Verwaltungsverfahren 09 Herzlich Willkommen zum überbetrieblichen Kurs Verwaltungsverfahren 25. Januar 2012 Grossratsgebäude Chur Klasse GR 1/09 30. Januar 2012 ibw Chur Klasse GR 2/09 8. Februar 2012 ibw Chur Klasse GR 3/09
PERSONALAMT GRAUBünden Magnus Oeschger, lic. iur. PERSONALAMT GRAUBünden Leiter Personalrecht
Inhaltsübersicht Einleitung Handlungsformen der Verwaltung Verwaltungsrechtliche Grundsätze Verfügung Verwaltungsverfahren Verfahrensstadien Verfahrensmaximen Verfahrensbeteiligte Verfahrensgarantien Beschwerdeverfahren Besondere Verfahren und Rechtsmittel
Elemente und Aufbau einer Verfügung Verfahrensstadien Lernziele Rechtsgrundlagen Verfügungsbegriff Elemente und Aufbau einer Verfügung Verfahrensstadien Verfahrensmaximen und -garantien Rechtsmittel und Rechtsweg Eintretensvoraussetzungen
Einleitung
Einleitung
Einleitung
Handlungsformen der Verwaltung Verwaltungshandlung öffentlich-rechtliche Handlung Rechtsetzung Verordnung (generell-abstrakt) Rechtsanwendung (individuell-konkret) privatrechtliche Handlung privatrechtlicher Vertrag Bedarfsverwaltung und Finanzvermögens- verwaltung
Handlungsformen der Verwaltung Rechtsanwen-dung Rechtswirkung beabsichtigt einseitige Anordnung Verfügung zweiseitige Vereinbarung öffentlich-rechtlicher Vertrag Sonderformen Plan Rechtswirkung nicht beabsichtigt Realakt
Handlungsformen der Verwaltung In welcher Form handelt die Verwaltung? Sachverhalt 1: Im Amtsblatt des Kantons Graubünden findet sich folgende Anordnung des Stadtrates von Chur: «Folgende Strassen, Wege, Plätze und Weiler auf dem Gebiet der Stadt Chur werden umbenannt: […]; Untermüli. Neu: Untermühlenweg […];» Die X. AG, deren Geschäftslokal an der Untermüli 5 und neu am Untermühlenweg 5 liegt, ist gegen die Namensänderung. Sie hat erst kürzlich 100 000 Bogen Briefpapier und eine entsprechende Anzahl von Kuverts drucken lassen.
Handlungsformen der Verwaltung In welcher Form handelt die Verwaltung? Sachverhalt 2: Die vom Erziehungsdepartement des Kantons Graubünden erlassene allgemeine Schulordnung für die Kantonsschule kennt keine Regeln über das Rauchen auf Schulanlagen. Die Schulleitung der Bündner Kantonsschule will den Suchtgefahren entgegenwirken: Sie erlässt ein für alle Schülerinnen und Schüler geltendes Rauchverbot auf dem Schulareal. Variante: Mit dem Verbot auf dem Schulgelände wird umso mehr auf dem Schulweg geraucht. Also beschliesst die Schulleitung, das Rauchverbot auch auf den Schulweg auszuweiten.
Handlungsformen der Verwaltung In welcher Form handelt die Verwaltung? Sachverhalt 3: Ein Bauer einigt sich mit der zuständigen Behörde darüber, dass er einen Hektar seines Kartoffelackers während sechs Jahren brach liegen lässt. Er erhält dafür eine Entschädigung.
Handlungsformen der Verwaltung In welcher Form handelt die Verwaltung? Sachverhalt 4: Aufgrund der Revision des eidgenössischen Vormundschaftsrechts im ZGB wird auf den 1. Januar 2013 neu eine kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als eigene Dienststelle geschaffen. Der Kanton Graubünden mietet für die Behörde Büroräumlichkeiten in der Altstadt von Chur an und bestellt die Büroeinrichtungen bei der Meier Büromöbel AG Landquart.
Handlungsformen der Verwaltung In welcher Form handelt die Verwaltung? Lösung 1: Es handelt sich um einen Akt der Rechtsanwendung. Da die handelnde Behörde nicht die Begründung eines Rechtsverhältnisses bezweckt sondern einen Taterfolg anstrebt (Umbenennung einer Strasse), ist die Handlung nicht auf Rechtswirkungen gerichtet. Es handelt sich folglich um einen Realakt und nicht um eine Verfügung. Allerdings erleidet die X. AG durch die Namensänderung einen Nachteil und hat daher ein gewisses Interesse sich gegen die Namensänderung wehren zu können und/oder möchte zumindest einen allfälligen Schaden geltend machen.
Handlungsformen der Verwaltung In welcher Form handelt die Verwaltung? Lösung 2: Das Rauchverbot richtet sich an die Schülerschaft. Der Adressatenkreis ist offen, denn das Rauchverbot soll auf unbestimmte Zeit fortwirken, womit die Adressaten nicht abschliessend feststehen (Mutationen in der Schülerschaft). Soweit sich das Rauchverbot auf das Schulareal bezieht, lässt es sich als Allgemeinverfügung qualifizieren, denn die Bestimmtheit des Anordnungsobjektes (Rauchverbot auf dem Schulareal) ist gegeben. Die Rechtmässigkeit des Rauchverbots auf dem Schulareal kann bejaht werden: Das Verbot ist mit dem Zweck der Schule (Bildungsauftrag) und dem Erfordernis der Einhaltung eines geordneten Schulbetriebes vereinbar und verhältnismässig. Variante: Das Rauchverbot auf den Schulweg ist als Rechtssatz anzusehen, da die Schulwege nicht feststehen, sondern individuell variieren können. Das Rauchverbot kann mit dem Zweck der Schule nicht begründet werden: Das Verhalten der Schülerinnen und Schüler hat mir der Organisation der Schule etc. nichts mehr zu tun, so dass kein öffentliches Interesse mehr besteht.
Handlungsformen der Verwaltung In welcher Form handelt die Verwaltung? Lösung 3: Es handelt sich um einen Akt der Rechtsanwendung. Der Akt ist auf Rechtswirkungen gerichtet (Verzicht auf Anbau gegen Entschädigung), womit es sich um einen Rechtsakt und nicht um einen Realakt handelt. Die Handlung ist zweiseitig, womit es sich um ein vertragliches Verhältnis und nicht um eine Verfügung handelt. Der Anbauverzicht ist im öffentlichen Interesse und es ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Behörden für eine geordnete Fruchtfolge zu sorgen und eine Übernutzung der Böden zu verhindern, weshalb es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt.
Handlungsformen der Verwaltung In welcher Form handelt die Verwaltung? Lösung 4: Es handelt sich um einen Akt der Rechtsanwendung. Die Handlung der Behörde ist auf Rechtswirkungen gerichtet (Miete und Kauf). Es handelt sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Da mit der Miete der Räumlichkeiten und dem Kauf der Büroeinrichtung bloss die Grundlagen für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben der Behörde geschaffen werden, handelt es sich beim Mietvertrag und Kaufvertrag um einen Teil der sog. Bedarfsverwaltung. Es handelt sich somit um zwei privatrechtliche Verträge (beachte allenfalls: Beschaffungsrecht).
Verwaltungsrechtliche Grundsätze Rechtsstaatliche Grundsätze / Verfassungsgrundsätze (Repetition Modul 4) Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV): Rechtssatzerfordernis Normstufe Normdichte Öffentliches Interesse (Art. 5 Abs. 2 BV) Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV): Eignung Erforderlichkeit Zumutbarkeit Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV): Vertrauensschutz Verbot widersprüchlichen Verhaltens Rechtsmissbrauchsverbot Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV): Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Willkürverbot (Art. 9 BV)
Schlüsselbegriff im Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht Verfügung Schlüsselbegriff im Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht Funktionen: Materiell-rechtlich: Eine konkretes Rechtsverhältnis wird einseitig hoheitlich gestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt. Verfahrensrechtlich: Anknüpfungspunkt für die Regeln über das Verwaltungsverfahren und über das Beschwerdeverfahren Beginn eines Verwaltungsverfahrens Ablauf eines Verwaltungsverfahrens Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt Ausgangspunkt für die Vollstreckung
Rechtsgestaltende Verfügungen Verweigernde Verfügungen Arten von Verfügungen Rechtsgestaltende Verfügungen Verweigernde Verfügungen Feststellende Verfügungen Verfügung über einen Realakt (vgl. Art. 25a VwVG) Allgemeinverfügung Zwischenverfügung Vollstreckungsverfügung Nebenbestimmungen Befristung Bedingungen (suspensiv oder resolutiv) Auflage
Elemente des Verfügungsbegriffs (vgl. Art. 5 VwVG) Hoheitliche, einseitige Anordnung einer Behörde Individuell-konkrete Anordnung Anwendung von Verwaltungsrecht Auf Rechtswirkungen gerichtete Anordnung Verbindlichkeit und Erzwingbarkeit
Form und Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 34–38 VwVG; Art. 22, 23 VRG GR) Form: Schriftlichkeit (Unterschrift) Bezeichnung als Verfügung Begründung Dispositiv (Rechtsspruch und Kosten) Rechtsmittelbelehrung Eröffnung: individuelle Zustellung (Empfangsbedürftigkeit; Zustellfiktion) Amtliche Publikation Rechtsfolgen von Form- und Eröffnungsfehlern
Zusammenfassung Verfügungsbegriff Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und durchsetzbarer Weise geregelt wird. Die Verfügung ist formgebunden und als einseitige staatliche Willenserklärung empfangsbedürftig. Aus Form- und Eröffnungsfehler dürfen den Adressaten der Verfügung keine Nachteile erwachsen. Nur schwer wiegende Form- und Eröffnungsfehler führen jedoch zur Nichtigkeit der Verfügung. Die Verfügung ist Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts und für die Regeln über das Beschwerdeverfahren.
Verwaltungsverfahren Definition: Verfahren auf Erlass einer Verfügung Arten: nichtstreitiges / erstinstanzliches Verwaltungsverfahren streitiges Verwaltungsverfahren / Beschwerdeverfahren Funktion / Bedeutung: Rechtsstaatlicher Vollzug materielles Recht Rechtsschutz Privater Rechtsgrundlagen: Verwaltungsverfahren vor Bundesbehörden: VwVG Verwaltungsverfahren vor GR-Behörden: VRG Für alle Verfahren massgebend: Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und des Völkerrechts, insbesondere der EMRK.
Ermittlung & Feststellung des Sachverhalts Verfahrensstadien Ablauf eines Verwaltungsverfahrens Einleitung Art. 7–9 VwVG Art. 3–6 VRG Zuständigkeit verfahrensleitende Anordnungen Vereinigung Eintretensprüfung Ermittlung & Feststellung des Sachverhalts Art. 12 ff. VwVG Art. 11–14 VRG Beweisrecht Beweisführungsrecht Mitwirkungspflichten Entscheidung Art. 33b–38 VwVG Art. 19 ff. VRG Sachentscheid (Verfügung / Urteil) Vergleich Abschreibung Vollstreckung Art. 39–43 VwVG Art. 79–81 VRG Geldforderungen Ersatzvornahme unmittelbarer Zwang
Nicht näher behandelte Verfahrensmaximen: Begriff und Funktion: Verfahrensmaximen sind Grundsätze und Leitgedanken, nach denen sich Verfahren abwickeln (Organisations- und Gestaltungsprinzipien). Verfahrensmaximen zeigen grundsätzliche Aspekte des Verfahrens auf. Sie treten oft als Gegensatzpaare auf. Nicht näher behandelte Verfahrensmaximen: Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen Amtsbetrieb / Parteibetrieb (Prozessleitung) Verfahrenssprache Eventualmaxime (zeitlicher Aspekt) Unmittelbarkeits- und Mittelbarkeitsprinzip Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit Grundsatz der Mündlichkeit oder Schriftlichkeit Grundsatz der Prozessökonomie (vgl. Art. 3 VRG)
Dispositions- und Offizialmaxime Verfahrensmaximen Dispositions- und Offizialmaxime Wer löst ein Verfahren mit welchem Streitgegenstand aus? Dispositionsmaxime: Antrag der Partei («Wo kein Kläger da kein Richter») Offizialmaxime: Behörde von Amtes wegen (ex officio) Verwaltungsverfahren: Erstinstanzliches Verfahren: i.d.R. Offizialmaxime Beschwerdeverfahren: Dispositionsmaxime
Untersuchungs- und Verhandlungsmaxime Verfahrensmaximen Untersuchungs- und Verhandlungsmaxime Wer trägt die Verantwortung für die Beschaffung der Urteilsgrundlagen bzw. für die Feststellung des Sachverhalts? Untersuchungsgrundsatz: Behörde (Prinzip der materiellen Wahrheit) Verhandlungsmaxime: Parteien (Prinzip der formellen Wahrheit) Verwaltungsverfahren: Beweisführungslast liegt bei der Behörde! (Art. 12 VwVG; Art. 11 Abs. 1 und 3 VRG) Einschränkungen: Mitwirkungspflichten der Parteien Beweislastregel (Art. 8 ZGB) Beweiserleichterungen, Beweismasserleichterungen
Verfahrensbeteiligte Erstinstanzliches Verfahren Verfügungsadressaten / Parteien verfügende Behörde Dritte: Nichtadressaten, die von der Verfügung selbst unmittelbar betroffen sind Beschwerdeverfahren Beschwerdeführer Verwaltung als Beschwerdegegnerin Verwaltungsbehörde / Gericht als Beschwerdeinstanz
Verfahrensbeteiligte Bedeutung des Parteibegriffs Anknüpfungspunkt für Parteirechte Anknüpfungspunkt für Rechtsmittelbefugnis Anknüpfungspunkt für Mitwirkungspflichten Anknüpfungspunkt für Kostentragung Art. 6 VwVG (Art. 48 VwVG) Art. 30 VRG
Verfahrensbeteiligte Grundvoraussetzungen für Parteistellung Parteifähigkeit Prozessfähigkeit Postulationsfähigkeit (vgl. Art. 11a VwVG) Rechtsschutzinteresse Parteivertretung gesetzliche Vertretung gewillkürte Vertretung (Art. 11 VwVG; Art. 15 VRG; kein Anwaltsmonopol) private Vertretung Amtliche Vertretung
Begriff der Verfahrensgarantien Rechtsstaatliche Garantien Grundrechtlicher Gehalt Minimum an gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren (Mindestansprüche) Rechtsgrundlagen Bundesverfassung: Art. 29–32 BV Völkerrecht: Art. 5 und 6 EMRK, UNO-Pakt II Bundesverwaltungsverfahren: Art. 10, 11, 18, 26–33a, 34, 35 VwVG Kantonale Verwaltungsverfahren: Art. 15–17, 22, 23 VRG Anwendungsbereich Persönlich: Parteistellung im Verfahren Sachlich: Verfahren der Rechtsanwendung, z.T. eingeschränkt auf Verfahren vor Gerichtsbehörden oder auf Strafverfahren Zeitlich: Rechtshängigkeit
Allgemeine Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV) Verbot der Rechtsverweigerung Verbot der Rechtsverzögerung (vgl. Art. 3 VRG) Verbot des überspitzten Formalismus Anspruch auf richtige Zusammensetzung und Unparteilichkeit der Entscheidbehörde (vgl. Art. 6a–6c VRG; Art. 10 VwVG) Verfahrensfairness (= Auffangtatbestand)
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Verfahrensgarantien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Sammelbegriff für persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrechte der Parteien im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren (mehr als «bloss gehört zu werden») Funktionen: Persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht Sachaufklärung Präventiver Rechtsschutz Kompensation von rechtsstaatlichen Defiziten Rechtsnatur: Selbstständigkeit Formelle Natur
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Teilgehalte Verfahrensgarantien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Teilgehalte Recht auf Orientierung Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (= rechtliches Gehör i.e.S.) Recht auf Mitwirkung an der Beweiserhebung Recht auf Akteneinsicht Recht auf Vertretung und Verbeiständung Recht auf individuelle Eröffnung der Verfügung Recht auf Begründung der Verfügung Schranken Generelle Einschränkungen (sachlich, persönlich, zeitlich, örtlich; vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) Spezifische Einschränkungen der Teilgehalte (vgl. Art. 27, 28 VwVG; Art. 17 Abs. 2 und 3 VRG) Rechtsfolgen einer Verletzung / Heilung
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) Verfahrensgarantien Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) Ziel / Zweck: Waffengleichheit Konkretisierung Rechtsgleichheitsgebot und soziales Grundrecht (Leistungsanspruch) Voraussetzungen (vgl. Art. 65 VwVG; Art. 76 VRG) Bedürftigkeit Nichtaussichtslosigkeit Notwendigkeit Inhalt Unentgeltliche Prozessführung Unentgeltliche Verbeiständung
Rechtsmittelgarantie: Recht auf eine wirksame Beschwerde Verfahrensgarantien Rechtsschutz-, Rechtsmittel- und Rechtsweggarantie (Art. 13 EMRK; Art. 29a BV; Art. 6 EMRK) Rechtsschutzgarantie: Zur Verfügung stellen von staatlichen Rechtsschutzeinrichtungen Rechtsmittelgarantie: Recht auf eine wirksame Beschwerde Rechtsweggarantie: Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung
Nachträgliche Gerichtsbarkeit Beschwerdeverfahren Beschwerde Ordentliches, vollkommenes, grundsätzlich kassatorisches, devolutives Rechtsmittel Nachträgliche Gerichtsbarkeit Rechtsgrundlagen: Art. 44 ff. VwVG; Art. 28 ff. VRG Arten: Verwaltungsbeschwerde Verwaltungsgerichtsbeschwerde Öffentlich-rechtliche Beschwerde ans BGer Menschenrechtsbeschwerde an den EGMR Suspensiveffekt Rechtsmittelweg / Sprungrekurs
Sachurteils- bzw. Eintretensvoraussetzungen Beschwerdeverfahren Sachurteils- bzw. Eintretensvoraussetzungen Beschwerde- bzw. Anfechtungsobjekt Vorinstanz Streitwert Beschwerdeinstanz Beschwerdebefugnis Beschwerdegründe Beschwerdeformalien (Form und Frist) Rechtsgrundlagen: Verwaltungsbeschwerde: Art. 44–53 VwVG; Art. 28–32 VRG Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Art. 49–52 VRG
Besondere Verfahren und Rechtsmittel Rechtsbehelfe Wiedererwägung (Art. 58 VwVG; Art. 24 VRG) Aufsichtsbeschwerde (Art. 71 VwVG; Art. 68–71 VRG) Rechtsmittel Erläuterung und Berichtigung (Art. 69 VwVG; Art. 66 VRG) Einsprache (Art. 27 VRG) Öffentlich-rechtliche Klage (Art. 63–65 VRG) Revision (Art. 66–68 VwVG;Art. 67 VRG) Normenkontrollverfahren (Art. 57 Abs. 1 lit. a VRG «Verfassungsbeschwerde») Stimmrechtsbeschwerde (Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG «Verfassungsbeschwerde») Subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG)