Akkreditierung von Weiterbildungsgängen

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 Präsentation transkript:

Akkreditierung von Weiterbildungsgängen Prof. Dr. iur. Thomas Gächter 15.11.2010

I. Weiterbildung und Weiterbildungstitel Übersicht I. Weiterbildung und Weiterbildungstitel II. „Psychologische Psychotherapie“ III. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen IV. Exkurs: Doppelspurige Akkreditierung? V. Fazit 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

I. Weiterbildung und Weiterbildungstitel 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Weiterbildungstitel der Psychologieberufe nach E-PsyG Ohne eidgenössische Anerkennung Eidgenössische Weiterbildungstitel Spezialfall „Psychotherapie“ Fachrichtung z.B. Rechtspsychologe Verkehrspsychologe Psychotherapie, Klinische Psychologie, Neuropsychologie, Kinder- und Jugendpsychologie, Gesundheitspsychologie Psychotherapie Bezeichnungs- und Titelschutz nach PsyG Bezeichnung: Psychologe/-in Eidg. Weiterbildungstitel Registereintrag Keiner Ja, falls eidg. WB-Titel Akkreditierung des Weiterbildungsgangs Keine obligatorische Akkreditierung Obligatorische Akkreditierung Übergangsbestim-mungen Keine Liste mit prov. akkreditierten Weiterbildungsgängen Berufsausübung Kein Einfluss Einfluss Ausführungen zu den einzelnen Punkten siehe in den Unterlagen 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

II. „Psychologische Psychotherapie“ 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Ziel Sicherung eines gleichmässig hohen Standards im therapeutischen Bereich der psychologischen Psychotherapie durch die gesamtschweizerische Regelung der Aus- und Weiterbildung sowie der Berufsausübung. 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Berufsausübung Kantonale Bewilligung Für die privatwirtschaftliche Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. Bewilligungsvoraussetzungen Die Bewilligung wird unter anderem erteilt, wenn der Gesuchssteller oder die Gesuchsstellerin im Besitz eines eidgenössischen Weiterbildungstitels ist. => Erfolgreiche Akkreditierung des Weiterbildungsgangs ist notwendig, um als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin privatwirtschaftlich tätig werden zu können. 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Besonderheiten Ohne eidgenössische Anerkennung Eidgenössische Weiterbildungstitel Spezialfall „Psychotherapie“ Fachrichtung z.B. Rechtspsychologe Verkehrspsychologe Psychotherapie, Klinische Psychologie, Neuropsychologie, Kinder- und Jugendpsychologie, Gesundheitspsychologie Psychotherapie Bezeichnungs- und Titelschutz nach PsyG Bezeichnung: Psychologe/-in Eidg. Weiterbildungstitel Registereintrag Keiner Ja, falls eidg. WB-Titel Akkreditierung des Weiterbildungsgangs Keine obligatorische Akkreditierung Obligatorische Akkreditierung Übergangsbestim-mungen Keine Liste mit prov. akkreditierten Weiterbildungsgängen Berufsausübung Kein Einfluss Einfluss Hier auf die einzelnen Unterschiede hinweisen => Fazit => Spezialfall „Psychotherapie“ 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Übergangsbestimmungen Der Bundesrat erstellt eine Liste mit denjenigen Weiterbildungs-gängen in Psychotherapie, die während 5 Jahren ab Inkraft-treten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössisch. => Die verantwortlichen Organisationen haben somit 5 Jahre Zeit, ihre Weiterbildungsgänge akkreditieren zu lassen. Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Abs. 1 enthalten sind, gelten als eidgenössisch. 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

III. Akkreditierung von Weiterbildungsgängen 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Zweck Formales und transparentes Verfahren zur Überprüfung von Mindestanforderungen an die Qualität anhand definierter Kriterien. Feststellung, ob ein Weiterbildungsgang ein effizientes und effektives Erreichen der Weiterbildungsziele des PsyG ermöglicht. Alle Weiterbildungsgänge, die zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel gemäss dem PsyG führen, müssen akkreditiert werden. 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Umfang der Prüfung im Allgemeinen Die Akkreditierung schliesst die Überprüfung der Qualität der vorhandenen Strukturen (Aufbauorganisation) Prozesse (Ablauforganisation) und Ergebnisse ein. 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Akkreditierungspflicht Nach dem heutigen Stand (nach der Beratung im Ständerat) gilt die Akkreditierungspflicht für folgende Weiterbildungsgänge: Psychotherapie Klinische Psychologie Neuropsychologie Kinder- und Jugendpsychologie Gesundheitspsychologie Der Bundesrat kann weitere eidgenössische Weiterbildungstitel vorsehen. 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Akkreditierungskriterien (Art. 13 E-PsyG) Verantwortliche Organisation Erreichung der Weiterbildungsziele Aufbau auf die Hochschulausbildung in Psychologie Prüfungs- bzw. Beurteilungssystem Kombination von Theorie und Praxis Persönliche Mitarbeit und Übernahme von Verantwortung der Weiterzubildenden Unabhängige und unparteiische Beschwerdeinstanz 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Kriterium I: Verantwortliche Organisation Gesamtschweizerische Fachorganisation Hochschule Andere geeignete Organisation „Andere geeignete Organisation“ muss fachlich und strukturell geeignet sein, eine qualitativ hochstehende Weiterbildung zu garantieren.[1] Für einige Vernehmlassungsteilnehmer soll als verantwortliche Organisation lediglich eine gesamtschweizerische Fachorganisation in Frage kommen. Als Gründe dafür wurden genannt, dass alle Anbieter dieselben Voraussetzungen erfüllen sollten, dass sich Universitäten als verantwortliche Organisationen faktisch selber überprüfen würden und dass eine Verzerrung des marktwirtschaftlichen Wettbewerbs die Folge wäre. Die Kantone GR und ZH verlangen eine Definition des Bergriffes Fachorganisation, da dieser unklar sei; der Kanton TG verlangt eine Anerkennung der Fachorganisation.[2] [1] Botschaft, S. 36. [2] Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz der Psychologieberufe S. 29 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Kriterium II: Weiterbildungsziele (Art. 5 Abs. 1 E-PsyG) Die Weiterbildung erweitert und vertieft die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten (Fachkompetenzen) und die soziale Kompetenz (Sozialkompetenzen) so, dass die Absolventinnen und Absolventen in den entsprechenden Fachgebieten der Psychologie eigenverantwortlich (Selbstkompetenz) tätig werden können. Sie berücksichtigt fach- und tätigkeitsspezifische Aspekte und basiert auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen im Fachgebiet (Fachkompetenz). 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Kriterium II: Weiterbildungsziele (Art. 5 Abs. 2 E-PsyG) Fachkompetenz: aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse, Methoden und Techniken einsetzen (lit. a) die Problemlagen und die psychische Verfassung ihrer Klientinnen und Klienten und Patientinnen und Patienten richtig einschätzen und adäquate Massnahmen anwenden oder empfehlen (lit. e) bei der Beratung, Begleitung und Behandlung ihrer Klientinnen und Klienten sowie ihrer Patientinnen und Patienten die Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens einbeziehen und die rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen berücksichtigen (lit. f) mit den zur Verfügung stehenden Mitteln wirtschaftlich umgehen (lit. g) 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Kriterium II: Weiterbildungsziele (Art. 5 Abs. 2 E- PsyG) Sozialkompetenz: mit Berufskolleginnen und Berufskollegen im In- und Ausland zusammenarbeiten sowie interdisziplinär kommunizieren und kooperieren (lit. c) Selbstkompetenz: die berufliche Tätigkeit und ihre Folgewirkungen, namentlich aufgrund angemessener Kenntnisse über die spezifischen Bedingungen, fachlichen Grenzen und methodischen Fehlerquellen systematisch zu reflektieren (lit. b) sich mit der eigenen Tätigkeit im jeweiligen gesellschaftlichen, rechtlichen und ethischen Kontext kritisch auseinanderzusetzen (lit. d) auch in kritischen Situationen reflektiert und selbstständig handeln (lit. h) 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Akkreditierungsverfahren: Dreistufiges Verfahren Selbstevaluation (verantwortliche Organisation) Fremdevaluation (Leitung: Akkreditierungsorgan) Akkreditierungsentscheid (EDI) 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Selbstevaluation Herzstück des Akkreditierungsverfahrens. Zweck Zusammentragen von Informationen für die externe Evaluation Stärken, Schwächen und Entwicklungspotenzial des Weiterbildungsganges aufdecken und einschätzen Anreize für die zuständige Organisation, die Qualität der Weiterbildung zu verbessern Gelegenheit zur Selbstreflexion und zur selbstbestimmten Verbesserung des Weiterbildungsgangs 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Fremdevaluation Die Fremdevaluation baut auf der Selbstevaluation auf und wird mit externen Untersuchungen ergänzt. Objektivierung der Selbstbeurteilung. Die Organisation der Fremdevaluation liegt beim Akkreditierungsorgan. Die externe Prüfung wird durch eine Expertenkommission durchgeführt, welche als Fachgremium politisch und finanziell unabhängig ist. 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Akkreditierungsentscheid Gestützt auf den Akkreditierungsantrag des Akkreditierungs-organs entscheidet die Akkreditierungsinstanz (EDI) über die Akkreditierung. Der Akkreditierungsentscheid ist eine Verfügung, die direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Der Antrag auf Akkreditierung wird häufig Empfehlungen für Auflagen enthalten, da eine externe Evaluation typischerweise Feststellungen machen wird, die die Qualität der Weiterbildung verbessern sollen. 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Akkreditierungsverfahren: Ablauf Verantwortliche Organisation Akkreditierungsorgan EDI Gesuch mit Bericht der Selbstevaluation Antrag Anhörung der Psychologieberufekommission Überprüfung der Selbstevaluation 1 Expertenkommission Setzt ein Auftrag zur Durchführung der Fremdevaluation Entscheid 5 6 7 8 2 3 4 Untersuchungen zur Ergänzung der Selbstevaluation 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Geltungsdauer: Max. 7 Jahre Kritik 7 Jahre zu kurz: Kleinere Institute sehen sich gegenüber grösseren benachteiligt Vorschlag alle 10 Jahre 7 Jahre zu lange: zu lange, wegen der schnellen Veränderungen in Wissensfragen Vorschlag alle 5 Jahre 7 Jahre i.O.: MedBG auch 7 Jahre 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Auflagen und Entzug Die Akkreditierung kann mit Auflagen verbunden werden. Bei unvollständiger Erfüllung dieser Auflagen => neue Auflagen Bei Nichterfüllung der Auflagen und Verstoss gegen die Akkreditierungskriterien in schwerwiegenden Mass => Entzug der Akkreditierung 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Änderung eines Weiterbildungsgangs Grundlegende Änderung Neue Akkreditierung Jede andere Änderung in Inhalt und Aufbau der Akkreditierungsinstanz vorgängig zur Kenntnis bringen festlegen von Auflagen, falls die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwiderläuft werden die Auflagen nicht erfüllt => Entzug der Akkreditierung 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Information Die Akkreditierungsinstanz kann jederzeit von der verantwortlichen Organisation alle Informationen verlangen oder vor Ort erheben, welche sie im Rahmen der Akkreditierung benötigt. Sie kann Auflagen festlegen, wenn die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwiderläuft. 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Finanzierung Die Kosten werden durch Gebühren zu Lasten des Antrag-stellenden übernommen, welche auf die Weiterzubildenden überwälzt werden. Wettbewerbsverzerrung zwischen öffentlich und privaten Institutionen? Diskriminierung von kleineren Weiterbildungsinstitutionen? 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Organisation Akkreditierungsinstanz EDI Akkreditierungsorgan z.B. OAQ Psychologieberufekommission Ausserparlamentarische Kommission Expertenkommission Voraussichtlich 2 Experten pro Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Auswirkungen Qualitätssteigerung? Reduktion des Angebots? Partielles Berufsverbot (kumulativ) Psychotherapeut/in oder in Weiterbildung dazu Der Weiterbildungsgang wird nicht prov. akkreditiert Keine kantonale Bewilligung für die privatwirtschaftliche Tätigkeit Doppelspurige Akkreditierung 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

IV. Exkurs: Doppelspurige Akkreditierung 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Akkreditierung eines Weiterbildungsgangs Nach HFKG Nach PsyG Institutionelle Akkreditierung Programmakkreditierung (Hochschule als Ganzes), wird zur Pflicht! Programmakkreditierung ist freiwillig! 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Entscheidungs-instanz Folgen einer nicht erfolgreichen Akkreditierung Unterschiede Nach HFKG Nach PsyG Kriterien Art. 30 und 31 E-HFKG und Konkretisierung in den Akkreditierungsrichtlinien Art. 13 PsyG Verfahren Das Akkreditierungsverfahren wird von der Akkreditierungsagentur durchführt. Das Verfahren wird auf Antrag des Akkreditierungsrats vom Hochschulrat festgelegt. Art. 14 ff. PsyG Entscheidungs-instanz Akkreditierungsrat EDI Folgen einer nicht erfolgreichen Akkreditierung Keine Bundesbeiträge, kein Bezeichnungs- und Titelschutz der Hochschule Keine Erteilung eidgenössischer Weiterbildungstitel 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Wie weiter? Programmakkreditierung bereits im MedBG. Nun folgt das PsyG. Danach folgt evtl. das Gesundheitsberufegesetz? Danach folgt …. Ergebnis: Programmakkreditierungen nach unterschiedlichen Kriterien und Verfahren? 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Lösungsvarianten Variante 1: Institutionelle Akkreditierung auch für die privaten Institutionen. Variante 2: Institutionelle Akkreditierung nach HFKG berechtigt zur Durchführung anerkannter Weiterbildungsgänge. Variante 3: Spezifisches Qualitätssicherungsverfahren für die Weiterbildungen. 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

V. Fazit 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter

Fazit Klärung des Verhältnisses zur institutionellen Akkreditierung gem. HFKG Umfangreiches und aufwändiges Verfahren Gefahr der Bürokratisierung Chance zur Qualitätskontrolle und -steigerung 15.11.2010 Akkreditierung von Weiterbildungsgängen, Prof. Dr. iur. Thomas Gächter