Übereinstimmungen und Unverträglichkeiten

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 Präsentation transkript:

Übereinstimmungen und Unverträglichkeiten EU - Antidiskriminierungs-richtlinien und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Übereinstimmungen und Unverträglichkeiten Zwischen Partizipation und Diskriminerung – Migration und Integration in nationaler und internationaler Perspektive – V. Kaufmann - WS 13/14 M. Hoydem, C. Redmer, K. Schmid, S. Stirm, T. Valenta

(Video zur Einstimmung)

Gliederung Einführung EU-Richtlinien Einführung AGG Übereinstimmungen und Unverträglichkeiten Praktische Umsetzung Diskussion

Begriffsklärung lat. „discriminatio“ = Scheidung, Absonderung Positive Diskrimierung Negative Diskrimierung

Entwicklung Magna Carta 1215 Bill of Rights (UK) 1689 US- Verfassung 1776 1953 Europäische Menschenrechtskonvention

Artikel 14, EMRK: Diskriminierungsverbot „Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.“

Entwicklung Magna Carta 1215 Bill of Rights (UK) 1689 US- Verfassung 1776 1953 Europäische Menschenrechtskonvention 2000/09 Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Artikel 21, EU-Charta: Nichtdiskriminierung „Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.“

Entwicklung Magna Carta 1215 Bill of Rights (UK) 1689 US- Verfassung 1776 1953 Europäische Menschenrechtskonvention 2000/09 Charta der Grundrechte der Europäischen Union 1997 Amsterdamer Vertrag

Artikel13, Amsterdamer Vertrag „Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“

EU-Antidiskriminierungsrichtlinien 2000/43: Gleichbehandlungsgrundsatz ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft 2000/78: Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf 2002/73: Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen 2004/113: Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Artikel 16 (2000/43) Umsetzung „Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 19. Juli 2003 nachzukommen […].“

Einführung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz Beschlossen im August 2006 Auf Druck der Europäischen Union geschehen Setzt sich aus 7 Abschnitten zusammen

Abschnitt 1: Allgemeiner Teil Merkmale von Benachteiligung Rasse Ethnische Herkunft Geschlecht Religion und Weltanschauung Behinderung Alter Sexuelle Identität

Abschnitt 1: Allgemeiner Teil Anwendungsbereich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen Berufsberatung und Berufsausbildung Gewerkschaften Sozialschutz Soziale Vergünstigungen Bildung Dienstleistungen

Abschnitt 1: Allgemeiner Teil Begriffsbestimmungen Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteiligung Belästigung/sexuelle Belästigung Anweisung zur Diskriminierung

Abschnitt 2: Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung 4 Unterabschnitte: 1.) Verbot der Benachteiligung 2.) Organisationspflichten des Arbeitgebers 3.) Rechte der Beschäftigten 4.) Ergänzende Vorschriften

Abschnitt 3: Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr Abschnitt 4: Rechtsschutz Abschnitt 5: Sonderregelungen für öffentlich- rechtliche Dienstverhältnisse Abschnitt 6: Antidiskriminierungsstelle Abschnitt 7: Schlussvorschriften

Literatur Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz KÄPPEL, Martin/WOLF, Kristina: AGG-Das neue Gleichberechtigungsgesetz. Für Entscheider in Unternehmen und Personalstellen des öffentlichen Dienstes. Regensburg u.a. 2007. http://www.agg-ratgeber.de/unmittelbare- diskriminierung.php?lang=de, besucht am 08.01.14

Fall: Mit 60 zum „alten Eisen“? → EU-Richtlinien = deutsches Recht? Quelle: http://www.duden.de/_media_/full/F/Flugzeug-201100284933.jpg. Online 11.01.2014.

Unverträglichkeiten/Defizite Kündigungsschutz Zugang zu Wohnraum Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen Rolle von Verbänden Viktimisierung (u.a.)

Kündigungsschutz Bildquelle: http://www.jobmensa.de/images/faq/original_kuendigungsschutz.jpg. Online 11.01.2014.

Zugang zum Wohnraum Ethnische Diskriminierung bei der Wohnungssuche Ein afrikanisches Paar wollte eine Wohnung in Aachen besichtigen und wurde von der Hausmeisterin mit den Worten abgewiesen, die Wohnung werde nicht an "Neger.. .äh, Schwarzafrikaner oder Türken" vermietet. Mit dieser Äußerung und der Verweigerung der Besichtigung habe die Hausmeisterin laut Urteil des Gerichtes die Menschenwürde und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mietinteressenten verletzt. Das Oberlandesgericht Köln sprach dem Paar einen Schadensersatz zu. (OLG Köln, Urteil vom 19.01.2010 - 24 U 51/09) Quelle: http://www.bug-ev.org/themen/recht/agg-urteile/ethnische-diskriminierung.html. Online 10.01.2014. → Hier greift das AGG, doch bleiben aus europarechtlicher Perspektive Lücken.

Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen Bildquelle: http://t1.ftcdn.net/jpg/00/35/21/58/400_F_35215814_dyf869g4jq4UjJdiQTm32JA8HGbUkzSD.jpg. Online.10.01.2014.

Rolle der Verbände Beispielsweise der darf die Betroffenen im Verfahren nur begrenzt unterstützen. Bildquelle: http://www.antidiskriminierung.org/files/PM_advd_Publikation_10.12.2013.pdf. Online 13.01.2014.

Viktimisierung Meint die ungerechtfertigte Benachteiligung von Menschen, die Klage dagegen erhoben haben, wenn diese tatsächlich als Diskriminierung anerkannt wurde. → nur im Bereich Beschäftigung und Beruf Bildquelle: http://www.opferforschung.de/logo.gif. Besucht am 09.01.2014

Resümee „Als das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor fünf Jahren erlassen wurde, waren die Hoffnungen derer, die sich in der Beratung oder in politischen Strukturen mit Antidiskriminierungsrecht beschäftigt haben sehr groß. Sehr groß war auch die Hoffnung von vielen Menschen, die Diskriminierungserfahrung machen. Diese Hoffnungen wurden in den ersten Jahren sehr stark zurückgeschraubt und haben sich meines Erachtens mittlerweile auf einem realistischen Level eingepegelt. Wir können mit diesem Gesetz arbeiten. Auf der symbolischen Ebene des öffentlichen Diskurses wird professionell über Diskriminierung als gesellschaftliche Realität gesprochen. Auf der rechtlichen Ebene wird geschaut, wie wir mit diesem Instrument arbeiten können und wo es weiterentwickelt werden muss. Das ist eine positive Entwicklung, denn am Anfang dominierte eine sehr unsachliche Diskussion gegen das Gesetz und damit auch über das Thema Diskriminierung. Ich ziehe also insgesamt ein positives Resümee.“ (DORIS LIEBSCHER Anitdiskriminierungsbüro Sachsen) Quelle: http://www.antidiskriminierung.org/files/advd%20Gespr%C3%A4ch%205%20Jahre%20AGG.pdf. Online 13.01.2014.

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