungsrecht, i.d.R. Nur eingeschränkte Kontrollpflichten Allg. Haftungsrecht, i.d.R. nur bei qualifizierter Verweisung © Dr. Schröder

Prüfungsschema Anwendbarkeit deutschen Rechts? Inhalte nach TDG oder MDStV? Handelt es sich um: Bereithalten eigener Inhalte? Bereithalten fremder Inhalte? Zugangsvermittlung zu fremden Inhalten? Falls fremde Inhalte: Hat der Anbieter Kenntnis Falls Ja: Sperrung der Nutzung zumutbar Falls (+): Prüfung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des allgemeinen Haftungsrechts © Dr. Schröder

Problemfelder Abgrenzung Teledienst / Mediendienst Begriff der „Verantwortlichkeit“ Begriff des „Anbieters“ von Diensten Begriff der „Inhalte“ © Dr. Schröder

Verantwortlichkeit § 5 TDG / MDStV Verantwortlichkeit (1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte , die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. (3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. © Dr. Schröder

Verantwortlichkeit Legaldefinition fehlt Begründung Gesetzgebungsentwurf: „Der Begriff der Verantwortlichkeit bezieht sich auf das Einstehenmüssen für eigenes Verschulden. Wer eigene Inhalte vorsätzlich oder grob fahrlässig so bereit stellt, daß sie über Teledienste zur Kenntnis genommen werden, trägt die Verantwortung für diese Inhalte“ © Dr. Schröder

Verantwortlichkeit Auslegung Historische Auslegung / Gesetzgebungsentwurf? eine die Verschuldensebene modifizierende Norm Gegenargumente: eigenes Verschulden vs. § 278 BGB Verantwortung entspricht Dogmatik der Pflichtenkreise (Verkehrssicherungspflicht) Gefährdungshaftungstatbestände würde umgangen © Dr. Schröder

Verantwortlichkeit Auslegung § 5 TDG/MDStV als Filter? § 5 TDG/MDStV als stets vorzunehmende dogmatische Vorprüfung Gegenargument: Dogmatik z.B. Einordnung beim Irrtum i.S.e. Tatbestands-, Rechtfertigungstatbestandes oder Verbotsirrtum auf dieser frühen dogmatischen Prüfungsebene nicht möglich © Dr. Schröder

Verantwortlichkeit Auslegung Akzessorische Regelung § 5 TDG / MDStV ist eine eigenständige Regelung, die bestimmte Haftungs- und Strafbarkeitsregelungen bereits auf Tatbestandebene modifiziert z.B. Ausschluß bei 823 I auf Tatbestandsebene, wenn Provider keine Kenntnis von rechtswidrigen Handlungen besitzt Argument: Gesetzgeber beabsichtigte eine „Querschnittsmäßige“ Erfassung der Verantwortlichkeit auch Teilnehmer (Anstiftung, Beihilfe) können von § 5 TDG/MDStV privilegiert werden © Dr. Schröder

„Dienste“ / Auslegung § 5 TDG / MDStV nur anwendbar auf „Dienste“ Private Homepages / Content Provider? Lit. Teilweise (-) keine Haftungsprivilegierung im Privatbereich kein eigener Server, daher kein „Bereithalten“ i.S.v. § 3 MDStV h.M. (+) gesetzlich keine Gewerblichkeit gefordert © Dr. Schröder

„Dienste“ / Auslegung Betreiber von Router-Rechnern? Rechenzentren? Keine Abrufbarkeit, daher weder Verteil- oder Abrufdienst nach § 2 MDStV Angebot nach § 2 II TDG Rechenzentren? Vergleichbare Konstellation wie bei Router-Rechnern © Dr. Schröder

Inhalte i.S.d. TDG / MDStV Legaldefinition fehlt Inhalte i.S.d. MDStV schutzzweckorientierte Auslegung: „Informationen in jeglicher Art, in Schrift, Bild oder Ton“ nicht-kommunikative Inhalte (z.B. Software) fällt nicht in die Haftungsprivilegierung des § 5 MDStV Inhalte i.S.d. TDG auch nicht kommunikative Inhalte, wie z.B. Software Arg.:Wortlaut sieht keine Einschränkung vor „Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten bestimmt sind“ © Dr. Schröder

Haftung für eigene Inhalte § 5 TDG / MDStV Verantwortlichkeit (1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich (2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte , die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. (3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. © Dr. Schröder

Haftung für Links Sonderproblematik: Linkverweis eigener Inhalt i.S.d § 5 I TDG/MDStV? Lit. m.M. Linkende haftet als bloßer Access-Provider i.S.v. § 5 III TDG / MDStV Gegenansicht: immer eigene Inhalte Rspr. Differenzierter Ansatz: wer nicht automatisiert auf Seiten Dritter verweist, an denen er ein eigenes wirtschaftliches oder sonstiges Interesse hat AG Berlin-Tiergarten (Marquardt) LG Hamburg (RA Steinhöfel / D-Orfdepp) © Dr. Schröder

Haftung für fremde Inhalte § 5 TDG / MDStV Verantwortlichkeit (1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich (2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte , die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. (3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. © Dr. Schröder

Haftung für fremde Inhalte Tatbestandvoraussetzungen positive Kenntnis Verhinderung der Nutzung möglich und zumutbar Zumutbarkeit wird im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung bestimmt z.B. gefährdetes Rechtsgut Schranken der allgemeinen Gesetze Grundrechtliche Wertungen (Art. 5 I 2 GG) Beispiele Service-Provider (Compuserve), eingeschränkt Content-Provider © Dr. Schröder

Haftung für Zugangsvermittlung § 5 TDG / MDStV Verantwortlichkeit (1) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich (2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte , die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern. (3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. © Dr. Schröder

Haftung für fremde Inhalte Reinen Access-Provider trifft keine Haftung! Gilt auch dann, wenn die Rechtswidrigkeit einzelner Internetangebote bekannt ist Ausnahme: Aufnahme von Linklisten o.ä. Beispiele: reine Access-Provider (z.B. o-tello), Suchmaschinen © Dr. Schröder

Exkurs: Glücksspiel im Internet Grundsätzlich rechtswidrig: § 284 StGB wohl zulässig: Spiel ohne Einsatz (str.) Problem: anwendbares Recht sog. Distanzdelikte h.M. Ubiquitätsprinzip, d.h. sowohl die Rechtsordnung des Erfolgs-, als auch der Handlungsort können als anwendbare Rechtsordnung herangezogen werden maßgeblich ist die für den verletzten günstigere Rechtsordnung Eingrenzung im Sinne einer bestimmungsgemäßen Verbreitung nur beschränkt möglich (was ist bestimmungsgemäß im Internet?) © Dr. Schröder

Das Recht der Domain Names © Dr. Dieselhorst

Übersicht 1. Was ist ein Domain Name ? 2. Domain-Registrierung bei der DENIC 3. Rechtsverletzung durch Domains 4. Rechtsbegründung durch Domains 5. Konflikt zweier Kennzeichnungsrechte 6. Beschreibende Domains 7. Ausländische Domains 8. Rechtsschutz © Dr. Dieselhorst

1. Was ist ein Domain Name ? Ähnlichkeiten zur Marke: Registrierung Monopolstellung im Internet z.T. Kennzeichenfunktion Prioritätsgrundsatz ("wer zuerst kommt, ...") Benutzungszwang © Dr. Dieselhorst

1. Was ist ein Domain Name ? Abweichungen zur Marke: keine Prüfung der Berechtigung in Bezug auf Eintragungshindernisse (§ 8 MarkenG) in Bezug auf Verwechslungsgefahr (§ 9 MarkenG) in Bezug auf vorbestehende Marken (§§ 10 ff. MarkenG) keine dingliche Rechtsposition keine Rechte nach §§ 14 ff. MarkenG © Dr. Dieselhorst

1. Was ist ein Domain Name ? Domain Name ist: faktische Ausschlußposition aufgrund eines vertraglichen Anspruchs gegen DENIC Synonym für IP-Adresse abtretbar vermietbar verpfändbar (LG Essen CR 2000, 247) © Dr. Dieselhorst

1. Was ist ein Domain Name ? Domain Name gliedert sich in: Top Level Domain vergeben durch ICANN länderspezifisch: (.de, .fr, .es, .at, etc.) ( Dokumentation) bereichsspezifisch (.com, .org, .net, etc.) Second Level Domain vergeben durch Registrierungsstellen der Top Level Domains Beispiele: otto.de, ibm.com, guerlain.fr, etc. Third Level Domain vergeben durch Second Level Domain-Inhaber z.B. krefeld.cty.de (LG Duisburg MMR, 2000, 169) © Dr. Dieselhorst

2. Registrierung von Domains DENIC normalerweise Anmeldung über Provider Voraussetzungen: Anmelder hat Sitz in Deutschland (nur noch bis Oktober 2000 !) mind.3 und max. 63 Zeichen nur Zahlen, Buchstaben und Bindestriche Angabe Ansprechpartner (admin-c, tech-c, zone-c) ICANN Anmeldung über akkreditierte Stellen abrufbar unter www.icann.com © Dr. Dieselhorst

3. Rechtsverletzungen durch Domains a. Namens-/Firmenverletzung b. Markenverletzung c. Werktitelverletzung © Dr. Dieselhorst

3a. Namens-/Firmenverletzung Anspruchsgrundlagen: § 15 MarkenG für Unternehmenskennzeichen § 12 BGB für allgemeines Namensrecht Voraussetzung: namensmäßige Nutzung  haben Domain Names Namensfunktion ?  ab wann werden Domain Names genutzt ?  Nutzung in gleicher Branche erforderlich? © Dr. Dieselhorst

3a. Namens-/Firmenverletzung  haben Domain Names Namensfunktion ? Nein, nur technische Zuordnung zu Rechner wie Tel.-Nr. oder BLZ (LG Köln NJW-CoR 1997,304 "hürth.de", NJW-RR 1998,976 "pulheim.de") Ja, auch Hinweis auf Identität des Anbieters (ganz h. M.: KG CR 1997,685 "concertconcept.de"; OLG D'dorf ZUM-RD 1999,113 "ufa.de"; OLG HH CR 1999,184 - "emergency.de"; OLG Hamm CR 1988,241 "krupp.de"; OLG KA CR 1999,783 "badwildbad.com"; OLG München ZUM 1999,584 "shell.de"; OLG Stuttg. MMR 1998,543 "steiff.com") auch Third Level Domain (LG Duisburg MMR 2000, 168 - frgl.) auch Unterseiten innerhalb einer Website ("/"-Kennung) ? (+) LG Mannheim MMR 2000,47 "buchhandel.de/nautilus" © Dr. Dieselhorst

3a. Namens-/Firmenverletzung  ab wann werden Domain Names genutzt ? Registrierung/Konnektierung durch DENIC (+) auch bereits Reservierung ? (-), da keine Kennzeichnung (Bücking NJW 1997,1886; Völker/Weigert WRP 1997,652) (+), da Parallelität zur angemeldeten Marke sowie Namensbestreiten nach § 12 BGB (OLG Stuttg. MMR 1998, 543 "steiff.com"; OLG München CR 2000,247 "rolls-royce.de"; LG Lüneburg CR 1997,288 "celle.de"; OLG Düsseldorf ZUM-RD 1999,113 "ufa.de"; OLG Dresden CR 1999,589 - "cyberspace.de") heute bei DENIC Reservierung nicht mehr möglich © Dr. Dieselhorst

3a. Namens-/Firmenverletzung  Nutzung in gleicher Branche erforderlich ? Grdstz: Firmen-/Namensschutz ist sachlich begrenzt auf Tätigkeitsbranche ("Verwechslungsgefahr") Bei Domain Names jedoch branchenübergreifender Ausschluß vom Namensrecht daher: Verwechslungsgefahr nicht erforderlich, solange Domain Name-Inhaber kein eigenes Recht an der Domain geltend machen kann (LG Düsseldorf CR 1999,716 "nazar.de") © Dr. Dieselhorst

3b. Markenverletzung Anspruchsgrundlage: Voraussetzungen: § 14 MarkenG markenmäßige Nutzung im geschäftlichen Verkehr Verletzungstatbestand: identische Waren/Dienstleistungen (§ 14 II Nr.1 MarkenG) ähnliche Waren/Dienstleistungen mit Verwechslungsgefahr (§ 14 II Nr. 2 MarkenG) Verwässerungsgefahr (§ 14 II Nr. 3 MarkenG) Beispielsfall: "freundin.de" (LG München CR 1997, 540; OLG München CR 1998,556) © Dr. Dieselhorst

3c. Titelverletzungen Anspruchsgrundlage: Voraussetzungen: § 15 MarkenG Voraussetzungen: Nutzung im geschäftlichen Verkehr Titel ist im Verkehr als Hinweis auf Druckwerk bekannt (frgl.) (LG Hamburg MMR 1998, 46 - "bike.de") Beispielsfälle: "dresden-online.de" (OLG Dresden CR 1999,102) "emergency.de" (OLG Hamburg CR 1999, 184) "bike.de" (LG Hamburg MMR 1998, 46) © Dr. Dieselhorst

4. Rechtsbegründung durch Domains a. Begründung eines Markenrechts b. Begründung eines Firmenrechts c. Begründung eines Werktitelrechts © Dr. Dieselhorst

4a. Begründung eines Markenrechts Grdstz: Nur durch Eintragung als Marke (§ 4 Nr. 1 MarkenG) Ausn.: Verkehrsgeltung / notorische Bekanntheit (§ 4 Nr. 2/3 MarkenG) theoretisch möglich (z.B. amazon.com) praktisch äußerst selten © Dr. Dieselhorst

4b. Begründung eines Firmenrechts  ist Domain Name ein Unternehmenskennzeichen? ja, wenn Kennzeichenfunktion (OLG München ZUM 2000, 71"tnet.de"; LG Frankfurt CR 1999, 190 "warez.de"; OLG Hamburg CR 1999,184 "emergency.de") Verkehrsgeltung nach § 5 II 2 MarkenG nicht erforderlich (OLG Hamburg CR 1999,184 "emergency.de") Konsequenz: Prioritätsrecht gegenüber Marke ! (vgl. OLG München ZUM 2000, 71"tnet.de") © Dr. Dieselhorst

4c. Begründung eines Titelrechts Möglich, wenn Website einem Druckwerk gleichkommt (z.B. Online-Magazin) Beispielsfälle: LG München CR 1999, 451 "f-net.de" OLG Dresden CR 1999, 102 "dresden-online.de" Konsequenz: Prioritätsrecht gegenüber Marke ! (vgl. LG München CR 1999, 451 "f-net.de") © Dr. Dieselhorst

5. Konflikt zweier Kennzeichenrechte Konflikt zweier regionaler Unternehmens-kennzeichen Beispiel: Getränkehandlung "Meier" aus HH gegen Getränkehandel "Meier" aus FFM Priorität des Unternehmenskennzeichens entscheidend? Priorität der Domain-Registrierung entscheidend ? Pflicht zur Vermeidung von Verwechslungen / abwägender Interessenausgleich im Einzelfall ? OLG Frankfurt K&R 2000, 408 "alcon.de": Priorität der Domainanmeldung entscheidet Priorität der Firmennutzung nicht entscheidend © Dr. Dieselhorst

5. Konflikt zweier Kennzeichenrechte Konflikt zwischen Unternehmenskennzeichen und natürlichen Personennamen Beispiel 1: "krupp.de" (OLG Hamm, CR 1998,241) Krupp AG hat Vorrang Gründe: älteres Namensrecht überragende Bekanntheit dem Bekl. ist Nutzung einer anderen Domain zumutbar aufgrund Verkehrsgeltung der Krupp AG konkrete Verwechs-lungsgefahr nicht erforderlich; Verwässerungsgefahr reicht aus © Dr. Dieselhorst

5. Konflikt zweier Kennzeichenrechte Konflikt zwischen Unternehmenskennzeichen und natürlichem Namen Beispiel 2: "shell.de" (OLG München ZUM 1999,584) Shell AG hat Vorrang Gründe: "Shell" berühmter Name und berühmte Marke Irreführungsschutz der Allgemeinheit vorsätzliche Eintragung durch Domain Grabber © Dr. Dieselhorst

5. Konflikt zweier Kennzeichenrechte Konflikt zwischen Unternehmenskennzeichen und natürlichem Namen Beispiel 3: "A.de" (LG Paderborn MMR 2000,49) Familie hat Vorrang Gründe: Unternehmen hatte keine bundesweite Bekanntheit Priorität der Eintragung der Familie © Dr. Dieselhorst

6. Beschreibende Domains Geben faktische Monopolstellung für generische Begriffe (z.B. reise.de, anwalt.de, sex.de, etc.) analoge Anwendung von § 8 II Nr. 1/2 MarkenG ? Allg. Meinung: (-) (OLG Frankfurt CR 1997,271 "wirtschaft-online.de"; OLG Hamburg CR 1999,779 "mitwohnzentrale.de") Behinderung nach § 1 UWG ? (+), wenn keine realisitsche Ausweichmöglichkeit (OLG Hamburg CR 1999,779 "mitwohnzentrale.de") (+) beim Abfangen von Kunden (LG Köln MMR 2000,45 "hauptbahnhof.de") sonst (-) (OLG FFM CR 1997,271 "wirtschaft-online.de"; OLG München ZUM 1999, 582 "buecher.com"; LG Hamburg "lastminute.com" - noch nicht veröff.) Irreführung nach § 3 UWG: möglich © Dr. Dieselhorst

7. Ausländische Domains Zuständigkeit deutscher Gerichte ? (+), wenn Tatort oder Wohnsitz in Deutschland Tatort ist überall dort, wo Domain Name bestimmungsgemäß abrufbar ist (KG NJW 1997,3321 "concertconcept.com") Wohnsitz (OLG Karlsruhe CR 1999,783 "badwildbad.com"; LG Braunschweig CR 1998,364 "deta.com") Anwendbarkeit deutschen Rechts ? (+), wenn Deutschland bestimmungsgemäßer Nutzungsort vgl. LG Hamburg MMR 1999,612 "animalplanet.com" Konflikt bei mehrfachen Berechtigungen ? Z.B. Budweiser (USA)/Budweiser (Tschechien), Merck (D)/Merck (USA), Persil (D)/Persil (GB) bislang keine Gerichtsentscheidungen © Dr. Dieselhorst

8. Rechtsschutz Erste Maßnahme stets: Dispute-Eintrag beim DENIC blockiert Domain bis zur Freigabe Unterlassungsansprüche Anspruch auf Übertragung der Domain (OLG München ZUM 1999,584 "shell.de") Nur Anspruch auf Löschung der Domain (OLG Hamm CR 1998,241 "krupp.de") Problem im Verfügungsverfahren: Vorwegnahme der Hauptsache ? © Dr. Dieselhorst

8. Rechtsschutz Schadensersatzansprüche Ansprüche gegen Provider ? Problem: Schadensnachweis Ansprüche gegen Provider ? (+) (LG Bremen MMR 2000, 375) Ansprüche gegen "admin-c" ? (+) (OLG München MMR 2000,277 "intershopping.com") Ansprüche gegen DENIC ? (+) bei grober Fahrlässigkeit oder Kenntnis (LG Magdeburg K&R 1999,426 "foris.de") (+) bei offensichtlichen Rechtsverstößen im Falle berühmter Namen (OLG Frankfurt MMR 2000, 36 "ambiente.de") © Dr. Dieselhorst

8. Rechtsschutz Bei .com-, .org- und .net-Domains: ICANN Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy Schiedsverfahren per E-Mail Verfahrensdurchführung durch Dispute Resolution Provider (z.B. WIPO) Entscheidung durch 1 oder 3 Schiedsrichter kurze Fristen (20 Tage Stellungnahmefrist für Bekl.; Entscheidung innerhalb von 14 Tagen) Anspruch begründet bei "bad faith" Verpflichtung der Vergabestellen zur Vollziehung der Entscheidung, es sei denn Bekl. leitet Verfahren vor ordentlichen Gerichten ein © Dr. Dieselhorst

Urheberrecht im Internet von RA Dr. Georg F. Schröder © Dr. Schröder

Urheberrecht / Kollisonsrecht ? © Dr. Schröder

Urheberrecht / Kollisionsrecht Vertragliche Vereinbarung zulässig, Art. 27, 28 EGBGB aber: zwingende Regelungen des deutschen Urheberrechts können nicht umgangen werden Urheberpersönlichkeitsrechte Zweckübertragungsgrundsatz Unwirksamkeit der Nutzungsrechtseinräumung nach § 31 IV UrhG Beteiligung des Urhebers bei einem besonders erfolgreichem Werk, § 36 UrhG Keine vertragliche Vereinbarung? © Dr. Schröder

Urheberrecht / Kollisionrecht Keine Vertragliche Vereinbarung Schutzlandprinzip (lex loci protectionis) Anwendbar ist das Recht des Staates, für dessen Gebiet Schutz gesucht wird auch kollisionsrechtliche Vorfragen! Entstehung des Urheberrechts, erste Inhaberschaft am Urheberrecht und die Frage der Übertragbarkeit der urheberrechtlichen Befugnisse richten sich nach dem Schutzland (anders als bei d. Verletzung von Sacheigentum) Problem: Schutzlandprinzip führt dazu, daß (faktisch) alle Rechtsordnungen geprüft werden müssen. © Dr. Schröder

Exkurs: © - Sinn oder Unsinn? National rechtlich: keine positiven Auswirkungen (aber auch keine negativen) Urheberrecht entsteht ex lege Schöpfungen ohne „Werkqualität“ erreichen durch © keinen urheberrechtlichen Schutz aber: aufgrund des Schutzlandprinzips andere Rechtsordnungen anwendbar, so daß u.U. sinnvoll Form: „ © [Jahr der Veröffentlichung], [Name des Autors], All Rights reserved“ © Dr. Schröder

Internationale Übereinkünfte? WIPO: World Copyright Treaty (1996): „making available to the public“ (str.) Problem: es wird nicht deutlich, inwieweit das online Recht im Verhälltnis zum allgemeinen Recht der öffentlichen Wiedergabe als Aliud anzusehen ist. Zwei Meinungen: „making available to the public“ am Standort des Servers (=Vorverlagerung der kollisionsrechtlichen Prüfung) „members of the public may access these works from a place at any time individually chosen by them“ (wohl h.M.) E-Commerce Richtlinie der EG ausdrücklicher Ausschluß des Urheberrechts nach Anhang I i.V.m. Art. 3 III © Dr. Schröder

Schutzrechtsfähigkeit von Werken Katalog der geschützten Werke nach § 1 UrhG Idee vs. Form Gestaltungshöhe Pixel, Sounds und Bits © Dr. Schröder

Urheberrecht Katalog geschützter Werkarten, § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst Beispielkatalog § 2 UrhG Ergänzung im Internetbereich nötig? (wohl -, da extensive Auslegung) Einordnung von „Multimediadiensten“? Je nach Schwerpunkt und Ausgestaltung Computerprogramme (HTML als Programmiersprache?) Lichtbild- und Filmwerke © Dr. Schröder

Urheberrecht: Idee vs. Form Idee nicht Schutzfähig Abgrenzung nicht ontologisch, sondern aufgrund des Freihaltebdürfnisses freie Ideen z.B. Idee einer Spielshow, eines Software Programms als solchen (Internetauktionen, Internetshopping-Kaufhäuser) Software ist typischerweise im Quellcode verkörpert Problem: Ideengeber in bestimmten Branchen nahezu schutzlos (Werbung, Sendekonzepte) rechtliche / de facto Schutzmöglichkeiten Patent (?) Dokumentation Geschwindigkeit: time to market © Dr. Schröder

Urheberrecht: Schöpfungshöhe § 2 II UrhG „persönliche geistige Schöpfungen“ Unterscheidung der Rspr: schöne und angewandte Künste schöne Künste gehören zu traditionellen Schutzgütern des Urheberrechts Schöpfungshöhe eines Internetauftritts Analogie zur Software: 69a III „Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische zu verwenden“ Schutz des Datenbankherstellers, §§ 87a - 87e UrhG © Dr. Schröder

Urheberrecht: Pixel und Sounds Schlagzeugfiguren, Bassläufe oder Keyboardeinstellungen unterliegen keinem Urheberrechtsschutz, da nicht melodietragend. Nach Lit. Lediglich abstrakte Ideen ohne konkrete Form Pixel völlig untergeordneter Bestandteil: kein Urheberrechtsschutz Buttons, Linkverweise oder ähnliches: Einzelfallbetrachtung © Dr. Schröder

Leistungsschutzrechte Schutz des Lichtbildners, § 72 UrhG Schutz des ausübenden Künstlers, §§ 73 - 84 UrhG Schutz des Tonträgerherstellers, §§ 85, 86 UrhG Schutz der Filmhersteller, §§ 88 - 94 UrhG Schutz für Datenbankhersteller, §§ 87a - 87e UrhG © Dr. Schröder

Tonträgerhersteller Leistungsschutzrecht nach §§ 85, 86 UrhG ausschließliches Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erlischt ex lege 50 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers Problem: Rechtsposition bei MP3 keine absolute Schutzposition, da nicht Urheber aber § 85 I a UrhG: „ Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten“ Tonträgerhersteller hat hieraus das Recht alle notwendigen Vervielfältigungsakte, wie z.B. Digitalisierung und Server Upload zu untersagen © Dr. Schröder

Datenbankhersteller Leistungsschutzrecht nach §§ 87a - 87e UrhG sui generis Recht infolge der Umsetzung der EU-Datenbankrichtlinie Legaldefinition § 87a I 1 UrhG: „Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert“ Schöpfungstiefe kein wesentliches Kriterium mehr rechtliches Problem: Auslegung des Begriffes der Wesentlichkeit © Dr. Schröder

Datenbankhersteller Anerkannte Datenbanken im Internetbereich Sammlung von Hyperlinks (!), LG Köln, NJW CoR 1999, 248 (www.babynet / www.kidnet) online abrufbare Sammlung von Kleinanzeigen, LG Berlin, AfP 1998, S. 649-651 Sachverhalt: Metasuchmaschine durchsuchte verschiedene Online Angebote von Kleinanzeigen Problem: Abgrenzung zur zulässigen Suchmaschine? © Dr. Schröder

Verwertungsrechte des Urhebers Vervielfältigungsrecht, §§ 15 I Nr.1, 16 I UrhG Bearbeitungsrecht, § 23 UrhG Öffentliche Wiedergabe, §§ 15 II, III UrhG Verbreitungsrecht, §§ 15 I Nr. 2, 17 UrhG © Dr. Schröder

Verwertungsrechte des Urhebers Vervielfältigungsrecht, §§ 15 I Nr. 1, 16 I Definition: „wenn körperliche Vervielfältigungsstücke des Werkes hergestellt werden, welche durch die menschlichen Sinne auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar sind“ auch digitale Vorgänge wie Upload auf einen Server oder Scannen Abstracts als Vervielfältigung: (-), Beschreibung eines Werkes wird als zulässig erachtet Problem: speichern im RAM-Speicher h.M.: auch Zwischenspeicherungen sind urheberrechtlich relevante Vervielfältigungsvorgänge (z.B. OLG Düsseldorf, CR 1996, 728, 7729) Ausnahme: wenn kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert erkennbar © Dr. Dieselhorst

Urheberpersönlichkeitsrechte Grundsätze des Urheberpersönlichkeitsrechts (UPR): Gegenstück zu wirtschaftlichen Verwertungsrechten Schützt Urheber in seiner besonderen Beziehung zum Werk Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG daraus: Namensnennungsrecht (Branchenüblich bei Webseiten?) Anerkennung der Urheberschaft, § 13 Beeinträchtigung des Werkes, § 14 daraus: Entstellungsverbot (Digitalisierung) © Dr. Schröder

Gesetzliche Schranken Öffentliche Reden, § 48 UrhG Zeitungsartikel, § 49 UrhG (Problem: elektronischer Pressespiegel) Industrie: § 49 UrhG Ausnahmevorschrift, enge Auslegung Lit. z.T. (+) Zitierfreiheit, § 51 UrhG Indexierung und Erstellung von Abstracts Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch, §§ 53, 54 UrhG (MP3?) © Dr. Schröder

Rechtsfolgen Strafrechtliche § 106 I UrhG, Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren wenn ohne Einwilligung des Rechteinhabers Vervielfältigt nach § 16 UrhG verbreitet nach § 17 UrhG öffentliche Wiedergabe nach § 15 II UrhG auch bei Software (gesetzliche Ausnahmetatbestände, z.B. Sicherungskopien zulässig, § 69d II UrhG) © Dr. Schröder

Rechtsfolgen Strafrechtliche Antragsdelikt nach § 109 UrhG (Kleinstkriminalität, Computerkids) § 108 a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung, Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren Vorteil im Strafverfahren: Ermittlung auf Kosten der Staatskasse (insbes. Gutachter); Ergebnisse können in Zivilverfahren verwertet werden © Dr. Schröder

Rechtsfolgen Zivilrechtliche Unterlassung, § 97 I UrhG (verschuldensunabhängig) Schadenersatz, § 97 I UrhG, bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Auskunft und Rechnungslegung, § 97 I UrhG i.V.m. § 242 BGB Sonstige Geldansprüche, § 97 III UrhG i.V.m: §§ 812 ff. (verschuldensunabhängig!) GoA Deliktsrecht Wettbewerbsrecht Verjährung in dreißig Jahren, § 195 BGB © Dr. Schröder

Konsequenz für Vertragsgestaltung Aufgrund Zweckübertragungsprinzip bei: - Webdesignverträgen - Internetproviderverträgen - weiteren? Rechteverteilung / Rechteverwertung exakt regeln!! © Dr. Schröder

Konsequenz für “daily business” Aufgrund Urheberrechten Dritter an: - Multimediaauftritten - Webseiten - Elementen von Webseiten Auf eigene/fremde Urheberrechtsverletzungen achten + Mitarbeitersensibilisierung © Dr. Schröder

für die Musikindustrie MP 3 - Chancen und Risiken für die Musikindustrie aus rechtlicher Sicht © Dr. Schröder

MP 3 - technischer Hintergrund MP 3 = Motion Picture Expert Audio Player 3 Verfahren zur Kompression von Audio Dateien Dateivolumen pro Titel ca. 3 Megabyte tragbare Player ab ca. DM 180,00 im Handel wissenschaftliche Entwicklung des Fraunhofer- Instituts © Dr. Schröder

Wirtschaftliche Auswirkungen MP 3 Wirtschaftliche Auswirkungen ca. 1/2 Millionen Titel illegal im Internet 20 Mio. DM Schaden 1998 (BRD) 40 Mio. DM Schaden 1999 (BRD) Umsatzrückgang erstes Halbjahr 1999: 10 % Umsatzrückgang weltweit: 38 Milliarden US $ © Dr. Schröder

MP 3 Künstler Musikindustrie Kunde / Endnutzer © Dr. Schröder

MP 3 Künstler Musikindustrie Kunde / Endnutzer Raubkopien © Dr. Schröder

MP 3 Künstler GEMA Musikindustrie Kunde / Endnutzer Raubkopien © Dr. Schröder

MP 3 / Exkurs: Probleme der GEMA Künstler GEMA Neufassung der Wahrnehmungsverträge: „Werke der Tonkunst in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder Speicher ähnlicher Art“ Musikindustrie © Dr. Schröder

MP 3 / Exkurs: Probleme der GEMA Künstler GEMA Altverträge: Anfragen bezgl. Synchronisation werden weitergeleitet 4-wöchiges „Widerspruchsrecht“ des Rechteinhabers Musikindustrie © Dr. Schröder

MP 3 Rechte des Künstlers alleiniges Urheberrecht an seinen Werken, §§ 1, 11 UrhG Insbesondere Verwertungsrechte: Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Senderecht © Dr. Schröder

Zulässigkeit des Downloads Ausnahme: privater Bereich (str.) MP 3 Zulässigkeit des Downloads Grundsatz: Zustimmung erforderlich von Komponist/Textdichter §§ 7, 15 UrhG ausübenden Künstler, §§ 73, 75 UrhG Hersteller des Tonträgers, § 87 UrhG Ausnahme: privater Bereich (str.) © Dr. Schröder

MP 3 Angebot illegaler MP 3 - Dateien Unterlassung, § 97 UrhG Schadenersatz, § 97 UrhG Auskunftsanspruch, § 101 a UrhG Vernichtung rechtswidriger Kopien, § 99 UrhG Strafrechtliche Sanktionen, § 106 UrhG Hohe zivil- und strafrechtliche Risiken © Dr. Schröder

Strategie der Musikindustrie MP 3 Strategie der Musikindustrie technisch rechtlich wirtschaftlich © Dr. Schröder

MP 3 „Task Force MP 3“ Technisches Team 1. Rechtliches Team 2. © Dr. Schröder

Wirtschaftliche Auswirkungen MP 3 Wirtschaftliche Auswirkungen „Napster ist der Sargnagel der traditionellen Musikindustrie“ Jim Griffin, Warner Juni 2000, US Bezirksgericht in San Francisco erläßt einstweilige Verfügung: „ Napster muß stellvertretend für die Urheberrechtsverstöße der Nutzer verantwortlich gemacht werden“ „Scheinsieg“ der Plattenindustrie: GNUTELLA, Freenet u.a. im kommen © Dr. Schröder

Vertragsschluß im Internet von RA Dr. Georg F. Schröder © Dr. Schröder

Abwicklung direkt übers Waren- und Dienstleistungsverkehr Web Site 2 Dienstleistungen 3 Verkauf direkt übers Internet Erbringung außerhalb des Internets 4 Dienstleistungen z.B. Softwaredownload Abwicklung direkt übers Internet Klassischer Versandhandel 1 © Dr. Schröder

Drei relevante Fragen im Vertragsrecht Wie identifiziere ich den Vertragspartner? Wie kann ich erkennen, ob eine Erklärung echt oder unecht ist? Zu welchem Zeitpunkt kommt ein bindender Vertrag zustande? © Dr. Schröder

Vertragsschluß im Internet / Grundlagen - Voraussetzung: zwei sich deckende Willenserklärungen Problem: Willenserklärungen im Internet Elektronische Willenserklärung (+) Automatisierte Willenserklärung (+) Computererklärung (-)

Willenserklärungen im Internet Elektronische Übermittlung eigentliche WE wird erstellt 2 1 “Elektronische” WE - eigene Erzeugung 1 3 2 “Computer- erklärung” “Automatisierte” WE © Dr. Schröder

Vertragsschluß im Internet / Probleme Abgrenzung: invitatio ad offerendum / Angebot Vertragsschluß unter Anwesenden / Widerruf Fehlerhafte Willenserklärung / Anfechtung Anwendbares Recht Verträge von Minderjährigen

Zugang einer Willenserklärung E-mail Machtbereich des Empfängers “Mailbox” Eigener Internet Server Geschäftliche E-mail-Adresse Private E-mail-Adresse © Dr. Schröder

Fehlerhafte Willenserklärungen - Anfechtung 2 1 Kalkulationsirrtum = falsches Ergebnis einer Rechenoperation bei Fehlerhaftigkeit der Daten Eingabefehler: § 119 Abs.1 BGB - Erklärungsirrtum 3 Softwarefehler Erkennbar: beachtlicher, offener Kalkulationsirrtum 4 Übermittlungsfehler Nicht erkennbar: unbeachtlicher, verdeckter Kalkulationsirrtum Computer- erklärungen 5 abhanden gekommene, versehentlich abgegebene WE Ausgabe einer fertigen WE © Dr. Schröder

Vertragsschluß mit Minderjährigen Wer trägt das Risiko des Vertragsschlusses? Grundsatz: Absoluter Vorrang des Minderjährigen- schutzes im BGB aber: Minderjährigkeit nicht erkennbar für den Online-Anbieter © Dr. Schröder

Vertragsschluß im Internet / anwendbares Recht Grundsatz der freien Rechtswahl, Art. 27 I EGBGB: „... Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht...“ kann unter Kaufleuten auch in AGB vereinbart werden!

Vertragsschluß im Internet / anwendbares Recht Bei fehlender Rechtswahl, Art. 28 I EGBGB: „..Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Art. 27 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem recht des Staates, mit dem er die engste Verbindung aufweist...“ objektive Anknüpfung: charakteristische Leistungen im gewerblichen Bereich Ergänzung durch UN-Kaufrecht

Digitale Signatur / Notwendigkeit Sinn und Zweck: Abschlußfunktion Echtheitsfunktion Warnfunktion Identifikationsfunktion Beweisfunktion

Digitale Signatur / Notwendigkeit Zivilrechtlich, § 126 BGB: „..Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterschrieben werden...“ Schriftform nur bei gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 313 Grundstücke, § 766 Bürgschaft)

Digitale Signatur / Notwendigkeit Urkundsbeweis nach § 415 ff. ZPO: § 416 ZPO: „..Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind..“ Problem: digital erstellte „Dokumente“ als Urkunde i.d.R. § 286 ZPO, freie richterliche Beweiswürdigung

Digitale Signatur / Voraussetzungen Technische: Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Schlüssel auch sonstige hohe technische Anforderungen Inhaltliche: Namen des Signaturschlüsselinhabers Hinterlegung des öffentlichen Signaturschlüssels Laufende Nummer des Zertifikates Angaben über mögliche Beschränkungen des Zertifikates

Digitale Signatur / Risiken Ausstellung auf falschem Namen Mißbrauch durch unbefugte Dritte technische Manipulation / technische Fehler Verlust an technischer Sicherheit durch technischen Fortschritt (Erneuerung des Signaturschlüssels) Hohe Beweissicherheit Aber: Kein Urkundenbeweis!!

Digitale Signatur / Alternativen Beweisvereinbarungen EDI (Electronic Data Interchange) EU-Empfehlung: „.. Die Parteien vereinbaren im Rahmen der gegebenenfalls anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften, daß im Streitfall die Aufzeichnungen von Nachrichten, die sie gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung fortgeschrieben haben, vor Gericht zulässig sind und ein Beweismittel für die darin enthaltenen Fakten darstellen, sofern kein gegenteiliger Beweis erbracht wird...“

Digitale Signatur / Alternativen Beweisvereinbarungen Deutscher Rahmenvertrag der Arbeitsgemeinschft für wirtschaftliche Verwaltung: „.. Elektronische Urkunden haben die gleiche Beweiskraft wie schriftliche Urkunden...“ Unwirksam, da Verhandlungsgrundsatz überschritten

Digitale Signatur / Alternativen Beweisvereinbarungen / Empfehlung Entsprechende Gestaltung der Rahmenverträge, z.B. „.. Vorbehaltlich des Beweises des Gegenteils, ist jede Partei an die in einem digitalen Dokument enthaltenen Erklärungen gebunden, wenn das Dokument nach den Anforderungen des Signaturgesetzes (der Regelungen dieses Vertrages) digital signiert worden ist...“ Auch vor dem AGBG wirksam

Digitale Signatur Geplante Gesetzesänderungen Gründe Motivation Änderung SigG, BGB und ZPO Gründe Motivation Umsetzung europäischer Richtlinien RL 99/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen Evaluierung bestehendes SigG Umsetzung früherer Ankündigungen (Ankündigung bereits mit Beschluss des SigG am 11.12.1996) © Dr. Schröder

Digitale Signatur Novellierungsverfahren 09.08.2000 Beschluss SigG Bundesregierung + Weiterleitung an Bundesrat (= Eröffnung des Gesetzgebungsverfahrens) 05.06.2000 Entwurf des Bundesjustizministeriums zur „Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr“ Ziel: Inkrafttreten im ersten Halbjahr 2001 © Dr. Schröder

Novellierungen SigG Bewährtes (!) technisches Konzept beibehalten Angebot gestufter Signaturverfahren qualifizierte Signaturverfahren entspricht der bisherigen Regelung Betrieb einer Zertifizierungsstelle ist genehmigungsfrei im Vergleich zur akkreditierten Signatur niedrigere Betreiberpflichten akkreditierte Signaturverfahren Ziel: Steigerung des Niveaus der akkreditierten Zertifizierungsdienste höhere Betreiberpflichten Vermutung technischer und administrativer Sicherheit © Dr. Schröder

Novellierungen BGB § 126 III Gleichstellung mit Schriftform Vor.: Beteiligten müssen ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln ihre Anwendung billigen und deshalb mit dem Zugang der elektronischen WE rechnen qualifiziertes Signaturverfahren Aber: Ausschluss der elektronischen Form § 761 Leibrentenversprechen § 766 Bürgschaft § 780 Schuldversprechen Verbraucherkredite © Dr. Schröder

Novellierungen BGB Neu: Textform, § 126 b BGB Ziel: Ermöglichung automatisch erstellter WE in Massenanwendungen kein Ersatz der Schriftform Voraussetzungen in Schriftzeichen lesbar Person des Erklärenden aneggeben Abschluss der Erklärung in geeigneter Weise erkennbar © Dr. Schröder

Novellierungen ZPO Formregelungen für den Gerichtsverkehr § 130 I Nr.6 behält für bestimmte Schriftstücke die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift bei wichtig: § 130 II ZPO enthält eine Öffnungsklausel, nach der elektronische Dokumente der Form genügen, sofern sie für die Bearbeitung des Gerichts geeignet Zeitpunkt entscheiden Bund und Länder für ihren jeweiligen Bereich Beweisregelungen Forderungen des Art 5 RLeS zur Zulässigkeit der elektronischen Signatur als Beweismittel werden nach Ansicht des Gesetzgebers bereits erfüllt © Dr. Schröder

Novellierungen ZPO Beweisregelungen Klarstellung: in § 371 S. 2 ZPO wird festgestellt, daß mit einem elektrischen Dokument der Augenscheinsbeweis geführt werden kann Zum Schutz des Signaturempfängers enthält § 292a ZPO e einen Beweis des ersten Anscheins Beweiswert des ersten Anscheins soll nur dann erschüttert werden können, die es als ernsthaft möglich erscheinen lassen, daß die Erklärung nicht mit dem Willen des Signaturschlüsselinhabers abgegeben wurde gilt nur für qualifizierte Signaturen! © Dr. Schröder

Übersicht 1. Anwendbarkeit des dt. DatenschutzR 2. Die Datenschutzgesetze 3. Allgemeine Datenschutzgrundsätze bei Online-Diensten 4. Bestandsdaten 5. Nutzungs-/Abrechnungsdaten 6. Cookies © Dr. Dieselhorst

1. Anwendbares Datenschutzrecht deutsches Recht anwendbar bei jedem Umgang mit personenbezogenen Daten im Inland "verarbeiten" = speichern, verändern, übermitteln, sperren, löschen (§ 3 (5) BDSG) "erheben" = Beschaffen von Daten (§ 3 (4) BDSG) wo ist Ort der Erhebung ? Abfrageort ?  dt. Recht anwendbar bei Abfragen in D Empfangsort ?  dt. Recht anwendbar, wenn abfragende Stelle in D Ort der Niederlassung der verantwortlichen Stelle für Datenverarbeitung unerheblich © Dr. Dieselhorst

2. Die Datenschutzgesetze Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) §§ 12 - 17 MDStV §§ 85 ff TKG Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV)  TDDSG, MDStV, TKG und TDSV lex specialis gegenüber BDSG  Bei Lücke Rückgriff auf BDSG möglich ? © Dr. Dieselhorst

3. Allg. Grundsätze bei Online-Diensten Erbringung von Online-Diensten darf nicht von Einwilligung in Datenverarbeitungen abhängig gemacht werden (§ 3 (3) TDDSG, § 12 (4) MDStV) Grundsatz der Datenminimierung (§ 3 (4) TDDSG, § 12 (5) MDStV) umfassende Informationspflicht vor jeder Datenerhebung /-verarbeitung (§ 2 (5) TDDSG, § 12 (6) MDStV) hohe Anforderungen an elektronische Einwilligung (§ 3 (7) TDDSG, §12 (8) MDStV) Verpflichtung zur Ermöglichung anonymer Nutzung (§ 4 (1) TDDSG, § 13 (1) MDStV) Zulässigkeit von Nutzungsprofilen nur bei Pseudonymen (§ 4 (4) TDDSG, § 13 (4) MDStV) © Dr. Dieselhorst

4. Bestandsdaten Erhebung/Verarbeitung zulässig, soweit zur Begründung und Fortführung des Vertragsverhältnisses notwendig (§ 5 (1) TDDSG, § 14 (1) MDStV) Nutzung der Bestandsdaten zu Werbezwecken oder zur bedarfsgerechten Gestaltung des Teledienstes nur mit Einwilligung des Betroffenen (§ 5 (2) TDDSG, § 14 (2) MDStV) Beachte: Einwilligungskriterien von § 3 (7) TDDSG, § 12 (8) MDStV © Dr. Dieselhorst

5. Nutzungsdaten / Abrechnungsdaten Erhebung/Verarbeitung zulässig, soweit für Nutzung oder Abrechnung erforderlich (§ 6 (1) TDDSG, § 15 (1) MDStV) Löschungspflicht: Nutzungsdaten: sofort, wenn für Nutzung nicht mehr erforderlich (§ 6 (2) Nr. 1 TDDSG, § 15 (2) Nr. 1 MDStV) Abrechnungsdaten, sobald für Abrechnungszwecke nicht mehr erforderlich (§ 6 (2) Nr. 2 TDDSG, § 15 (2) Nr. 2 MDStV) bei Einzelnachweis: spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises, soweit keine Zahlungsverweigerung Beweiserleichterungen gem. § 6 (3) S. 2 TDSV analog ? Problem: Speicherung zur Verfolgung von Mißbrauch ? Übermittlung von Nutzungs-/Abrechnungsdaten an Dritte grdstzl. unzulässig (§ 6 (3) TDDSG, § 15 (3) MDStV) © Dr. Dieselhorst

Verbraucherschutz beim E-Commerce von RA Dr. Georg F. Schröder © Dr. Schröder

Übersicht 1. Fernabsatzgesetz 2. Haustürwiderrufsgesetz 3. Verbraucherkreditgesetz 4. AGB-Gesetz 5. Was bringt die EU-Richtlinie ? © Dr. Dieselhorst

1. Fernabsatzgesetz Umsetzung der EU-Fernabsatzrichtlinie von 1997 (Richtlinie 97/7EG) In Kraft seit 30. Juni 2000 Anwendungsbereich: nur Verbraucherverträge geschlossen unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln (s. Definition in § 1 (2)) nur bei organisiertem Fernabsatzvertriebssystem (§ 1 (1)) nicht (§ 1 (3)): - Finanzgeschäfte (Nr.3) - Grundstücksgeschäfte (Nr. 4) - Lebensmittellieferungen (Nr.5) - Tourismusdienstleistungen (Nr.6) © Dr. Dieselhorst

1. Fernabsatzgesetz Informationspflichten vor Vertragsabschluß (§ 2 (2)): Identität und Anschrift des Unternehmens wesentliche Merkmale des angebotenen Produkts Angabe, wann der Vertrag zustande kommt bei Dauerschuldverhältnissen Mindestlaufzeit des Vertrags Leistungsvorbehalte Preis inkl. Steuern Lieferkosten, besondere TK-Kosten Art der Zahlung und Lieferung Bestehen des Widerruf-/Rückrufrechts besondere TK-Kosten Gültigkeitsdauer befristeter Angebote © Dr. Dieselhorst

1. Fernabsatzgesetz Verpflichtung zur Übergabe der Informationen auf dauerhaftem Datenträger (§ 2 (3)): (fast) alle Informationen gemäß § 2 (2) spätestens mit Lieferung/Erfüllung Hervorhebung von: Einzelheiten des Widerrufs-/Rückgaberechts ladungsfähige Anschrift des Unternehmens Informationen über Kundendienst, Gewährleistungs- und Garantierechte, bei Dauerschuldverhältnissen Kündigungsrechte gilt nicht bei Dienstleistungen, welche unmittelbar über TK-Mittel erbracht werden, wenn: Leistung in einem Mal erfolgt und Abrechnung über TK-Betreiber erfolgt © Dr. Dieselhorst

1. Fernabsatzgesetz Was heißt "Zurverfügungstellung auf dauerhaftem Datenträger" ? Definition § 361a (3) BGB: Zugang in lesbarer Form erlaubt unveränderte Wiedergabe der Information für eine den Erfordernissen des Rechtsgeschäftes entsprechende Zeit  Brief, Telefax, Disketten, CD-ROMs, E-Mail  Nicht: Website © Dr. Dieselhorst

1. Fernabsatzgesetz Widerrufsrecht nach § 361a BGB gesetzliches Rücktrittsrecht Frist: 2 Wochen (rechtzeitige Absendung genügt) Fristbeginn: Bei Zugang der Widerrufsbelehrung auf dauerhaftem Datenträger Widerrufsbelehrung ist zu unterschreiben ! Folge: Rückabwicklung des Vertrages Rücksendungskosten trägt Unternehmen (erst ab 40 Euro) Wertersatz durch Verbraucher für Gebrauch (§§ 812 ff BGB) © Dr. Dieselhorst

1. Fernabsatzgesetz Besonderheiten bei FernabsatzG (§ 3): Fristbeginn erst nach Erfüllung der Informationspflichten Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung nicht erforderlich Widerrufsrecht erlischt nach vier Monaten bei Dienstleistungen, wenn Unternehmer mit Ausführung der Dienstleistung auf Veranlassung des Verbrauchers begonnen hat (§ 3 (1) Nr. 2b) Widerrufsrecht besteht nicht bei: kundenspezifischen Waren verderblichen Waren nach Entsiegelung von Audio-/Videokassetten oder Software Zeitungen und Zeitschriften Versteigerungen © Dr. Dieselhorst

1. Fernabsatzgesetz Rückgaberecht nach § 361b BGB gesetzliches Rücktrittsrecht bei Vertragsschluß aufgrund Verkaufsprospekts muß durch Gesetz ausdrücklich eingeräumt werden (+) bei FernabsatzG, jedoch nur bei Warenlieferung (§ 3 (3)) Voraussetzungen: deutlich gestaltete Belehrung im Verkaufsprospekt Einsicht des Prospekts in Abwesenheit des Unternehmers Rückgaberecht wird auf dauerhaftem Datenträger eingeräumt Frist und Fristbeginn: wie Widerruf Folge: wie Widerruf, jedoch Rücksendungskosten stets durch Unternehmen zu tragen © Dr. Dieselhorst

2. Haustürwiderrufsgesetz Anwendbar auf Internet ? mündliche Verhandlung im Privatbereich ? (-) Freizeitveranstaltung ? (-) überraschendes Ansprechen in der Öffentlichkeit ? (-) jedoch Umgehungsverbot (§ 5 ) ? Berücksichtigung der EU-Richtlinie 85/577/EWG über Verträge außerhalb von Geschäftsräumen ? Jetzt: FernabsatzG © Dr. Dieselhorst

3. Verbraucherkreditgesetz Anwendungsbereich: Kreditverträge, Zahlungsaufschub etc.(§ 1) teilw. Sukzessivlieferungsverträge (§ 2) nicht (§ 3 (1)): Kredite bis zu 200 Euro Zahlungsaufschub bis zu 3 Monate Schriftform erforderlich (§ 4) Ausnahme: Fernabsatzverträge (§ 8) dauerhafter Datenträger ersetzt Schriftform Widerrufsrecht (§ 7) bei Fernabsatzverträgen geht FernabsatzG vor (§ 8 (2)) © Dr. Dieselhorst

4. AGB-Gesetz Anwendungsbereich: vorformulierte Vertragsbedingungen nicht bei Individualabreden (z.B. per E-mail) bei Verbraucher- und Unternehmensverträgen extensive Anwendung bei Verbrauchern (§ 24a) eingeschränkte Anwendung bei Unternehmen (§ 24) © Dr. Dieselhorst

4. AGB-Gesetz Einbeziehung in Vertrag (§ 2) ausdrücklicher Hinweis auf AGB versteckter Link nicht ausreichend h.M.: Link auf Homepage nicht ausreichend Empfehlung: Einfügung im Vertragsangebot / Bestellformular Möglichkeit der Kenntnisnahme Hyperlink ausreichend ? grdstzl (+), jedoch Beweisproblem (war Link funktionstauglich ?) Empfehlung: Vorschaltung des vollen AGB-Textes © Dr. Dieselhorst

4. AGB-Gesetz Einbeziehung in Vertrag (§ 2) (Frtstzg.) Zumutbarkeit der Kenntnisnahme Lesen von Bildschirm-AGBs zumutbar ? Btx-Rspr.: nur bei wenigen Seiten (OLG Köln CR 1998, 244; LG Aachen NJW 1991, 2159; LG Bielefeld, CR 1990, 463; AG Kassel CR 1992, 94; LG Ravensburg CR 1992, 472; LG Freiburg NKW-RR 1992, 1018; LG Wuppertal NJW-RR 1991, 1148; LG Dortmund CR 1992, 210; AG Ansbach CR 1995, 278) WWW: Text ist nutzerfreundlicher gestaltet und ausdruckbar, daher Zumutbarkeit (+), wenn Download oder Ausdruck unentgeltlich ermöglicht wird (g.h.M. in Lit.; LG Münster MMR 2000, 280) © Dr. Dieselhorst

4. AGB-Gesetz Einbeziehung in Vertrag (§ 2) (Frtstzg.) Zumutbarkeit der Kenntnisnahme Möglichkeit der nachträglichen Änderung ? Empfehlung: Datumsangabe in AGBs Sprache: englische AGBs ausreichend ? (+), wenn Homepage allgemein auf Englisch ist ? (-), da nicht von allg. Verständnis ausgegangen werden kann Inhaltskontrolle: keine Unterschiede zu AGBs in Papierform © Dr. Dieselhorst

5. Was bringt EU-Richtlinie ? Informationspflichten (Art. 5, 6, 10) durch FernabsatzG nicht erfüllt: E-Mail-Adresse (Art. 5 (1) (c)) Handelsregister-Nummer (Art. 5 (1) (d)) bei Zulassungspflicht: Angabe d. Aufsichtsbeh. (Art. 5 (1) (e)) bei reglementierten Berufen: Angabe Berufsverband und Berufsregeln (Art. 5 (1) (f)) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Art. 5 (1) (g)) technische Schritte zum Vertragsschluß (Art. 10 (1) (a)) Angabe über Speicherung des Vertragstextes (Art. 10 (1) (b)) Korrekturmöglichkeiten (Art. 10 (1) (c)) Vertragssprachen (Art. 10 (1) (d)) Ermöglichung des Downloads von Vertragsbestimmungen und AGBs (Art. 10 (2)) © Dr. Dieselhorst

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Dr. Georg F. Schröder, Briennerstr. 9 / Amiraplatz 80333 München Tel.: 089 - 290970 Fax.: 089 - 29097 200 Mail: georg.schroeder@de.pwcglobal.com