Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

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Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

LArbG Nürnberg 10.10.2006 - 6 TaBV 16/06 BV: „3. Testeinkäufe a) Testeinkäufe dienen der Ehrlichkeitskontrolle der Mitarbeiter, ob alle Zahlungen ordnungsgemäß entsprechend der betrieblichen Dienstanweisung sowie der gültigen Kassenanweisungen durchgeführt werden.“ „IV. Dem Arbeitgeber wird untersagt, Testeinkäufe durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nicht nur der Ehrlichkeitskontrolle der Mitarbeiter, … dienen …“ LAG: Das Arbeitsverhalten – und nicht das Ordnungsverhalten – ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und wie dies zu geschehen hat. Danach sind mitbestimmungsfrei solche Anweisungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Zur geschuldeten Arbeitsleistung gehört auch, wie die Leistungen des Arbeitgebers anzubieten und die Kunden zu beraten sind. Damit ist auch die Überprüfung dieser Arbeitsleistung, und zwar auch dann, wenn sie durch Testkäufer durchgeführt wird, mitbestimmungsfrei.

Betriebsvereinbarung „6. Taschenkontrollen a) Taschenkontrollen dienen der Überprüfung der Ehrlichkeit des/der Mitarbeiters/in. Entsprechend Nr. 2 werden Einkaufstaschen und private Taschen (Handtaschen oder vergleichbare Taschen) erfasst.“ Antrag: „I. Dem Arbeitgeber wird untersagt, Kontrollen am Abend nach 18.15 Uhr durchzuführen, … ohne dass der Betriebsrat hierzu zuvor informiert und seine Zustimmung erteilt hat.“ (= Spätkontrollen nach Arbeitsschluss und Verlassen der Filiale, Verzögerung des Heimwegs bis zu ½ Stunde. LAG zu § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG: Gegenstand des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist die Frage, wie vorübergehender zusätzlicher Arbeitsbedarf zu bewältigen ist. Der Betriebsrat soll mitentscheiden bei der Verteilung der Arbeitsspitze auf die Belegschaft. Dieser Schutzzweck betrifft vor allem die Frage der Verteilungsgerechtigkeit. Differenz von Vergütungspflicht und Mitbestimmung.

BAG 25.1.2000 -1 ABR 3/99, NZA 2000, 665 Anweisung des AG: „Vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nachzureichen, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst nur einen Tag besteht.“ BR verlangt Mitbestimmung. AG lehnt ab. BR beantragt beim ArbG: „der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor Ablauf des dritten Kalendertags und auch für Fälle zu verlangen, in denen die Arbeitsunfähigkeit nicht länger als drei Kalendertage dauert, ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder durch eine Entscheidung einer Einigungsstelle ersetzt ist.“

(1) LAG: Freies Bestimmungsrecht des AG gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG (2) BAG dagegen: a) MB-Recht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach nur Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird. Hingegen betreffen Anordnungen, die dazu dienen, das sonstige Verhalten der Arbeitnehmer zu koordinieren, die Ordnung des Betriebes b) Aber Ausschluss der MB gem. § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG? Ist die gesetzliche Regelung abschließend oder gibt sie dem AG einen (mitbestimmungspflichtigen) Spielraum? c) Ausschluss der MB wegen (abschließender) tariflicher Regelung, § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG?

Arbeitszeit; Teilzeitbeschäftigte  Briefzentrum - BAG 24.04.2007 - 1 ABR 47/06, juris = DB 2007, 1475-1476 (Anm. Hamann) Die Post vereinbarte mit TeilzeitAN eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit. BR beantragt, dies ohne seine Mitbestimmung zu unterlassen. 1. Welches Mitbestimmungsrecht? Voraussetzungen? 2. Schließt die Zustimmung des AN das Mitbestimmungsrecht aus?

BAG: Die zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit ist regelmäßig eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Ob die vorübergehende Veränderung der Dauer der Arbeitszeit vom Arbeitgeber einseitig vorgenommen oder mit den betroffenen Arbeitnehmern vereinbart wird, ist für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht von Bedeutung. Es besteht unabhängig von der Rechtsgrundlage, welche individualrechtlich die Änderung der Dauer der Arbeitszeit gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern ermöglicht. Nicht nur die Anordnung, sondern auch die Duldung der von Arbeitnehmern freiwillig geleisteten Überstunden ist mitbestimmungspflichtig ist, wenn ein kollektiver Tatbestand Vorliegt.

Initiativrecht des Betriebsrats Raucherpause - LAG Schleswig-Holstein 21.06.2007 - 4 TaBV 12/07 Spruch der Einigungsstelle v. 18.09.06 (aufgrund einer Initiative des BR): Generelles Rauchverbot in den Betriebsräumen. Aber: „3. Ausnahmen: Raucher haben die Möglichkeit, in den dafür vorgesehenen Plätzen in den öffentlich zugänglichen Räumen des Hafenhauses zu rauchen. Dies sind zurzeit die ausgewiesenen Flächen des Gastronomiebereiches, die Terrasse (Außenfläche) vor dem Gastronomiebereich, der Balkon in der Ebene Atrium (im Außenbereich, Richtung Lübeck) sowie der Bereich vor der Eingangstür. Die Gelegenheit zum Rauchen darf während der Arbeitszeit nur dann wahr- genommen werden, wenn eine Beeinträchtigung des Geschäftsablaufes nicht eintritt. Ein Ausstempeln am Zeiterfassungsterminal ist nicht erforderlich.“ Wir wird das Gericht und von wem damit befasst? Antrag des AG auf Feststellung, der Spruch der Einigungsstelle sei unwirksam.

LAG: Hat die Einigungsstelle ihre Kompetenz überschritten? Ein Initiativrecht hat der BR nur, wenn ein Mitbestimmungsrecht besteht. Die Regelungskompetenz der Einigungsstelle reicht nur so weit, wie ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht. a) MBR gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 1 BetrVG? Ist die Vergütung der Pausen von dem MBR über die Pausen umfasst? b) Hilfsweiser Einwand: Bestehen einer tariflichen Regelung?