Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis oder Kooperation mit dem Krankenhaus

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 Präsentation transkript:

Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis oder Kooperation mit dem Krankenhaus Assessor Carsten Bellen Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe

Ärztliche Kooperationsformen Praxisgemeinschaft Gemeinschaftspraxis überörtliche Gemeinschaftspraxis Kooperation mit Krankenhaus Medizinisches Versorgungszentrum

Rahmenbedingungen   begrenzte Einnahmensituation in der Gesetzlichen Kranken- versicherung bei gleichzeitig steigendem Kostendruck für die Leistungserbringer (drohender) Ärztemangel Veränderung der Wettbewerbssituation der Vertragsärzte untereinander unter Berücksichtigung der novellierten (Muster-)Berufsordnung und des "Vertragsarztrechts- änderungsgesetzes" Veränderung der Wettbewerbssituation durch andere Leistungserbringer (Medizinische Versorgungszentren)   Möglichkeiten des Abschlusses von Verträgen zur Integrierten Versorgung und damit notwendige Positionierung von (mitglieder-)starken Leistungserbringergemeinschaften als Vertragspartnern

Praxisgemeinschaft Gemeinsame Nutzung von Praxisräumen, Praxiseinrichtungen und Personal Lediglich Vergesellschaftung der Ausgabenseite

Gemeinschaftspraxis Gemeinsame Behandlung und Abrechnung, daher: neben Vergesellschaftung der Ausgaben auch Vergesellschaftung der Einnahmenseite

Gemeinschaftspraxisverträge Gestaltungsspielräume bei Beteiligungquoten am Gesellschaftsvermögen Beteiligung an Gewinn und Verlust Geschäftsführung und Vertretung

Überörtliche Gemeinschaftspraxis Sofern die (M-)BO in Landesrecht transferiert worden ist, sind überörtliche Gemeinschaftspraxen zulässig, wenn die Grenzen des Planungsbereichs eingehalten werden die Versorgung der Versicherten nicht beeinträchtigt wird am jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft hauptberuflich tätig ist

Vertragsarztpraxis am Krankenhaus Kooperationsvertrag zwischen Vertragsarzt und Krankenhaus muss die Freiberuflichkeit wahren.

Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit in freier Praxis Kooperationsverträge müssen beispielsweise folgenden Anforderungen genügen: Möglichkeit der Beschäftigung eigenen Personals Weisungsbefugnis gegenüber Krankenhauspersonal Ausreichende Nutzungszeiten Ausreichende Kündigungsfristen

§ 20 Abs. 1 und 2 Ärzte-ZV § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV: „ Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses oder wegen anderer nicht ehrenamtlicher Tätigkeit für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht.“ § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV: „Für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit ist nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist.“

Auslegung des § 20 Ärzte-ZV durch das Bundessozialgericht Zeitliche Obergrenze anderweitiger Tätigkeiten:  grds. 13 Stunden pro Woche grds. keine gleichzeitige Tätigkeit als Krankenhausarzt und als Vertragsarzt

Reform des § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV "Die Tätigkeit in oder die Zusammenarbeit mit einem zugelassenen Krankenhaus nach § 108 SGB V oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 111 SGB V ist mit der Tätigkeit des Vertragsarztes vereinbar."

Medizinisches Versorgungszentrum fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung Gründer: Leistungserbringer, die aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung teilnehmen Leistungserbringer: angestellte Ärzte oder Vertragsärzte

Gründungsziele MVZ – Vertragsärzte Synergieeffekte - Gemeinsame Nutzung von Geräten, Personal und Räumen - Gemeinsamer Einkauf Positionierung am Markt Wettbewerbsvorteil („alles unter einem Dach“) Patientenakzeptanz (Patientenattraktivität) gemeinsame Qualitätsstandards Möglichkeit der Anstellung von Ärzten Partner einer integrierten Versorgung Möglichkeit der Spezialisierung Perspektivische Lebensplanung

Gründungsziele MVZ – Krankenhäuser Bindung von Vertragsarztsitzen als Zu-/Einweiser Vernetzung von ambulanten und stationären Strukturen Nutzung der Infrastruktur des Krankenhauses

Vertragsärzte-MVZ MVZ-GbR Vertragsarzt 1 Vetragsarzt 2 Vertragsarzt 3

Krankenhaus-MVZ Krankenhaus MVZ-GmbH Angestellter Arzt 1

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