Änderung des hessischen Schul- gesetzes (HSchG) Synopse vom

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Änderung des hessischen Schul- gesetzes (HSchG) Synopse vom 19.01.2011 Stand Januar 2011

Was brachte die letzte Novellierung? Zentrale Abschlussprüfungen Schulleiterinnen/Schulleiter als Dienstvorgesetzte Schulinspektion Deregulierungsmodelle über § 127c HSchG (Selbstverantwortung und Eigenverantwortung) Stand Januar 2011

Was soll kommen? Selbständige Schule flächendeckend möglich Schulleiterinnen/Schulleiter als Vorgesetzte Kerncurricula Mittelstufen- und Verbundschulen Inklusion Personaldienstleistungen Sonst: Digitale Lernwerke(§10) Einladung Elternabende (§107)/Ausscheiden Elternvertreter (§116) Ordnungsmaßnahmen komplizierter (§82) Stand Januar 2011

Selbständige Schule (§ 127 d) (2) Selbstständige allgemeinbildende und berufliche Schulen können abweichend von den bestehenden Rechtsvorschriften selbständige Entscheidungen treffen in der Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Sachmittelverwaltung Unterrichtsorganisation und inhaltlichen Ausgestaltung des Unterrichts Selbständige berufliche Schulen können eigene Formen der Schulverfassung entwickeln (Schulvorstand statt Gesamt- und Schulkonferenz …) Stand Januar 2011

SchulleiterInnen als Vorgesetzte (§ 88 (2), § 91 (2), § 92 (2)) sind verpflichtet, „sich über das Unterrichtsgeschehen, insbesondere durch Unterrichtsbesuche zu informieren“ müssen LehrerInnen „erforderlichenfalls zur Wahrnehmung der notwendigen Fortbildungsmaßnahmen verpflichten.“ erhalten durch Rechtsverordnung „Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten“ gegenüber der Schulaufsicht rechenschaftspflichtig auf der Basis der Zielvereinbarungen Stand Januar 2011

Kerncurricula und Bildungsstandards (§ 4) Verbindliche Grundlage für den Unterricht sind Pläne, die abschlussbezogene Bildungsstandards mit fachspezifischen Inhaltsfeldern (Kern von Lernbereichen) verknüpfen und lernzeitbezogene Kompetenzerwartungen (Kerncurricula) einschließlich der zugrundeliegenden Wissensstände enthalten. „Sind für Unterrichtsfächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete Kerncurricula nicht bestimmt, wird der Unterricht auf der Grundlage von Lehrplänen erteilt.“ Stand Januar 2011

Kerncurricula § 4 § 4 (4) Schulen entwickeln mit weiteren inhaltlichen Konkretisierungen aus den Kerncurricula einschließlich der zugrundeliegenden Wissensstände ein Schulcurriculum, in dem der Aufbau überfachlicher Kompetenzen beschrieben wird und profilbezogene Ergänzungen aufgenommen werden. Das Schulcurriculum soll Orientierung für kompetenzorientiertes Unterrichten der einzelnen Lehrkräfte in bestimmten Fächern, Jahrgangsstufen und Lerngruppen geben. Dabei sind als zentrale Aspekte pädagogischen Handelns Individualisierung und Differenzierung, Diagnose und Förderung, Beurteilung und Bewertung, sowie die Konstruktion kompetenzorientierter Aufgaben zu berücksichtigen. Eine gigantische Aufgabe für die Fachkonferenzen, die von jeder der 2100 hessischen Schulen ohne Entlastungsstunden gestemmt werden soll. Stand Januar 2011

An die Arbeitsbelastung denken! Lehrerarbeitszeiten und Arbeitszeiten im ÖD in Hessen (1914 = 100) Stand Januar 2011

Kerncurricula angehen? „In der Bildungsplanung und Schulentwicklung ist allgemein anerkannt, dass es sich … um ein ehrgeiziges Ziel … handelt. Insofern dürfte sich der Ansatz nur in einer langfristigen Perspektive realisieren lassen, was einer Generationsaufgabe gleich kommt.“ Hessisches Kultusministerium – Institut für Qualitätsentwicklung: ; Dieter Höfer u.a.: Bildungsstandards und Inhaltsfelder – Das neue Kerncurriculum für Hessen.; S. 13 Stand Januar 2011

Das Kerncurriculum … ist deswegen durch die Schulen zu ergänzen ... Das Kerncurriculum … ist deswegen durch die Schulen zu ergänzen. Dazu können diese gemäß § 4 Absatz 4 des Schulgesetzentwurfs ein Schulcurriculum erstellen … Eine verpflichtende Vorgabe, ein Schulcurriculum zu entwickeln, besteht demzufolge nicht. Hier sind wir den Wünschen der Verbände nachgekommen, die dies als zu große Belastung für die Schulen angesehen haben. Stand Januar 2011

Mittelstufen- und Verbundschulen (§ 11) (4) Grundschulen können mit Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen sowie Gesamtschulen und Hauptschulen mit Realschulen verbunden werden. (8) Schulen können mehrere Standorte haben, wenn diese Organisationsform eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit sichert und fördert (Verbundschulen). Stand Januar 2011

Mittelstufenschule (§ 23 c) (1) In der Mittelstufenschule werden die Bildungsgänge der Hauptschule und Realschule abgebildet … In Kooperation mit beruflichen Schulen, mit anerkannten Ausbildungsbetrieben oder beiden sollen darüber hinaus berufsbildende Kompetenzen vermittelt werden. … (3) In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 … können die Bildungsgänge der Hauptschule und der Realschule schulformübergreifend unterrichtet werden. (Ab der Jahrgangsstufe 6) … wird der Unterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der ersten Fremdsprache … fachleistungsdifferenziert auf zwei Anspruchsebenen. Die Jahrgangsstufen 8 und 9 des Hauptschulzweiges werden in Kooperation mit beruflichen Schulen als praxisorientierter Bildungsgang organisiert. … Stand Januar 2011

Inklusion (§ 51) (1) Inklusive Beschulung … findet als Regelform in der allgemeinen Schule1 in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentrum … statt. .. (2) Formen der inklusiven Beschulung … sind die umfassende Teilnahme am Unterricht der allgemeinen Schule und die teilweise Teilnahme mit zusätzlichen Förderangeboten an der allgemeinen Schule. … 1 allgemein bildende und berufliche Schulen Stand Januar 2011

Inklusion – Verfahren (§ 54) (1) Alle schulpflichtigen Kinder werden in der allgemeinen Schule angemeldet … kann bei der Anmeldung durch die Eltern die unmittelbare Aufnahme in die Förderschule beantragt werden. (2) Kommt ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung … in Betracht …, soll die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule nach Anhörung der Eltern im Benehmen mit den Staatlichen Schulamt über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung entscheiden. … Grundlage … ist die Empfehlung des Förderausschusses. Stand Januar 2011

Inklusion – Förderausschuss (§ 54) (3) An der allgemeinen Schule wird … ein Förderausschuss eingerichtet. Ihm gehören jeweils an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter als Vorsitzende, 2. eine Lehrkraft …, die das Kind unterrichtet, 3. eine Lehrkraft des BFZ oder der zuständigen Förderschule, 4. die Eltern des Kindes, 5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers, wenn der Unterricht … besondere räumliche und sächliche Leistungen erfordert, 6. mit beratender Stimme … Der Förderausschuss hat die Aufgabe, eine Empfehlung … zu erarbeiten und den schulischen Bildungsweg … zu begleiten. Stand Januar 2011

Inklusion – Ausschluss ( § 54) (4) Kann an der zuständigen allgemeinen Schule die notwendige sonderpädagogische Förderung nicht oder nicht ausreichend erfolgen, weil die räumlichen und personellen Möglichkeiten … nicht zur Verfügung gestellt werden können, bestimmt das Staatliche Schulamt … an welcher allgemeinen Schule oder Förderschule die Beschulung erfolgt. (5) … Der Widerspruch und die Anfechtungsklage … haben keine aufschiebende Wirkung. Stand Januar 2011

Personaldienstleistungen (1) Kann eine vollständige Unterrichtsversorgung oder die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags aufgrund besonderer Umstände der Schule nicht gewährleistet werden, können Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen geschlossen werden, sofern diese den Einsatz qualifizierten Personals gewährleisten. (2) Das Nähere über den Einsatz der externen Kräfte nach Abs. 1 regelt eine Rechtsverordnung Stand Januar 2011