Vorbeugender Brandschutz
Brandschutz Vorbeugender Brandschutz Abwehrender Brandschutz Baulicher Anlagen- technischer Brandschutz Organisatorischer Brandschutz
Zielsetzung des VB Brandschäden Brandrisiko senken ( baulich, technisch u. organisatorisch ) Sicherheit gewährleisten • Personen ( Mitarbeiter, Kunden, Bewohner u. Einsatzkräfte ) • Sachen ( Bewahrung von Volks - u. - Einzelvermögen ) Rasche, sichere Brandbekämpfung u. wirkungsvolle Verhinderung bzw. Reduzierung von Brandschäden
69% 23% 8% 2091 Brände im Jahr 2000 Gesamtschadenssumme Kleinbrände Mittelbrände Großbrände Gesamtschadenssumme 50.000.000 Euro ~ 700.000.000 ATS
Auswirkungen eines Großbrandes nehmen den Betrieb nie wieder auf 6% 43% sind innerhalb von 3 Jahren aus dem Geschäft 23% sind wieder voll betriebsfähig fusionieren oder werden 28% verkauft Arbeitsplatzsicherung !
Dienstanweisung 4.1.1 Tätigkeiten im VB NÖ. Landesfeuerwehrverbandes Aufgaben des Feuerwehrkommandanten: Mitwirkung bei Bau- und Gewerbeverfahren Teilnahme an der Feuerpolizeilichen Beschau Durchführen der Brandschutz - Eigenkontrolle Sonstige Aufgaben nach dem NÖ FG
NÖ. Bautechnikverordnung 1997 § 46 - Fluchtwege Jede in sich geschlossene Einheit mit Aufenthaltsräumen muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege haben. Es genügt jedoch ein Fluchtweg, wenn über diesen ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall möglich ist. (2) Der zweite Fluchtweg darf über eine Stelle führen, die von der Feuerwehr von außen mit ihren üblichen Rettungs-geräten erreicht werden kann.
Eignung der Löschmittel Wasser Schaum Flammbrandpulver Glutbrandpulver Kohlendioxid Metallbrandpulver
Brandsicherheitswache § 7 des NÖ. FG Die Gemeinde hat für Veranstaltungen, die ihrer Art nach mit erhöhter Brandgefahr verbunden sind, sowie bei brandgefährlichen Tätigkeiten, die Beistellung einer Brandsicherheitswache anzuordnen.
Löschwasser- Rückhaltung Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, dass beim Brand eines Lagers mit wassergefährdenden Stoffen anfällt Rechtsgrundlagen: § 31 Wasserrechtsgesetz § 74, Abs. 2 Ziff. 5 Gewerbeordnung
Wassergefährdungsklassen Einstufung wassergefährdender Stoffe: WGK 0: im allgemeinen nicht wassergefährdende Stoffe WGK 1: schwach wassergefährdende Stoffe WGK 2: wassergefährdende Stoffe WGK 3: stark wassergefährdende Stoffe Einsicht nehmen in Sicherheitsdatenblätter
Manuell einzusetzende Löschwasserbarriere
Heimrauchmelder Jährlich ca. 40 Brand - Tote bei Wohnungsbränden Mittels Rauchmelder Reduktion Brand - Tote um bis 50 % möglich Kosten: € 20 bis € 60
Oberverwaltungsgericht Münster, 10 A 363/86 vom 11.12.1987 Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
Oberverwaltungsgericht Münster, 10 A 363/86 vom 11.12.1987 Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.