Das Kopftuch der Lehrerin 1.Islamischer Religionsunterricht: IGGiÖ zuständig 2.Profaner Unterricht: keine gesetzliche Regelung in Österreich. a. Positive Religionsfreiheit der Lehrerin und Recht auf freien Zugang zu einem öffentlichen Amt. b. Negative Religionsfreiheit der Schüler bzw. der Eltern und staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag religiös –weltanschauliche Neutralität. Bloße Konfrontation mit dem Kopftuch zwingt nicht zur Entwicklung religiöser Vorstellungen.
Das Kopftuch der Lehrerin 1.Achtung der Erziehungsziele öffentlicher Schulen 2.Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Neutralität
Das Kopftuch der Schülerin Keine gesetzliche Regelung im österr. Schulrecht, die das Tragen religiöser Bekleidungssymbole verbieten würde. Positive Religionsfreiheit und konfessionelles Erziehungsrecht der Eltern. Negative Religionsfreiheit der Mitschüler: Kopftuch führt nicht automatisch zur Entwicklung von religiösen Vorstellungen. Staat ist angehalten entsprechende Rahmenbedingungen für die Religionsausübung der Schüler zu schaffen. Achtung: Hausordnungen und Verhaltensvereinbarungen
Sport – und Schwimmunterricht Tragen des Kopftuches und zu weiter Kleidung: Verletzungsgefahr. Dispensationsmöglichkeiten: Gefahr eines A-la-carte-Unterrichts. Dispensationsmöglichkeit aus religiösen Gründen kennt das österr. Schulrecht nicht (abgesehen vom RU). Fernbleiben vom Unterricht anlässlich islamischer Feiertage (Ramadanendefest, Pilger-Opferfest) möglich. Muslimische Schülerin lehnt gemeinsamen Sportunterricht ab, dann ist Schulleitung angehalten, den Sportunterricht nach Geschlechtern getrennt abzuhalten.
Sport – und Schwimmunterricht Öffentliche Badeanstalten haben in der Regel keinen rein weiblichen Besucherkreis. Daher ab der 5. Schulstufe eine Befreiung von den entsprechenden Unterrichtseinheiten zu gewähren. Vorschlag für eine Lösung: Schülerin erbringt in privaten Schwimmkursen einen entsprechenden Leistungsnachweis.