15. November 2010 Tagung Forum Gesundheitsrecht: Psychologieberufegesetz Titelanerkennung und Titelschutz Prof. Dr. Bernhard Rütsche.

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 Präsentation transkript:

15. November 2010 Tagung Forum Gesundheitsrecht: Psychologieberufegesetz Titelanerkennung und Titelschutz Prof. Dr. Bernhard Rütsche

2 Übersicht 1.Was heisst Titelschutz? 2.Titelschutz nach geltendem Recht 3.Regelungsbedarf 4.Konzept des Psychologieberufegesetzes 5.Bezeichnung als Psychologin / Psychologe 6.Weiterbildungstitel in Psychotherapie 7.Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Titel 8.Fortsetzung folgt…

3 1.Was heisst Titelschutz? Gegenstand der Regulierung Regulierungs- instrumente Regulierungs- ziele Verwendung von Titeln (lic.nat., MSc, BA, MAS) Berufsbezeichnungen (Psychologin, Jurist) Strafrecht Privatrechtliche Klagerechte, insb. Schadenersatzklage Schutz vor Täuschung und Irreführung Berufsausübung Bewilligungspflichten Berufspflichten Disziplinarmassnahmen Schutz der öffentlichen Gesundheit Leistungsübernahme obligatorische Krankenversicherung soziale Gerechtigkeit

4 2.Titelschutz nach geltendem Recht Allgemeine Regelungen Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (Art. 3 Bst. c) Strafgesetzbuch (Betrug und Urkundenfälschung, Art. 146 und 251 ff.) Spezifische Regelungen ETH-Gesetz (Art. 38) Kantonales Universitätsrecht Fachhochschulgesetz (Art. 22) Berufsbildungsgesetz (Art. 36 und 63) Medizinalberufegesetz (Art. 58) Patentanwaltsgesetz (Art. 2 und 16) Kantonales Berufsrecht (z.B. Anwaltsgesetze)

5 3.Regelungsbedarf Schutzbedürftige Menschen in psychischen Ausnahmesituationen Unübersichtliches Angebot psychologischer Dienstleistungen –"Psychologin" und "Psychologe" ist nicht geschützt –"Titelsalat" (FSP, SBAP, SPV, SGGT, AAI etc.) Unterschiedliche kantonale Regelungen zur Berufsausübung als Psychologe oder Psychotherapeutin Binnenmarktgesetz: freier Marktzugang für die Niederlassung in anderen Kantonen Personenfreizügigkeit mit der EU –einfacher Zugang zum inländischen Markt –erschwerter Zugang zu ausländischen Märkten

6 4.Konzept des Psychologieberufegesetzes Anerkannte Hochschulabschlüsse: Master-, Lizentiats- und Diplomabschlüsse in Psychologie Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe Zulassung zu eidgenössischen Weiterbildungsgängen Verwendung von Weiterbildungstiteln in der Berufsbezeichnung Zulassung zur Ausübung des Psychotherapieberufs Art. 2 Art. 22 ff. Art Art. 7Art. 4 + für Psychotherapie: klinische Psychologie und Psychopathologie

7 5.Bezeichnung als Psychologin / Psychologe Contra: Bachelor-Abschlüsse sind berufsqualifizierend Widerspruch mit nationalem Hochschulrecht (Fachhochschul- und Hochschulförderungsgesetz Bezeichnungsschutz nicht notwendig für Psychologen in Unternehmen und Institutionen längere Studiendauer und höhere volkswirtschaftliche Kosten fehlendes Übergangsrecht Pro: es geht nicht um Berufsaus- übung Konzept des Gesetzes: für Weiterbildung braucht es auch Master-Abschluss Bezeichnungsschutz betrifft nur den Geschäftsverkehr (Art. 45) Publikum kann nicht hinreichend unterscheiden zwischen Bachelor- und Master-Abschluss nur Master-Abschluss garantiert hinreichende fachliche Qualität Die Berufsbezeichnung als Psychologin oder Psychologe setzt einen Master-Abschluss voraus.

8 6.Weiterbildungstitel in Psychotherapie Contra: massive Einschränkung des Berufszugangs Überschneidungen human- und sozialwissenschaftlicher Studien mit der Psychologie klinische Psychologie ist sowieso vorauszusetzen Weiterbildung in Psychotherapie wird bis zu 6 Jahren dauern Arbeitsmarktprobleme nur wenige Staaten sind gleich streng Pro: es geht Gesundheitsschutz in einem sehr sensiblen Bereich Frage der Passerellen fällt in die Hochschulautonomie Weiterbildung in Psychotherapie ist stark von spezifischen Therapieschulen geprägt wissenschaftliche Grundlagen nur im Psychologiestudium Italien, Deutschland, Frankreich und Mehrheit der US-Staaten sind gleich streng Die Weiterbildung in Psychotherapie setzt einen Master-Abschluss in Psychologie voraus.

9 7.Anerkennung ausländischer Abschlüsse und Titel VoraussetzungGleichwertigkeit gemäss Vertrag (Freizügigkeitsabkommen mit EU) im Einzelfall EntscheidPsychologieberufekommission Anerkennung Ausgleichsmassnahmen Wirkungenwie inländischer Abschluss bzw. Titel Bezeichnungsschutz Zugang zur Weiterbildung Zulassung zum Psychotherapieberuf Unterstellung unter das Berufsgeheimnis Aufnahme ins Register RechtsschutzBeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht

10 8.Fortsetzung folgt… Votum Eugen David (SG): zwar "Ich glaube, nach dieser Debatte habe ich eine psychotherapeutische Behandlung nötig. Ich werde sie dann auch in Anspruch nehmen. Die Debatte hat gewisse Wirkungen auf mich erzeugt. Psychotherapie ist ja Heilung mittels Kommunikation – das ist das, was wir hier auch machen. Einen gewissen Heilungseffekt spüre ich bei mir zwar, aber sonst ist es eben doch noch gleich wie vorher. Ich finde eigentlich, die Probleme seien noch nicht hinreichend diskutiert, und ich hoffe, dass der Zweitrat sich vertieft damit auseinandersetzen wird."