„Der Blick des Jugendamtes auf Kindeswohlgefährdung bei häuslicher Gewalt und die Schnittstelle zwischen richterlichem Beschluss und jugendrechtlicher.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Suchthilfe im DW Rosenheim
Advertisements

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8a SGB VIII
Kinderschutz zwischen Schule/Schulsozialarbeit und Jugendamt
Fachtagung des MASG des Landes Schleswig-Holstein
der Wissenschaftlichen Jahrestagung
Jugendhilfeplanung Planungsaufgabe eines Jugendamtes
Zentrum Bayern Familie und Soziales Bayerisches Landesjugendamt.
Wirksamkeit und Zielverfolgung
AG 4: Das Netz von Beratungsstellen im Kinderschutzsystem
Ein Fall beim KJSD wird bekannt...
Schutzauftrag der Jugendhilfe gem. § 8 a SGB VIII
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
30. Sept. 2008Karl Gertler in der Fachtagung LAGF 1 Familienbildung in der örtlichen Jugendhilfe Potential und notwendige Weichenstellungen: Wie intensiv.
Isarnho Jarnwith in Kooperation mit der AWO Gettorf
Fachbereich SIS ( Sozialarbeit in Schulen )
Kindesschutz in der Jugendhilfe Ein grundsätzlicher Themenüberblick
Fachtag Ehrenamt des Kinderschutzbundes LV Bayern
Leitfaden für Pädagogen zur Einschulung
Bundeskinderschutzgesetz
Schutzauftrag Kindeswohl KICK
Schutzauftrag Kindeswohlgefährdung
Der Schutzauftrag der Schule für Jugendliche
Arbeitsfeld des Allgemeinen Sozialen Dienstes - ASD
Schulsozialarbeit Kreis Schleswig-Flensburg Jugendförderung und Jugendhilfeplanung Helmut Hinrichsen.
Eltern – Kind –Projekt - Chance in Baden-Württemberg
Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
Kinderschutzgesetz – Inobhutnahmen – und was dann?
Das neue FamFG – rechtliche Grundlagen
Jann Weibel Sozialpädagoge, Berater
Hilfe oder Hemmnis beim Kinderschutz
Datenschutz als Schutz der Vertrauensbeziehung bei Frühen Hilfen
Ehrenerklärung Schutzauftrag Kindeswohlgefährdung
Vortrag und Praxisbeispiel zum Fachtag: Gesellschaft macht Prävention!
Die ambulanten Hilfen zur Erziehung (HzE)
Sylvia Dreist, Dipl. Psychologin
Caritasverband für Stadt und Landkreis
„Erwartungen des Jugendamtes“
Datenschutz in der Jugendhilfe
Silvia Hamacher und Kathrin Gebhardt
Zentrum für Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Statistik 2013.
Kernelemente Arbeitsabläufe Fallbeispiele Organigramm
Mitteilungspflichten an die Kinder- und Jugendhilfe.
Netzwerkfachtag „Kinderschutz – (k)ein Thema für die Arbeit mit Schwangeren und werdenden Eltern?“ Strategien und Handlungsansätze des Jugendamtes zur.
„Die Kinderschutzmappe“
für die Kinderschutzarbeit
Kooperation im Kinderschutz
Sozialhilfe und Jugendhilfe
Das Bundeskinderschutzgesetz
„Die Kinderschutzmappe“
Grenzen achten vor Missbrauch schützen.
Grenzen achten vor Missbrauch schützen.
Runder Tisch gegen häusliche Gewalt Solingen
Grenzen achten vor Missbrauch schützen.
Hilfen des Amtes für Jugend und Familie
Referenten: Nicole Jahn Jan Krannich Marén Weisner Katja Wetzel
Zentrum für Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
Kinderschutz als gesetzlicher Auftrag an Schule
Schulungsmodul für den JuleiCa-Kurs 2015 Herzlich Willkommen zum Thema Kinderschutz Dr. Silvia Hamacher.
Partizipation im Übergang – gemeinsam gestalten
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Kinderschutz und Kindeswohlgefährdung
Kinder- und Jugendschutz Was kann ich tun?. Zeichen erkennen, Informationen aufnehmen Sie machen sich Sorgen, weil ein Kind/Jugendlicher ihnen seltsam.
Gunda Voigts Kinder- und Jugendhilfeerweiterungsgesetz (KICK) Einführung am 1. Oktober 2005 Ergänzung des KJHG Entscheidend für die Verbandliche.
Das L a n d e s j u g e n d s t r a f- v o l l z u g s g e s e t z (LJStVollzG) Vom 3. Dezember 2007.
Zentrum für Kinder-, Jugend- und Familienhilfe Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Statistik 2015.
Kinder- und Jugendschutzdienste in Thüringen Fachtag, anlässlich des 15jährigen Bestehens von Kinder- und Jugendschutzdiensten in Thüringen, Heiko.
Jugendhilfe wirkt nur als Ganzes gut
Fachtagung anlässlich des 15-jährigen Bestehens der Kinder- und Jugendschutzdienste in Thüringen am 16. Juni 2009 Kooperation Kinder- und Jugendschutz.
Verfahrensabläufe im Kinderschutz bei häuslicher Gewalt
 Präsentation transkript:

„Der Blick des Jugendamtes auf Kindeswohlgefährdung bei häuslicher Gewalt und die Schnittstelle zwischen richterlichem Beschluss und jugendrechtlicher Praxis“ Fortbildung am 03.11.2011 FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

Wie erfährt das Jugendamt von häuslicher Gewalt? Von der Familie Nachbarschaft / soziales Umfeld Schule / Kita Polizeimitteilungen Netzwerkpartner (z. B. Krankenhaus, Beratungsstellen, etc.) FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

Das Jugendamt recherchiert (Diagnose / Einschätzung) Was ist geschehen? Wer hat Gewalt ausgeübt? Welche Form der Gewalt wurde ausgeübt? (körperliche Gewalt, sexuelle Gewalt, …) Wurde die Gewalt direkt am Kind / Jugendlichen ausgeübt? Haben sie Gewalt nur miterlebt (Partnerschaftskonflikt)? FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

Nächste Schritte: → Einschätzung der Situation: Besteht eine unmittelbare Gefahr? Kriterien u. a.: z. B. Formen der Gewalt Gewalt direkt am Kind oder Jugendlichen? Alter des Kindes oder des Jugendlichen ………….. FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

§ 8 a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8 a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Ge-fährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten anzubieten. FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

Kontaktaufnahme mit den Eltern Klärung der Situation Klärung, ob die Kindeswohlgefährdung gemeinsam mit den Eltern abgewendet werden kann Ziel ist es darauf hinzuwirken, dass Eltern bei Notwendigkeit Hilfe annehmen (von der niederschwelligen Hilfe, z. B. Elternkurs bis hin zu Hilfen zur Erziehung) FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

Kindeswohlgefährdung bleibt ungeklärt Nächste Schritte: Kollegiale Beratung Beratung mit der Leitung FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

Einschätzung der Situation: Eltern arbeiten mit Eltern arbeiten nicht mit Das Kindeswohl ist nicht gewährleistet Das Kindeswohl ist gefährdet FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung § 8 a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für er-forderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefähr-dungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Ju-gendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

§ 8 a SGB VIII Mitteilung an das Familiengericht Konkreter Maßnahmevorschlag durch das Jugendamt Ziel: Die Annahme von Hilfen Problem im Zwangskontext von Hilfen: Insbesondere bei ambulanten Maßnahmen, wie z. B. Sozialpädagogische Familienhilfen: fehlende eigene Motivation zur Veränderung, Veränderungspotentiale können nicht ausgeschöpft werden, ggfs. unzureichender Schutz von Kindern FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

§ 8 a SGB VIII Mitteilung an das Familiengericht Ohne konkrete Maßnahmen Ziel ist es, mit der Familie im Gericht eine Maßnahme zu erarbeiten, um die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

Alternative Ergebnisse des Verfahrens (richterlicher Beschluss) entweder Konkrete Maßnahme kann im Gericht beschlossen werden und umgesetzt werden oder das Ergebnis bleibt diffus und es gibt einen richterlichen Beschluss, dem die Familien nur scheinbar zustimmt das Ergebnis bleibt diffus und es ergeht kein richterlicher Beschluss FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

Das Ergebnis bleibt diffus und es gibt eine scheinbare Zustimmung der Familie zu den Maßnahmen oder es gibt keinen Beschluss Mögliche Folgen: unmittelbare Gefährdung kann nicht ausgeschlossen werden Familien verweigern dem Jugendamt den Zugang Familien ändern nichts an der Gesamtsituation Es kann kein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden zwischen den sozialpädagogischen Kräften und der Familie „Die Öffentlichkeit übt weiterhin Druck auf die Jugendhilfe aus“ Ständiges Neubewerten der Situation die Sozialpädagogen versuchen immer wieder an die Familie heranzukommen, um entscheiden zu können, ob erneut das Gericht eingeschaltet werden muss FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

Möglichkeiten, um pädagogisch trotzdem die Ziele zu erreichen Größtmögliche Transparenz gegenüber den Familien Fachkonferenzen zwischen den Helfern im Familiensystem Helferkonferenzen unter Beteiligung der Eltern Jede neue Situation / jede neuen Erkenntnisse sind erneut im Hinblick auf eine Kindeswohlgefährdung zu bewerten Gegebenenfalls erneutes Einschalten des Familiengerichts FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! FB2 Jugend Soziales und Gesundheit Abt. Sozialpädagogische Dienste