Rechtsgrundlagen des Agenturvertrages. RA Dr. Erich Schwarz 5020 Salzburg www.rechtsanwalt-salzburg.at.

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Rechtsgrundlagen des Agenturvertrages. RA Dr. Erich Schwarz 5020 Salzburg

Diverse Rechtsgrundlagen des Versicherungsagentenvertrages Unterscheidung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsagenten Wenn der Vermittler von einem oder mehreren Versicherern ständig betraut ist, so ist er jedenfalls Versicherungsagent. Richtlinie Nr. 77/92/EWG: Wegen der Unterschiede die zwischen den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Abgrenzung der Tätigkeiten von Versicherungsagenten und Versicherungsmaklern bestehen, ist es wünschenswert, die Tätigkeiten auf die diese Richtlinie Anwendung findet so genau wie möglich zu definieren.

Rahmenprovisionsvereinbarung Versicherungsmakler trifft gegenüber dem Versicherer keine Tätigkeitspflicht. Wesentlich ist sohin die Ungebundenheit des Maklers zu einzelnen Versicherern. Der Versicherungsmakler kann einen Interessenten zu allen marktteilnehmenden Versicherern vermitteln, während der Versicherungsagent letztlich immer als Vertreter eines spezifischen Versicherers fungiert, auch wenn er mit mehreren Versicherern agenturvertraglich verbunden sein kann.

V e r s i c h e r u n g s v e r m i t t l u n g §§ 137 ff Gewerbeordnung sowohl die Versicherungsagenten als auch die Versicherungsmakler. in Hinkunft auch für den Versicherungsagenten der Nachweis einer Haftpflichtversicherung erforderlich in § 137 lit f GewO umfassende I n f o r m a t i o n s p f l i c h t e n statuiert.

Verhältnis zwischen Versicherungsagent und Versicherung gesetzlich ungeregelt? Gesetzgeber hatte seit jeher die Absicht, ein eigenes Gesetz für die Versicherungsagenten zu schaffen. Daher im Handelsvertretergesetz 1993, hier in § 28, die ausdrückliche Bestimmung, dass dieses Gesetz keine Anwendung auf die Vermittlung und Abschluss von Versicherungsgeschäften zu finden hat. Ein eigenes Gesetz für die Versicherungsagenten fehlt aber bis heute! Welche Rechtsnormen sind dennoch maßgeblich? –Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom , 8 Oba 56/02x, vom , 9 Oba 81/02f, und vom , 4 Ob 264/02f, ausgesprochen, dass das Handelsvertretergesetz 1993 entgegen dem klaren Wortlaut von dessen Ausschlussbestimmung in § 28 Abs. 1 auch für selbstständige Versicherungsvertreter gilt.

Zwingende Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes: Durch die Bestimmungen des § 27 Handelsvertretergesetzes werden insbesondere dessen –§§ 9 (Abs. 2 u. 3), 12 (Abs. 1), 14, 15, 16 (Abs.1 u.2), 21 (Abs. 1 u. 3), 23, 24 und 26 (Abs.2) als zwingend bezeichnet, d.h. sie können im voraus durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Zur Vertragsgestaltung des Agenturvertrages Versicherungsanstalt einseitig berechtigt ist, einzelne Vertragsbestandteile nachträglich wieder abzuändern, wobei der Nachweis der Absendung an den Agenten ausreicht. Problematisch ist der Punkt 2.3 des Mustervertrages, wonach dem Agenten weder ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt wird, noch ein Gebietsschutz eingeräumt wird, noch ein Kundenschutz zugestanden wird, sondern vielmehr wird es der Versicherungsanstalt gestattet, am Standort des Gewerbebetriebes des Agenten weitere angestellte oder selbstständige Vermittler einzusetzen oder auch selbst mit den Kunden des Agenten direkt Geschäfte abzuschließen, ohne dass dem Agenten daraus irgendwelche Ansprüche entstehen!

Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters § 24 HVertrG 93 analog auch auf den Handelsagenturvertrag des selbstständigen Handelsvertreters anzuwenden. Die allgemeinen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch (kummulativ) –1) Versicherungsagent der Versicherungsanstalt neue Kunden zugeführt hat oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat. –2) Versicherungsanstalt aus den vermittelten Versicherungsverträgen auch nach Auflösung des Vertrages mit dem Versicherungsagenten erhebliche Vorteile ziehen kann –3) Versicherungsagenten durch die Vertragsauflösung alle Provisionsansprüche mit den von ihm geworbenen Kunden entgehen.

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!