Rechtliche Situation- Status Quo und Perspektive

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 Präsentation transkript:

Rechtliche Situation- Status Quo und Perspektive Kinder in Pflegefamilien- eine zeitlich befristete oder eine dauerhafte Lebensperspektive für die Kinder Rechtliche Situation- Status Quo und Perspektive I Materiellrechtlich 1. Rechte der Pflegeeltern (während und zur Sicherung des Aufenthalt/) 2. Rechte der leiblichen Eltern (Umgang/Herausgabe/Rückführung) II Verfahrensrechtlich 1.Beteiligtenstellung (Anhörung/Beschwerderecht) 2.Beweisfragen/Sachverständigengutachten III Rechtliche Reformvorschläge zur Stärkung der Pflegefamilien

I.1. Rechte der Pflegeeltern § 1688 Abs. 1 BGB Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens, bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung Zustimmung der Eltern/des Vormunds erforderlich § 1630 Abs. 3 BGB Übertragung von Sorgerechtsbefugnissen auf die Pflegeeltern Sie können dadurch die Rechte und Pflichten eines Ergänzungspflegers erhalten d.h. an Stelle der Eltern treten (§§ 1915 Abs. 1, 1793) Allerdings ist dafür der Antrag und die Zustimmung der Eltern erforderlich

I.1. § 1632 Abs.4 BGB Verbleibensanordnung BVerfG FamRZ 2010, 865 ff : „Die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes bei einer Rückkehr zu seinen leiblichen Eltern ist dann überschritten, wenn im Einzelfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann. Ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar .“

I.1.Verbleibensanordnung ff Abwägungskriterien: Verwurzelung des Kindes in der Pflegefamilie, Anlass der Familienpflege, Bindungen des K. zu seinen leiblichen Eltern, Entwicklung und etwaige Defizite des K. (z.B. Bindungsstörungen), Willen des Kindes, Erziehungseignung Eltern Keine Bevorzugung der besseren sozialen Eltern V.Ao ist gegenüber einer Maßnahme gem. § 1666 BGB/einem Sorgerechtsentzug das mildere Mittel Bei Ablehnung der Verbleibensanordnung (gerichtliche) Prüfung von Besuchs- und Umgangsrechten der bisherigen Pflegefamilie

I.2. Rechte der leibl. Eltern § 1684 Abs. 1 BGB Umgangsrecht, soweit es dem Kindeswohl dient § 1632 Abs. 1 BGB Herausgabeanspruch soweit den Eltern nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht/Sorgerecht entzogen ist sanfte Rückführung d.h. Zeitrahmen proportional zur Verweildauer in der Pflegefamilie oder abrupte Herausnahme? § 1696 Abs. 2 BGB Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung soweit die Voraussetzungen des Sorgerechtsentzugs (Kindeswohlgefährdung) nicht mehr vorliegen

II.1. Verfahrensrechtl. Stellung der Pflegeeltern Beteiligung der Pflegepersonen nach §§ 7 Abs.3 iVm 161 Abs. 1 FamFG nur nach Ermessen des Gerichts Anhörung der Pflegepersonen gem. § 161 Abs. 2 FamFG möglich Beschwerderecht der Pflegeeltern nur bei Beeinträchtigung ihrer Rechte iSd § 59 FamFG

II.2. Beweisfragen beim Gutachtenauftrag Ist mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass die Trennung des Kindes von der Pflegefamilien mit psychischen oder physischen Schädigungen verbunden ist? Welche Beeinträchtigungen sind ggfalls. zu erwarten? Wie ist die Erziehungsfähigkeit der Mutter/des Vaters im Hinblick auf die Eignung anzusehen, die negativen Folgen einer Rückführung und einer hiermit evtl. verbundenen Traumatisierung des Kindes gering zu halten? Lässt sich eine evtl. Gefährdung des Kindes durch eine behutsame, ggf. zeitlich gestreckte Rückführung zu den leiblichen Eltern reduzieren? Welche Hilfe-/Unterstützungsangebote an die Eltern sind ggflls. in Betracht zu ziehen?

III. Perspektiven/Vorschläge zur Stärkung der Rechte der Pflegeeltern (vgl. u.a. Eschelbach, Expertise zu den Forderungen nach rechtl. Reformen u. Empfehlungen DFGT 2014, FamRZ 2014, 891) Verfestigung/Erweiterung der sorgerechtlichen Kompetenzen der Pflegeeltern Familiengerichtliche Übertragung von mehr Sorgerechtsbefugnissen auf die P., unabhängig von Zustimmung/Antrag der Eltern (§§ 1688 Abs. 5-E, 1632 Abs. 5-E), wenn Voraussetzungen für Verbleibensanordnung vorliegen Pflegeeltern als Vormund (Ergänzung § 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB)  

III. Perspektiven/Vorschläge zur Stärkung der Rechte der Pflegeeltern 2. Sicherung des Aufenthalts des Kindes bei Dauerpflege Keine Rückführung in bestimmtem Lebensalter/nach best. Verbleibenszeit (sog. Fristenlösung) Ohne Fristenlösung z.B. § 1632 Abs. 5-E: “Das Familiengericht kann von Amts wegen oder auf Antrag des Kindes oder der Pflegeperson den dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie anordnen, wenn eine Rückführung zu den Eltern das Kind gefährden würde und eine solche Anordnung dem Wohl des Kindes entspricht. (Dauerverbleibensanordnung)“ (so DFGT 2014)

III. Perspektiven/Vorschläge zur Stärkung der Rechte der Pflegeeltern 3. Umgangsrecht der Herkunftseltern § 1626 Abs. 3 BGB (Grundsatz, dass Umgang mit beiden Eltern dem Kindeswohl dient) könnte im Fall einer Dauerverbleibensanordnung eingeschränkt werden Ggfalls. Möglichkeit des Ausschlusses des Umgangsrechts § 1684 Abs. 4 BGB

III. Perspektiven/Vorschläge zur Stärkung der Rechte der Pflegeeltern 4. Verbesserung der verfahrensrechtlichen Position der Pflegeeltern Beteiligtenstatus der P. in allen Verfahren betreffend ihre Pflegekinder oder Änderung des § 161 FamFG und Beteiligungsrecht der P. auf Antrag Beschwerdebefugnis der Pflegeeltern im Interesse des Kindes möglich Beschleunigungsgebot für Verfahren/Gutachten (Ergänzung § 157 FamFG um Fall § 1632 Abs.5-E)

III. Perspektiven/Vorschläge zur Stärkung der Rechte der Pflegeeltern 5. Änderung des SGB VIII Perspektivklärung bei Inobhutnahme Einführung von Zeitgrenzen bei Dauer von Inobhutnahme und Perspektivklärung Zuständigkeitsklärung bei Rückführungsbegleitung und unterschiedlichen JA-Zuständigkeiten für Pflege- und Herkunftsfamilie Beteiligung des Kindes/Beschwerdestellen für Kinder/Verfahrensbeistandschaft für Verwaltungsverfahren im Jugendamt

III. Perspektiven/Vorschläge zur Stärkung der Rechte der Pflegeeltern 6. Fazit: „ Insgesamt zeichnet sich in den rechts- und sozialpolitischen Fachdiskursen seit Längerem die Tendenz ab, dass sich Staatsinterventionen zur Kindeswohlwahrung nicht nur auf die Abwehr akuter Kindeswohlgefährdungen konzentrieren dürfen, vielmehr die Rechtsordnung zur Kontinuitätssicherung („permancy planning“) gerade fremdplatzierter Kinder beitragen muss.“ Heilmann/Salgo FamRZ 2014, 705