Herzlichen Willkommen

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft und Grundzüge des Gleichbehandlungsgesetzes Birgit Gutschlhofer
Advertisements

Arbeitszeit schulischer Personalräte
Wesentliche arbeitsgerichtliche Entscheidungen – 1. Halbjahr 2011 Reinbek – 30. Juni 2011.
Gesetzliche Bestimmungen zu
Vertriebsrecht (Fortsetzung)
Feuerwehrverband Ostfriesland e.V.
Eingliederungsleistungen nach dem SGB II
Haftungsfragen bei Debit - Kartenzahlungsvorgängen
Leistungsentgelt Änderung der Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)
Auszüge aus dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Versorgungsrücklage und Pensionsfonds
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Gleitzeit-Betriebsvereinbarung
Rechtsschutz und Verbandsklage
Das neue GLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Vorgriffsstundenrückgabe
Zukunfts-Plus – Bezugsumwandlung Juli Zukunfts-Plus – Bezugsumwandlung für Dienstnehmer der Bundesministerien und Länder.
Arbeitsrecht – BAGS KV Mag. Susanne Anderwald 1.
Personalvertretungsgesetz
Leistungsbeschreibung Brückenplanung RVS RVS
SC Mag. Manfred Pallinger31. Mai AUSGANGSLAGE Länder Bundespflegegeld Sozialversicherungsrechtliche Absicherung pflegender Personen Landespflegegeld.
Rechte und Pflichten der MAV
Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen 24. Februar 2004 Dr. Markus Grimm.
Grundlagen des Zivil- und Katastrophen- Schutzes
Dienstordnung Vertragsbedienstetenordnung
Mitarbeitervertretungen - § 6 MAVO
Bundesgleichbehandlungs-G /2. Teil: Antidiskriminierung
Salzburger Kinderbetreuungs- gesetz 2007 Geplante Neuerungen.
Information zur Option
Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) Einführung.
Betriebliche Mitarbeitervorsorge KC Arbeits-& Sozialrecht Redaktionsteams Steiermark & Wien Betriebliche Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu) Interne.
§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz
Ertragsteuern, 5. Auflage Christiana Djanani, Gernot Brähler, Christian Lösel, Andreas Krenzin © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2012.
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Grundlage: Gesetzentwurf der Landesregierung vom , Drucksache 16/3207
Dienstordnung Vertragsbedienstetenordnung
Das Praktikum in der 11. Klasse der FOS
Schema Lohn- u. Gehaltsabrechnung
In den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen Arbeitsrechtsregelung sowie.
Besoldungsordnung Grundkurs II HG I
Vorbereitung auf die Berufstätigkeit
Gleichbehandlungsgesetz
Besoldungsordnung Grundkurs I HG I © Grünauer, Heczko, Roth, Unger.
Zuschlag bei Witwen- und Witwer-
Herzlich willkommen! Mag. Peter Stockhauser
Herzlich Willkommen! Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Helfern bei Veranstaltungen und Festen Mag. Christian Rendl.
Arbeitsschutz - Organisation
Abrechnung von SONDERZAHLUNGEN
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Überleitung zum TV-H Beispiele.
Vortrag Junge TierärztInnen am an der VetMed, Eva Scherz
Dienstrecht – Grundausbildung 2014/15
ÖGB BÜRO CHANCEN NUTZEN
1. Handlungsfeld für Gleichstellungsbeauftragte Vereinbarkeit von Beruf und Familie – auch in Leitungsämtern 5. November 2014 Heike Moerland 2.
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Neuregelung geringfügige Beschäftigung – von –
Vorzeitige Einschulung
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
Gestern Heute Morgen Die (rechtliche) Situation der Gebärdensprache sowie GebärdensprachdolmetscherInnen in Österreich Dieter Chmiel Leiterstellvertreter.
Arbeitsrecht.
Ein paar Grundlagen zum Arbeitsrecht
„Dienst- und Besoldungsrecht“ - aktuelle Änderungen Praxisseminar
Werkvertrag  Arbeitsvertrag
FREIWILLIGES ZEITWERTKONTO eine neue Form der Arbeitszeitvergütung.
Das persönliche Budget ASG Treffen vom Vortrag Irene Goldschmidt Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg e.V.
 Präsentation transkript:

Herzlichen Willkommen Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft d. Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport, freie Berufe Herzlichen Willkommen Modul 1 Einführungstag für neue Gemeinde-(verbands)bedienstete Information zum Dienst- und Besoldungsrecht (einschl. Gleichbehandlung) Stand: März 2014

Ein Team informiert Sie: Alfred Luger Amtsleiter der Gemeinde Vichtenstein/Schärding Landespräsidiumsmitglied der GdG, Mitglied des Bundesvorstandes der GdG Bezirksobmann der Schärdinger Gemeindebed., Landesobmann der FCG / GdG Landesobm.Stellv. der Krankenfürsorge für Gemeinden Christian Wittinghofer Amtsleiter Marktgemeinde Lasberg (Bez. Freistadt) Bezirksobmann der Gewerksch.d.Gde-Bed. seit 1998, Landesleitungsmitglied seit 2002 Landespräsidiumsmitglied seit 2010, Ersatzmitglied im Bundesvorstand seit 2011 Landesfraktionsobmann-Stv. seit 2002, Bundesfraktionsleitungsmitgl. seit 2002 Mag. Christine Bargfrieder Personalverrechnerin der Marktgemeinde Gramastetten verschiedene Funktionen in der GdG

Dienstrecht (im weiteren Sinn)  Dienstrecht im engeren Sinn regelt Rechtsbeziehung zwischen DN und DG Rechte und Pflichten der DN und des DG  Gehaltsrecht enthält die Bestimmungen über die Entlohnung der DN löjlökjölkjöljöjölk Pensionsrecht regelt die pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten/innen

des Dienstrechts (im weiteren Sinne) Rechtsgrundlagen des Dienstrechts (im weiteren Sinne)  verfassungsgesetzliche Grundlagen Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regelt die Zuständigkeit der Länder für das Dienstrecht.  (einfach)gesetzliche Regelungen  Landesgesetze - Bundesgesetze  Verordnungen der Oö. Landesregierung  Erlässe der Oö. Landesregierung  EU-Recht

Rechtsgrundlagen des Dienstrechts (im weiteren Sinne)  (einfach)gesetzliche Regelungen  Landesgesetze zB: - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 - Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 - Oö. GBG 2001 - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Oö. Landes-Gehaltsgesetz - Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 abrufbar im GemNet oder auf der Homepage des Landes OÖ unter www.land-oberoesterreich.gv.at / politik / recht  Bundesgesetze z.B. Mutterschutz, Väterkarenz, Arbeitsplatz- Sicherungsgesetz usw. abrufbar im Internet im Rechtsinformationssystem des Bundes unter www.ris.bka.gv.at

Rechtsgrundlagen des Dienstrechts (im weiteren Sinne)  Verordnungen der Oö. Landesregierung z.B. Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung Oö. Gemeinde-Dienstausbildungverordnung 2005, Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnungen,  Erlässe der Landesregierung im Einvernehmen mit den Interessenvertretungen erstellt z.B. Begleitregelungen zur Oö. Einreihungsverordnung

Rechtsgrundlagen für Schema ALT - Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz - (Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz) - Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 (ab 01.01.2014 bzw. ab 01.09.2014) Anwendungsbereich Schema ALT - Begründung des Dienstverhältnisses vor dem 1. Juli 2002 - keine Option ins Schema NEU für pädagogische Fachkräfte unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme (Option in neues Gehaltsschema KBP möglich)

Rechtsgrundlagen Schema NEU – Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 Aufbau und Gliederung des Oö. GDG 2002 1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen -Anwendungsbereich - Personalbewirtschaftung - Personalobjektivierung 2. Hauptstück Dienstrechtliche Bestimmungen für Vertragsbedienstete - Beginn und Ende des Dienstverhältnisses

Rechtsgrundlagen 3. Hauptstück Dienstrechtliche Bestimmungen für Beamte - Beginn und Ende des Dienstverhältnisses - Ruhestand - Disziplinarrecht 4. Hauptstück Dienstrechtliche Bestimmungen für VB und Beamte - Aus- und Fortbildung - Dienstpflichten - Dienstzeit - Urlaub - Sonstige Rechte - Verwendung - Dienstbeurteilung - Dienstfreistellung und Außerdienststellung - Pensionsvorsorge für VB und Beamte

Rechtsgrundlagen 5. Hauptstück Gehaltsrechtliche Bestimmungen - Allgemeine Bestimmungen - Gehaltsrechtliche Einreihung im Gemeindedienst - Monatsbezug - Nebengebühren - Sonstige Leistungen - Sozialleistungen und Kinderbeihilfe - Reisegebührenrechtliche Sonderbestimmungen 6. Hauptstück Schluss- und Verweisungsbestimmungen

Dienstrecht (im engeren Sinn) Dienstverhältnis Rechtsverhältnis zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Merkmale □ Verpflichtungsverhältnis □ Leitung und Verfügung durch den DG □ persönliche Arbeitspflicht □ Erfolg und Misserfolg gehen auf Rechnung des DG □ persönliche und wirtschaftliche Unterordnung des DN

Dienstrecht (im engeren Sinn) Arten der Dienstverhältnisse Beamte/r Dienstverhältnis wird begründet durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten (mit Dekret) Vertragsbedienstete/r Dienstverhältnis wird durch den Abschluss des Dienstvertrages begründet WICHTIG: Rechtsgrundlage ist das Oö. GDG 2002 (bei pädagogischen Fachkräften: Oö. GBG, Oö. LVBG u. die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit im Oö. Kinderbetreuungs-Dienstgesetz 2014 nicht anderes bestimmt ist;)

Dienstpflichten §§ 81 - 94 Oö. GDG 2002  Allgemeine Dienstpflichten § 81 Oö. GDG 2002  Die dienstlichen Aufgaben sind aus eigenem unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung und der innerdienstlichen Regelungen treu, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie haben sich dabei von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.  Sie haben in Ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Dienstpflichten  Sie müssen die Dienststunden genau einhalten, nötigenfalls die Tätigkeit auch über die Dienststunden hinaus ausdehnen und vorübergehend außerhalb des zugewiesenen Pflichtenkreises auch andere dienstliche Arbeiten ausführen.  Sie haben Ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, Ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Dienstpflichten  Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 82 Oö. GDG 2002  Sie müssen Ihre Vorgesetzten unterstützen und deren Weisungen, soweit sie nicht gegen strafgesetzliche Bestimmungen verstoßen, befolgen.  Amtsverschwiegenheit § 84 Oö. GDG 2002  Sie müssen das Dienstgeheimnis auch nach Ende des Dienstverhältnisses (!!) bewahren.  Verbot der Geschenkannahme § 85 Oö. GDG 2002  Es ist ihnen untersagt, ein Geschenk oder einen anderen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen (ausgenommen orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten). Ehrengeschenke dürfen mit Zustimmung des Vorgesetzten angenommen werden.

Dienstpflichten  Meldung von Nebenbeschäftigung § 88 Oö. GDG 2002  Sie haben um Genehmigung jeder Nebenbeschäftigung anzusuchen, wenn das daraus erzielte Entgelt (in bar oder in Güterform) voraussichtlich den Betrag von 291 Euro (brutto) in einem Kalendermonat überschreiten wird.  Meldung bei Dienstverhinderung § 90 Oö. GDG 2002  Sollten Sie an der Ausübung des Dienstes verhindert sein, haben Sie dies Ihrem Vorgesetzten unter Angabe des Verhinderungsgrundes und nach Möglichkeit auch der voraussichtlichen Dauer unverzüglich zu melden.

Dienstpflichten  Sonstige Meldepflichten § 93 Oö. GDG 2002 Namensänderung Standesveränderung Änderung der Staatsangehörigkeit Änderung des Hauptwohnsitzes Verlust einer für die Dienstausübung erforderlichen Berechtigung Verlust der Dienstkleidung, des Dienstausweises oder von Sachbehelfen

Dienstpflichten Sonstige Meldepflichten § 93 Oö. GDG 2002 Besitz eines Bescheides nach dem Behinderteneinstellungsgesetz Einberufung zum Zivil- oder Präsenzdienst Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung Unfälle, bei denen Sie durch einen Dritten am Körper verletzt und dadurch dienstunfähig geworden sind. Schwangerschaft

Dienstpflichten Disziplinäre Verantwortung des Beamten eigenes Disziplinarrecht mit Strafen (auch Beendigung des DV) der Vertragsbediensteten formlose Beanstandung (Rüge, Ermahnung) Kündigung oder Entlassung

Rechte der Bediensteten (Mitarbeiter/innen)  Entlohnung  Sonderzahlung je Quartal 1/2 Monatsbezug  Urlaub  Erholungsurlaub - je Kalenderjahr 30 Werktage (25 Arbeitstage) - ab Dienstalter von 25 Jahren oder 51. Lj und 10 J Dienstzeit 36 WT (30 AT) - für Bedienstete mit Behinderung je nach Grad der Beeinträchtigung 2 - 6 WT mehr - in den ersten 6 Monaten 1/12 des Jahresurlaubes

Rechte der Bediensteten (Mitarbeiter/innen) für pädagogische Fachkräfte: plus 10 Tage Erholungsurlaub, die nach Möglichkeit währ. Weihnachts-, Oster- u Pfingstferien zu verbrauchen sind Sonderurlaub Karenz nach MSchG Karenz nach Oö. GDG 2002 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (bis 40. LJ des Kindes möglich) Recht auf Teilzeitbeschäftigung §§ 106 und 107 Oö. GDG 2002 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung (bis 7. LJ des Kindes möglich)

Rechte der Mitarbeiter/innen Familienhospizfreistellung § 126 a Oö. GDG 2002 (3 + 3 Monate) Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (2-12 Mon./4-24 Mon.) § 128 Oö. GDG 2002 (gegen Entfall der Bezüge/Herabsetzung Wochendienstzeit) Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (1 bis 3 Monate) § 129a Oö. GDG 2002 (gegen Entfall der Bezüge/Herabsetzung Wochendienstzeit) Pflegefreistellung § 130 Oö. GDG 2002 Kündigungs- und Entlassungsschutz Abfertigung (BV-Kasse für Dienstverhältnisse ab 01.09.2003) Sozialversicherung Dienstvertrag

Enden des Dienstverhältnisses § 22 Oö. GDG 2002 Zeitablauf einjährige Dienstverhinderung einvernehmliche Auflösung Kündigung vorzeitige Auflösung durch den/die VB Entlassung

Enden des Dienstverhältnisses § 22 Oö. GDG 2002 Abberufung von einer leitenden Funktion Pragmatisierung Tod

Gehaltsrecht  Entlohnungsschema ALT Beamte Unterteilung in Verwendungsgruppen A, B, C, D, E – Allgemeine Verwaltung P 1, P 2, P 3, P 4, P 5 – Handwerklicher Dienst Dienstklassen, Entlohnungsstufen  Vertragsbedienstete (VB) Unterteilung in Entlohnungsschemata und -gruppen, Entl-schema I: a, b, c, d, e – Allgemeine Verwaltung Entl-schema II: p 1, p 2, p 3, p 4, p 5 – Handwerklicher Dienst Entl-schema IL: Kinderbetreuungseinrichtungen – Entlohnungsstufen Ausnahme: Schema für pädagogische Fachkräfte (ab 01.01.2014) im Oö. GBG - Gehaltsstufen (für Beamte u. VB gleich)

Gehaltsrecht Schema NEU  Grundsätze  Anwendungsbereich gleiche Entlohnung für Beamte und VB weitgehende Abkehr vom Vorbildungsprinzip hin zur verwendungsorientierten Entlohnung nahezu gänzliche Abschaffung der Zulagen und Nebengebühren – “All-inclusive-Gehalt” Abflachung der Gehaltskurve bei gleicher Aktivverdienstsumme  Anwendungsbereich ab 1. Juli 2002 für alle neu aufgenommenen Bediensteten Bedienstete, die eine Optionserklärung abgegeben haben

Gehaltsrecht Schema NEU  Zuordnung zu den Funktionslaufbahnen bei Gruppen von Bediensteten mit gleichartiger Verwendung durch die Oö. Gemeinde-Einreihungsverordnung - bei einzelnen Verwendungen durch Einzelbewertung

Gehaltsrecht Schema NEU Beispiele - Gemeindebereich Hilfsarbeiter/in, Reinigungskraft GD 25 Angelernte/r Arbeiter/in GD 23 Mitarbeiter/in im Verwaltungsdienst GD 21 Facharbeiter/in GD 19 Sachbearbeiter/in GD 18 Referent/in GD 14 Amtsleiter/in GD 12 – GD 5

Gehaltsrecht Schema NEU Beispiele - APH-Bereich Reinigungskraft GD 25 Reinigungskraft im Pflegebereich GD 24 Heimhelfer/in GD 21 Pflegehelfer/in und Altenbetreuer/in GD 20 Altenfachbetreuer/in (FSB A) GD 18 Küchenleiter/in GD 18 – GD 14 Dipl. Pflegepersonal GD 16 Gehobener med-techn. Dienst GD 15 Pflegegruppenverantwortliche/r GD 15 Pflegedienstleiter/in GD 14 – GD 13 APH-Leiter/in GD 13 – GD 12

Gehaltsrecht Schema NEU 25 Funktionslaufbahnen je Funktionslaufbahn 15 Gehaltsstufen  Vorrückungen in Gehaltsstufe 2 nach 5 Jahren in Gehaltsstufe 3 – 6 alle 2 Jahre (d.h: ab Geh.Stufe 2 bis einschl. 6 alle 2 Jahre) in Gehaltsstufe 7 – 11 alle 3 Jahre in Gehaltsstufe 12 – 15 alle 4 Jahre

Gehaltsrecht Schema NEU Geburt 15. - 18. Lj. DA Vorrückungsstichtag 15. - 18. Lj. DA Summe der anrechenbaren Vordienstzeiten

Gehaltsrecht Schema NEU zwei Termine: 1. Jänner u. 1. Juli abhängig vom Vorrückungsstichtag Jän. Okt. Nov. Dez. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. vom 1.10. - 31.3. vom 1.4. - 30.9. Termin für nächste Vorrückung 1. Jän. 1. Juli

Gehaltsrecht Schema NEU  1. Dienstjahr 95 % des Gehaltes (ausgenommen Ausbildungsverwendungen)  Begleitregelungen Erlass Gem-021661/13-2002-Shw/Shü vom 3. Juli 2002 (mit Ergänzungen): Gem-200025/70-2004-Shü/Shz [Bereich Pflegedienst]; Gem-200007/60-2004-Shü/Shz [Bereich Wachebedienstete]; Gem-021661/127-2006 [GHZ Sozialarbeiter/innen] Gem-021661/171/2007 [GHZ Klärwärter/innen]) umfassende und taxative Aufzählung aller noch möglichen Zulagen und Nebengebühren darüber hinausgehende Regelungen erfordern eine Abänderung

Gehaltsrecht Schema NEU  Pensionskasse für Beamte verpflichtend für VB freiwillig  Fahrtkostenzuschuss Entfernung zwischen Dienststelle und nächstgelegener Wohnung mehr als 2 km (Luftlinie gemessen) Wegstrecke wird an Arbeitstagen regelmäßig zurückgelegt Eigenanteil 21,8 Euro maximaler Fahrtkostenzuschuss 72,7 Euro

Gehaltsrecht Schema NEU Sozialleistungen  Bezugsvorschuss - Geldaushilfe  Kinderbeihilfe 15 Euro je Kind und Monat  Haushaltsbeihilfe 200 % der Kinderbeihilfe Auszahlung Juni und Dezember  Zuschlag zur Haushaltsbeihilfe ("Schulbeihilfe")

Gehaltsrecht Schema NEU Ersatz der Ausbildungskosten Bei speziellen Ausbildungen hat der Dienstnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses innerhalb von 5 Jahren nach Abschluss dieser Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen Ausbildungskostenersatz zu leisten. siehe §§ 27 und 39 Oö. GDG 2002

Pensionsrecht nur für Beamte Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG) Aufnahmen ab 1. Februar 2006 Oö. Pensionsgesetz 2006 (harmonisiertes Pensionsrecht)

PRAXIS Dienstvertrag Schriftform erforderlich Verpflichtung für den DG, Dienstvertrag auszustellen WICHTIG auch bei geringfügig beschäftigten Bediensteten

Dienstvertrag Mindestinhalt Beginn des Dienstverhältnisses Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich bestimmte oder unbestimmte Zeit Verwendung Funktionslaufbahn

Dienstvertrag Mindestinhalt Beschäftigungsausmaß (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) bei Vertretung Name der zu vertretenden Person Anrechnung der Vordienstzeiten und der Vorrückungsstichtag Hinweis, dass das Oö. GDG 2002 und dazu erlassene Verordnungen gelten

Gleichbehandlung Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz - Oö. G-GBG (LGBl. Nr. 63/1999 i.d.g.F.)  umfassendes Gleichbehandlungsgebot, insbesondere # bei der Ausschreibung von Dienstposten und der Auswahl der Bediensteten # bei der Festsetzung des Entgelt und der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen # bei Maßnahmen der Aus- und Fortbildung # beim beruflichen Aufstieg # bei den sonstigen Arbeitsbedingungen

Gleichbehandlung  Vertretung von Frauen in Kommissionen in Personalangelegenheiten Normierung von Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, insbesondere Schadenersatzverpflichtungen Frauenförderprogramm am 1. Jänner jeden 3. Jahres zu erstellen (gültig 6 Jahre)

Gleichbehandlung  Gebot der vorrangigen Aufnahme von Frauen Gebot des Vorranges von Frauen beim beruflichen Aufstieg Verbot sexueller Belästigung Verbot der Anweisung zur Belästigung

Gleichbehandlung Umsetzung/Sicherstellung der Gleichbehandlung durch Koordinatorinnen Gleichbehandlungsbeauftragte Gleichbehandlungskommission

Ausblick auf weitere Dienstausbildung  erforderliche Module (Verpflichtung) in der Oö. G-DAV 2005 geregelt Beispiele: Kassier (GD 20): M1, M2 (AT 1) Buchhalter (GD 18): M1, M2 (AT 1), M3 (AT 1) Referent (GD 14): M1, M2 (AT 2), M3 (AT 2) Amtsleiter (GD 7): M1, M2 (AT 3), M3 (AT 3), M4

Ausblick auf weitere Dienstausbildung Persönlichkeitsbildende Fortbildung Persönlichkeitsentwicklung im Hinblick auf die derzeitigen und künftigen Anforderung des Arbeitsplatzes zu fördern (insbesondere in den Bereichen Kommunikations-, Team- und Konfliktfähigkeit) ! Zulassungsvoraussetzung zu Modul 2 !

Ausblick auf weitere Dienstausbildung Modul 2 - Allgemeine Ausbildung (Grundausbildung) Vermittlung grundlegender Kenntnisse über Abläufe, Inhalte und generelle Rechtsvorschriften der öffentlichen Verwaltung begleitender Dienstausbildungslehrgang Schriftliche Dienstprüfung (Klausur 3 Ausbildungstypen)

Ausblick auf weitere Dienstausbildung Modul 3 - Fachausbildung Erlangen des Fachwissens für die Verwendung Lernen an der beruflichen Praxis Mündliche Fachprüfung vor Kommission (3 Ausbildungstypen)

Ausblick auf weitere Dienstausbildung Modul 4 - Ausbildung für Führungskräfte Erlangen von Qualifikationen in den Bereichen Führungsverhalten und -verständnis Kommunikation Organisationsgrundlagen und -entwicklung Teamorientiertes Arbeiten/Verhalten Umgang mit Konflikten

Ausblick auf weitere Dienstausbildung  Fristen M 2 36 Mo ab Beginn des DV M 3 24 Mo nach Ablegung von M 2 M 4 5 Jahre ab Beginn der Verwendung Fristverlängerungen sind möglich

Ausblick auf weitere Dienstausbildung Folgen der Nichtablegung von Modul 2 Kürzung Monatsbezug um 5 % Bei VB: Kündigungsgrund von Modul 3 Verwendungsänderung, Versetzung

! Nützen Sie das GemNet! S o n s t i g e s Informationsdrehscheibe für die Gemeinden  Erlässe  Rechtsauskünfte  sonstige Informationen

Danke für Ihre Aufmerksamkeit