Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar

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Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV Herbsttagung 2007 23.11.2007 Köln Das neue Unterhaltsrecht Referent: Wolfgang Schwackenberg RA u Not. Oldenburg

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Gliederung Die Historie des Gesetzgebungsverfahrens Einführung und Ziele des Gesetzes Die Regelungen im einzelnen Das Übergangsrecht Prozessuale Fragen

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Gang und Stand des Gesetzgebungsverfahren Referentenentwurf v. 26.4.2005 Gesetzesentwurf der BReg.v. 15.6.06 Geplantes Inkrafttreten: 1.4.2007/ 1.7.2007 Koalitionsvereinbarung vom 22.3.2007 Rechtsausschusssitzung vom 24.5.07 Bekanntgabe der Entscheidung des Bundverfassungsgerichts am 23.5.07 Einholung eines verfassungsrechtlichen Gutachtens (CDU) Gemeinsame Beratung SPD/CDU in der Woche (17.9/22.9.07) Irritationen durch Spiegelgespräche Verabschiedung im Bundestag am 9.11.2007 Beschlussfassung im Bundesrat am 30.11.2007 Inkrafttreten am 1.1.2008

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Weitere Beratungen Erarbeitung der Düsseldorfer Tabelle Treffen am 3.12.2007 vermutliche „Eingangsstufe“ : 1500.--€ vermutliche „Endstufe“: 160 % von welchen Beträgen ? 446.— 515.— 584.— 404.— 490.— 576.— Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (30.11.07) Änderung der KindesunterhaltsvordrucksVO

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Ziele des Gesetzes Anpassung des Unterhaltsrechts an: Geänderte gesellschaftliche Verhältnisse steigende Scheidungszahlen vermehrte Gründung von Zweitfamilien zunehmende Zahl von Alleinerziehenden Geänderte Wertevorstellungen geänderte Rollenverteilung Berufstätigkeit beider Elternteile

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Konkrete Ziele: Stärkung des Kindeswohls Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung Vereinfachung des Unterhaltsrechts Harmonisierung von Unterhalt-, Sozial- und Steuerrecht

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Grundsätzliche Zielstrategie Stärkung des Kindeswohls Vorrang minderjähriger und diesen gleichberechtigter Kinder. (§ 1609 BGB) Verbesserung des Betreuungsunterhalts nicht verheirateter Eltern (§ 1615 l BGB)

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Betonung der Eigenverantwortung Neufassung des Grundsatzes der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) Erwerbstätigkeit als Obliegenheit (§§ 1569, 1574 BGB ) Verschärfung der Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Scheidung (§§ 1570, 1574 BGB)

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Vereinfachung des Unterhaltsrechts Gesetzliche Definition des Mindestunterhalts (§ 1612a.I. BGB) Aufhebung der Regelbetragsverordnung Konzentration der Regelung zur Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB) Nr 2 Klare Regelung für den Fall neuer Partnerschaften (§ 1579.Nr.2 BGB)

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Harmonisierung von Unterhalts-, Sozial- und Steuerrecht Definition des Kindesunterhalts (§ 1612a BGB) Beschreibung der Erwerbsobliegenheit (§§ 1570,1574 BGB; § 10 SGB II) 4

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Die Regelungen im Einzelnen Kindesunterhalt Nachehelicher Ehegattenunterhalt/ Betreuungsunterhalt Rangverhältnisse Vereinbarungen Übergangsrecht

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Kindesunterhalt (12 – 32) Mindestunterhalt § 1612 a Kindergeldanrechnung § 1612 b. Bestimmungsrecht § 1612.II.2

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Mindestunterhalt § 1612 a .I. Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) gem. § 32.VI.1 EStG. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs (1.Altersstufe) 87 % 2. für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs (2.Altersstufe) 100% 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (3. Altersstufe) 117 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Neu § 35 Nr.4 EGZPO - Übergangsrecht Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne des § 1612 a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe) 279.--€ b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) 322.--€ c) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 365.--€ jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindestunterhalt nach Maßgabe des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs den hier festgelegten Betrag übersteigt.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Ziel der Änderung des Übergangsrechts Das heute geltende Unterhaltsniveau soll nicht absinken es soll bei der Harmonisierung mit dem Steuerrecht verbleiben. der Regelbetragsverordnung bedarf es nicht mehr

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Problembereiche m.E,; Beträge des § 1612 a BGB; § 35 EGZPO stellt reines Übergangsrecht dar. („... mindestens) Wie passt die neue Düsseldorfer Tabelle an ? gilt § 35 EGZPO nur für „Alttitel“ ? gilt sowohl für die Anpassung alter Titel als auch für „Neufälle“

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Neu § 1612 a. – redaktionelle Änderung 3. Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Fall K ist 6, ihre Schwester 12 Jahre alt. Beide wohnen bei ihrer Mutter. Die Mutter fragt nach der Höhe des vom Vater zu zahlenden Unterhalts. Der Vater verdient 1 300.-€ monatlich netto bereinigt.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Bedarf Mindestbedarf: Kinderfreibetrag: 1824.- € x 2 = 3648.- € : 12 = 304.--€ Übergangsrecht: 322.--€ K1: 6 Jahre alt – 2.Altersstufe Bedarf: 100 % = 304.-- € /322.--€ K2: 12 Jahre alt – 3.Altersstufe Bedarf: 117 % = 356,--€/ 365.--€ Hierauf ist das Kindergeld nach Maßgabe nachstehender Darstellung hälftig anzurechnen. Im übrigen erfolgt eine Begrenzung durch den Selbstbehalt.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Kindergeldanrechnung § 1612 b (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung des Barbedarfs zu verwenden: zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2); In allen anderen Fällen in voller Höhe. In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes. (2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es um Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Grundsätze: Anrechnung auf den Bedarf (vgl. BGH FamRZ 2006,99 ff) Damit gilt das Kindergeld als Einkommen des Kindes bei Betreuung iSd § 1606.III.2 erfolgt eine hälftige Anrechnung auf den Barbedarf. (vg. BGH aaO) auch im Mangelfall ist nur der Restbedarf in die Verteilung einzustellen. der Zählkindervorteil soll nicht ausgeglichen werden rundsätze

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Regelung des § 1612 b im einzelnen § 1612 b.I.Nr.1 minderjähriges Kind lebt im Haushalt eines Elternteils der Barunterhalt ermäßigt sich um ½ des Kindergeldes § 1612 b.I.Nr.2 Kind lebt bei Dritten beide Eltern erfüllen den Unterhalt durch Barzahlung Höhe des Unterhalts ist zu ermitteln und um den vollen Kindergeldbetrag zu kürzen. der Restbetrag ist haftanteilig zu zahlen

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar § 1612 b.II entspricht dem alten § 1612 b.IV es wird nur der für ein gemeinsames Kind gezahlte Kindergeldbetrag ausgeglichen.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Fall V verdient 1300.--€. K1 (12) und K2 (6) leben bei M. Diese hat kein eigenes Einkommen. Wie hoch sind die Unterhaltsansprüche gegen V ? Es liegt ein Mangelfall vor. Einsatzbeträge: Kinder: K1: 365.-- - 77.-- = 288.--€ K2: 322,-- - 77.-- = 245.--€ Im Mangelfall erfolgt keine Aufbesserung mehr, wie sie noch nach § 1612 b.V aF möglich war.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Leistungsfähigkeit Der Vater hat lediglich ein Einkommen in Höhe von 1300.--€. Selbstbehalt: § 1603 BGB ist einzuhalten. Selbstbehalt: 900.--€ Verteilungsfähiges Einkommen: 400.--€ Aufzuteilen: K1: 288,--€ K2: 245.--€ Gesamt: 533.--€ Verbleibende Zahlbeträge K1 216.--€ K2 184.--€ Gesamt: 400.--€

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Auswirkungen der Kindergeldneuregelung auf den Ehegattenunterhalt Fall Der 2 – jährige Knut lebt bei der Mutter. Der Vater hat ein – bereits bereinigtes - Nettoeinkommen von 2400.--€. Die Mutter hat kein eigenes Einkommen. Sie fragt nach der Höhe des Kindes- und Ehegattenunterhalts.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Kindesunterhalt 1. Altersstufe 87 % des Freibetrages mindestens = 279.--€ abzgl. ½ Kindergeld = 202.--€ Ehegattenunterhalt Altes Recht Neues Recht 2400.--€ 279,--€ 3/7 = 909.--€ 2400.--€ 202.--€ 3/7 = 942.--€ Die Änderung der Kindergeldanrechnung erhöht den Ehegattenunterhalt

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Die versteckte Steuererhöhung Fall: Der Ehemann M hat ein Einkommen von 1 400,00 €. Unterhaltsberechtigt sind die Ehefrau -die Kinder 5 und 12 Jahre

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Mangelfallberechnung Heute Neuregelung K1: 273,--€ K2: 389,--€ EU: 770.--€ Vorrangiger Kindesunterhalt: K1 : 279,--€ - 77.--€ = 202.--€ K2 : 365,--€ - 77.--€ = 288.--€ 1 432.--€ SB: 1000.--€/ 900.--€ Masse: 400.--€/ 500.--€ Verbleibender EU: 10.--€ K1: 118.--€ K2: 167.--€ EU: 215.- € Steuervorteil: 0,--€ Steuervorteil: ca.112,27--€

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Bestimmungsrecht iSd § 1612.II BGB § 1612.II Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Ehegattenunterhalt/ Betreuungsunterhalt System der Regelung des nachehelichen Unterhalts (33-38) Der Betreuungsunterhalt / die Erwerbsobliegenheit (39-55) Angemessene Erwerbstätigkeit (56-59) Maß des Unterhalt und Befristung (60-67) Verwirkung von Unterhaltsansprüchen (68-69)

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notargenden Erwerbsobliegenheit § 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, so hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Bedeutung des § 1569 BGB Strukturierung des nachehelichen Unterhalts: Grundsätzliche Obliegenheit zur Eigenbedarfsabdeckung nur bei Unmöglichkeit: Unterhaltsanspruch wegen ehebedingter Bedürftigkeit oder aus nachehelicher Solidarität Offene Fragen: Wie ist die Obliegenheit ausgestaltet ? Wie ist das Maß des Unterhalts bestimmt ? Findet die nacheheliche Solidarität eine Grenze ?

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar System des nachehelichen Unterhalts Grundsatz Nachehelicher Unterhalt soll fortbestehende, durch die Ehe bedingte, Nachteile ausgleichen. Typisierte ehebedingte Nachteile Primärtatbestände: § 1570 § 1571 § 1572 Komplettierung durch subsidiäre Tatbestände: § 1573 § 1575, 1576

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Orientierungsmaßstab für den ehebedingten Nachteil Grundsatz die ehelichen Lebensverhältnisse iSd § 1578.I.1 Möglichkeit der eigenen Bedarfsabdeckung Frage der Obliegenheit der Zumutbarkeit

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Billigkeitskontrollsystem Unterhalt wird geschuldet solange ein ehebedingter Nachteil besteht. es wird angenommen, dass dies unbefristet der Fall ist. Grundsatz Billigkeitskontrolle § 1578 b.I = Herabsetzung § 1578 b.II = Befristung § 1579 = Verwirkung

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Der Betreuungsunterhaltsanspruch Fall Die Eheleute A sind 4 Jahre verheiratet. Frau A betreut das jetzt 3-jährige Kind. Nach der Ehescheidung vertritt Herr A die Auffassung, Frau A könne ihren Bedarf durch eigene Berufstätigkeit abdecken. Frau A verweist auf die notwendige Kindesbetreuung. alternativ: Die Eltern des Kindes sind nicht miteinander verheiratet.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Anspruch der Frau A § 1570 BGB Frage: Ist die Betreuung des Kindes notwendig ? Heutige Rechtsauffassung: Altersphasenmodell BGH FamRZ 1999, 372 Intention der Neuregelung: Prüfung im konkreten Einzelfall

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Realisierung Grundgedanke des § 1569 Ergänzung durch § 1570 Prüfung Besteht für dieses Kind ein Betreuungsbedarf ? Muss er durch einen Elternteil abgedeckt werden ? Gibt es andere Möglichkeiten der Betreuung ?

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Neu § 1570 Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Die 3 „Ansprüche“ aus § 1570 BGB „Basisunterhalt“ bis zum 3. Lebensjahr des betreuten Kindes Billigkeitsergänzung Nr. 1 . „kindbezogen“ Belange des Kindes Möglichkeiten der Betreuung Billigkeitsergänzung Nr. 2. „ehebezogen“ Gestaltung der Betreuung Rollenverteilung Dauer der Ehe

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Alternativ: Neu § 1615 l.II Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Abs.1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Beschlüsse des Bundesverfasungsgerichts 28.2.2007 (FamRZ 2007,965) 22.6.2007 (FamRZ 2007,1531) Die Unterhaltansprüche der § 1615 l.II sowie § 1570 dienen ausschließlich dem Kindeswohl 2. Da beide Tatbestände das identische Regelungsziel verfolgen, dürfen sie nicht unterschiedlich ausgestaltet sein. (vgl. Schwab FamRZ 2007, 1057 ff)

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Ziele Die Dauer des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den gleichen Grundsätzen: keine Berufstätigkeit wegen der Kinderbetreuung notwendig bis zum 3. Lebensjahr (mindestens) Zeitliche Verlängerung ist gerechtfertigt, wenn dies der Billigkeit entspricht Geschützt werden sollen ausschließlich die Belange des Kindes

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Die 3 „Ansprüche“ aus § 1615 l.II BGB „Basisunterhalt“ bis zum 3. Lebensjahr des betreuten Kindes Billigkeitsergänzung Nr. 1 . „kindbezogen“ Belange des Kindes Möglichkeiten der Betreuung Billigkeitsergänzung Nr. 2. „sonstiges“ „insbesondere“ Bestehen einer Lebensgem. Sonstige Vertrauenstatb.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Verbleibende Unterschiede - § 1615. l BGB Verwirkung § 1611 BGB Zulässigkeit von Vereinbarungen (§ 1614) Erlöschen beim Tod des Verpflichteten ? Nicht beim „kindbezogenen“ Anspruch Beim Billigkeitsanspruch ? Unterschiedlicher Unterhaltsmaßstab Keine Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs gem. § 10.I EStG

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar § 1574 1. Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. 2. Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbesondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Fall Frau A war vor der Ehe ohne Berufsausbildung als Reinigungskraft tätig. Sie heiratet einen Arzt. Während der Ehe betreut sie 3 gemeinsame Kinder. Nach 20 jähriger Ehe folgt die Scheidung. Die Neuregelung des § 1574 sieht als „angemessen“ grundsätzlich frühere Tätigkeiten und die „ehelichen Lebensverhältnisse“ nur noch als Korrektiv Hier: A kann zunächst auf ihre frühere Tätigkeit verwiesen werden. Greift das Korrektiv der ehelichen Lebensverhältnisse ?

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Kriterien der Angemessenheit die Ausbildung die Fähigkeiten eine frühere Tätigkeit das Lebensalter die Gesundheit Korrektiv Ausnahme: Unbilligkeit nach den ehelichen Lebensverhältnissen Indiz: Ausübung einer früheren Tätigkeit während der Ehe stellt ein Indiz für die „Angemessenheit“ dar. (vgl bereits jetzt: BGH FamRZ 05, 23 ff)

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Maß des Unterhalts § 1578.I. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Die Billigkeitskontrolle § 1578 b.I. § 1578 b.II § 1579

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Neuregelung des Unterhalsmaßstabs § 1578.I. b Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Zeitliche Begrenzung § 1578b.II. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Fall Die Ehe der A wird nach 20 Jahren geschieden. Aus der Ehe ist ein jetzt 18 jähriger Sohn hervorgegangen. Frau A war Bankkauffrau; während der Ehezeit hat sie ihren Beruf nicht ausgeübt, sondern sich dem Haushalt und der Kinderbetreuung gewidmet. Herr A ist im Vorstand einer Bank tätig. Frau A geht zur Zeit keiner Arbeit nach. Herr A glaubt, Unterhalt nicht mehr zahlen zu müssen. Den ihr zu zu billigenden Unterhaltsbedarf könne Frau A aus eigener Kraft aufbringen.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Grundsätze Maß des Unterhalts Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578.I.) Herabsetzung gem. § 1578 b.I. Dauer der Unterhaltsverpflichtung lebenslang, unbegrenzt begrenzbar gem. § 1578 b.II Umfang der Begrenzung Die Begrenzungsmöglichkeit gilt für alle Unterhaltstatbestände

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Tatbestandliche Voraussetzungen 1.Bestehen eines vollen Unterhaltsanspruchs 2.Unbilligkeit einer lebenslangen vollen Verpflichtung Prüfungskriterien: bestehender ehebedingter Nachteil Grundsatz fortwirkender Solidarität (Krankheit) Dauer der Ehe geschaffene Vertrauenstatbestände

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Falllösung Anspruch aus § 1573.I wohl nicht, da sie einer Berufstätigkeit nachgehen muss Anspruch aus § 1573.II, 1578.I.1 Unbilligkeit fortbestehender Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse ?

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Die Unbilligkeit ist im Verhältnis zur Herabsetzbarkeit auf einen Ersatzmaßstab Befristung des Anspruchs zu prüfen Prüfungsreihenfolge demnach Ist eine „Abkehr“ vom Maß der ehelichen Lebensverhältnisse überhaupt zu rechtfertigen ? 2. Auf welches Maß kann ich den Unterhalt „herabsetzen“ - „Ersatzmaßstab“ 3. Kann der so bemessene Unterhalt befristet werden und ist die Frist evtl. schon abgelaufen ?

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Herabsetzung des Unterhaltsmaß Dann nicht, wenn Kindesbelange entgegen stehen. (Kinderschutzklausel) Dann nicht, wenn ehebedingte Nachteile fortbestehen. Kinderschutzklausel Beschränkung des Anspruchs aus § 1570 ist selten möglich ehebedingte Nachteile Sie bestehen noch fort und Lassen es unzumutbar Erscheinen, den Partner auf einen „Ersatzmaßstab“ zu verweisen

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Konkretisierung „ehebedingter Nachteile“ Im § 1578 b.I.3 Dauer der Pflege/ Erziehung gemeinschaftlicher Kinder Gestaltung der Haushaltsführung/ Erwerbstätigkeit Dauer der Ehe „Steht die Unbilligkeit fest, besteht kein Ermessensspielraum; Der Unterhaltsanspruch muss hinsichtlich der Höhe und/ oder der Dauer begrenzt werden.“

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Fall Dauer der Ehe 20 Jahre und damit „lang“ die Dauer der Ehe ist jedoch nicht isoliert ein Nachteil (BGH FamRZ 2007, 200) Vertrauen in Beibehaltung des Standards Grundsätzlich als Kriterium beachtenswert Ist der hierdurch verursachte Nachteil objektivierbar ?

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Fall Frau A war bei Eheschließung herzkrank. Während der Ehezeit übte sie einen Beruf infolge der Krankheit nicht aus. Gemeinsame Kinder waren nicht vorhanden. Nach 10 jähriger Ehe trennten sich die Eheleute und lassen sich schließlich nach Ablauf des Trennungsjahres scheiden. Herr A verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 4 000.--€. Frau A ist zwischenzeitlich arbeitsunfähig krank. Eine Rente erhält sie nicht.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Unterhaltsansprüche der Frau A Anspruch aus § 1572 BGB Begrenzbar ? Ehebedingter Nachteil (-) Aber: nacheheliche Solidarität beeinflusst durch die Dauer der Ehe hier: 10 Jahre ??

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Verwirkung von Ehegattenunterhaltsansprüchen Dauer der Ehe § 1579 Nr.1 2.HS ... dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Bedeutung bisher: auszugehen von der tatsächlichen Ehezeit dann: Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Interessen gemeinsamer Kinder (BVerfG FamRZ 1992, 1283) demgemäß: nur klarstellende Regelung aber ergänzender Regelungsbedarf überall, wo auf die Dauer der Ehe abgestellt wird.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Neue Lebensgemeinschaft § 1579. Nr.2 der Berechtige in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Relevanz Aufnahme eines objektiven Merkmals bessere Hinweisfunktion für einen „Laien“ Aber: keine Antwort auf die Frage: Was ist eine verfestigte Lebensgemeinschaft ? Liegt eine „grobe Unbilligkeit“ auch vor, wenn noch eine ehebedingte Bedürftigkeit vorhanden ist ? (vgl. Büttner FamRZ 2007, 773 ff)

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Rangfolge (70-78) § 1609 (ergänzend: § 1582) Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltsverpflichtete außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder iSd § 1603.II.2 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Falle einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei einer Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind Nachteile im Sinne des § 1578 b.I.2,3 zu berücksichtigen. 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten , die nicht unter Nr. 2 fallen 4. Kinder, die nicht unter Nr. 1 fallen 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge 6. Eltern Weitere Verwandte der aufsteigende Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Fall Die Eheleute A lassen sich nach 20 – jähriger Ehe scheiden. Aus der Ehe sind die Kinder K1 bis K3 im Alter von 19, 17 und 16 Jahren hervorgegangen. Frau A hat sich allein der Kinderbetreuung gewidmet. Herr A heiratet erneut. Mit seiner neuen Ehefrau hat er a) kein Kind b) ein weiteres Kind im Alter von jetzt 1 Jahr. Herr A verdient 1800.--€ netto bereinigt. alternativ: Die Ehe wurde bereits nach 5 Jahren geschieden.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Die einzelnen Bedarfsbeträge der Unterhaltsberechtigten K1 : 409.--€ K2 : 288,--€ K3 : 288.--€ EU1: 770.--€ EU2: 560.--€ Gesamt 2315.--€ § 1612a gilt nur für minderjährige Kinder Verteilungsmasse: 800.--€/ bzw. 900.--€ Wenn nur K2 und K3 privilegiert sind verbleibt ein Restbetrag zugunsten von E 1 und / oder E 2. oder K1

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Rang zwischen K1, E1 und E2 E 1 und E 2 gehen dem K1 vor. E1 ist der E2 vorrangig. Ob E 1 noch einen Betreuungsunterhaltsanspruch hat, ist zweifelhaft. Die Ehe war jedoch von langer Dauer. Ist aus der neuen Ehe noch ein Kind hervorgegangen, so ist zunächst K4 vorrangig. War die Ehe nicht von langer Dauer ginge die 2. der 1. Frau vor.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Fall M verfügt über ein Nettoeinkommen von 2 000.--€. Er hat aus geschiedener Ehe (22 Jahre Ehezeit) ein 20 jähriges Kind (K1). K 1 studiert. 16 – jähriges Kind (K2). K2 ist Schüler Seine geschiedene Ehefrau (EF) ist arbeitsunfähig. Aus einer sehr gelegentlichen „Bekanntschaft“ mit F hat er ein weiteres 2 Jahre altes Kind. F betreut das Kind und hat kein eigenes Einkommen. Sie erzielte zuvor ein Gehalt von 1300.--€. Alle Berechtigten machen Unterhaltsansprüche geltend.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Die einzelnen Unterhaltsansprüche und Einsatzbeträge nach heutigem Recht nach dem Übergangsrecht K1: 640.--€ K2: 369.--€ EF: 770.--€ K3: 259.--€ F :1300.--€ K1 : 640.--€ - 154.--€ K2 : 365.--€ - 77.--€ EF : 770.--€ K3 : 279.--€ - 77.--€ F : 1300.--€ Es liegt ein Mangelfall vor-

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Rangverhältnisse im Mangelfall Heute Neuregelung Im 1. Rang: K2, K3 und EF: §§ 1609,1603 Im 2. Rang: F : § 1615 l.III Im 3. Rang K1 Im 1. Rang: K2, K3 § 1609 Nr.1 Im 2. Rang: F und EF gleichrangig (§ 1609 Nr.2) Im 3. Rang: K 1 § 1609 Nr. 4 K2: 292.— K3: 182.-- EF: 550.-- K2: 288.— K3: 202.— EF: 190.-- F: 320.--

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Fall Die Ehe des Herrn A wird nach 5 Jahren geschieden. Bereits 1 Jahr später heiratet er neu. Die 2.Ehe wird bereits 4 Jahre später geschieden. Heute lebt Herr A mit seiner Freundin F zusammen, mit der er ein 2 – jähriges Kind hat. Aus der ersten Ehe ist ein heute 16 Jahre altes Kind hervorgegangen, aus der zweiten Ehe ein jetzt 9 und 7 jähriges Kind. Die erste Ehefrau erhielt bislang Unterhalt. A meint, sie könne jetzt ihren Bedarf selbst abdecken, im übrigen habe er keine ausreichenden Mittel. Er verdient monatlich 2 500.--€.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Es liegt ein Mangelfall vor. K1 – K 4 § 1609.Nr.1 1. Rang E 2 und F § 1609. Nr. 2 2. Rang Anspruch der E 1 ? § 1609 Nr.2: § 1570 BGB (-) lange Ehezeit (-) vgl. § 1579.Nr 1 nF

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Problembereiche Fällt der „Ergänzungsunterhalt“ gem. §§ 1570, 1615 l unter § 1609.Nr. 2 BGB ? m.E.(+), weil es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt. nicht nur Dauer der Ehe Zeit und Intensität der Kinderbetreuung Gestaltung der Ehe Haushaltsführung etc. Was sind Nachteile iSd § 1578 b.I.2/3 ?

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Die versteckte Steuererhöhung Fall: Der Ehemann M hat ein Einkommen von 1 400,00 €. Unterhaltsberechtigt sind die Ehefrau -die Kinder 5 und 12 Jahre

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Mangelfallberechnung Heute Neuregelung K1: 273,--€ K2: 389,--€ EU: 770.--€ Vorrangiger Kindesunterhalt: K1 : 279,--€ - 77.--€ = 202.--€ K2 : 365,--€ - 77.--€ = 288.--€ 1 432.--€ SB: 1000.--€/ 900.--€ Masse: 400.--€/ 500.--€ Verbleibender EU: 10.--€ K1: 118.--€ K2: 167.--€ EU: 215.- € Steuervorteil: 0,--€ Steuervorteil: ca.112,27--€

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei . Notar Vereinbarungen Form von Scheidungsvereinbarungen § 1378.III.2 § 1587 o § 1585 c § 1 HausratsVO Notarielle Beurkundung Keine gesetzliche Form

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. § 127 a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Ziel Auch eine Vereinbarung, die nicht einen Vergleich darstellt, soll zu gerichtlichem Protokoll wirksam erklärt werden können. Kritik Nicht von dem Formzwang erfasst sind Vereinbarungen über den Unterhalt des § 1615 l BGB.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Regelungsbedarf Der Ehevertrag verlässt die Rolle des „Verzichtsvertrages“. Durch ihn müssen Rechte begründet werden. Regelungen im einzelnen: Rollenverteilung Lebensstandard Art der Kinderbetreuung sonstige Vertrauenstatbestände

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Übergangsrecht § 35.Nr. 1/ 2 EGZPO § 35.Nr. 3

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Grundgedanke anwendbar auf alle „neuen“ Ansprüche anwendbar auch auf „Altfälle“ Begründung Rechtssicherheit durch „einheitliches“Recht Aufgabe „ungerechter“ Ergebnisse

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Anpassung aller Titel Regelungen gerichtliche Entscheidungen andere vollstreckbare Titel nicht titulierte Regelungen wesentliche Änderung durch das neue Recht Wesentlichkeit iSd § 323 ZPO Gesamtschau tatsächliche Veränderungen sind nicht notwendig schützenswertes Vertrauen auf beiden „Seiten“ Einzelfallgerechtigkeit Zumutbarkeit der Abänderung

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Erwähnte Fälle der „Unzumutbarkeit“ Unterhaltsregelung ist Teil einer Gesamtregelung evtl. ist eine ergänzende Vertragsauslegung notwendig Auswirkungen auf andere Unterhaltsverhältnisse Wegfall des Ehegattenbetrages zugunsten der Kinder im Mangelfall

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Auswirkungen des „Übergangs“ auf Vereinbarungen und Vorsorge hierfür Auswirkungen: neues Recht ist auf bereits bestehende Vereinbarungen anzuwenden ist die Vereinbarung vor Inkrafttreten getroffen, so können sich die Parteien nur dann auf das neue Recht berufen, wenn dies zu einer wesentlichen Änderung der Unterhaltsverpflichtung führen würde die Änderung dem Betroffenen zumutbar ist.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Vorsorgemöglichkeiten Ausschluss einer Abänderung Die Parteien sind einig darüber, dass die getroffene Vereinbarung nicht abgeändert werden soll, wenn das Unterhaltsrecht gesetzlich neu geregelt wird. Sie verzichten auf entsprechende Abänderungsrechte sowie darauf, sich auf Übergangsbestimmungen zu berufen. Sie nehmen die wechselseitigen Verzichtserklärungen hiermit an.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Vorbehaltlose Abänderbarkeit Die Parteien sind einig darüber, dass diese Vereinbarung abgeändert werden kann, sobald das Unterhaltsrecht gesetzlich neu geregelt ist. Es sollen dann uneingeschränkt die Bestimmungen des neuen Rechts gelten, ohne Einschränkungen eines Übergangsrechts.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Prozessuale Fragen Ist der Unterhaltsanspruch aus §§ 1570, 1615 l.II BGB Im Tenor der Entscheidung zu befristen ? m.E. (+) wenn nicht die Prognose eines weitergehenden Billigkeitsunterhalts im Zeitpunkt der Entscheidung bereits möglich ist.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Prozessuale Fragen Im Zeitpunkt der ersten Entscheidung gehen beide Parteien davon aus, dass die Voraussetzungen einer Befristung nicht vorliegen. Eine Befristung komme noch nicht in Betracht. Nach weiteren 7 Jahren aber ist Herr A der Auffassung. nun müsse befristet werden. Was kann er tun ?

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Vollstreckungsgegenklage Die Begrenzung ist keine rechtsvernichtende Einwendung (BGH FamRZ 2000, 1499) Abänderungsklage Grundsätzlich (+) Vorauss.: die tatsächlichen Voraussetzungen sind erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden.

Schwackenberg & Partner Anwaltskanzlei & Notar Prozessuales Darlegungs- und Beweislast Es handelt sich um eine den Anspruch einschränkende Bestimmung Es obliegt dem Unterhaltspflichtigen, die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Der Einwand der Begrenzung muss bereits bei der Erstentscheidung zum Unterhalt geltend gemacht werden. (BGH FamRZ 2001, 905; 2004, 1357 ff)