Holz_Haus_Tage 2010 Prüf- und Warnpflicht im Holzhausbau

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 Präsentation transkript:

Holz_Haus_Tage 2010 Prüf- und Warnpflicht im Holzhausbau Reinhold Steinmaurer

ABGB 1168a Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen bloßen Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen. Der Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn beigestellt hat. Mißlingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.

Grundsätzliches Wenn AG begründeten Bedenken nicht Rechnung trägt und Schäden auftreten ist der AN von Haftung und Gewährleistung befreit. AN wird  nur entlastet, wenn der Besteller Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung übernimmt. Es darf nicht gegen Gesetze, Verordnungen, Bescheide verstoßen werden.

Umfang der Warnpflicht zumutbare Fachkenntnis pflichtgemäße Sorgfalt keine umfangreichen, technisch schwierigen Untersuchungen (branchenübliche Methoden wie Augenschein und Messen) keine Sonderfachleute Warnpflicht schließt missachtete Warnpflicht des Vorunternehmers ein.

Mitwirkung des Auftraggebers Warnpflicht besteht auch gegenüber einem sachkundigen, sachkundig beratenen Besteller diesen kann aber ein Mitverschulden treffen Auftraggeber haftet für seine Erfüllungsgehilfen (ÖBA, Vorleistungen)

Gegenstand der Warnpflicht Allgemeiner Grundsatz beigestellte Unterlagen (zB. Pläne, bescheidkonforme Ausführung – mit einfachen Mitteln Baurecht, Statik, Bauphysik) beigestellte Stoffe (entsprechen die beigestellten Stoffe den Standards bzgl. Kennzeichnungs- und Überwachungspflichten und Normen) Vorleistungen (z.B. Untergrund), Bedenken sind vor Arbeitsbeginn dem AG schriftlich bekannt zu geben.

Gegenstand der Warnpflicht - allgemein Gesetze Bauordnung Bauarbeitenkoordinationsgesetz Arbeitsstättenverordnung udgl. Technische Normen Statik Bauphysik Holzschutz Materialeignung aufgrund Beanspruchung besondere vertragliche Regelungen Barrierefreiheit Eignung für Umgebungsbelastung

Prüfpflichten der ÖNORMEN B 22xx beachten z.B. ÖNORM B 2215 Holzbauarbeiten Waagriss Ebenheit Höhenlage Neigung

Übersicht der Werkvertragsnorminhalte zur Prüf- und Warnpflicht unter: www.holzbau-austria.at

Form der Warnung ÖNORM B 2110 sieht Schriftlichkeit vor Mängel, Bedenken sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen an den Auftraggeber oder an den bevollmächtigten Vertreter (häufig nur Anscheinsvollmacht) des Auftraggebers, werden Bedenken verworfen an den Auftraggeber selbst

Inhalt der Warnung Warnung muss deutlich erkennbar sein klare und verständliche Sprache (auch für Laien) Folgen für das Werk aufzeigen (bei Verbrauchergeschäften dramatisch) Alibiwarnungen (Empfehlungen) reichen nicht aus

Folgen der Warnpflicht AG hat Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidung haftet jeder für die Folgen

Bedungene Eigenschaft Ausdrücklich vereinbart oder schlüssig (stillschweigend) ACHTUNG: Vertragshierarchie gem. ÖNORM B 2110 beachten Zusicherung einer Eigenschaft bei Bekanntgabe des Verwendungszwecks (Verwendungszweck und Beanspruchung)

Beispiele für bedungene Eigenschaft Barrierefreiheit Sichtqualität besondere Auflasten (Haustechnik am Dach)

Vorausgesetzte Eigenschaft nicht ausdrücklichen vereinbart Erfüllung von Gesetzen und Normen (z.B. Inhalte technischer Normen, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart) Werkleistung muss zum ordentlichen Gebrauch geeignet sein Verkehrsauffassung und Natur des Geschäftes Wenn nichts vereinbart ist gilt mittlere Qualität

Beispiele für vorausgesetzte Eigenschaften Unterdach nicht regensicher Unterdach nicht ausreichend begehbar Unterdach hat mehr als 2 Monate Stehzeit bis Dacheindeckung Holzfußboden ist aufgrund von Brandschutzbestimmungen nicht geeignet Holzfußboden ist nicht ausreichend rutschsicher

Was ist ein Mangel? Werkleistung hat die im Vertrag bedungenen und/oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften nicht vereinbarte oder verkehrsübliche Eigenschaften

Subunternehmereinsatz Die Prüf- und Warnpflichten der Subunternehmer sind wie die eigenen Prüf- und Warnpflichten zu betrachten.

Fall 1 _aufbauende Gewerke beachten An den Untergurten einer Garagendach-Konstruktion als Holzfachwerkbinder wurde eine 24 mm starke Holzschalung hergestellt. Auf der Holzschalung werden danach von einem anderen Unternehmen Heraklithplatten montiert. Durch die Austrocknung der feucht eingebauten Holzschalung löste sich die Befestigung der Heraklithplatten. Es wurden in der Folge durch herabfallende Platten Schäden an Fahrzeugen verursacht. Der Untergrund war für den Einbau der Befestigung der Heraklithplatten ungeeignet und es war dem Holzbauer die Anbringung derselben bekannt. Sowohl der Holzbauer als auch das mit der Befestigung der Platten beschäftigte Unternehmen hätten die mangelnde Eignung erkennen müssen und es wurde eine Schadensteilung im Verhältnis 2:1 zum Nachteil des Holzbauers getroffen.

Fall 2 _Umfang der Sorgfaltspflicht Es wurde in einem Gymnastikraum eine kombielastische Fußbodenkonstruktion verlegt. Der Verleger hat nicht untersucht welche Räume sich unterhalb des Bodenbelages befinden. Aufgrund eines darunter liegenden Heizraumes von dem bei Heizbetrieb überdurchschnittliche Temperaturen ausgehen hätte der Verleger auf das Erfordernis einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfsperre hinweisen müssen. Am Boden sind Aufwölbungen entstanden und es wurde der Verleger zum Schadenersatz verpflichtet.

Fall 3 _aufbauende Gewerke beachten Im Zuge der Herstellung einer Kastenrinne samt Attikaabdeckung wurde der Architekt vom Spengler auf einen drohenden Feuchteeintritt zwischen einer Glasplatte und der Attikaverkleidung hingewiesen. Mit einem Hinweis des Architekten, dass über diesem Bereich noch Glasplatten verlegt werden und daher im kritischen Bereich kein Regenwasser eindringen könne lies es der Spengler bewenden. Als es schließlich doch zum Wassereintritt kam wurde er wegen der versäumten Warnpflicht zu 50 % Schadenersatz herangezogen Die restlichen 50% wurden vom Architekten aufgrund eines anerkannten Planungsfehlers getragen.

Fall 4 _Grenzen der Prüf- und Warnpflicht Bei der Errichtung eines Einfamilienhauses kam es nach einer längeren Regenperiode zu einem starken Ansteigen des Grundwasserstandes. Daraufhin wurde die Ausführung des Kellers mit erheblichem Mehraufwand so gestaltet, dass er gegen aufsteigendes Grundwasser dicht war. Der Bauherr wollte die Mehrkosten an den Ausführenden abwälzen da dieser nicht gewarnt hat. Der OGH stellt dazu eindeutig fest, dass ein hydrologisches und geotechnisches Gutachten erforderlich gewesen wäre um die Gefahr des aufsteigenden Grundwassers zu erkennen. Das Anfertigen derartiger Gutachten ist nicht Gegenstand der Prüf- und Warnpflicht.

Fall 5 _Übereinstimmung mit den Plänen prüfen Für den Einbau von Fenstern und Türen wurde vor Ort ein Naturmaß genommen. Der erforderliche Waagriss war nicht vorhanden und die anwesenden Vertreter des Bauunternehmens erklärten, dass ihnen der Fußbodenaufbau nicht bekannt sei. Schließlich hat man sich für einen Hilfswaagriss entschieden. Es wurde dabei nicht kontrolliert ob die verbleibende Höhe für den Fußbodenaufbau den Planvorgaben entspricht. Schließlich waren insbesondere für die Garten- und Eingangstür umfangreiche Anpassungsarbeiten erforderlich die zudem eine Undichtheit als Folge hatten. Es wird wegen Nichterfüllung der Warnpflicht ein Verschulden des Auftragnehmers festgestellt und eine Preisminderung ausgesprochen.

Fall 6 _Herstellervorschriften beachten Bei der Herstellung einer Fußbodenheizung wurden vom Architekten bestimmte Trittschalldämmplatten vorgeschrieben. Der ausführende Installateur hatte alternativ ein anderes System angeboten bei dem diese Platten ungeeignet waren. Diese Tatsache steht in der Aufbauanleitung des Systemherstellers in die der Installateur keine Einsicht genommen hat. Die eingebauten Platten hatten eine zu geringe dynamische Steifigkeit was in der Folge zu Absenkungen von bis zu 12 mm führte. Da neben der mangelhaften Trittschalldämmplatte auch die Verlegung von Natursteinplatten auf den noch nicht ausreichend ausgetrockneten Estrich erfolgt ist und zudem die Verlegung ohne ausreichende Knirsch- und Dehnfugen erfolgte kam es zur Verschuldensteilung

Fall 7 _Pflichten des Vorgewerks beachten Beim Aufsetzen eines Dachstuhls für ein Wohnhaus wurde die Höhenlage nicht überprüft. Tatsächlich war die Höhenlage um 50 cm zu hoch. Aufgrund der Anzeige des Nachbarn bei der Behörde wurde das Gebäude neu vermessen und es musste der Dachstuhl und die zwischenzeitliche Dacheindeckung abgetragen werden. Danach wurde auf Kosten des Bauunternehmens die Höhenlage korrigiert. Die Abdeckung und Eindeckung des Daches wurden zwischen Bauunternehmen und Holzbauer geteilt. Die Kosten für den Rückbau und die Wiedererrichtung des Dachstuhles musste der Holzbauer tragen.

Fall 8 _Laien deutlich warnen Ein Plattenleger wird vom Kunden beauftragt eine bestimmte Platte im Außenbereich zu verlegen. Der Plattenleger weist mit den Worten „Diese Platten werden nicht lange halten“ auf den Umstand hin, dass die Platten nicht frostsicher sind. Im nächsten Winter kommt es zur Zerstörung der Platten und der Kunde begehrt Schadenersatz. Der Schadenersatz wird ihm vom Gericht zugesprochen. Er gibt zu in der vorstehenden Form gewarnt worden zu sein, er habe aber unter „nicht lange“ einige Jahre weniger verstanden. Das Gericht war der Meinung die Warnung wäre für einen Laien nicht deutlich genug erfolgt.

Fall 9 _aufbauende Gewerke beachten Es wurde in der generellen Vorbemerkung eine geeignete Ausführung für Rollstuhlfahrer für das gesamte Gebäude beauftragt. Der Planer plant das gesamte Gebäude entsprechend barrierefrei. Der Generalunternehmer beschäftigt mit Tischlerarbeiten einen Subunternehmer der von ihm Pläne zur Herstellung eines Waschtisches erhält. Der Tischler stellt den Waschtisch nach den Plänen her der schließlich nicht für Rollstuhlfahrer geeignet ist. Die Vorbemerkungen waren dem Tischler nicht bekannt und er hatte als einzige Vertragsgrundlage die Pläne. Es kam zur Schadensteilung zwischen Planer und Generalunternehmer.

Fall 10_auch sachkundig beratene Bauherren warnen Eine Treppe war lt. Planung mit der angrenzenden Wohnungstrennwand starr verbunden. Die fehlende Trittschallschutz-Maßnahme zwischen einer Treppe und den angrenzenden Hauswänden war damit klar erkennbar. Dadurch auftretende Probleme der Schallübertragung wurden dem ausführenden Unternehmen zur Last gelegt. Aufgrund der Tatsache, dass ein Planungsfehler vorgelegen ist kam es zur Teilung des Verschuldens zwischen Planer und ausführendem Unternehmen.

Fall 11 _aufbauende Gewerke beachten Ein Architekt gibt vor, dass eine ummantelte Rohrleitung in die Kabeltasse einzulegen ist. Das ausführende Unternehmen warnt vor Kondenswasserbildung und verständigt wegen Uneinsichtigkeit des Planers den Bauherrn. Der glaubt seinem Planer und stimmt einer geänderten Ausführung (Aufhängung) nicht zu. Erst nachdem der Ausführende ein Gutachten eines bekannten Institutes vorlegen kann ist der Bauherr einsichtig. Ein künftiger Schaden konnte vermieden werden.

Fall 12 _Grenzen der Prüf- und Warnpflicht Der Holzbauer verlegt einen Holzstöckelparkettboden in einem Büroraum der zu 64% über einem PKW Unterstellplatz und zu 36% über einer Garage liegt. Der Untergrund aus Spanplatten-Polsterholz wurde von einem Tischler eingebaut der nur teilweise mit einer Wärmedämmung mit Alufolie eingebracht hat. Der Holzbauer hat die verlegten Spanplatten abgenommen und erforderliche Ergänzungen angeordnet. Bei der ersten Heizperiode kam es wegen der fehlenden Dampfsperre durch Feuchtigkeitseinwirkung mit Fugenrissen und Aufwölbungen beim Holzstöckelparkett Der Holzbauer hatte auf die Notwendigkeit einer Dampfsperre nicht hingewiesen. Das Gericht war der Meinung, dass der Holzbauer von der fachgerechten Ausführung durch den Tischler ausgehen konnte und die Klage abgewiesen.

Fall 13 _auf offene Vertragspunkte hinweisen Es wird mit dem Angebot eine Baubewilligung für eine fertige Planung aufgrund guter Kontakte zugesagt. Nachdem der ausführende Unternehmer mitteilt die Baubewilligung sei nur mehr eine Formsache bestellt der Bauherr das Gebäude und leistet eine Anzahlung. Die Behörde lehnt die gewagte Planung ab und der Bauwerber verzichtet aus Kostengründen auf eine Umplanung. Nachdem das Erwirken einer Baugenehmigung Bestandteil der Vereinbarung war hat der Auftraggeber ein Recht auf Rücktritt und kann berechtigt seine Anzahlung zurückfordern.

Fall 14 _auf Gefahren aus dem Umfeld achten Von einem Subunternehmer wurden Fenster- und Türelemente aus Aluminium geliefert und versetzt sowie Blindstöcke angefertigt. Nach dem Beziehen der Wohnungen traten im Fensterbereich Kondenswasserbildungen mit deren Folgeerscheinungen (Schimmelbildung und Korrosion) auf. Nach den Feststellungen der Sachverständigen ist bei Fenstern mit Metallrahmen immer mit Kondenswasserbildung zu rechnen, das Ausmaß hängt jedoch vom Heizsystem der Wohnungen ab, sodaß es unter Umständen zu ungewöhnlicher Kondenswasserbildung mit schädlichen Folgen kommen kann Er hätte daher im Sinne der obigen Darlegungen prüfen müssen, ob beim vorgegebenen Heizsystem die Voraussetzungen für ein einwandfreies Gelingen des Werkes gegeben waren und warnen müssen.

Maßnahmen zur Erfüllung der Prüf- und Warnpflicht Aus- und Weiterbildung „Befähigen zum Handeln“ Qualitätssicherung (Qualitätssicherung Holzbau) Einsatz von Checklisten (Checkliste Risikobeurteilung) Normenkenntnis (Holzbaunormen-Liste) Gesetzeskenntnis (Rechtsinformationssystem (RIS) Nachschlagwerke und Auskunft (z.B. www.infoholz.at) www.holzbau-austria.at

Danke für das Interesse