Neue Vertragsärztliche Vergütung (NVV) EBM 2009 Herzlich Willkommen !

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 Präsentation transkript:

Neue Vertragsärztliche Vergütung (NVV) EBM 2009 Herzlich Willkommen ! Koblenz, 07.01.2009

Inhalt der Veranstaltung 1.) Was bedeutet das, was unseren Praxen in den letzten Wochen mitgeteilt wurde, für unsere künftige Vergütung? 2.) Wie mache ich meine Praxis fit für die neuen Regelungen? 3.) Wie geht das alles weiter? Was ist mit den Hausarztverträgen? Koblenz, 07.01.2009

Zunächst aber die gute Nachricht: es ändert sich nicht viel... Koblenz, 07.01.2009

Und nun die schlechte Nachricht: jedenfalls nicht zum Positiven! Koblenz, 07.01.2009

Was wird besser: Die Kopfpauschalen sind weg, und damit die völlig ungerechte Unterbezahlung unserer Arbeit durch einige Kassen. Wir erhalten nun von allen Kassen für unsere Patienten das selbe Honorar. Koblenz, 07.01.2009

Was wird anders - der Gesundheitsfond Koblenz, 07.01.2009

Aus welchen Positionen setzt sich mein KV- Honorar in 2009 zusammen ? 1.) Regelleistungsvolumen (RLV) 2.) Leistungen außerhalb des RLV 3.) Qualifikationsgebundene Sonderzuschläge 4.) Honorare Sonstige Kostenträger 5.) Kostenerstattungen Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen = RLV Was beinhaltet dieser Begriff? Vor allem aber: welche Gebührenordnungspositionen fallen darunter ? Oder vielleicht noch wichtiger: welche fallen nicht darunter ? Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen Rein semantisch: das RLV beinhaltet alle die kurativen Leistungen, die Sie in der Regelversorgung für einen Patienten erbringen. Die nicht qualifikationsgebunden sind. An einem normalen Arbeitstag. Zur normalen Zeit. Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen - sind ein Instrument, mit dem KBV und Krankenkassen die Menge der abgerechneten ärztlichen Leistungen steuern wollen. - lösen die bisherigen Honorarbudgets ab. - werden in drei Schritten ermittelt. Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen 1. Ermittlung des Behandlungsbedarfs innerhalb eines definierten Zeitraumes anhand der Zahl der Versicherten und der Morbiditätsstruktur einer Krankenkasse. 2. Der festgestellte Bedarf wird auf einzelne Arztgruppen verteilt _ arztgruppenbezogenes RLV. 3. Festlegung arztbezogener RLV. Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen Die Gesamtvergütung für die ambulanten ärztlichen Leistungen wird um die Summe für die psychotherapeutischen Leistungen bereinigt. Dann erfolgt die Trennung in die Haus- und die Fachärztliche Vergütung. Von diesen Summen werden Rückstellungen einbehalten. Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen Rückstellungen erfolgen für: die qualifikationsgebundenen Zuschläge abgestaffelte Leistungen (3%) Kostenpauschalen Labor und Wegegelder (EBM Kapitel 32 und 40), Schmerztherapie, Akupunktur, antragspflichtige PT, besondere Inanspruchnahme, organisierter Notdienst und Notfälle,belegärztliche Leistungen und dringende Besuche Berücksichtigung Arztzahlwachstum, Sicherstellung, Ausgleich überproportionaler Honorarverluste, Praxisbesonderheiten, insgesamt 2% Zuschlag für arztgruppengleiche GP Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen Dann wird der fachgruppenspezifische Punktzahldurchschnitt gebildet. (was bei einer inhomogenen Leistungsdichte bei den Hausärzten problematisch ist) Das ist dann der Fallwert, der Ihnen mitgeteilt wurde: 40,34 € Wenn Sie diesen Fallwert mit der Scheinzahl des Vorjahresquartals multiplizieren, haben Sie Ihr RLV. Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen Ausnahmen: Gemeinschaftspraxen + 10% = 44,37€ Fallwert Dazu kommt ein altersgewichteter Korrekturfaktor, der die unterschiedliche Morbidität einer Praxis darstellen soll: viele junge Patienten = Multiplikator < 1 viele alte Patienten = Multiplikator > 1 Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen Abstaffelungen erfolgen bei mehr als 150% der Durschnittspatientenzahl von 830 pro Quartal: > 150 - 170 % = - 25% > 170 - 200 % = - 50% > 200 % = - 75 % Damit stehen die ersten Verlierer fest: die großen Praxen, vor allem in unterversorgten Regionen. Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen Überschreitet ein Arzt sein arztbezogenes RLV, werden die mehr erbrachten Leistungen nur noch mit einem zu berechnendem Punktwert vergütet. Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt ausschließlich aus einer Rückstellung von 3% des RLV. Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen • Der Restpunktwert kann maximal 3,501 Cent betragen. • Er muss mindestens 1,75 Cent betragen. (Landesschiedsamt 14.11.08) • Wie das bei der ausschliesslichen Finanzierung durch die 3%-Rückstellung dann fuktionieren soll, ist nicht nachvollziehbar. • Nicht verbrauchte Gelder werden ins Folgequartal übernommen. Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen Arztbezogenes RLV bedeutet: Ihre Praxis wird mit dem Vorjahresquartal verglichen. Erbringen Sie mehr Leistungen als im Vergleichsquartal des Vorjahres, werden Ihnen diese nur stark abgestaffelt erstattet. Erbringen Sie aber weniger, erhalten Sie weniger Honorar. Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen Im Klartext: Sie erhalten nicht automatisch die Ihnen als RLV ausgewiesene Summe! Sie müssen die erforderlichen Leistungen auch erbringen und abrechnen! Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen Arztbezogenes RLV bedeutet: das RLV ist ein absoluter Betrag. Die Punktmenge des Vorquartals können Sie theoretisch mit weniger Scheinen und hohen Fallpunktzahlen erbringen. Oder mit vielen Scheinen und niedrigen Fallpunktzahlen. Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen Denken Sie daran, dass Sie in dieser Systematik auch in 2010 und nachfolgenden Jahren eingeschätzt werden. Wenn Sie Ihre Scheinzahlen jetzt reduzieren, zahlen Sie im kommenden Jahr dafür die Zeche. Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen Wenn jetzt alle Praxen mehr Scheine abrechnen würden , führte das allerdings nicht automatisch zu mehr Honorar in 2010. Dazu müsste dann zunächst einmal die Gesamtvergütung erhöht werden. Im Rahmen der Morbiditätsanpassung ist das nicht so einfach möglich, wie es immer dargestellt wird. Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen Berechnungsgrundlage ist eine Praxisgröße von 830 Scheinen pro Quartal und Praxis. Abstaffelungsgrenzen: a) 1245 b) 1411 c) 1660 Koblenz, 07.01.2009

Beispiel Praxis auf dem Land. Fallzahl in 1/08: 1550 Scheine. Viele junge Patienten. Fallwert 40,34 € x Altersfaktor 0,97 = Praxisfallwert 39,13 € 1245 x 39,13 € = 48.716,85 € = RLV 1 305 x 39,13 € = 11.934,65 € - 25% = 8.950,98 = RLV 2 RLV 1 + 2 = 57.667,83 € Verlust durch Abstaffelung: 2.983,67 € Koblenz, 07.01.2009

Beispiel Kleine Praxis in der Stadt. 660 Scheine. Viele alte Patienten. 660 x 40,34 € x 1,02 = 660 x 41,14 € = 27.156,89 € RLV Koblenz, 07.01.2009

Beispiel Gemeinschaftspraxis. 3 Ärzte. Viele alte Patienten. Fallzahl in 1/08 : 2430 2430 : 3 = 810 Fälle pro Arzt Fallwert der Praxis = 40,34 € + 10% GP- Zuschlag + Faktor 1,032 also 44,37 € x 1,032 = 45,71 € 2430 x 45,71 € = 111.093,77 € = RLV der Praxis Koblenz, 07.01.2009

Fazit : • Es ändert sich nicht wirklich etwas an der Systematik, dass wir weiterhin Leistungen erbringen sollen und müssen, die wir nicht oder kaum noch bezahlt bekommen. • Ob da nun Euro oder Punkte hinter den Leistungslegenden des EBM stehen ist unter diesem Aspekt völlig gleichgültig. Koblenz, 07.01.2009

Das bedeutet aber keineswegs: dass wir nun aufhören können, auf Teufel komm raus Punkte zu produzieren. dass wir damit Honorare haben, die besser kalkulierbar wären. dass wir weniger Bürokratie in den Praxen haben werden. Koblenz, 07.01.2009

Im Gegenteil: Wir müssen ins Hamsterrad, um fleissig Punkte zu sammeln, weil wir sonst zu den Verlierern gehören. Wir müssen Resourcen in unseren Praxen stärker nutzen, als bisher geschehen. Koblenz, 07.01.2009

Die Verlierer 1.) Große Versorgerpraxen in Stadt und Land. Diese werden durch die Abstaffelungsregelung bestraft. 2.) Kleine Praxen mit hohen Fallwerten (vor allem in den Städten). Diese verlieren besonders stark durch die Durchschnittsfallwerte der Fachgruppe. 3.) Praxen mit vielen jungen Patienten. Koblenz, 07.01.2009

Die Gewinner Kurz gesagt: ich sehe keine! Es ist wie bei allen so genannten Reformen der letzten Jahre: jede Praxis muss sich sehr anstrengen, die neuen Vorgaben so umzusetzen, dass sie nicht zu den Verlierern gehört. Nichts einzubüßen kann man in dieser Systematik ja schon als Gewinn verbuchen... Koblenz, 07.01.2009

RLV- was geschieht mit den Geldern, die nicht verbraucht werden ? Das, was aus den RLV- Budgets nicht durch Leistungen abgerufen wird, steht für die Vergütung der Restpunktwerte zur Verfügung. Also: wenn Sie Ihr Budget nicht abrufen, stützen Sie damit die Restpunktwerte der Allgemeinheit. Eine ehrenwerte caritative Aufgabe...meinen Sie nicht auch ??? Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen - was gehört dazu Das sind zum einen alle Leistungen des hausärztlichen Kapitels, beginnend mit den Ziffern 03. Dann die regulären Hausbesuche, die Ziffern der Verwaltungskomplexe, physikalisch-medizinische Maßnahmen, geriatrisches Basisassesment, Demenztests, Hyposensibilisierung, und, und, und... Koblenz, 07.01.2009

Wichtiger Hinweis: eine vollständige Zusammenfassung aller Ziffern des „neuen“ EBM mit Kennzeichnung ob im oder außerhalb des RLV finden Sie zum Download auf unserer Internetseite. www.hausarzt-rlp.de Autor: Dr. Georg Haas Koblenz, 07.01.2009

Koblenz, 07.01.2009

Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen 03110 Versichertenpauschale bis 5. Lebensjahr 1000 Punkte 35,00 € 03111 Versichertenpauschale 6.-.59. Lebensjahr 900 Punkte 31,50 € 03112 Ab 60. Lebensjahr 1020 35,70 € Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen 03120 Vertretungspauschale bis 5. Lebensjahr 500 Punkte 17,00 € 03121 Vertretungspauschale 6.-.59. Lebensjahr 450 Punkte 15,75 € 03122 Ab 60. Lebensjahr 535 18,73 € Koblenz, 07.01.2009

Regelleistungsvolumen 03130 Versichertenpauschale Sa/So/Feiertag (max. 2x Quartal) 480 Punkte 16,80 € 03212 Chronikerziffer (gemäß der Definition §62 SGB V; 1 persönlicher Arzt-Patienten- Kontakt plus ein weiterer Praxis- kontakt 495 Punkte 17,33 € Koblenz, 07.01.2009

Chronikerziffer - 03212 Vorgabe der KBV (= Kassenärztliche Bundes Vereinigung) war eine Abrechnungsfrequenz der 03212 vom 38% der Fälle. In RLP wurde sie im letzten Jahr in ca. 55% der Fälle angesetzt. Koblenz, 07.01.2009

Definition des GBA einer schwerwiegenden chronischen Krankheit (1) Eine Krankheit i. S. d. § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, der Behandlungsbedürftigkeit zur Folge hat. Gleiches gilt für die Erkrankung nach § 62 Abs. 1 Satz 4 SGB V. (2) Eine Krankheit ist schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor. b) Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60% nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor, wobei der GdB bzw. die MdE zumindest auch durch die Krankheit nach Satz 1 begründet sein muss. Koblenz, 07.01.2009

c) Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psycho-therapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Ver-sorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit nach Satz 1 verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist. Koblenz, 07.01.2009

Chroniker nach dieser Definition ist also wer: 1.) entweder Pflegestufe 2 oder 3 hat, 2.) zu 60% behindert ist (GdB, MdE) 3.) seit einem Jahr kontinuierlich 1x im Quartal ärztlich behandelt wird und ohne diese Behandlung Schaden nimmt oder an Lebensqualität verliert. Koblenz, 07.01.2009

Weitere wichtige im RLV enthaltene Leistungen: 01410 Besuch 15,40 € 01413 Mitbesuch 7,53 € 01430 - 01436 Verwaltungskomplexe 01600 - 01623 Briefe, Berichte, Anfragen KK, MDK, REHA 01820 Pillenrezept 1,05 € Koblenz, 07.01.2009

Weitere wichtige im RLV enthaltene Leistungen: 02310 Sekundäre Wundbehandlung 30,30 € 02311 Diabetischer Fuß 13,83 € 02500 - 02520 Physikalisch-medizinische Leistungen 03240 Geriatrisches Basisassesment 12,95 € 03241 Auswertung Langzeit-EKG 9,10 € 03242 Demenztest 1,93 € Koblenz, 07.01.2009

Weitere wichtige im RLV enthaltene Leistungen: 03332 Zuschlag Polypenentfernung 5,60 € 03335 Audiometrie 8,75 € 03350 Entwicklungsneurologie Kind 9,45 € 03351 Sprachentwicklung 16.45 € 30110 - 30130 Allergiediagnostik Hyposensibilisierung 30710 - 30791 Schmerztherapeutische Leistungen Koblenz, 07.01.2009

RLV - Punktwerttabelle GNR Legende Punktwert 01410 Hausbesuch 79,2 01413 Mitbesuch 19,4 01430 Rezept 1,3 01611 -01623 Berichte, Atteste, Gutachten 4,8 02310 Sekundäre Wunden 3,4 02311 Diabetischer Fuß 4,1 Koblenz, 07.01.2009

RLV - Punktwerttabelle GNR Legende Punktwert Übertrag 112,2 02511 Elektrotherapie 1,5 03240 Geriatrisches Basisassesment 5,5 30130 Hyposensibilisierung 4,6 Gesamtwert 123,8 Koblenz, 07.01.2009

RLV - Punktwerttabelle GNR Legende Punktwerte 03110 03111 03112 03212 Versichertenpauschalen plus Chronikerzuschlag 1.180,8 x 0,03501 = 41,34 € Übrige GNR im RLV 123,8 = 4,33 € Summe 45,66 € Koblenz, 07.01.2009

Dafür vielen Dank, liebe KV ! Fazit: Das, was uns als RLV vorgerechnet wird, liegt in der Summe gut 10% unter dem, was wir bisher erhalten haben. Dafür vielen Dank, liebe KV ! Koblenz, 07.01.2009

Leistungen außerhalb des RLV Koblenz, 07.01.2009

Leistungen außerhalb RLV 01100 Unvorhergesehene Inanspruchnahme 19:00 -22:00 555 19,43 € 01101 Unvorhergesehene Inanspruchnahme 22:00 - 07:00 885 30,98 € 01102 Samstag 07:00 - 14:00 285 9,98 € Koblenz, 07.01.2009

Leistungen außerhalb RLV 01210 - 01219 Pauschalen organisierter Notfalldienst 01220 Reanimation 2905 101,68 € 01411 Dringender Besuch 19:00 -22:00, Notfalldienst, Sa/So/Feiertag 07:00 -19:00 1325 46,38 € 01412 Dringender Besuch 22:00 -07:00, aus Sprechstunde, Sa/So/Feiertag 19:00 -07:00 1770 61,95 € 01415 Dringender Besuch Altenheim Tag der Bestellung 1545 54,08 € Koblenz, 07.01.2009

Leistungen außerhalb RLV 01707 - 01723 Vorsorge Kinder/ Jugendliche 10,15 € - 35,18 € 01730 Krebsvorsorge Frau 17,85 € 01731 Krebsvorsorge Mann 14,18 € 01732 Gesundheitsvorsorge 30,98 € 01734 Haemocculte 2,45 € 01740 Beratung Vorsorge Koloskopie 10,15 € Koblenz, 07.01.2009

Leistungen außerhalb RLV 01745 Hautkrebsscreening 25,00 € 01746 Zuschlag HKS zu 01732 19,84 € 01950 - 01952 Methadon Substitution Koblenz, 07.01.2009

Leistungen außerhalb RLV 02300 Operativer Eingriff I 5,60 € 02301 Operativer Eingriff II 12,78 € 02302 Operativer Eingriff III 23,63 € 03321 Belastungs- EKG 19,78 € 03322 Langzeit-EKG Aufzeichnung 6,65 € 03324 Langzeit- RR 7,70 € 03330 Spirographie 5,95 € 03331 Rektoskopie 8,40 € Koblenz, 07.01.2009

Leistungen außerhalb RLV 30200 Chirotherapie 5,25 € 30201 Chirotherapie Wirbelsäule 7,00 € 30790 Körperakupunktur Diagnostik 1 x/ Jahr 46,55 € 30791 Körperakupuktur Durchführung 21,00 € Koblenz, 07.01.2009

Leistungen außerhalb RLV 31010 OP Vorbereitung bis 12 Jahre 29,40 € 31011 OP Vorbereitung bis 40 Jahre 31012 OP Vorbereitung bis 60 Jahre 37,10 € 31013 OP Vorbereitung ab 60 Jahre 40,78 € 31600 Postoperative Behandlung 15,40 € Koblenz, 07.01.2009

Leistungen außerhalb RLV alle Sono Leistungen ! 33012 Schilddrüse 8,40 € 33042 Abdomen 15,58 € 33043 Urogenital 8,58€ Koblenz, 07.01.2009

Leistungen außerhalb RLV Neu !!! Psychosomatik 35100 Psychosomatik, Differentialdiagnostik 15,05 € 35110 Psychosomatik, verbale Intervention bis 3 x täglich Aber Achtung: verloren gehen pro Fall 68 Cent, die bis 4/08 für die psychosomatische Qualifikation gezahlt wurden! Ergibt also nicht zusätzlich 3 € pro Fall, sondern 2,32 €. Koblenz, 07.01.2009

Die Sache mit den Qualifikationsgebundenen Zuschlägen... Koblenz, 07.01.2009

Qualifikationsgebundene Zuschläge 1.) Sonographie 3,50 € 2.) Psychosomatik 3,00 € 3.) Prokto- / Rektoskopie 1,00 € 4.) kleine Chirurgie 1,50 € 5.) Langzeit- EKG 6.) Langzeit- RR 7.) Spirometrie 8.) Ergometrie 9.) Chirotherapie Koblenz, 07.01.2009

Qualifikationsgebundene Zuschläge Die Budgets 1 und 2 für Sonographie und Psychosomatik sind nicht gegeneinander aufrechenbar. Die Budgets für 3 bis 9 können miteinander verrechnet werden. Koblenz, 07.01.2009

Qualifikationsgebundene Zuschläge Aber Vorsicht: der Tag hat nur 24 Stunden und es steht nirgendwo geschrieben, dass es keine Wirtschaftlichkeitsprüfungen geben wird. Das, was die KBV hier vorgibt, hat mit der Abrechnungsrealität nichts mehr zu tun! Koblenz, 07.01.2009

Qualifikationsgebundene Zuschläge Beispiel gefällig? Praxis mit 1000 Scheinen Ergibt Sono- Budget von 3500 € Um das auszufüllen müssen Sie 417 Schilddrüsen- Sonos machen. Oder 225 Abdomen- Sonos. Damit rutschen Sie sofort in die Plausi!!! Koblenz, 07.01.2009

Qualifikationsgebundene Zuschläge Langzeit- RR bei 1000 Scheinen: Budget von 1000 € Ergibt 130 durchgeführte Untersuchungen pro Quartal. Das sind also 1,6 Untersuchungen pro Tag. Wenn der KV- Tag 24 Stunden hat. Koblenz, 07.01.2009

Qualifikationsgebundene Zuschläge Macht ja aber nichts: Sie können das Budget ja auf das Langzeit- EKG verlagern. Das beträgt 1000 €. Macht also 150 Untersuchungen pro Quartal oder rund 1,8 pro Tag. Wie gesagt, wenn der KV- Tag 24 Stunden hat. Sie können sich natürlich einen zweiten Rekorder anschaffen. Das lohnt sich so richtig bei 1 € pro Untersuchung! Koblenz, 07.01.2009

Qualifikationsgebundene Zuschläge Im Klartext: realistisch betrachtet sind von den möglichen 13,50 € pro Fall etwa 20 -30 % erbringbar. Das sind 2,70 bis 4,00 €. In 2007/2008 lag die Abrechenfrequenz der entsprechenden Leistungen unter 3,00 € pro Fall. (2,93 € nach Rechnung des HÄV-RLP) Und nicht bei 6,00 €, wie die KBV prognostiziert. Koblenz, 07.01.2009

Qualifikationsgebundene Zuschläge Das wirklich Dumme an der Geschichte ist, dass das Geld für diese Zuschläge vom RLV in Abzug gebracht wurde. Wenn 3,50 € statt 13,50 € realistische Abrechnungspraxis sind, heißt das nichts anderes als das unser RLV um 10 € zu niedrig angesetzt wurde!!! Koblenz, 07.01.2009

Qualifikationsgebundene Zuschläge Und das bedeutet schlicht und einfach, dass an dieser Stelle grottenschlecht schlecht verhandelt wurde !!! Die KV beteuert zwar, dass uns die nicht abgerufenen Summen in den nachfolgenden Quartalen im RLV vergütet werden. Das allerdings glaube ich erst, wenn ich es schwarz auf weiß sehe !!!! Koblenz, 07.01.2009

Qualifikationsgebundene Zuschläge Mal Hand aufs Herz: das Gesetz sieht vor, dass die Krankenkassen in RLP 112 Millionen zusätzlich zur Verfügung stellen. Wenn Sie Kasse wären, und das Geld für die Zuschläge würde nicht abgerufen, würden Sie es dann bezahlen ? Oder würden Sie nicht vielmehr sagen, dass es ja gar nicht benötigt wird... Koblenz, 07.01.2009

Qualifikationsgebundene Zuschläge Vielleicht hofft die KV darauf, dass bei den Quali- Zuschlägen genauso verfahren werden wird, wie bei den RLV- Geldern, die nicht abgerufen werden. Davon steht allerdings nirgendwo etwas geschrieben. Vielleicht hat man aber auch nur etwas verwechselt ??? Koblenz, 07.01.2009

Sonstige Kostenträger Postbeamte Sozialhilfeträger Sozialversicherungsabkommen Zivildienst Bundesversorgungsgesetz Koblenz, 07.01.2009

Kostenerstattungen Laborwirtschaftlichkeitsgebühr 30,4 1,06 € Wegepauschalen 1,19 € Porto 0,03 € Telefon, AU-Bescheinigung 0,05 € Gesamt 2,33 € Koblenz, 07.01.2009

Modellrechnung 1.) Fallpauschale 2.) Sonderleistungen 3.) Sonstige Kostenträger 4.) Prävention, Impfen 5.) Bereitschaftsdienst 6.) Kosten Koblenz, 07.01.2009

Modellrechnung Fallpauschale ggf. Zu-/Abschlag 40,34 € Sonderleistungen sehr unterschiedlich 3,50 € ? Sonstige Kostenträger nicht darstellbar ??? Prävention,Impfen Bereitschaftsdienst Kosten ??? € Koblenz, 07.01.2009

Wie kann ich mich auf die neuen Gegebenheiten einstellen? Jede erbrachte Leistung wird abgerechnet ! Keine Selbstkürzungen! Management der qualifikationsgebundenen Zuschlagsleistungen. Management der Prävention und des Impfens. Koblenz, 07.01.2009

Alles wird abgerechnet ! Konsequentes Ansetzen der Chronikerziffer! Jede ansetzbare Leistung erscheint in der Abrechnung. Auch die Kassenanfragen, die Behandlung zur Unzeit übers Telefon usw. usw. Koblenz, 07.01.2009

Management der qualifikationsgebundenen Zuschlagsleistungen. 1.) Psychotherpeutische Grundversorgung: das vermutlich einzige Budget, dass ohne Probleme ausgefüllt werden kann. Denken Sie an die „neuen“ Ziffern: 35100, 35110 Koblenz, 07.01.2009

Management der qualifikationsgebundenen Zuschlagsleistungen. 2.) Sonographie: als diagnostisches Mittel der qualifizierten hausärztlichen Versorgung unbedingt und konsequent nutzen. Koblenz, 07.01.2009

Management der qualifikationsgebundenen Zuschlagsleistungen. 3.) Auslastung der Kapazitäten bei Langzeit- EKG und - RR durch Planung der Termine. Koblenz, 07.01.2009

Management der qualifikationsgebundenen Zuschlagsleistungen. 4.) Konsequente Nutzung der diagnostischen Möglichkeiten des Belastungs- EKG als qualifizierte hausärztliche Leistung. Koblenz, 07.01.2009

Management der qualifikationsgebundenen Zuschlagsleistungen. 5.) Konsequente Umsetzung der Prävention in den Praxen: Check-up und Hautkrebsscreening alle 2 Jahre! KVS jährlich. Konsequente Überprüfung der Impfausweise der Patienten. Auf das Angebot der Praxis aufmerksam machen. Koblenz, 07.01.2009

Management der qualifikationsgebundenen Zuschlagsleistungen. Schauen Sie sich an, wie viele Check-up Ihre Praxis zuletzt erbracht hat. Setzen Sie sich Ziele und Vorgaben für die kommenden Monate. Zum Beispiel jeden Tag zwei Check-up plus Vorsorgeuntersuchungen. Koblenz, 07.01.2009

Management der qualifikationsgebundenen Zuschlagsleistungen. Ziffer Legende Wert Summe 01731+01732+01746 KVS Mann GSU HKS 14,18 + 30,98 + 19,84 = 65,00 € Koblenz, 07.01.2009

Koblenz, 07.01.2009

Hausarzt zentrierte Versorgung (HZV) nach § 73b neu Koblenz, 07.01.2009

HZV § 73b SGB V Hausarztzentrierte Versorgung (1)Die Krankenkassen haben ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) anzubieten. Koblenz, 07.01.2009

HZV Zur flächendeckenden Sicherstellung des Angebots nach Absatz 1 haben Krankenkassen allein oder in Kooperation mit anderen Krankenkassen spätestens bis zum 30. Juni 2009 Verträge mit Gemeinschaften zu schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des Bezirks der Kassenärztlichen Vereinigung vertreten. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, kann die Gemeinschaft die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach Absatz 4a beantragen. Koblenz, 07.01.2009

Vertragsstruktur Kontaktunabhängige Pauschale 1 x pro Jahr Kontaktabhängige Pauschale 1 x pro Quartal Chronikerzuschlag Verteterpauschale Koblenz, 07.01.2009

Vertragsstruktur Qualitätszuschläge auf P1 1 x pro Jahr Analog den KV-Bestimmungen Zuschläge oder Einzelvergütungen für Prävention, Impfen, ambulantes Operieren usw. Koblenz, 07.01.2009