„GSB Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen“ Kurzvortrag von RA Thomas Kierner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Partner.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Gerne unterbreite ich Ihnen ein konkretes Angebot
Advertisements

Dozent André Vieregge Alter 38 Jahre, verheiratet, zwei Kinder
Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 1 10 Gebote DER Unternehmenssicherung.
Michow & Partner Rechtsanwälte, Hamburg 2012
Dr. Andreas Schmidt, Insolvenzgericht Hamburg NIF,
Die „Kalte Zwangsverwaltung“ – ein heißes Eisen –
Grundpfandrechte.
Grundpfandrechte Überblick
Präsentation von Verena Freund und Helene Heinz
Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis
Tutorium Privatrecht I + II
Geplant zum : Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Unternehmenskrise
Herzlich willkommen zum Vortrag der Kanzlei Schlachter und Kollegen über die Sicherung von Werkunternehmeransprüchen Verbesserte Durchsetzung von Forderungen.
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12. Dezember 2006 Az
H ä ndler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz f ü r das besch ä digte Fahrrad. ( Wer will was von wem ) Eine m ö gliche Anspruchsgrundlage k ö
Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2012 – 6. Besprechungsfall – München, 29.
SOFTWARE Was ist eine Lizenz? Wozu dienen Lizenzen?
Der unvollendete Bau - Eigentümer in der Insolvenz
Factoring und Zession Patrick Dirninger.
Düsseldorf, 23. Oktober 2009 Mit innovativen Sicherungsinstrumenten in der Wirtschaftskrise wettbewerbsfähiger aufgestellt sein.
Gesellschaftsform GmbH & Co.KG
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2013 Az
Collenbuschstr. 11, D Dresden Knappenstr. 1, D Senftenberg Tel.: 0351/ , Fax: 0351/ Tel.: 03573/782889, Fax: 03573/
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
Übersicht I. Netzzugang 1. Anschlusspflicht
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Feyyaz Abul
Anspruchsprüfung © sl 2002.
FOWI Kreditsicherheiten in Bulgarien Wahlfach: Wirtschaftsrecht in Mittel- und Osteuropa Wirtschaftsuniversität Wien, Mag. Boris Metodiev FOWI.
Beamtendeutsch Beamtendeutsch Beamtendeutsch
Abwasserzweckverband Rieth Herzlich Willkommen. Beantwortung der Fragen der Interessengemeinschaft Abwasser der Stadt Kindelbrück zu den am
Lagebericht / Anhang Simone Möller FA01 cc.
Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
Kandidat: Christoph Berger Klasse: 5CHDVK
Rechtliches Statement
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Kaufvertrag - Werkvertrag - Dienstvertrag
Rechte zur Absicherung der Vergütung des Unternehmers
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vorher, nachher Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen AltNeu Sie haben den Beitrag.
Forderungssicherungsgesetz (Gesetz zur Sicherung von
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
DAX 8.000? Kein Grund für Höhenangst! Hans-Jörg Naumer Global Head of Capital Markets & Thematic Research Mai 2013 Nur für Vertriebspartner und professionelle.
Registrar-Tag Dr. Barbara Schloßbauer Mag. Bernhard Erler Rolle des Registrars Ein Erfahrungsbericht aus der Rechtsabteilung Datum:
Gold – Spekulativer kurzfristiger Kauf Allerdings mit klaren Bedingungen.
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt
Winterseminar 5. November 2010
Verkauf eines Unternehmens Unternehmen = rechtliche Organisation (Gesellschaft, Einzelkaufmann) zur Herstellung von Gütern mit Gewinnerzielungsabsicht.
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Dr. Thomas Höhne. Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
1 Risikominimierung durch optimierte Vertragsgestaltung im Zollbereich– 10. Zollseminar Schweiz/EU – Handelskammer DE-CH – Ende der Sammelverzollung.
Vereinsrecht – ein Überblick
Das deutsche Nachbarrecht im Überblick
3. Thema: VERTRAGLCIHE SCHULDVERHÄLTNISSE EIN ÖSTERREICHISCHER MIETVERTRAG der Mietvertrag,-s,-äge der Vermieter,-s,- der Mieter,-s,- einen Mietvertrag.
Kap 7 - Gläubigerverzug 1 Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug; § 1419 ABGB (1) qDer Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real.
SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! q... durch Vertrag: dies interpellat pro homine zB: "Zahlungsziel 14.
Herzlich Willkommen zu Domain-Recht. www-http-URL/URI- Domain-DNS World wide web Hyper Text Transfer Protocol Uniform Resource Locator Uniform Resource.
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Haftung im Steuerrecht für gemeinnützige Vereine.
Boos Hummel & Wegerich Rechtsanwälte Zimmerstraße Berlin Tel.: Fax: Stromkonzession Expertenanhörung.
Bauinsolvenz: Was tun, wenn der Auftragnehmer in die Insolvenz gerät? 20. Mai 2016 SCHULZ SOZIEN RECHTSANWÄLTE NOTARE FACHANWÄLTE Matthias Janitz Rechtsanwalt.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Spendenrecht.
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
 Präsentation transkript:

„GSB Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen“ Kurzvortrag von RA Thomas Kierner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Partner der ECOVIS Rechtsanwälte ROBL ROTHFUSS KIERNER Lortzingstr. 35, 01307 Dresden Tel: 0351/44 00 91 00 Fax: 0351/44 00 91 44

Das aus dem Jahr 1909 stammende Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) verpflichtet u. a. zur Führung eines Baubuchs und zur pflichtgemäßen Verwendung von sog. Baugeld an alle, die an der Herstellung eines Baues aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung beteiligt sind. Führt der Baugeldempfänger kein Baubuch oder führt er dieses nicht ordnungsgemäß oder befriedigt er z. B. die Werklohnforderungen der Bauunternehmen nicht angemessen, stellt dies einen Straftatbestand dar. Bei dem GSB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so dass sich hieraus ein Schadenersatzanspruch für den Bauunternehmer z. B. gegen den persönlich haftenden Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH herleiten lässt.

Im Einzelnen: Was ist Baugeld ?

„Baugeld“ im Sinne des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen sind Geldbeträge, die ein Kreditinstitut zur Finanzierung eines Bauwerks gegen Grundschuld oder Hypothek auf dem Baugrundstück gewährt. Baugeld zeichnet sich sonach durch ein Zweifaches aus: durch die Zweckbestimmung, mit dem Kredit ein Bauwerk errichten zu lassen und durch seine Absicherung auf dem Baugrundstück. Entscheidend kommt es somit auf den Darlehensvertrag zwischen Kreditgeber und Bauherrn an. Bei öffentlichen Fördermitteln handelt es sich nicht um Baugeld.

Wer ist Baugeldempfänger ?

Unerlässliche Voraussetzung dafür „Empfänger von Baugeld“ im Sinne des GSB zu sein, ist eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen dem Geber und dem Empfänger von Baugeld. Baugeldempfänger ist in erster Linie der Bauherr als Darlehensnehmer. Soweit er dieses Geld an Unternehmer weitergibt, die das Bauwerk als Ganzes erstellen, sind auch diese Baugeldempfänger (z. B. Generalunternehmer/Bauträger/Verkäufer schlüsselfertiger Häuser etc.) Der Subunternehmer, welcher nur Teile eines Hauses baut oder die Hausbank eines Bauträger sind nicht Baugeldempfänger. Handelt es sich bei dem Baugeldempfänger um eine juristische Person (GmbH, GmbH & Co. KG, AG) so haftet der gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer, Prokurist) persönlich.

Wann liegt ein Verstoß gegen das GSB vor?

Baugeldempfänger verstoßen gegen § 5 GSB, soweit sie vor Zahlungseinstellung oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Gläubiger benachteiligen (z. B. nicht gleichmäßig bedienen) oder ein Baubuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führen.

Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Wann liegt Vorsatz vor?

Ein in der Baubranche tätiger Unternehmer muss davon ausgehen, dass sein Bauvorhaben unter dinglicher Absicherung durch das Baugrundstück fremdfinanziert ist. Es ist Sache des Baugeldempfänger, die anderweitige ordnungsgemäße Verwendung des Geldes, das heißt seine Auszahlung an andere Baugläubiger darzulegen. Von bedingtem Vorsatz ist in aller Regel auszugehen, wenn der Empfänger von Geldern für die Errichtung eines Baus wusste, dass die empfangenen Gelder Fremdmittel sind, die grundpfandrechtlich auf dem zu bebauenden Grundstück abgesichert sind und die Verletzung der Verwendungspflicht billigend in Kauf genommen hat. Bedingter Vorsatz bezüglich der Baugeldeigenschaft liegt bereits vor, wenn der Baugeldempfänger sich keine Kenntnis davon verschafft hat, woher die Mittel kommen, sondern insofern gleichgültig bleibt.

Welche Angaben muss das Baubuch enthalten ?

Das Baubuch muss - die Namen der Personen, mit welchen z. B. Bauverträge abgeschlossen worden sind, die ihnen übertragenen Arbeiten und die vereinbarte Vergütung enthalten. Weiterhin müssen sich aus ihm die geleisteten Zahlungen, der Zahlungstermin und die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel und die Person des Geldgebers sowie die Zweckbestimmung und Höhe derjenigen Beträge, die gegen Sicherheitsstellung durch das zu bebauende Grundstück gewährt werden und hieraus geleistete Zahlungen und der Zahlungstermin ergeben.

Weiterhin sind in dem Baubuch Abtretungen, Pfändungen und die Beträge, die der Baubuchführungspflichtige entnommen hat, aufzuführen.

Wer kommt als Schadenersatzberechtigter in Betracht ?

Entstandener Schaden: Besteht die Werklohnforderung des Handwerkers zu Recht ? Ist der Baugläubiger in Folge der treuwidrigen Verwendung von Baugeld mit seiner Forderung ganz oder zum Teil ausgefallen? Schadensersatzberechtigter: Dies sind alle an der Herstellung des Baus Beteiligten, soweit diese wesentliche Bestandteile des Hauses gebaut haben, auch z. B. der Gerüstbauer und der Baustofflieferant.

Resümee

Wenn für den Bauunternehmer wegen Zahlungsunfähigkeit seines Auftraggebers der Vergütungsanspruch verloren erscheint, eröffnet das GSB die oft einzige Chance, den gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers persönlich für den Forderungsausfall in Anspruch zu nehmen. Diese Chance sollte genutzt werden.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

ECOVIS ROBL ROTHFUSS KIERNER RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT NL Dresden LORTZINGSTR. 35, D-01307 DRESDEN Tel.: +49 (0) 351 4400 9100 Fax: +49 (0) 351 4400 9144 Mail: dresden-rrk@ecovis.com NL Chemnitz NEEFESTR. 86, D-09116 CHEMNITZ Tel.: +49 (0) 371 91 91 110 Fax: +49 (0) 371 91 91 111 Mail: chemnitz-rrk@ecovis.com