Arten und Aufgaben der Feuerwehren Andreas Thurnhuber FF-Reichertshausen
Werksfeuerwehren (Art.15) Arten der Feuerwehren Rechtsgrundlage: Art.4 BayFwG Freiwillige Feuerwehren Pflichtfeuerwehren Berufsfeuerwehren Werksfeuerwehren (Art.15)
Aufgaben der Feuerwehren Abwehrender Brandschutz Technischer Hilfsdienst Sicherheitswachen Andere Aufgaben
Freiwillige Feuerwehr Rechtsgrundlage im BayFwG: Art. 5 Freiwillige Feuerwehr (1) Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren werden in der Regel von Feuerwehrvereinen gestellt.
Freiwillige Feuerwehr Gemeinde stellt: Feuerwehrhaus Feuerwehrautos Schutzkleidung Feuerwehrtech-nische Beladung Verein stellt: Musikanlage Fernsehgerät Kicker … Mitglieder als Personal der aktiven Wehr
Freiwillige Feuerwehr Kommandant Gruppenführer Jugendwart Atemschutz-Beauftragter Gerätewart
Art. 13 BayFwG Heranziehung zum Feuerwehrdienst; Plichtfeuerwehr Pflichtfeuerwehr Art. 13 BayFwG Heranziehung zum Feuerwehrdienst; Plichtfeuerwehr (1) Die Gemeinden können Gemeindeeinwohner, die ihre Hauptwohnung im Gemeindegebiet haben, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zum Feuerwehrdienst heranziehen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht die erforderliche Mindeststärke erreicht und deswegen die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 in der Gemeinde nicht erfüllt werden können.
Mindeststärke der Feuerwehr Bei 2 Gruppen: 1 Zugführer / Brandmeister 1 stv. Zugführer / Hauptlöschmeister 2 Gruppenführer / Oberlöschmeister 4 stv. Gruppenführer / Löschmeister 6 Maschinisten 42 FM, OFM, HFM (Mannschaft) 56 Gesamtstärke
Ständige Wachen Art. 12 Hauptberuliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren - Ständige Wachen (1) Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte für die Freiwillige Feuerwehr einstellen. (2) Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr haben bei Bedarf eine Ständige Wache der Freiwilligen Feuerwehr mit hauptberuflichen Kräften einzurichten. Sie muss mindestens in Stärke einer Staffel ständig einsatzbereit sein.
Berufsfeuerwehr Art. 14 BayFwG Berufsfeuerwehr (1) Reicht eine Freiwillige Feuerwehr oder Plichtfeuerwehr zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 nicht aus, hat die Gemeinde eine Berufs- feuerwehr aufzustellen.
Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde Art. 16 Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde (1) Mehrere Feuerwehren einer Gemeinde haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuwirken.
Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren Art. 17 Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren (1) Die gemeindlichen Feuerwehren haben bei Bedarf auch außerhalb des Gemeindegebiets Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst in der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet werden.
Aufgaben der Gemeinden 1.1 Hilfsfrist VollzBekFwG Um ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz erfüllen zu können, müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, daß diese möglichst schnell Menschen retten sowie Schadenfeuer begrenzen und wirksam bekämpfen können. Hierfür ist es notwendig, daß grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang der Brandmeldung bei der alarmauslösenden Stelle (Hilfsfrist) erreicht werden kann.
Aufgaben der Landkreise Fahrzeuge Rüstwagen, Gerätewagen, Schlauchwagen, Einsatzleitwagen, Atemschutz− und Strahlenschutzfahrzeuge, mobile Flutlichtanlagen, Ölschaden− und Chemieschutzfahrzeuge, überörtlich notwendige größere Lösch− und Sonderfahrzeuge, Wasserrettungsfahrzeuge und Löschboote
Aufgaben der Landkreise Geräte Zusatzausstattung zur Ölschadenbekämpfung (u. a. Ölsperren), Ausrüstung für Einsätze bei Unfällen mit gefährlichen Stoffen (u. a. Vollschutzanzüge, sonstige chemikalienbeständige Ausrüstung, Meßgeräte), Strahlenschutzsonderausrüstung
Aufgaben der Landkreise Einrichtungen Feuerwehr−Einsatzzentralen, Alarmierungseinrichtungen für die Feuerwehren, Relaisfunkstellen, Atemschutz−Übungsanlagen, Atemschutz−Werkstätten, zentrale Vorratslager für Sonderlöschmittel und Ölbinder, zentrale Schlauchpflege− Werkstätten.
Die Berufsfeuerwehren Es gibt in Bayern 7 Berufsfeuerwehren In Städten über 100.000 Einwohner Würzburg, Fürth, Nürnberg, Ingolstadt, Regensburg, Augsburg und München
Herzlichen Dank