United Nations Convention on Contracts for the International

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United Nations Convention on Contracts for the International UN-Kaufrecht CISG United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods 1/2007 37 Folien 27 Folien bis zur Anspruchsgrundlage

UN-Kaufrecht http://www.uncitral.org Identische Bezeichnungen sind UNCITRAL-Kaufrecht WKR = Wiener Kaufrechtsabkommen CIS = Convention on International Sales Führender Kommentar: Schlechtriem

Aufbau Teil I: Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen, Artikel 1 – 13. Teil II: Abschluß des Vertrages, Artikel 14 – 24. Teil III: Warenkauf, Artikel 25 – 88. Kapitel I Allgemeine Bestimmungen 25-29 Kapitel II Pflichten des Verkäufers 30-52 Kapitel III Pflichten des Käufers 53-65 Kapitel IV Übergang der Gefahr 66-70 Kapitel V Gemeinsame Bestimmungen über die Pflichten des Verkäufers und des Käufers 71 - 88 Teil IV: Schlußbestimmungen, Artikel 89 – 101. Wo befinden sich die Anspruchsgrundlagen?

UN-Kaufrecht Laufende Berichterstattung: Piltz, zuletzt NJW 2005,2126 und NJW 2007, 2159 Für Deutschland in Kraft seit 1.1.1991 Geltung in 70 Staaten der Welt 2/3 des Welthandels werden erfaßt Alle wichtigen Industriestaaten sind Unterzeichner – Ausnahmen: Großbritannien, Brasilien und Japan.

Anwendungsbereich Art. 1 I Die deutsche Übersetzung des CISG ist nach h.M. lediglich eine unverbindliche Anwendungshilfe Internationaler Kaufvertrag das CISG ist Bestandteil des nationalen Rechts es gilt also automatisch in Deutschland ebenso wie etwa das BGB oder das HGB vorausgesetzt, die Parteien sind in verschiedenen Staaten

Exkurs zur Übersetzung des CISG Art. 1 (1)This Convention applies to contracts of sale of goods between parties whose places of business are in different States: (a) when the States are Contracting States; or (b) when the rules of private international law lead to the application of the law of a Contracting State.

Noch: Exkurs Schlechtriem, Kommentar „Übersetzung einiger Formulierungen ist unrichtig“ Art 65 I in englischer Fassung: „that may be known to him“ Deutsche Fassung: „soweit ihm diese bekannt sind“ Richtig wäre: „soweit er diese kennen kann“ Exkurs Ende

Art. 1 I b) Räumliche Komponente Das CISG ist anwendbar, wenn für einen internationalen Kaufvertrag das Recht eines Vertragsstaats anwendbar ist Beispiel: Warenlieferung eines deutschen Herstellers in die Türkei – Türkei: kein Vertragsstaat ! Anwendung des CISG über Art. 1 I b und Art 28 II EGBGB „charakteristische Leistung“ ist in Deutschland

Art. 1 I a und Art. 1 I b UN-Kaufrecht Z1 a: unmittelbare Anwendung bei 2 Vertragsstaaten b: IPR-Verweisung oder „Vorschaltlösung“ In Deutschland sind die Art. 27,28 EGBGB vorzuschalten Art. 95 – Länder: u.a. USA! Art. 2 Zustimmungsgesetz Deutschland: Art. 1 I b wird nicht angewandt, wenn der Staat, auf den Art. 27,28 verweist, seinerseits einen Vorbehalt nach Art. 95 abgegeben hat

Art. 1 I b UN-Kaufrecht -Z2 Beispiel: Verkäufer der Ware ist in den USA- der Käufer ist in einem Nichtvertragsstaat ansässig. Zu welchem Recht gelangt der deutsche Richter? Art. 1 I a ./. Art. 1 I b ? Art. 28 II EGBGB verweist nach USA Dortiger Vorbehalt ist nach 95 CISG zu beachten (in Verbindung mit Art 2 deutsches Zustimmungsgesetz) Gemäß Art 28 II EGBGB – Sachnormverweisung nach Art 35 EGBGB gilt das materielle Kaufrecht des betroffenen USA-Staats, vergleiche Art. 4 III EGBGB. NICHT GILT DAS CISG!

Noch: Art 1 I Inhaltliche Komponente Der Begriff „Kaufvertrag“ ist im CISG nicht definiert nach h.M. abzuleiten aus Art. 30 und 53 Verkäufer-Pflichten: Lieferung der Ware und Eigentumsübertragung Käuferpflichten: Annahme der Ware und Zahlung des Kaufpreises

Art. 2 und 3 UN-Kaufrecht: wichtige Anwendungsausschlüsse Art 2 a): Waren für den persönlichen Gebrauch Art.3 II: Dienstleistungen als „überwiegender Teil“ aber: Werklieferungsvertrag nach 3 I steht Kaufverträgen gleich vergleiche § 651 BGB Rückausnahme: Besteller stellt selbst einen wesentlichen Teil der Stoffe selbst zur Verfügung (Gesetzestext!) Kontrollfrage: Was gilt bei Werkverträgen? KEIN CISG !

Nicht geregelte Materien Art. 4 Satz 2 a) und b) Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Schiedssprüchen im Ausland Produkthaftung Prozeßrecht Verjährung Nichtigkeit des Vertrages wegen des Verstoßes gegen ein Gesetz, z.B. die Unwirksamkeit des Vertrages oder einzelner Klauseln wegen Sittenwidrigkeit oder der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 ff. BGB sogenannte Willensmängel, also Anfechtungsmöglichkeiten wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung Vertretungsmacht Geschäftsfähigkeit Übergang des Eigentums an der Kaufsache (so muß insbesondere die Wirksamkeit einer Eigentumsvorbehaltsklausel nach dem jeweiligen Landesrecht beurteilt werden) Abtretung von Ansprüchen aus dem Kaufvertrag Vertragsstrafeversprechen und pauschalisierte Schadensersatzabreden

Noch Art 4 Gesetzestext: Satz 1- geregelt sind also („sachlicher Geltungsbereich“) 1. Abschluß des Vertrages Art 14 ff.: Angebot/Annahme 2. Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer

Art 5 Ausschluß der Haftung für Tod oder Körperverletzung

Art. 6 Parteiabreden Ausschluß des CISG „Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung.“ „Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.“ Unterschiedliches Ergebnis !

Noch: Parteiabreden Folgen für den Fall einer Lieferung einer Ware von Deutschland nach Italien ( 2 Vertragstaaten) mit der Formulierung: „Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht.“ Anwendung findet UN-Kaufrecht (Art. 1 Abs. 1 a). betrifft den „Kaufrechtskern“ (Art 4 !). Für die übrigen Bereiche gilt das materielle deutsche Recht, z.B. das BGB für Fragen der Vollmachtserteilung, Anfechtungsmöglichkeiten wegen Irrtum, Täuschung oder Drohung usw. Folie 13

Noch: Parteiabreden Formulierung : „Dieser Vertrag unterliegt dem italienischen Recht“ UN-Kaufrecht für die kaufrechtlichen Bestimmungen („Kaufrechtskern“) – Art 4! Fragen zu Vollmacht, Irrtumsanfechtung usw. : italienisches Recht.

Noch: Wichtige Allgemeine Bestimmungen des CISG Art. 1 III – irrelevant sind hiernach - Staatsangehörigkeit , - Kaufmannseigenschaft der Parteien, - HGB-BGB-Vertragsart Art. 11 - Formfreiheit Art 14 I,18 I, 23 - Angebot, Annahme , Vertrag

Art 14 – 55 Widerspruch Art 14 I: Angebot (=bestimmter Vorschlag) Art 18 I: Annahme Art 23 : Vertragsschluß Art 14 I 2: „… Menge und den Preis festsetzt…..“ Art 55 : „Ist ein Vertrag gültig geschlossen worden, ohne daß er den Kaufpreis ….festsetzt…..“

Anspruchsgrundlagen CISG Exkurs : BGB-System Kaufvertrag1 § 433 I 1 BGB: Verkäufer ist verpflichtet zur Übergabe und Übereignung § 433 II BGB: Käufer ist verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises Kaufvertrag verpflichtet nur zur Übertragung des Eigentums Erfüllung nach § 362 (Übergabe und Übereignung – bei beweglichen Sachen §§ 854,929) 21-35

Anspruchsgrundlagen CISG Exkurs : BGB-System Kaufvertrag2 Haftung für Sachmängel nach BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln §§ 433, 434, 437 Nacherfüllung §§ 437 Nr.1, 439 Rücktrittsrecht §§ 437 Nr.2, 323, 326 V, 440 Minderung §§ 437 Nr.2 , 441 Schadensersatz/Aufwendungsersatz §§ 437 Nr. 3, 280 ff./ 437 Nr.3, 284 22-35

Anspruchsgrundlagen CISG Exkurs : BGB-System Kaufvertrag3 HGB-Sondernorm § 377 Untersuchungs- und Anzeigepflicht Genehmigungsfiktion nach § 377 II, III HGB Grenze: § 377 V

Anspruchsgrundlagen CISG Käufer: Art 30 als Einstieg „Pflichten des Verkäufers“ = Käuferrechte Ware ist zu liefern Dokumente sind zu übergeben und das Eigentum an der Ware ist zu übertragen

Anspruchsgrundlagen CISG Verkäufer - Einstieg Art 53 Käufer ist verpflichtet zur Zahlung des Kaufpreises Abnahme der Ware

Rechtsbehelfe des Käufers bei Verletzung der Verkäuferpflichten Einstieg: Art 30 und Art. 45 ff Art. 45 (1) a) in Verbindung mit Art. 46 – 52 Art. 45 (1) b) in Verbindung mit Art. 74 -77 Sonderproblem: Art. 25: Definition „wesentliche Vertragsverletzung“

Rechtsbehelfe des Verkäufers Einstieg: Art 53 in Verbindung mit Art. 61 (1) a) iVm. Art. 62 – 65 Art. 61 (1) b) iVm. Art. 74 – 77 Besonderheit: Art. 71,72 „Vorweggenommene Vertragsverletzung“

Käuferrechte CISG-Fall Nr. 1: Zulieferteile werden seitens des K bei V fix zum 01.12.2006 bestellt. Erfolgt die Lieferung des V nicht zu diesem Zeitpunkt, so handelt es sich um eine schwerwiegende Vertragsverletzung nach Art. 25.

Noch: Käuferrechte CISG – Fall 1 Art. 30, 45 I a) und b) ergeben Erfüllung, nach Art. 46, nach seiner Wahl auch unter Setzung einer Nachfrist. K kann die Vertragsaufhebung erklären nach Art. 49 – 49 I a). Hat er eine Nachfrist gesetzt, so kann die Vertragsaufhebung erst nach Ablauf der Frist erfolgen, es sei denn, der Verkäufer erklärt ausdrücklich seine fehlende Lieferbereitschaft- 49 I b). K kann Schadensersatz verlangen, nach Art. 74 – 77.

noch: Käuferrechte CISG-Fall Nr. 1a, Abwandlung: Erfolgt die Lieferung durch V zwar termingerecht, aber falsch, handelt es sich insoweit grundsätzlich ebenfalls um eine schwerwiegende Vertragsverletzung nach Art. 25.

CISG-Fall 1a K – Rechte nach Art 30, 45 I a) und b) ergeben: K kann auf Leistung bestehen, so daß er eine Ersatzlieferung verlangen kann, allerdings nur innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 46 Abs. 2). K kann die Vertragsaufhebung verlangen, aber nur innerhalb einer angemessenen Frist (Art. 49 Abs. 2 b). Er kann den Kaufpreis mindern (Art. 50 Satz 1). Er kann Schadensersatz verlangen nach Art. 74 – 77.

Noch: Käuferrechte CISG-Fall Nr. 2: V liefert an K eine Maschine, die gelegentliche Störungen in der Elektronik aufweist. Hier dürfte – vorbehaltlich näherer Angaben zum Sachverhalt – kein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 25 vorliegen.

Noch: Fall 2 Art. 30, 45 I a) und b) ergeben nicht Art. 46 Abs. 2 verlangt eine wesentliche Vertragsverletzung, von daher kann K die Ersatzlieferung nicht verlangen. die Vertragsaufhebung nach Art. 49 verlangt nach Abs. 1 a) eine wesentliche Vertragsverletzung, die hier nicht vorliegt. nach Art. 49 Abs. 1 b) hätte der Anspruch zur Voraussetzung, daß ein Fall der Nichtlieferung vorliegt

noch: Fall 2 es verbleiben folgende Rechte des K: Nachbesserung nach Art. 46 Abs. 3, mit den dortigen Einschränkungen (nur innerhalb einer angemessenen Frist und auch nur, wenn die Nachbesserung nicht unzumutbar für den Verkäufer ist). Minderung nach Art. 50 Satz 1. Schadensersatz nach Art. 74. Fall 3 Folie 39 4 - 42

Noch: Käuferrechte nach CISG -Systematik- Skript Seite 63 Mitte ist zu korrigieren : zu den „Fällen Nr. 1 , 1a und 2“ gilt: der Käufer hat grundsätzlich ein Wahlrecht V kann die Ausübung der Rechtsbehelfe nur sehr begrenzt beeinflussen Unvermeidbar ist der Schadensersatzanspruch des K, siehe Fall 1 c), Fall 1a d), Fall 2 c). Reaktionsmöglichkeit des V nach Art 48 die sonstigen Rechtsbehelfe im Fall einer mangelhaften Lieferung können verhindert werden, wenn V nachbessert. Einschränkung, daß dies für den Käufer nicht zu unzumutbaren Verzögerungen oder Unannehmlichkeiten führen darf Fall 3 Folie 39

Besonderheiten UN-Kaufrecht Warenkauf (Art. 25-88) Art. 38: Untersuchungspflicht Art. 39 Mängelrüge Art. 44 Entschuldigung für unterlassene Rüge Aufbau siehe Folie 3

Art. 38 UN-Kaufrecht Art. 38. [Untersuchungspflicht] (1) Der Käufer hat die Ware innerhalb einer so kurzen Frist zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wie es die Umstände erlauben. (2) Erfordert der Vertrag eine Beförderung der Ware, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware am Bestimmungsort aufgeschoben werden. (3) Wird die Ware vom Käufer umgeleitet oder von ihm weiterversandt, ohne daß er ausreichend Gelegenheit hatte, sie zu untersuchen, und kannte der Verkäufer bei Vertragsabschluß die Möglichkeit einer solchen Umleitung oder Weiterversendung oder mußte er sie kennen, so kann die Untersuchung bis nach dem Eintreffen der Ware an ihrem neuen Bestimmungsort aufgeschoben werden.

Art. 39 UN-Kaufrecht Art. 39. [Mängelrüge] (1) Der Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet. (2) Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, daß diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.

Art. 44 UN-Kaufrecht Art. 44. [Entschuldigung für unterlassene Rüge] Ungeachtet des Artikels 39 Absatz 1 und des Artikels 43 Absatz 1 kann der Käufer den Preis nach Artikel 50 herabsetzen oder Schadenersatz, außer für entgangenen Gewinn, verlangen, wenn er eine vernünftige Entschuldigung dafür hat, daß er die erforderliche Anzeige unterlassen hat.

Fall 3 CISG-Fall Nr. 3 (nach BGH NJW RR 1997, S. 690): Am 11.11.1992 erwirbt die österreichische Firma K (Käuferin)von der deutschen GmbH V( Verkäuferin) ein Druckersystem, bestehend aus Drucker, einem Farbmonitor, einem Rechner und einem Softwarepaket. Am 30.01.1993 wird das Druckersystem installiert und am 08.02.1993 zum Zweck der Inbetriebnahme übergeben. Bereits am Folgetag (09.02.1993) teilte K der V mit, daß die Dokumentation des Druckers nicht mitgesandt worden wäre, und ersucht um Erledigung bis 25.02.1993. Die Dokumentation betr. den Drucker folgt fristgemäß – nicht jedoch die Dokumentation (das Handbuch ) für die Gesamtanlage. K erklärt Anfang März 1993, „man trete nunmehr vom Vertrag zurück“ V klagt auf Zahlung des Kaufpreises , Erfolgsaussichten? V=Klägerin; K= Käuferin = Beklagte

noch: Fall 3 V könnte einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach Art 53,Art. 61 I a i.V.m.) Art. 62 besitzen. Käufereinwand: (Art.45 I a) i.V.m.) Art. 49 I !! Art. 25 – wesentliche Vertragsverletzung des V ? Art 38 I Untersuchungs- und Rügepflicht des K Art.39 I: Rechtsverlust des K unter den dort bezeichneten Umständen ! Zwischenergebnis: B hat ihre Rechte mangels rechtzeitiger und präziser Rüge verloren. Zu prüfen bleibt allenfalls, ob B eine „vernünftige Entschuldigung“ im Sinne von Art. 44 besitzt, um damit (wenigstens) teilweise Rechte auf Schadensersatz noch durchsetzen zu können.

Noch: Fall 3 Eine präzise Ausdrucksweise ist unter Kaufleuten erforderlich , die Ansprüche sind genau zu bezeichnen, damit der andere Vertragsteil in der Lage ist , sachgerecht zu reagieren. B hätte zumindest nach Erhalt der Drucker-Dokumentation zeitnah reagieren und K zur Lieferung der Gesamtanlagen-Dokumentation auffordern müssen. Ergebnis: V kann von K den Kaufpreis verlangen.

Fall 4 JuS 2003, 1134, NJW-RR 2003, 849 Bio-Ware CISG Art. 35, 39 Sachverhalt: Kaufvertrag zwischen K aus Belgien und V aus München im Sommer 2000 über Biobraugerste, 6 Teillieferungen erfolgen von 8.09.2000 bis 20.12.2000. Für die letzte Teillieferung am 20.12.2000 werden die laut Ökoland – VO erforderlichen Bio-Zertifikate geliefert, nicht für die Lieferungen 1-5(zuletzt am 30.11.2000). 06.02.2001: belgische Behörde erläßt Untersagungsverfügung bez. Lieferungen 1-5 15.02.2001: Klägerin rügt dies bei der Beklagten Erfolgsaussichten der Klägerin für ihr Schadensersatzverlangen wegen des Minderwerts der Lieferungen 1-5?

Fall 4 Lösungsskizze Anspruchsgrundlage Art.30, 45 I b iVm. Art 74 ff CISG Art. 35 I Verkäuferpflichten: Lieferung von Biobraugerste nach Ökolandbau-VO umfaßt auch Zertifikate Zertifikate sind „konstitutiv“ für die Eigenschaft der Gerste als „bio“ – Zwischenergebnis: Qualitätsmangel! Art. 38 Untersuchungspflichten des Käufers – umfaßt auch die Zertifikate! Art 39 I zur Rügefrist max 2 – 4 Wochen Ausgangszeitpunkt ab 5. Lieferung(30.11.2000) Art 44 vernünftige Entschuldigung wird nicht vorgetragen Ergebnis : OLG München weist die Klage ab (anders noch das LG!)

Fall 4 Lösungsskizze-Exkurs LG-Lösung über Art 34 ! streitig : ob Art 38,39 auf Art 34 Dokumente entsprechend Anwendung findet bei Nichtlieferung jedenfalls deshalb keine Anwendung von Art. 38,39, weil dies keine Untersuchungspflichten auslösen kann Ergebnis Vorinstanz also: der Klage wird stattgegeben

IPR-Klausur 1 Hay, JuS 2000, 567 Frage 1: Anwendbarkeit des CISG? Trennen! 1. Vertrag vom 01.10.1990 (Rahmenvereinbarung) 2. Bestellung vom 10.01.1992 (5000 l Vinol LL 352) 3. Bestellung vom 14.02.1992 (6000 l Vinol Dispersion CE 35) TIP saubere Sachverhaltsermittlung – Daten notieren – Trennen 46-53

Hay-Klausur 2 Einstieg: UN-Kaufrecht ist anwendbar, wenn dessen sachlicher, räumlicher und zeitlicher Anwendungsbereich eröffnet ist. Sachlich: Art. 1 CISG – Lieferung von Ware gegen Geld Rahmenvertrag vom 01.10.1990 ? Es sind insoweit keine , jedenfalls keine direkten, kaufvertraglichen Pflichten vereinbart CISG ist also insoweit nicht anwendbar Bestellungen vom 10.01.1992 und vom 14.02.1992? Ware gegen Geld- Kriterium hier gegeben Räumlich: Art.1 I a). Internationaler Kauf laut Bearbeitervermerk („auf Aruba gilt UN-Kaufrecht“) gegeben Zeitlich: Art. 100 – in BRD seit 1.1.1991 in Kraft Rahmenvertrag schlägt nach h.M. nicht durch auf Folgevereinbarungen Prüfung von Art 2 – 6 ergibt nichts Abweichendes. Insbesondere keine Rechtswahl nach Art. 6! Ergebnis: Die beiden Bestellungen unterliegen dem UN-Kaufrecht.

Hay-Klausur 3 Frage 2: Kaufpreiszahlungspflicht des K? Art. 53, 61 I a) , Art 62: Kaufvertrag und fällige Zahlungspflicht Kaufvertrag : Art 4 ,11; 14-24: insbesondere genügen mündliche Vereinbarungen 58 CISG zur Fälligkeit des Kaufpreises hier abändernde Vereinbarung: “netto Kasse gegen Dokumente“ Bestellung 10.01.1992: laut Sachverhalt samt Zertifikat erfüllt am 24.01.1992 Bestellung 14.02.1992: hier entsprach das beigefügte Analysezertifikat nicht den Vorstellungen des K. ZBR des K hieraus? Jedenfalls nicht mehr ab dem Zeitpunkt des Sachverständigengutachtens Zwischenergebnis: Kaufpreis ist zu zahlen Folien 34-37

Hay-Klausur 4 noch: Frage 2 Hat K wirksam die Aufhebung („Rücktritt“ vom 19.4.1992 oder vom 23.07.1992) der Verträge erklärt? Rechtsfolge wäre die Aufhebung der Vertragspflichen, Art. 81! In Betracht kommen insoweit die Erklärungen vom 19.04.1992 oder vom 23.07.1992 („Rücktritt“) Art. 30, 45 I a) iVm. 49 I a) CISG Pflichtverletzung des Verkäufers, die als wesentliche Vertragsverletzung zu beurteilen wäre 1. beim Vertrag vom 14.02.1992 liegt die Vertragsverletzung des K in der Übermittlung nicht korrekter Zertifikate Art. 25 als Maßstab Erstattung des Sachverständigengutachtens „heilt“, weil K hierdurch alsbald in den Besitz der erforderlichen Zertifikate gelangt ist 2. beim Vertrag vom 10.01.1992 hier ist das Zertifikat beigebracht – aber das gelieferte Vinnol LL 352 ist laut Sachverhalt mangelhaft –daher nicht vertragsgemäß nach Art. 35 II a) CISG !

Hay-Klausur 5 noch: Frage 2 Wesentliche Vertragsverletzung iSd. Art 25 ist hier anzunehmen („Vergilbungen der Vorhänge“) Recht des K zur Vertragsaufhebung also nach Art. 49 I a) CISG grds. gegeben Art. 49 II b) i) verlangt die Aufhebungserklärung binnen angemessener Frist – Stichtag Lieferung 24.01.1992 mit Untersuchungspflicht Rechtsfolge ansonsten: Art. 38,39 CISG Rücktritt 19.04.1992 war auf inkorrekte Zertifikate gestützt irrelevant wegen undeutlicher bis falscher Bezeichnung Rücktritt vom 23.07.1992 Seit Mai 1992 Kundenreklamationen: verspätet! Ergebnis: K hat den vollständigen Kaufpreis mit 520 250 DM zu leisten

Hay-Klausur 6 Frage 3 1.Schadensersatzpflicht des V nach UN-Kaufrecht? Art.30, 45 I b) iVm. 74-77 CISG 1. Vertragsverletzung, Art. 45 I CISG 2. Schaden 3. Voraussehbarkeit des Verlusts, Art. 74 S. 2 CISG 4. Mitverschulden über nicht ordnungsgemäße Untersuchung, Art. 77 CISG 5. Anspruchsverlust nach Art. 38,39,44 CISG Zwischenergebnis: nach UN-Kaufrecht kein Anspruch 2. Sonstige Anspruchsgrundlagen?

Hay-Klausur 6 Frage 3 2. a) Anwendbarkeit des nationalen Deliktsrechts neben dem UN-Kaufrecht ? Art 3 II EGBGB Staatsverträge haben Vorrang b) nationales Produkthaftungsrecht? Basis : Produkthaftungsrichtlinie/Art 90 ? EU-RiLi sind nach h.M. keine „völkerrechtlichen Übereinkommen“ im Sinn von Art 90 Art 94 EG-Staaten haben keine Erklärung nach Art 94 abgegeben Zwischenergebnis: nationales Deliktsrecht und Produkthaftungsrecht finden keine Anwendung GESAMTERGEBNIS zu Frage 3: kein Anspruch des K auf Schadensersatz. ENDE HAY-Klausur

Exkurs Frage 4 Hay-Klausur Anspruchsgrundlagen? 1. Art. 53, 61 i b) 74-77 Schaden und Voraussehbarkeit , Art. 74 S.1,2 Höhe 14,5% 2. Art. 78 Zinsanspruch Zinshöhe nach nationalem Recht Basis § 288 BGB