MaRisk-Novelle 2009 Industrie und Handelskammer Nordschwarzwald

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MaRisk-Novelle 2009 Industrie und Handelskammer Nordschwarzwald Sitzung des Recht- und Steuerausschusses 16.04.2010 MaRisk-Novelle 2009 Verfasser: Hans-Heiner Bouley Mitglied des Vorstands der Sparkasse Pforzheim Calw, Pforzheim Seite 1

Themenübersichtverzeichnis Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Themenübersichtverzeichnis Frühere Äußerungen der Bankenaufsicht zum Risikomanagement Aktuelle Äußerungen der Bankenaufsicht zum Risikomanagement 1. MaRisk-Novelle vom 30.10.2007 2. MaRisk-Novelle vom 18.08.2009 Risikotragfähigkeit Risikokonzentrationen Stresstests Liquiditätsrisiken Vergütungssysteme Zu guter Letzt: Umsetzungszeitpunkt Hans-Heiner Bouley Seite 2

Frühere Äußerungen der Bankenaufsicht zum Risikomanagement Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Frühere Äußerungen der Bankenaufsicht zum Risikomanagement Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAK) vom 23.10.1995 Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute (sog. MaH) Rundschreiben 1/2000 des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (BAK) vom 17.10.2000: Mindestanforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision der Kreditinstitute (sog. MaIR) Rundschreiben 34/2002 (BA) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) vom 20.12.2002: Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute (sog. MaK) Hans-Heiner Bouley Seite 3

Aktuelle Äußerungen der Bankenaufsicht zum Risikomanagement Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Aktuelle Äußerungen der Bankenaufsicht zum Risikomanagement Rundschreiben 18/2005 vom 20.12.2005 Mindestanforderungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht an das Risikomanagement der Kreditinstitute (MaRisk) 1. MaRisk-Novelle vom 30.10.2007 Wesentliche Inhalte und Motive: Berücksichtigung der vom Committee of European Banking Supervisors (CEBS) veröffentlichten „Guidelines on Outsourcing“ und der Anforderungen der Finanzmarkt-Richtlinie (MiFID) einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungsrichtlinie Grundlegende Modernisierung bestehender Outsourcing-Regelungen und deren Integration in die MaRisk Ziel der Modernisierung ist die Entwicklung flexibler und praxisnaher Regelungen, die schwerpunktmäßig auf das Management outsourcing-spezifischer Risiken abstellen und den Instituten größere Spielräume für betriebswirtschaftlich sinnvolle Auslagerungslösungen lassen. Bestehende Regelungen sollen entschlackt und auf das notwendige Maß reduziert werden, womit auch eine Beitrag zur Deregulierung geleistet wird. Hans-Heiner Bouley Seite 4

Aktuelle Äußerungen der Bankenaufsicht zum Risikomanagement Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Aktuelle Äußerungen der Bankenaufsicht zum Risikomanagement 2. MaRisk-Novelle vom 18.08.2009 Wesentliche Auslöser der 2. Novelle der MaRisk Regulierungsinitiativen des Financial Stability Board (FSB) aufgrund der ersten Erkenntnisse aus der Finanzmarktkrise (FSB ist eine Einrichtung der G20 Staaten, die durch Festlegung von Maßnahmen zukünftige Finanzkrisen verhindern soll) CRD-Änderungsrichtlinie (Capital Requirements Directive) der EU über Anpassungen bei den Anforderungen zum Liquiditätsmanagement Erkenntnisse aus Manipulationsfallen im Handelsgeschäft einiger Banken, z.B. Société Générale, Paris Hans-Heiner Bouley Seite 5

Aktuelle Äußerungen der Bankenaufsicht zum Risikomanagement Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Aktuelle Äußerungen der Bankenaufsicht zum Risikomanagement 2. Novelle vom 18.08.2009 Wesentliche Auslöser der 2. Novelle der MaRisk (Fortsetzung) Allgemeine Erkenntnisse der BaFin aus der laufenden Aufsichts- und Prüfungspraxis Schwächen im Risikomanagement, da nicht alle Risiken berücksichtigt wurden, die starke Fixierung auf Ratingergebnisse versperrte den Blick auf die tatsächlichen Risiken, die Vergangenheitsorientierung der Risikomessung führt zu einer Risikounterschätzung, die Vergütungsprozesse waren zu sehr auf kurzfristige Erfolge ausgerichtet, die Prozesse zur Steuerung von Risikokonzentrationen und Liquiditätsrisiken waren zum Teil nicht angemessen. Hans-Heiner Bouley Seite 6

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Risikotragfähigkeit Risikotragfähigkeit bedeutet, dass die wesentlichen Risiken eines Kreditinstituts durch das Risikodeckungspotenzial (d.s. i.W. Eigenkapital, Nachrangkapital, stille Reserven, laufende Gewinne) abgedeckt werden können Stärkere Betonung des Prozesscharakters der jederzeitigen Analyse und Sicherstellung des Risikotragfähigkeit Einbeziehung aller wesentlichen Risiken in die Risikotragfähig-keitsbetrachtung. Sofern es keine geeigneten (z.B. mathematisch-statistischen) Verfahren zur Quantifizierung einzelner Risiken gibt (z.B. Liquiditätsrisiken), kann auch mittels qualifizierter Expertenschätzungen eine für die Aufsicht nachvollziehbare Abschätzung der jeweiligen Risiken vorgenommen werden. Hans-Heiner Bouley Seite 7

Risikokonzentrationen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Risikokonzentrationen Risikokonzentrationen bedeuten die ungleichmäßige Verteilung innerhalb der wesentlichen Risiken, die bei ökonomischen Veränderungen zu schweren wirtschaftlichen Belastungen führen können (kleine Eintrittswahrscheinlichkeiten mit großer Wirkung). Gerade Risikokonzentrationen können maßgebliche Ursachen für Bankenschieflagen sein. Allerdings besteht kein „Zwang zur Diversifizierung“ für Kreditinstitute mit regionaler Ausrichtung oder spezialisierte Kreditinstitute Beispiele für Risikokonzentrationen: Adressenausfallrisiken einzelne große Kreditnehmer Übergewicht einzelner Sicherheiten Branchenkonzentrationen Geographische Konzentrationen Hans-Heiner Bouley Seite 8

Risikokonzentrationen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Risikokonzentrationen Weitere Beispiele für Risikokonzentrationen: Marktpreisrisiken Konzentration auf wenige Laufzeitbänder Konzentration auf wenige Assetklassen (z.B. Banken) Konzentration auf einzelne Länder (z.B. PIIGS) und Währungen Geographische Konzentrationen Hans-Heiner Bouley Seite 9

Risikokonzentrationen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Risikokonzentrationen Weitere Beispiele für Risikokonzentrationen: Liquiditätsrisiken einige wenige Großanleger auf der Passivseite wenige Refinanzierungspartner im Interbankenmarkt Operationelle Risiken starke Abhängigkeit von nur wenigen Dienstleistern „Herrschaftswissen“ weniger Mitarbeiter Ertragsrisiken Konzentration auf nur ganz wenige Geschäftsfelder, z.B. Zins- oder Provisionsgeschäfte, Abgrenzung von Konditions- und Strukturbeitrag Hans-Heiner Bouley Seite 10

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Stresstests Stresstests dienen der Überprüfung der Risikoanfälligkeit des Kreditinstituts bei außergewöhnlichen, aber plausibel möglichen Ereignissen. Sie stellen eine wichtige Ergänzung zur Risikoanalyse anhand von mathematisch-statistischen Modellen dar, da diese Modelle nur eine reduzierte Abbildung der Wirklichkeit ermöglichen und in Zeiten dynamischer Veränderungen wie in einer Finanzkrise nur eingeschränkt Steuerungsimpulse geben können. Aufgrund der starken Heterogenität der Kreditinstitute wurden aufsichtsrechtlich keine einheitlichen Stresstests vorgegeben. Neue Vorgaben: Zur Wiedergabe außergewöhnlicher, aber plausibel möglicher Ereignisse in Stresstests sind neben historischen auch hypothetische Ereignisse zu verwenden Die Ergebnisse der Stresstests und ihre Auswirklungen auf die Risikosituation und die Risikodeckungsmasse und damit bei der Beurteilung der Risikotragfähigkeit angemessen zu berücksichtigen (d.h. kritische Reflektion) Vorstand und Aufsichtsrat ist darüber regelmäßig zu informieren Hans-Heiner Bouley Seite 11

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Liquiditätsrisiken Die Finanzkrise hat verdeutlicht, dass einer angemessenen Steuerung von Liquiditätsrisiken durch die Kreditinstitute eine hohe Bedeutung zukommt. Insbesondere die rechtzeitige Vorbereitung auf eine Verschlechterung der Liquiditätssituation spielt eine zentrale Rolle für den Erfolg des Liquiditätsrisikomanagements auch in einem schwierigen Umfeld. Neue Vorgaben: Regelmäßige Durchführung angemessener Stresstests mit unterschiedlich langen Zeithorizonten Aufstellung von Notfallplänen und regelmäßige Überprüfung der zugrunde gelegten Vorsorgemaßnahmen Vorstand ist umfassend über die Liquiditätssituation, die Ergebnisse der Stresstests und über wesentliche Änderungen des Notfallsplans zu informieren. Auf Liquiditätsrisiken aus außerbilanziellen Gesellschaftskonstruktionen ist dabei gesondert einzugehen. Hans-Heiner Bouley Seite 12

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Vergütungssysteme Die Vorgaben in Abschnitt AT 7.1 „Personal- und Anreizsysteme“ der MaRisk wurden durch das Rundschreiben 22/2009 der BaFin vom 18.12.2009 „Aufsichtsrechtliche Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten“ ersetzt. Durch das Rundschreiben 22/2009 werden die auf Wunsch der G-20-Staaten anlässlich ihres Gipfels in Pittsburgh vom Financial Stability Board (FSB) erarbeiteten und Ende September 2009 veröffentlichten Empfehlungen zu Vergütungssystemen („Principles for Sound Compensation Practices – Implementation Standards“ vom 25. September 2009 in nationales Recht implementiert. Nach den Planungen der Bundesregierung soll das Rundschreiben im Jahr 2010 durch eine Rechtsverordnung ersetzt werden, das entsprechende Gesetzesvorhaben für die Rechtsverordnungsermächtigung soll Anfang 2010 initiiert werden. Hans-Heiner Bouley Seite 13

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Vergütungssysteme Allgemeine Anforderungen für die Ausgestaltung angemessener Vergütungssysteme: Vergütungssysteme sind so auszurichten, dass negative Anreize für die Geschäftsleiter und Mitarbeiter zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risikopositionen vermieden werden. Negative Anreize entstehen in der Regel durch eine signifikante Abhängigkeit von einer variabler Vergütung durch bedeutende vertragliche Abfindungsansprüche, auf die trotz individueller negativer Erfolgsbeiträge ein der Höhe nach unveränderter Anspruch besteht wenn sich die Höhe der Vergütung von Kontrolleinheiten und den von ihnen kontrollierten Organisationseinheiten maßgeblich nach den gleichlaufenden Parametern bestimmt und die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht Hans-Heiner Bouley Seite 14

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Vergütungssysteme Allgemeine Anforderungen für die Ausgestaltung angemessener Vergütungssysteme: Die Vergütung der Kontrolleinheiten muss so ausgestaltet sein, dass eine angemessene qualitative und quantitative Personalausstattung sichergestellt ist. Das Aufsichtsorgan eines Instituts ist mindestens einmal jährlich über die Vergütungssysteme zu informieren, so dass es sich ein eigenes Urteil über deren Angemessenheit bilden kann. Dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgan ist zudem ein entsprechendes Auskunftsrecht gegenüber der Geschäftsleitung einzuräumen. Das Institut hat in seinen Organisationsrichtlinien Grundsätze zu den Vergütungssystemen festzulegen. Die Vergütungssysteme sind zumindest jährlich auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Hans-Heiner Bouley Seite 15

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Vergütungssysteme Besondere Anforderungen für die Ausgestaltung angemessener Vergütungssysteme: Ob die besonderen Anforderungen gelten, hängt insbesondere von der Größe des Instituts, seiner Vergütungsstruktur sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt oder Internationalität der betriebenen Geschäftsaktivitäten ab. Das Institut hat auf der Grundlage einer Risikoanalyse eigenverantwortlich festzulegen, ob die besonderen Anforderungen anzuwenden sind (Selbsteinschätzung). Die Analyse muss plausibel, umfassend und für Dritte nachvollziehbar sein. Hans-Heiner Bouley Seite 16

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Vergütungssysteme Besondere Anforderungen für die Ausgestaltung angemessener Vergütungssysteme: Vergütung von Geschäftsleitern und Mitarbeitern, die hohe Risikopositionen begründen können (ob ein solche Sachverhalt vorliegt, ist nach Maßgabe einer Selbsteinschätzung zu beurteilen) fixe und variable Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so dass einerseits zwar keine Abhängigkeit von einer variablen Vergütung besteht, aber andererseits die variable Vergütung einen wirksamen Verhaltensanreiz setzen kann. Garantierte Bonuszahlungen sind in der Regel unzulässig und allenfalls im Rahmen der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses und längstens für ein Jahr zulässig. Hans-Heiner Bouley Seite 17

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Vergütungssysteme Bei einer variablen Vergütung von Geschäftsleitern und Mitarbeitern, die hohe Risikopositionen begründen können, gilt außerdem: neben dem Gesamterfolg der Bank und dem Erfolgsbeitrag der Abteilung ist auch der individuelle Erfolgsbeitrag des Mitarbeiters zu berücksichtigen der individuelle Erfolgsbeitrag ist auch anhand nicht-finanzieller Parameter, z.B. Kundenzufriedenheit, Beachtung von Regelwerken und Strategien, zu bestimmen Für die Ermittlung des Gesamterfolgs bzw. individuellen Erfolgsbeitrags sind auch solche Parameter zu verwenden, die dem Ziel eines nachhaltigen Erfolges Rechnung tragen Mindestens 40 % der variablen Vergütung müssen über einen Zurückbehaltungszeitraum von mindestens drei Jahren gestreckt werden Mindestens 50 % der zurückbehaltenden Vergütung müssen von einer nachhaltigen Wertentwicklung der Bank abhängig sein Individuelle negative Erfolgsbeiträge des Geschäftsleiters oder der Mitarbeiter seiner Organisationseinheit müssen sich bei der Höhe der variablen Vergütung einschließlich der zurückbehaltenen Beträge widerspiegeln (Malus) Die Risikoorientierung der Vergütung darf nicht durch Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen wieder aufgehoben werden Hans-Heiner Bouley Seite 18

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Vergütungssysteme Besondere Anforderungen für die Ausgestaltung angemessener Vergütungssysteme: Einrichtung eines Vergütungsausschuss zur Überwachung der Angemessenheit der Vergütungssysteme Im Vergütungsausschuss müssen neben Mitarbeitern der Personalabteilung auch Mitarbeiter aus den geschäftsinitiierenden Organisationseinheiten sowie den Kontrolleinheiten vertreten sein (Markt, Handel, Marktfolge, Risikocontrolling, Compliance-Funktion). Der Vergütungsausschuss hat mindestens jährlich, falls erforderlich auch anlassbezogen, einen Bericht über die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme zu verfassen und der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan vorzulegen. Dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans ist ein direktes Auskunftsrecht gegenüber dem Vergütungsausschuss einzuräumen Hans-Heiner Bouley Seite 19

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Vergütungssysteme Besondere Anforderungen für die Ausgestaltung angemessener Vergütungssysteme: Mindestens jährliche Offenlegung auf der Internetseite des Kreditinstituts oder einem anderen geeigneten Medium: Ausgestaltung der Vergütungssysteme, insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen Vergütungsparameter sowie die Zusammensetzung der Vergütung und die Art und Weise der Gewährung. Einzugehen ist auch auf die etwaige Einbindung von externen Beratern und Interessengruppen (z.B. Eigentümer). Zusammensetzung, Aufgaben und organisatorische Einbindung des Vergütungsausschuss. Für Geschäftsleiter und Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können: Gesamtbetrag der Vergütungen unterteilt in fixe und variable Vergütung sowie Anzahl der Vergünstigungen Gesamtbetrag der variablen Vergütungen unterteilt in zurückbehaltene ausgezahlte Gesamtbeträge unter Ausweis eines etwaigen Malus. Teil der variablen Vergütung der von der Wertentwicklung des Instituts abhängt. Gesamtbetrag der geleisteten bedeutenden Abfindungen Hans-Heiner Bouley Seite 20

Zu guter Letzt: Umsetzungszeitpunkte Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Zu guter Letzt: Umsetzungszeitpunkte „Die neuen MaRisk sind grundsätzlich bis zum 31.12.2009 umzusetzen.“ „Sofern sich bei der Umsetzung der Anforderungen Schwierigkeiten ergeben sollten, die nicht auf Versäumnisse des Instituts zurückzuführen sind, werde ich bis zum 31.12.2010 von bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen absehen.“ „Die Krise hat deutlich gemacht, dass ein funktionsfähiges Risikomanagement von essentieller Bedeutung für jedes Institut ist. Ich bitte daher alle Institute die Umsetzungsarbeiten mit entsprechendem Nachdruck zu betreiben.“ „Rein formale Umsetzungen oder gar ein „Schaulaufen“ für die Aufsicht sind weder im Interesse der Institute noch der Aufsicht“ Hans-Heiner Bouley Seite 21

Aktuell geplante Änderungen des Aufsichtsrechts Exkurs Aktuell geplante Änderungen des Aufsichtsrechts Definition des Hybridkapitals (CRD 2 – Regierungs-Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie liegt vor (Datum 24.03.2010, Umsetzung bis 31.12.2010) Überarbeitung der Definition des Eigenkapitals (siehe auch Entschließung des Bundesrats vom 26.03.2010 zur Einführung akut wirkender Notfallregelungen in das Basel II-Regime – BR-89/10) Überarbeitung der Großkreditregeln (CRD 2 – nationaler Gesetzesentwurf liegt vor, s.o.) Mindeststandard für Liquidität für international tätige Banken Einschränkung der Privilegierung des Realkredits (CRD 4) Erhöhung der Eigenkapitalansätze und Anforderungen für Verbriefungen (CRD 2 – nationaler Gesetzesentwurf liegt vor, s.o.) Hans-Heiner Bouley Seite 22

Aktuell geplante Änderungen des Aufsichtsrechts Exkurs Aktuell geplante Änderungen des Aufsichtsrechts Erhöhung der Eigenkapitalsätze und Anforderungen für Handelsbuchpositionen (CRD 3) Erhöhung der Gewichtungssätze für counterparty credt risk exposures Überarbeitung der Großkreditregeln (CRD 2 – nationaler Gesetzesentwurf liegt vor, s.o.) Einführung einer Leverage Ratio (siehe auch o.g. Entschließung des Bundesrats, bislang Anzeige bei einer Änderung der modifizierter Eigenkapitalquote nach § 24 Abs. 1 Nr. 16 KWG) Einführung mehrerer Maßnahmen zur Bildung von (antizyklischen) Kapitalpuffern in „guten Zeiten“ (siehe auch o.g. Entschließung des Bundesrats) Hans-Heiner Bouley Seite 23

Aktuell geplante Änderungen des Aufsichtsrechts Exkurs Aktuell geplante Änderungen des Aufsichtsrechts Aktuell läuft eine umfassende Auswirkungsstudie der Deutschen Bundsbank (sog. QIS 4 - Qualitätsinformationsstudie) zur Analyse u.a. der Vorschläge zur beabsichtigten Glättung der Eigenkapitalforderungen (Skalierungsfaktoren basierend auf Abschwung-PD oder langfristigen Mittel), der Anerkennung von Bestandteilen als Kapital, der Abgrenzung von hartem und übrigem Kernkapital, der Berücksichtigung von Bestandteilen im engen Liquiditätspuffer von Alternativen zur Ermittlung operationeller Risiken Hans-Heiner Bouley Seite 24

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) Schlusswort Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Hans-Heiner Bouley Seite 25