Arbeitsrecht im Betrieb 8

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D ITTMANN & H ARTMANN Rechtsanwälte in Partnerschaft Rechtsanwältin Nina Dittmann-Kozub Arbeitsrechtseminar Hochschule Koblenz.
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Arbeitsrecht im Betrieb 8 Arbeitsrechtliche Gesetze Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Zivilrechtlicher Rahmen für Arbeitsverhältnis: Gesetze: Komplex, unübersichtlich, gelten unabhängig von Kenntnis Ziel: Kenntnis Gesetze und Gesetzessystematik Arbeitsunfähigkeit (auch Kapital 12): Definition Komplexe Wirkungen Regelungen für besonders Schutzbedürftige Arbeitsverträge : Gesetze gelten ohne Vereinbarung Sind grds. nicht abdingbar: Kapital 9 Gestaltungen Arbeitsverträge Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG: Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, § 32 Für Begründung, Durchführung o. Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich oder Tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räume, § 6 b Ansprüche der Betroffenen bei Speicherung: §§ 33 Benachrichtigung, § 34 Auskunft, Löschung § 35 Berichtigung der Personalakten § 7 : Schadensersatz Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Bundesdatenschutzgesetz, BDSG: Arbeitnehmerdatenschutz Verdeckte Überwachungsmaßnahmen: Ehrlichkeitstests Einsatz von Privatdetektiven und Testkunden GPS – Ortung von Dienstwagen oder –handy Kontrollieren von Gesprächsdaten und E-Mailkorrespondenz Videoüberwachung und Abhören von Telefonaten Betriebsverfassungsgesetz: § 75 II: Freie Entfaltung der Persönlichkeit § 87 I Nr. 1: Ordnung des Betriebs + Verhalten Arbeitnehmer Nr. 6: Technische Einrichtungen 4 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Berufsbildungsgesetz, BBiG Berufsausbildungsvertrag, § 10 Abs. 2: Grds. Vorschriften zum Arbeitsvertrag Besonderheiten aus Wesen + Zweck der Ausbildung Probezeit, § 20: 1 bis 4 Monate Ende Ausbildungsverhältnis, § 21 Bestehen der Abschlussprüfung, Abs. 2 Durchfallen in 2. Wiederholungsprüfung, Abs. 3 Verlängerung insgesamt max. 1 Jahr Übergang in Arbeitsverhältnis : Übernahmeverpflichtung: nur tariflich oder vertraglich Fiktion bei Weiterarbeit, § 24 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Kündbarkeit des Berufsbildungsvertrages, § 22 In Probezeit, Abs. 1: ohne Begründung mit Ein- Tages- Frist Nach Probezeit, Abs. 2: Enumerativ Auszubildender: Wegen Aufgabe dieser Ausbildung Beide: Außerordentlich mit schriftlicher Begründung Bestehen der Abschlussprüfung, Abs. 2 Gerichtlichte Geltendmachung: Sofern Ausschuss nach § 111 II ArbGG eingerichtet: Zunächst anrufen, keine 3- Wochen- Frist Praxis: Einvernehmliche Beendigung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub: Mindestens 4 Wochen, §§ 3 Abs. 1 , 13 Auf Basis 6- Tage- Woche: 24 Tage Voraussetzungen für Urlaubsanspruch: Wartezeit § 4 : Erstmals nach 6 Monaten Kein volles Jahr gearbeitet : Teilurlaub, § 5 Abs. 1: Zwölftel je voller Monat ab 01.07. Anspruch auf gesamten Jahrurlaub Auch bei Krankheit & in ruhendem Arbeitsverhältnis BAG 07.08.2012 – 9 AZR 535/10 Nicht bei Kurzarbeit „Null“ Urlaubsentgelt, § 11: Lohn ohne Arbeitsleistung Durchschnittlicher Arbeitsverdienst aus 13 Wochen / 3 M. ohne Überstunden & einmaligen Leistungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Bundesurlaubsgesetz, BUrlG Urlaubserteilung, § 7 : Auf Antrag des Arbeitnehmers, Abs. 1 Urlaubswünsche maßgeblich, außer dringende betriebliche Belange Gewährung grds. zusammenhängend, zumindest 12 Werktage Bewilligung durch Arbeitgeber, Abs. 2: Ist grds. unwiderruflich Nach Kündigung: Anordnung einseitig durch AG , üblich: „Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub und Mehrarbeit“ Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Bundesurlaubsgesetz, § 7 BUrlG Verfall des Urlaubs: Grds. am 31.12. des Jahres Übertragung ins nächste Kalenderjahr, Abs. 3 Rechtzeitig verlangter Urlaub wurde aus dringenden betriebliche o. personen-bedingten Gründen nicht gewährt Übertragungszeitraum 3 Monate: Bis 31.03. Verlängerung vertraglich möglich BAG 07.08.2012 - 9 AZR 353/10; 16.10.2012 - 9 AZR 63/11 Langfristige Erkrankung Übertragungszeitraum: Gesetzlicher Mindesturlaub 15 Monate 24 / 20 Tage + 5 Tage Schwerbehinderte Tariflicher Mehrurlaub: tarifliche Verfallfrist BAG 12.11.2013 – 9 AZR 551/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Bundesurlaubsgesetz, § 7 BUrlG Urlaubsabgeltung finanziell, § 7 Abs. 4: Nur nach Beendigung des Arbeitsvertrages Rechtzeitig verlangt, aber verweigert: Ersatzurlaub = kein Verfall, aber Verjährung BAG 14.05.2013 – 9 AZR 760/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Bildungsurlaubsgesetz NW Regelung länderweise unterschiedlich Anspruch jeder Arbeitnehmer, § 3: 5 Tage pro Jahr Zwei Jahre können zusammengefasst werden Antrag und Bewilligung, § 5 Bildungsveranstaltungen , § 9: Allgemein zugänglich Täglich in der Regel 8, mindestens 6 Unterricht-stunden à 45 Minuten Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Entgeltfortzahlung, EFZG An gesetzlichen Feiertagen, § 2: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 01.05. Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. + 2. Weihnachtstag Im Krankheitsfall, § 3: Abs. 1: Bis zu 6 Wochen je Krankheit ohne Verschulden Abs. 3: Erst nach 4 Wochen, selbst bei Arbeitsunfall Fortzuzahlen, § 4: Regelmäßiges Entgelt, ohne Überstunden Anzeige- und Nachweispflicht, § 5: Arbeitsunfähigkeit mehr als 3 Kalendertagen: Ärztlich Bescheinigung am darauf folgenden Arbeitstag AG kann – ohne besonderen Sachgrund - früher verlangen BAG 14.11.2012 - 5 AZR 886/11 Bei Kündigung wegen Erkrankung, § 8 I: Lohnanspruch bleibt, jedoch längstens für 6 Wochen: Nachweis schwierig Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Krankheit & Urlaub: Arbeitsunfähigkeit im Urlaub: Wird nicht auf Urlaub angerechnet, § 9 Gesetzlicher Urlaubsanspruch erlischt, auch wenn er wegen Krankheit nicht genommen werden kann, am 31.03. des Überjahres. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, § 3 Krankheit: Regelwidriger Körper- oder Geisteszu-stand, der einer Heilbehandlung bedarf, § 44 SGB V: Auch Abhängigkeit von Alkohol, Drogen, Nikotin, sobald AN seine Steuerungsfähigkeit verloren hat oder Diagnose. Nicht: Regelmäßig verlaufende Schwangerschaft, altersbedinge Nachlassen der Arbeitskraft, Schönheits-OP Führt zu Arbeitsunfähigkeit: Abhängig von Art + Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung: Arbeitsvertrag und Direktionsrecht Krankheit ist alleinige Ursache des Ausfalls der Arbeit Keine Teil- Arbeitsunfähigkeit, wenn AG im Rahmen seines Weisungsrechtes AN noch genug Arbeit zuweisen kann: Verkäufer kann nicht Heben / Maler darf nicht auf Gerüst S § 98, 17 ; BAG 29.01.1992 - NZA 92, 643 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Entgeltfortzahlung bei Krankheit Nachweispflicht, wenn AU länger als 3 Tage, § 5: Arztattest vorlegen: Starke Indizwirkung Widerlegung AG: Ernsthafte Zweifel z.B. AN hat Erkrankung angekündigt Bei Zweifeln des AG über Krankenkasse: Vertrauensarzt = Medizinischer Dienst, § 275 I Nr. 3 SGB V Erkrankung im Ausland: EU- Arztattest erbringt Vollbeweis Übriges Ausland: Grds. gleicher Beweiswert Ambulanter Arztbesuch ohne Arbeitsunfähigkeit: Kein Lohnfortzahlungsgrund: Nur Erkrankung als Anlass Arbeitsverhinderung, § 616 BGB Ärztliche Versorgung während der Arbeitszeit erforderlich oder Sprechstunden liegen in der Arbeitszeit und Termin außerhalb der Arbeitszeit kann nicht vereinbart werden Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Entgeltfortzahlung ausgeschlossen: Arbeitsunfähigkeit durch grobes Verschulden Unfälle: Wenn vorsätzlich, keine Schutzkleidung Alkoholmissbrauch, bei Alkoholsucht fraglich Schlägerei: Wenn herausgefordert Sportunfälle:BAG Ausübung besonders gefährliche Sportart Genesungswidriges Verhalten: Unterlassen, was die Genesung verzögern könnte Versuchter Suizid: i.d.R. psychische Ausnahmesituation Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch: Fiktion § 3 Abs. 2 Anspruch und Prozess: Arbeitgeber: Darlegungs- und Beweislast Arbeitnehmer: Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Grundlegende Rechte & Pflichten Arbeitgeber: Direktionsrecht Beschäftigung § 106 GewO Arbeit zuweisen = Einordnung Fürsorge Arbeitnehmer: Lohnzahlung Loyalität Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 Dr. Joachim Ingendahl

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Direktionsrecht AG, § 106 GewO Ort der Arbeitsleistung Montagetätigkeit oder Versetzungsvorbehalt als Direktionsrechtsregelungen im Arbeitsvertrag Art der zu leistenden Arbeit Zeitlicher Umfang der Arbeitspflicht: Arbeitstempo Mehrarbeit / Überstunden Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht § 315 BGB: Konkretisierung der vom AN geschuld-eten Tätigkeit nach billigem Ermessen. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Lohnabrechnung, § 108 GewO Steuerklasse / Kinder z.B. III/ 3 Bruttolohn Sachzuwendungen, z.B. PKW Sozialversicherungen AN – Anteile Lohnsteuer AN: Schuldner AG: Einbehalten + Abführen an FA, § 39 b EStG Urlaubstage ggf. aus Vorjahr Überstunden, Zeitkonten Nettolohn: Überweisungsbetrag Anspruch monatlich, jedoch nur bei Änderungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Zeugnisanspruch, § 630 BGB § 109 GewO Holschuld des Arbeitnehmers Zwischenzeugnis: Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nur bei triftigem Grund Einfaches Zeugnis: Bei Arbeitsverhältnis bis 6 Monate Nur Personalien, Art + Dauer Beschäftigung Qualifiziertes Zeugnis: Erstreckt sich auf Führung und Leistung Darf AN in Fortkommen nicht behindern: Nur positive Formulierungen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Mutterschutz- Gesetze Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung Stillende Mütter, z.B. § 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG: Berechtigte, § 1 Höhe, § 2 Bezugszeitraum, § 4: Bis 14. Lebensmonat Anspruch auf Elternzeit, § 15: 1 bis 3 Jahre ggf. anderweitige Erwerbstätigkeit, Abs. 4 Kündigungsschutz, § 18 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Gesetz zum Schutz der erwerbs-tätigen Mutter MuSchuG Beschäftigungsverbote für Mütter, § 3 ff: Werdende 6 Wochen, § 3 Abs. 2 und 8 Wochen nach der Entbindung, § 6 Abs. 1 Mutterschutzlohn, § 11: Entgelt bei Beschäftigungsverboten Mutterschaftsgeld, Von Krankenkasse , 13 §: 13 € kalendertäglich Arbeitgeber- Zuschuss, § 14: Schutzfristen + Entbindungstag Durchführung : Aushang, Auskunftspflicht, Aufsichtsbehörden Mutterschutzverordnung MuSchV Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2012 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Mütter: Kündigungsschutz Mutterschutzgesetz, § 9: Während Schwangerschaft bis 4 M. nach Geburt Kenntnis des AGs o. Mitteilung binnen 14 Tagen Zustimmung durch oberste Landesbehörde In besonderen Fällen und nur ausnahmsweise Klagefrist 3 Wochen, §§ 4, 7 KSchG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG Elterngeld, § 4: Bis 14. Lebensmonat bei Teilung Eltern Berechtigte, § 1 Höhe, § 2 Elternzeit, § 15 Abs. 3: 1 bis 3 Jahre Ruhen des Arbeitsverhältnisses Erwerbstätigkeit, Abs. 4 Kündigungsschutz, § 18 : Ab Verlangen Elternzeit, längstens 8 Wochen vor Beginn, und während der Elternzeit Auch während Probezeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Pflegezeitgesetz, PflegeZG: Ziel des Gesetze, §1 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, § 2: Bis zu 10 Arbeitstagen, Abs. 1 Keine Lohnfortzahlung, Abs. 3 Pflegezeit: Voraussetzung: Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung, § 3 Abs. 1 Dauer: bis Höchstdauer 6 Monate Kündigungsschutz, § 5: Verbot, Abs. 1 Zustimmung Behörde im Ausnahmefall, Abs. 2 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Teilzeit- u. Befristungsgesetz Verringerung der Arbeitszeit, § 8: AN kann Wunsch nach Verringerung mit Vorlauf 3 Monate anmelden und konkretisieren, Abs. 2 AG muss Vorschlag mit AN erörtern, Abs. 3 und Arbeitszeit entsprechend festlegen, Abs. 4 Ausnahme: Wesentliche betriebliche Interessen hindern Verlängerung der Arbeitszeit, § 9: AN hat Wunsch geäußert: AG muss AN bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bevorzugt berücksichtigen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Teilzeit- + Befristungsgesetz Verbot der Schlechterstellung von Teilzeitarbeit, § 4: Anteiliges Arbeitsentgelt, z.B. bei Jahresleistungen Bei Verstoß: Übliche Vergütung, § 612 II BGB BAG 14.12.2011 – 5 AZR 457/10 Arbeit auf Abruf, § 12: Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall Ohne Absprache gelten 10 Stunden pro Woche als vereinbart: Ohne Abruf Annahmeverzug des Arbeitgebers Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Teilzeit- u. Befristungsgesetz Sachgründe für Befristung, § 14 Abs. 1: Z. 1 Vorübergehender Bedarf Z. 3 Vertretung eines anderen Arbeitnehmers Z. 7 Vergütung aus Haushaltsmitteln Z. 8 Gerichtlicher Vergleich Sachgrundlose Befristung, § 14 : Abs. 2: bis 2 Jahre 3 x Verlängerung Abs. 2a: Neugründungsprivileg binnen 4 Jahren beliebig viele Verlängerungen Keine Vorbeschäftigung innerhalb der letzten 3 Jahre, BAG 6.04.2011-7 AZR 716/09 bislang „jemals“, so weiterhin ein LAG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Teilzeit- u. Befristungsgesetz Schriftform, § 14 Abs. 4: Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. Verlängerung vor Auslaufen der Befristung Ordentliche Kündigung während d. Befristung: Nur bei Vereinbarung in Arbeits- o. Tarifvertrag Befristungskontrollklage, § 17: Innerhalb von 3 Wochen ab Auslaufen Immer nur die letzte Befristung Grenze: Mißbrauchskontolle Arbeitslosmeldung, § 141 I 2 SGB III: 3 Monate vor Auslaufen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 Arbeitnehmerentsendegesetz AEntG regelt Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte regelmäßig im Inland beschäftigte AN Tarifnormerstreckung durch: § 3 Allgemeinverbindliche TVe zwingend § 7 andere TVe durch Rechtsverordnung Gewerbliche Besteller haften dem Arbeit-nehmer als Bürge für den Nettolohn, § 14 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Qualitätsmanagementsystem QS Regelung aller Arbeitsabläufe Industriestandard ISO 9001: Qualitäts- Planung: Bestimmung Soll Qualitäts- Prüfung: Ermittlung des Ist Qualitäts- Steuerung: Korrektur Qualitätsförderung: Schulungen Sind Arbeitsanweisungen i.S.d. § 106 GewO, Verstöße sind abmahnfähig Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Berufsbildungsgesetz, BBiG Kann der Auszubildende nach bestandener Prüfung zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden? Nein, insbes. § 12 BBiG die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis verlangen? Nur Mitglieder von Jugend- und Ausbildungsvertretungen, § 78 a BetrVG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Bundesdatenschutzgesetz, BDSG Mitteilung Ergebnisse BEM an Betriebsrat: Bei einschlägiger Betriebsvereinbarung kann BR Mitteilung der AN verlangen, die BEM § 84 II erfüllen. BAG 07.02.2012 – 1 ABR 46/10 Beweisverwertung: Heimlicher Schrankkontrolle ohne Einwilligung AN oder verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz im Kündigungsschutzprozess: Daten in Beschäftigungsverhältnissen, § 32 BDSG Nur zur Aufdeckung von Straftaten, Abs. 1 S. 2 - wenn konkreter Verdacht einer Straftat - erforderlich: keine weniger einschneidende Mittel - angemessen: Interessenabwägung BAG 20.06.2013 – 2 AZR 546/12 + 21.06.2012 - 2 AZR 153/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Fall: Teilzeit nach Elternzeit Frau F arbeitet seit 4 Jahren als Stuhlassistenz in Vollzeit bei Zahnarzt Z (5 Stühle, 16 Mitarbeiter). Zum 1.07.2012 endet ihre 3-jähriger Elternzeit. Am 20.03.2012 schreibt sie an Z: „Meine kleine Tochter braucht mich immer noch sehr, ich möchte für sie da sein. Ich bitte daher, meine Arbeitszeit auf 20 Stunden wöchentlich zu beschränken. Im Hinblick auf die Öffnungszeiten der KiTa möchte ich an den 5 Werktagen von 8:00 bis 12:15 Uhr arbeiten. Ich danke für Ihr Entgegenkommen.“ Z hat sich mit seinem Anwalt beraten, dass er auf der Vollzeitbeschäftigung bestehen wird. Er hofft, dass F ihren Arbeitsplatz durch Eigenkündigung frei macht. Welche Arbeitszeiten gelten für F? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Lösung: Teilzeit nach Elternzeit 1. Verkürzung der Arbeitszeit, § 8 TZBefG: Konkretes Verlangen Frau F Kein Widerspruch Zahnarzt Z 2. Geltung nur bei Betrieben ab 15 Mitarbeitern Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Eingruppierung Begriff: Zuordnung Tätigkeit AN zu Merkmal-en einer Lohn- oder Vergütungsgruppe Anspruchsgrundlage: Lohn- oder Vergütungsordnung insbes. in Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung, §§ 87 I Nr. 10, 77 IV BetrVG Darlegungslast: Anwendbarkeit Vergütungsordnung Einordnung nach Gesamtbild der Tätigkeits-merkmale Eingruppierungs- Feststellungsklage Ist personelle Einzelmaßnahme, § 99 BetrVG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Fall: Stufenaufstieg bei Elternzeit Der Tarifvertrag der Deutschen Telecom knüpft den Aufstieg in die nächste Gehaltsstufe an die „Beschäfti-gungszeit“ und definiert diese als … Die Klägerin hat 2 Jahre Elternzeit in Anspruch genommen. Sie beansprucht deren Anerkennung als „Beschäftigungszeit“. Sie macht geltend, durch einen Ausschluss würde sie „als Frau“ diskriminiert. Eingruppierung: Auslegung: der Stufenaufstieg soll den Zuwachs an Erfahrungswissen honorieren. Der Ausschluss der Elternzeit ist weder unmittelbar noch mittelbar geschlechterdiskriminierend. BAG 21.11.2013 – 6 AZR 89/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Fall: Verfall tariflichen Mehrurlaubs bei langandauernder Erkrankung Auf den Arbeitsvertrag der F bei Karstadt findet kraft vertraglicher Verweisung der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Anwendung. Lt. § 16 MTV beträgt der Urlaubsanspruch 36 Tage; der Urlaub ist grds. im laufenden Jahr zu nehmen, bei zulässiger Übertragung muss er in den ersten vier Monaten des Folgejahres genommen werden. F war vom März 2008 bis Mitte Mai 2009 arbeitsunfähig krank. Während der sich daran anschließenden Wiedereingliederung beantragte F, ihr zwölf Arbeitstage tariflichen Mehrurlaub für das Jahr 2008 zu gewähren. Karstadt teilte ihr mit, sie solle den Urlaub im Anschluss an die Wiedereingliederungsmaßnahme ab dem 11. Juni 2009 nehmen. In der Folgezeit widerrief die Beklagte die Urlaubsgewährung. Steht F der Urlaub zu? BAG 12.11.2013 – 9 AZR 551/12 Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Fall: Urlaubsabgeltungsanspruch + tarifliche Ausschlussfristen A war seit 1984 bei der Großhandels GmbH angestellt. Der Arbeitsvertrag enthielt weder einen Verweis noch Hinweis auf den einschlägigen allgemeinverbindlichen Manteltarif- vertrag MTV. Lt. § 18 MTV sind alle finanziellen Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses binnen 2 Monaten nach dem Ausscheiden schriftlich geltend zu machen. A war vom 6.6.2007 bis 01.08.2008 arbeitsunfähig krank. Nach Kündigung durch G-GmbH vereinbarten die Parteien am 02.10. 2007 im Kündigungsschutzprozess durch gerichtlichen Vergleich das Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.08.2008. Urlaub wurde weder gewährt noch abgegolten. Mit Schreiben vom 23.04.2009 verlangt A von der G GmbH schriftlich, den Urlaub 2007 und 2008 abzugelten. Hat er den Anspruch? BAG 21.02.2012 – 9 AZR 486/10 Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Lösung: Urlaubsabgeltungsanspruch + tarifliche Ausschlussfristen Anspruch auf Urlaubsabgeltung: Grds. Gewährung Urlaub nur in Natur Bei Beendigung Arbeitsverhältnis Abgeltung in Geld, § 7 Abs. 4 BUrlG Der allgemeinverbindliche MTV ist auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, § 5 Abs. 4 TVG Ansprüche auf Urlaubsabgeltung unter-liegen als reine Geldansprüche den Verfallfristen. A hat seinen Anspruch nicht innerhalb der Frist von 2 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Grundgesetztext: Deutscher Bundestag Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Kücük - Fall: Kettenbefristung Die Justizangestellte Bianca Kücük wird im Juli 1996 beim Amtsgericht Köln als Schwangerschaftsvertretung befristet eingestellt. Weitere Befristungen wegen Elternzeit und Sonderurlaub schließen sich an. Nach Auslaufen der 13. Befristung Ende Dezember 2007 klagt Frau Kücük gegen das Land NRW auf Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses. BAG 18.07.2012 – 7 AZR 443/09 + 7 AZR 783/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Lösung: Kettenbefristung -Kücük Überprüfung BAG (nach Vorlage EuGH): § 14 Abs. 1, hier Z. 3 TzBfG: Zur Vertretung eines anderen AN, : Nur die letzte Befristung Kein Rechtsmissbrauch, § 242 BGB: Missbrauchskontrolle Nach Unionsrecht geboten In Deutschland nach § 242 BGB Bei Gesamtdauer 11 Jahre + 13 Befristungen ist Rechtsmissbrauch indiziert Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Fall: Befristung bei Zuvorbeschäftigung Frau A wird mit Arbeitsvertrag vom 2.10.2007 ab dem 01.01.2008 von Q GmbH eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist bis zum 31.12.2008 sachgrund-los befristet. Zuvor war Frau A vom 11.9.2006 bis 31.12.2007 bei der M GmbH beschäftigt. M GmbH und Q GmbH haben als einzige Gesellschafterin die M Beteili-gungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH. Die M GmbH hatte Frau A bei der Q GmbH eingesetzt. Eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung hatte M GmbH nicht. Steht Frau A noch nach dem 01.01.2009 bei Q GmbH in einem Arbeitsverhältnis? BAG 18.07.2012 - 7 AZR 451/11 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Lösung: Befristung bei Zuvorbeschäftigung Sachgrundlose Befristung, § 14 II TzBefG: Nicht, wenn zuvor mit demselben AG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestand Zuvor – Einsatz: Bei Arbeitnehmerüberlassung gewerblich Kein Konzernprivileg, § 1 III Nr. 2 AÜG Ohne Genehmigung Landesarbeitsamt: Arbeitsverhältnis bestand mit Q GmbH, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG Ergebnis: Die Befristung ist aufgrund der Zuvor- Beschäftigung unwirksam. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Verpflichtung Vertragsfremder Arbeitnehmer: Schuldet stets persönlich Betriebsübergang, § 613 a BGB: Übernehmer Arbeitnehmerüberlassung des Entleihers Verleiher ohne Genehmigung, § 10 AÜG: Haftet wie ein selbstschuldnerischer Bürge für Gesamtsozialversicherungsbeiträge, § 28 e II SGB III Haftung des Auftraggebers, § 14 AEntG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de

Arbeitsrecht im Betrieb 8 S Personalgespräche: Teilnahmepflicht AN: Direktionsrecht, § 106 GewO Gegenstand: Leistung und Verhalten des AN Nicht: Änderung des Arbeitsvertrages Initiativrecht Arbeitnehmer: BetrVG § 82 Anhörung & Erörterung § 84 Beschwerderecht Hinzuziehung Dritter durch Arbeitnehmer: Betriebsrat: Nur in enumerativen Fällen: § 81 IV , § 82 II 2, 83 I 2, § 84 I 2 BetrVG Schwerbehindertenvertretung, § 95 SGB IX: Nein Vorgesetzte oder Kollegen: Grds. nein Gewerkschaftssekre., Rechtsanwalt, externe Dritte: Nur, wenn auch auf Arbeitgeberseite Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014 www.ingendahl-rust.de