Plattformregulierung: Stand und Entwicklungsperspektiven

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 Präsentation transkript:

Plattformregulierung: Stand und Entwicklungsperspektiven Prof. Dr. Tobias Gostomzyk Hamburg, 12. Juni 2013

Überblick Welche tatsächlichen Herausforderungen? Novellierungsbedarf des geltenden Rechts? Plattform, EPG und Portal als unscharfe Begriffe Notwendigkeit des Konzepts eines Medienkollisionsrechts? Zusammenfassung

I. Welche tatsächlichen Herausforderungen?

Ausgestaltung der Such- und Empfehlungssysteme Ausgangspunkt: Einführung hybrider Systeme Relevanz: Ausgestaltung von EPG und Portalen, insbesondere ihrer Benutzer- oberflächen

Software (und Hardware) der Endgeräte bestimmt Gestaltung der Benutzeroberfläche auf Endgeräten

Bildintegrität der Rundfunkinhalte/Signalschutz

II. Novellierungsbedarf des Rechts?

Forderungen des Rundfunks an die Länder (auszugsweise) Gewährleistung eines diskriminierungsfreien und chancengleichen Zugangs Gewährleistungen einer diskriminierungsfreien und chancengleichen Auffindbarkeit Schutz der Integrität der Rundfunkinhalte

Chancengleicher und diskriminierungsfreier Zugang der Programmveranstalter (§ 52c RStV, kartellrechtliches Diskriminierungsverbot)

Chancengleiche und diskriminierungsfreie Ausgestaltung der Such- und Empfehlungssysteme Rechtliche Anforderungen: Gebot kommunikativer Chancengleichheit (must be found)! Priorisierung (vom must carry zum must list)?

Schutz der Integrität der Rundfunkinhalte (§ 52a Abs. 3 RStV/UrhG)

III. Plattform, EPG und Portale als unscharfe Begriffe

Plattform, EPG und Portal als unscharfe Begriffe Anbieter einer Plattform ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 13 RStV, „wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien […] auch von Dritten mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet”

Plattform, EPG und Portal als unscharfe Begriffe Voraussetzungen für Einordnung als Plattformanbieter: (1.) Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten oder Datenströmen (2.) Zusammenfassung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (3.) Nicht bloße Vermarktung von Rundfunk und vergleichbaren Medien

Plattform, EPG und Portale als unscharfe Begriffe EPG: Elektronischer Programmführer, der detaillierte Angaben über verfügbare Rundfunkprogramme und Dienste zur Verfügung stellt Portale: Portale in TV-Endgeräten ermöglichen den Nutzern über TV-Applikationen (TV-Apps) den Zugriff auf TV-Inhalte. Benutzeroberfläche: Anordnung und Funktion der Bedienelemente für den Nutzer bei Geräten und Systemen

Plattform, EPG und Portal als unscharfe Begriffe Voraussetzungen für Einordnung als Plattformanbieter: (1.) Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten oder Datenströmen (-) (2.) Zusammenfassung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (+) (3.) Nicht bloße Vermarktung von Rundfunk und vergleichbaren Medien (+)

Novellierungsbedarf des Rechts? Grenze des Plattformbegriffs: Unsicherheit: Benutzeroberflächen von EPG und Portalen erfasst?  allenfalls analoge Anwendung Begründung: Zwar keine Nutzung von Datenströmen, aber Zusammenfassung von Rundfunk und vergleichbaren Medien, die nicht auf Vermarktung beschränkt.

Novellierungsbedarf des Rechts? Rechtliche Einbeziehung von Benutzeroberflächen (EPG, Portale): 1. Alternative: Erweiterung des Plattformbegriffs 2. Alternative: neue Vorschrift im RStV Zusätzlich: Missbrauchsaufsicht der Medienanstalten

IV. Notwendigkeit des Konzepts eines Medienkollisionsrechts?

Lineares Programm ./. Nichtlineare Vernetzung Ausgangspunkt: Einführung hybrider Systeme, die Fernsehen und Internet auf einem Gerät zusammen-bringen Folge: Kollision zwischen der Logik linear ausgerichteter Rundfunkprogramme und der Logik nichtlinearer Vernetzung Trend: Auflösung von Programmstrukturen und – damit verbunden – die Fragmentierung von Öffentlichkeit („great unbundling“)

Kollision zwischen der Logik linear ausgerichteter Rundfunkprogramme und der Logik nichtlinearer Vernetzung

Auflösung von Programmstrukturen und – damit verbunden – die Fragmentierung von Öffentlichkeit („great unbundling“)

Alleine Schutz eines Geschäftsmodells?

Notwendigkeit der Ausgestaltung eines Medienkollisionsrechts?

V. Zusammenfassung

Zusammenfassung Novellierungsbedarf des geltenden Rechts? Plattform, EPG und Portal als unscharfe Begriffe: Novellierungsbedarf des RStV! Notwendigkeit des Konzepts eines Medienkollisionsrechts?