Das RV-Leistungs-verbesserungsgesetz

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Das RV-Leistungs-verbesserungsgesetz 1

Einleitung

Gliederung Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 16. Dezember 2013 Stand des Gesetzgebungsverfahrens Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 1. „Mütterrente“ 2. Abschlagsfreie Rente ab 63 3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente 4. Anpassung des Reha-Budgets an die demografische Entwicklung 3 3

I. Koalitionsvertrag „Der demografische Wandel stellt unsere Alterssicherungssysteme vor besondere Herausforderungen. Das hohe Maß an sozialer Sicherheit im Alter, das wir heute in Deutschland haben, wollen wir auch in Zukunft erhalten. Dazu müssen wir die Strukturen und Leistungen kontinuierlich an die Veränderungen in der Arbeitswelt anpassen. Insbesondere die Finanzierung muss immer wieder neu und in der Lastenverteilung gerecht zwischen den Generationen ausbalanciert werden. Quelle: dpa Deswegen wollen wir, wie auch im Arbeitsmarkt, in der Rente Anreize setzen, damit möglichst viele Menschen bei guter Gesundheit möglichst lange im Erwerbsleben bleiben und über ihre Steuern und Sozialbeiträge die finanzielle Basis unserer Alterssicherungssysteme stärken. Gleichzeitig wollen wir genug Raum für zusätzliche Vorsorge und Freiheiten zum selbstbestimmten Gestalten der späten Lebensabschnitte lassen.“ (S. 51 ff.: Für Soziale Sicherheit im Alter) 4 4

Für soziale Sicherheit im Alter I. Koalitionsvertrag Arbeiten bis 67 Erwerbsgemin-derte besser absichern Reha-Budget demografiefest ausgestalten Private & betriebliche Alters-vorsorge Lebensleistung in der Rente honorieren Kindererziehung besser anerkennen Minijobs Eigenständige Alterssicherungs-systeme erhalten Angleichungs-prozess Ost-West fortsetzen Für soziale Sicherheit im Alter „Mütterrente“ Abschlagsfreie Altersrente ab 63 Verbesserungen bei der Erwerbs-minderungsrente Anhebung des „Reha-Deckels“

II. Stand des Gesetzgebungsverfahrens 1. Durchgang Bundesrat 2. Durchgang Bundesrat Januar 2014 April Mai Zuleitung des Gesetzentwurfs an den Bundes-präsidenten Juli März Juni Ende 2014 29. Januar 2014 Kabinettsbeschluss 1. Lesung Bundestag (ggf. Anhörung) 2./3. Lesung Bundestag 1. Juli 2014 Inkrafttreten

III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 1. „Mütterrente“ Rentenbezug am 30. Juni 2014 Zuschlag ab Juli 2014 in Höhe eines pEP (brutto ca. 28 € West / ca. 26 € Ost) Voraussetzung: KEZ im 12. KM nach Ablauf des Monats der Geburt im Versicherungskonto gespeichert

III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 1. „Mütterrente“ Kein Rentenbezug am 30. Juni 2014 Anerkennung der KEZ für 24 KM nach Ablauf der Geburt (§ 249 SGB VI-E) Voraussetzung: Erziehung des Kindes im 2. Lebensjahr 8

III. Antragserfordernis 1. „Mütterrente“

III. Weitere Aspekte 1. „Mütterrente“ 10

III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 1. „Mütterrente“ Umstellung des Rentenbestandes pauschale Lösung ca. 9,5 Mio. Bestandsrenten zu prüfen keine komplette Neufeststellung erforderlich keine Prüfung im Einzelfall, sondern Anknüpfung an Speicherung im Konto voraussichtlich bis zum 4. Quartal 2014 möglich

III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 2. Abschlagsfreie Rente ab 63 Modifikation der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) => § 236b SGB VI-E ab 1. Juli 2014 abschlagsfreie Rente nach Vollendung des 63. Lebensjahrs möglich (Geburtsjahrgang 1952 und älter)

III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 2. Abschlagsfreie Rente ab 63 Stufenweise Anhebung ab Geburtsjahrgang 1953 stufenweise Anhebung der Altersgrenze (zwei Monate/Jahrgang) ab Geburtsjahrgang 1964 gilt wieder Altersgrenze von 65 Jahren Versicherte Geburtsjahr Anhebung um ... Monate auf Alter Jahr Monat 1953 2 63 1954 4 1955 6 1956 8 1957 10 1958 12 64 1959 14 1960 16 1961 18 1962 20 1963 22

III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 2. Abschlagsfreie Rente ab 63 Voraussetzung: 45 Jahre rentenrechtliche Zeiten für versicherte Beschäftigung/Tätigkeit oder Berücksichtigungszeiten Glaubhaftmachung möglich für Leistungsbezug bei Zeiten vor 1. Januar 2001 14

III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 2. Abschlagsfreie Rente ab 63 Rente für besonders langjährig Versicherte (geltendes Recht) Voraussetzung: 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit Neu: Abschlagsfreie Rente ab 63 Voraussetzung: 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten oder Berücksichtigungszeiten mit Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld Leistungen bei Krankheit Übergangsgeld ohne Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder ALG II 15

III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente 500 550 600 650 700 750 800 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 50% 55% 60% 65% 70% 75% 80% 85% 90% 95% 100% 105% 110% Renten wegen Erwerbsminderung Renten wegen Alters Relation EM- zu Altersrente Entwicklung der Renten wegen Erwerbsminderung Ø Rentenzahlbeträge in Euro, Rentenzugänge, Männer, Frauen, Deutschland insgesamt Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund in Euro

III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente Für Rentenzugänge ab 1. Juli 2014: Verlängerung der Zurechnungszeit um 2 Jahre auf Vollendung des 62. Lebensjahrs 17

RV-Leistungsverbesserungsgesetzes III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente Quelle: BMAS-Presseinformation, 22.09.2011

3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente Eintritt der Erwerbsminderung zeichnet sich bereits im Vorfeld auch anhand der Entgelte ab Quelle: Sonderauswertung Studie zur Situation von EM-Rentnern

III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente Für Rentenzugänge ab 1. Juli 2014: Die letzten 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung werden nur bewertet, wenn diese günstiger sind (Vergleichsberechnung erfolgt automatisch) 20

III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes 4. Anpassung des Reha-Budgets an die demografische Entwicklung Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050: Einführung einer Demografiekomponente zur Festsetzung der jährlichen Ausgaben (§ 287b Abs. 3 SGB VI-E) abhängig vom Bedarf 21

Ich wünsche Ihnen einen guten Appetit! Aktuelle Reformmaßnahmen in der Rentenversicherung 23 23