Tax Alert / März 2014 ANSPRECHPARTNERIN:

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 Präsentation transkript:

Tax Alert / März 2014 ANSPRECHPARTNERIN: NEUE GRUNDSÄTZE FÜR DEN ABZUG DER VORSTEUER IN BEZUG AUF DIENSTWAGEN Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Ihnen mitteilen, dass ab dem 1. April 2014 neue Regelungen für den Vorsteuerabzug bei dem Kauf, der Vermietung, dem Leasing und der Nutzung von Dienst-Personenkraftwagen in Kraft treten werden. Infolge dieser Änderungen wird der Abzug des vollen Vorsteuerbetrags möglich sein, der bei dem Kauf eines Personenkraftwagens oder bei dem Abschluss eines Wagenmietvertrags oder Leasingvertrags bezahlt wurde, soweit die im Umsatzsteuergesetz genannten Bedingungen erfüllt werden. Als Bedingungen wurden u.a. die obligatorische Führung eines Dienstfahrtenbuches sowie die Einreichung einer entsprechenden Information bei dem Leiter des zuständigen Finanzamtes genannt. Wird der Wagen von dem Unternehmer oder seinen Mitarbeitern auch zu privaten Zwecken genutzt, so ist der Abzug von nur 50% des Vorsteuerbetrags möglich. Die ab April 2014 geltenden Vorschriften führen darüber hinaus eine wichtige Änderung im Bereich des Vorsteuerabzugs bei Aufwendungen für die Nutzung und Instandhaltung von Personenkraftwagen ein. Gemäß den bis Ende März 2014 geltenden Regelungen sind die Steuerpflichtigen berechtigt, die Vorsteuer für die o.g. Aufwendungen in voller Höhe abzuziehen. Dieser Grundsatz wird bei Wagen aufrechterhalten, die ausschließlich für Dienstzwecke genutzt werden. Wenn aber der Wagen möglicherweise auch für Privatzwecke genutzt werden soll, ist der Abzug von nur 50% des Vorsteuerbetrags für die Aufwendungen für Nutzung und Instandhaltung des Wagens möglich. Eine wesentliche Änderung ist die Möglichkeit, den vollen Betrag der Vorsteuer für den Erwerb des Kraftstoffs für Dienstwagen abzuziehen. Die Steuerpflichtigen werden den vollen Betrag der Vorsteuer geltend machen können, wenn der Dienstwagen ausschließlich für Dienstzwecke genutzt wird. Im Übrigen ist diese Möglichkeit ausgeschlossen, da der Gesetzgeber erst ab dem 30. Juni 2015 die Möglichkeit vorsieht, 50% des Vorsteuerbetrags für die Aufwendungen für den Erwerb des Kraftstoffs für auch für Privatzwecke genutzte Dienstwagen geltend zu machen. Diese Änderungen werden die Abrechnungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Dienstwagen an Mitarbeiter erheblich beeinflussen, sowohl im Bereich der Umsatzsteuer als auch der Einkommensteuer. Im Bereich der mit der Nutzung eines Fuhrparks verbundenen Ausgaben und Umsatzsteuer- abrechnungen werden viele interne Verfahren neu bearbeitet werden müssen. Katarzyna Gajda Associate | doradca podatkowy katarzyna.gajda@bsjp.pl T: +48 61 850 19 26 Sollten Sie an genauen Informationen zu eingeführten Änderungen und deren Bedeutung für Ihre Tätigkeit interessiert sein, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Die Informationen in diesem Newsletter können und sollen keine professionelle Rechtsberatung in individuellen Angelegenheiten ersetzen. Gerne beraten wir Sie bei Ihren rechtlichen Angelegenheiten. Wenn Sie den Newsletter nicht mehr erhalten möchten, schreiben Sie bitte an: bsjp.tax@bsjp.pl BSJP Brockhuis Jurczak Prusak Sp. k., ul. Chmielna 19,00-021 Warszawa, Tel. +48 222 793 100, Fax +48 222 793 111 E-Mail: info@bsjp.pl , Website: www.bsjp.pl