Zeugnisverweigerungsrecht Minderjähriger

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 Präsentation transkript:

Zeugnisverweigerungsrecht Minderjähriger Ergänzungspflegschaft als mildere Maßnahme gegenüber dem Sorgerechtsentzug

Befragung von Kindern Spontanaussagen können zur Anzeige genommen werden Vor der Befragung wird das Kind belehrt (§ 52 II StPO)‏ Fragen, durch deren Beantwortung das Kind einen Angehörigen belasten würde, muss es nicht beantworten (Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 Abs. 2 StPO). Kinder, die ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, können darüber nur bei ausreichender Verstandesreife alleine entscheiden. erkennt Konsequenzen der Zeugenaussage bzw. Zeugnisverweigerung erkennt, dass seine Aussage möglicherweise zur Bestrafung des Angehörigen beitragen kann. Für diese "Verstandesreife" gibt es keine feste Altersgrenze. Ist das Kind zu einer Entscheidung noch nicht in der Lage, wird vom Gericht ein Ergänzungspfleger bestellt, der diese Entscheidung mit dem Kind zusammen trifft.

Ergänzungspflegschaft Ausgangssituation: Elternteil ist Beschuldigter § 52 II Satz 2 StPO schließt Eltern von der Vertretung ihres Kindes aus – auch nichtbeschuldigter Elternteil ! Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts (Teil des AG) bestellt einen Ergänzungspfleger Lediglich Sorgerechtseinschränkung, kein Entzug durch Familiengericht! Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Vormundschaft Ausnahme und Ergänzungspflegschaft die Regel) § 1666a II BGB (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

§ 52 II StPO Grundsatz, Satz 1: Ausnahme, Satz 2 „Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt.“ Ausnahme, Satz 2 „Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.“

Ergänzungspflegschaft (§ 1909 BGB)‏ Eine Vormundschaft umfasst die gesamte Fürsorge für das Mündel (Personen- und Vermögenssorge). Die Ergänzungspflegschaft ist nur zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bzw. eines genau eingegrenzten Aufgabenkreises zulässig Ein Minderjähriger erhält einen Pfleger soweit die Fürsorge des gesetzlichen Vertreters (Eltern oder Vormund) bei dessen tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung erforderlich ist. (Beachte § 52 II Satz 2 StPO)‏ Ergänzungspfleger kann entscheiden über Zeugnisverweigerung, psychologischen oder medizinischen bzw. gerichtsmedizinischen Begutachtung Videoaufnahme der Aussage des Kindes nach den strafprozessualen Vorschriften etc.