Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht – Das neue Zuger Steuergesetz 30.03.2017 Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht – Das neue Zuger Steuergesetz 21. März 2007 Finanzdirektion
Agenda Einleitung Überblick über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht (Kanton Zug, Schweiz, International) Ausgewählte Themen im Steuerrecht für Privat-personen Ausgewählte Themen im Unternehmenssteuerrecht Neuerungen bei der Mehrwertsteuer Schlusswort Apéro
Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht 30.03.2017 AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM STEUERRECHT. DAS NEUE ZUGER STEUERGESETZ. Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht Guido Jud Leiter Steuerverwaltung des Kantons Zug 21. März 2007 Finanzdirektion
Themenübersicht Entwicklung der Zuger Steuergesetzgebung erstes Revisionspaket seit 2007 in Kraft zweites Revisionspaket per 2009 in Vernehmlassung Umfeld/Rahmenbedingungen Steuerwettbewerb national/international Finanzen Kanton/Gemeinden, NFA-Belastung Verfassungsmässigkeit/Gerechtigkeit von Steuern Gesetzgebung Bund Das zweite Revisionspaket per 2009 wichtigste Überlegungen/Anliegen Inhalt des Pakets, Zeitplan
Das erste Revisionspaket Entscheid im Januar 2005: per 2007 nur technische Nachführung (v.a. Anpassung an Bundesrecht) und unverschiebbare wichtigste Anliegen alles andere: zweites Paket per 2009 Volksabstimmung mit 64% Ja im November 2006: Anpassungen an Bundesrecht (Fusionsgesetz, Stiftungsrecht, Behindertengleichstellung, elektron. Geschäftsbücher usw.) Ausbau der Kinderbetreuungsabzüge Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung AG/Aktionär Anpassungen bei der Kapitalsteuer von Holdings
Nun steht das zweite Revisionspaket an Vorlage der Regierung vom 13. März 2007 in Vernehmlassung bis 15. Juni 2007 Inkrafttreten per 2009 geplant bei langen kantonsrätlichen Beratungen und anschliessendem Referendum: Inkrafttreten erst 2010
Typischer Ablauf einer Steuergesetzrevision Am Anfang steht das Wunschkonzert Erhalt/Steigerung der Standortattraktivität (national/international) gesellschaftspolitische/soziale Anliegen (Entlastung von Familien, besondere Abzüge bei tiefen Einkommen etc.) Dann kommt die Knochenarbeit Finanzen Kanton/Gemeinden, NFA-Mehrbelastung verfassungskonforme, gerechte Steuerbelastung "Rücksicht" auf andere Kantone und Staaten Koordination mit Bundesgesetzgebung (sachlich, zeitlich) Letztlich resultiert das politisch Machbare Stärkeverhältnisse im Parlament Ausgewogenheit im Hinblick auf Referendumsabstimmung
Am Anfang steht das Wunschkonzert Analyse der eigenen Tarife, Abzüge und Steuerbelastungen im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach Einkommens- und Vermögensklassen nach Art der Einkünfte und Vermögenswerte Berücksichtigung von persönlichen oder beruflichen Lebensumständen sowohl für Privatpersonen als auch Unternehmen
Einkommenssteuer in ausgewählten Kantonen
Einkommenssteuer bei qualifizierten Beteiligungen
Vermögenssteuer in ausgewählten Kantonen
Vermögenssteuer bei qualifizierten Beteiligungen
Gewinnsteuer in ausgewählten Kantonen
Gewinnsteuern im internationalen Vergleich Kanton Zug
Entwicklung bei den Gewinnsteuern
Umfeld/Rahmenbedingungen Finanzen Kanton/Gemeinden, NFA-Mehrbelastung Mehrbelastung ca. 141 Mio. (Stand März 2007) positive Jahresabschlüsse des Kantons und der Gemeinden verfassungskonforme, gerechte Steuerbelastung Art. 8 BV: Rechtsgleichheit Art. 127 Abs. 2 BV: wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beides ist nötigenfalls beim Bundesgericht einklagbar "Rücksicht" auf andere Kantone und Staaten sachliche/zeitliche Koordination mit Bundesrecht
Das zweite Revisionspaket per 2009 Umsetzung Bundesrecht Unternehmenssteuerreform II (vorgezogene Teile Teilliquidation, Transponierung), Schwarzarbeitsgesetz, Kollektivanlagengesetz, BVG, Änderungen im Steuerstrafverfahren etc. Anpassungen bei der Vermögenssteuer höherer Abzug für alle, d.h. Alleinstehende: CHF 83'000 100'000 Verheiratete: CHF 166'000 200'000 separater zusätzlicher Abzug für Kinder je CHF 50'000 Reduktion Steuersatz von 2.5 auf 2.25 Promille per 2009 weitere 5 Jahre Reduktion um je 0.05 Promille 2.0 Promille im Jahr 2014
Das zweite Revisionspaket per 2009 Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung AG/Aktionär Entlastung bei Einkommenssteuer: heute 30% neu 50% Entlastung bei Vermögenssteuer: heute 30% neu 40% intensive Diskussionen im Bund (Unternehmenssteuerreform II), zudem drohende Gerichtsverfahren in anderen Kantonen evtl. später Anpassung des Vorschlags der Regierung nötig
Milderung Einkommenssteuer bei qualif. Beteiligungen
Milderung Vermögenssteuer bei qualif. Beteiligungen
Vermögenssteuer bei qualifizierten Beteiligungen
Das zweite Revisionspaket per 2009 Abschaffung des unteren Gewinnsteuersatzes bei Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften der untere Satz von 4% (einfache Steuer) soll sachgerecht im Sinne der beabsichtigten KMU-Förderung nur noch für ordentlich besteuerte Gesellschaften gelten vertretbare Mehrbelastung von max. CHF 5'000 pro Gesellschaft (untergeordnet im Verhältnis zum Gesamtsteuerbetrag pro Gesellschaft) Mehrerträge für Kanton ca. MCHF 2,0 und für Gemeinden ca. MCHF 1,6
Das zweite Revisionspaket per 2009 Erhöhung der Quellensteuer für Vergütungen an ausländische Gesellschaftsorgane (z.B. VR) bisher 16% neu 20% (inkl. 5% direkter Bundessteuer) in vielen Fällen keine echte Mehrbelastung, da Anrechnung an sowieso höhere ausländische Steuer neu Rang 3 statt 2 der günstigsten Kantone (nach OW/NW) Mehrerträge für Kanton ca. MCHF 1,0 und für Gemeinden ca. MCHF 0,8
Das zweite Revisionspaket per 2009 weitere Einzelthemen mit überwiegend technischem Charakter klarere Regelung der Quellensteuertarife für spezielle Kurzaufenthalter und bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit (Personenfreizügigkeit mit EU) grundsätzliche Steuerpflicht für kommerzielle Tätigkeiten von SBB und anderen konzessionierten Transportunternehmen (Bundesgerichtsentscheide zu anderen Kantonen) Präzisierungen im Verhältnis zwischen Datenschutzgesetz und Steuergesetz
Finanzielle Auswirkungen StG-Rev2009 in Mio. CHF Kanton Gemeinden Erhöhung persönlicher Abzug beim Vermögen - 1.1 - 0.9 Einführung Kinderabzug beim Vermögen - 1.0 - 0.8 Reduktion Satz beim Vermögen per 2009 - 5.5 - 4.4 Milderung Doppelbelastung Einkommen AG/Aktionär - 2.0 - 1.6 Milderung Doppelbelastung Vermögen AG/Aktionär Verzicht unterer Steuersatz für priv. Gesellschaften 2.0 1.6 Erhöhung Quellensteuer Gesellschaftsorgane 1.0 0.8 Total - 7.6 - 6.1
Gesetzesänderungen im Bereich natürliche Personen 30.03.2017 AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM STEUERRECHT. DAS NEUE ZUGER STEUERGESETZ. Gesetzesänderungen im Bereich natürliche Personen 21. März 2007 Finanzdirektion
Leiter Abteilung Natürliche Personen Steuerverwaltung des Kantons Zug Ihre Referenten: Philipp Moos Leiter Abteilung Natürliche Personen Steuerverwaltung des Kantons Zug Dr. Frank Lampert Tax Partner KPMG Zug
Agenda Milderung wirtschaftliche Doppelbesteuerung Weitere Neuerungen - natürliche Personen Indirekte Teilliquidation Neuer Lohnausweis Fragen
Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (1) Die wirtschaftliche Doppelbelastung: Die von einer Kapitalgesellschaft versteuerten und ausgeschütteten Gewinne müssen von den Anteilsinhabern ein zweites Mal voll versteuert werden. Die Milderung: Dividendenausschüttungen von schweizerischen Kapitalgesellschaften werden beim Anteilsinhaber beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen zu einem reduzierten Satz / Bemessungsgrundlage erfasst.
Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (2) Die Verfahren: Teilbesteuerungsverfahren: Dividendenausschüttung wird mit einer reduzierten Bemessungsgrundlage für das steuerbare und das satzbestimmende Einkommens berücksichtigt. Teilsatzverfahren: Dividendenausschüttung wird mit einem reduzierten Satz erfasst.
Revidiertes Steuergesetz des Kantons Zug (ab 1. Januar 2007) (1) Einkommenssteuer § 35 Steuertarif 1-3… 4 Ausgeschüttete Gewinne aus in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell- schaften und Genossenschaften werden zu 70 Prozent besteuert, wenn die Beteiligung mindestens fünf Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beträgt oder einen Verkehrswert von mindestens fünf Millionen CHF aufweist.
Revidiertes Steuergesetz des Kantons Zug (ab 1. Januar 2007) (2) Vermögenssteuer § 44 Steuertarif 1-2… 2 bis Beteiligungen an in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden zu 70 Prozent besteuert, wenn die Beteiligung mindestens fünf Prozent am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beträgt oder einen Verkehrswert von mindestens fünf Millionen CHF aufweist.
Voraussetzungen (1) Voraussetzungen zur Reduktion der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei der Einkommenssteuer im Kanton Zug: Offen ausgewiesene im voraus rechtsgültig genehmigte Gewinnausschüttung (Dividendenausschüttung) Nur Gewinnausschüttungen von in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften Beteiligung mindestens 5% oder Verkehrswert von mind. 5 Millionen CHF Beteiligung kann sowohl im Geschäfts- als auch im Privatvermögen sein
Überblick der Kantone in der Innerschweiz Teilsatz (TS) / Teilbesteuerung (TB) Verfahren Gewinnausschüttung / Vermögen in Prozent nach Entlastung Kanton ab Verfahren Einkommen Vermögen Mindest-beteiligung NW 2001 TS 50% 57% 5% / 5 Mio. OW 100% 20% ZG 2007 TB 70% LU 2005 60% SZ 25% 5%
Beispiel Zuger Kantons- und Gemeindesteuern Steuerpflichtiges Ehepaar hat in der Steuerperiode ein Einkommen (ohne Dividenden) von CHF 100,000. Zusätzlich erzielt es einen Dividendenertrag von CHF 200,000. Das steuerbare / satzbestimmende Einkommen berechnet sich wie folgt: Einkommen (Lohn etc.) CHF 100,000 Dividenden (zu 70%) CHF 140,000 Total steuerbares / satzbestimmendes Einkommen CHF 240,000
Regelung Bundesebene – Referendum? Botschaft Bundesrat (Juni 2005) Privatvermögen: 80% Geschäftsvermögen: 60% Ständerat (Juni 2006) Privatvermögen: 60%, Beteiligung mindestens 10% Geschäftsvermögen: 50%, Beteiligung mindestens 10% Nationalrat (Sept. / Okt. 2006) Privatvermögen: 50%, Beteiligung mindestens 10% WAK-Ständerat (Feb. 2007) Privatvermögen: 70%, Beteiligung mindestens 10% National- und Ständerat (19. März 2007)
Vergleich – Bezugsstrategien (1) Variante 1: Lohneinkommen CHF 240,000 / Dividenden CHF 90,619 Tarif: verheiratet/kinderlos/röm.-kath. Belastung (in CHF) (in CHF) Gewinn AG vor Lohn, AHV und Steuern 360,000 Lohn brutto (inkl. AHV AN 5,05%) 240,000 12,120 AHV AG (5,05%) 12,120 12,120 Gewinn AG vor Steuern 107,880 Gewinnsteuern (CHF 107,880 x 16% (Ann.)) 17,261 17,261 Gewinn nach Steuern = Dividende 90,619 Zug: Steuern auf Lohn und Dividende (Lohn netto + 70% Div. = CHF 291,313 zum Satz von CHF 291,313) 36,822 DBst: Steuern auf Lohn und Dividende (Lohn netto + 100% Div. = CHF 318,499 zum Satz von CHF 318,499) 28,738 Nettozufluss / Gesamtbelastung 252,939 107,061
Vergleich – Bezugsstrategien (2) Variante 2: Lohneinkommen CHF 80,000 / Dividenden CHF 231,806 Tarif: verheiratet/kinderlos/röm.-kath. Belastung (in CHF) (in CHF) Gewinn AG vor Lohn, AHV und Steuern 360,000 Lohn brutto (inkl. AHV AN 5,05%) 80,000 4,040 AHV AG (5,05%) 4,040 4,040 Gewinn AG vor Steuern 275,960 Gewinnsteuern (CHF 275,960 x 16% (Ann.)) 44,154 44,154 Gewinn nach Steuern = Dividende 231,806 Zug: Steuern auf Lohn und Dividende (Lohn netto + 70% Div. = CHF 238,224 zum Satz von CHF 238,224) 29,389 DBst: Steuern auf Lohn und Dividende (Lohn netto + 100% Div. = CHF 307,766 zum Satz von CHF 307,766) 27,347 Nettozufluss / Gesamtbelastung 251,030 108,970
Neuerungen - natürliche Personen (1) Umstrukturierungen von Personengesellschaften § 18 StG ZG steuerneutrale Unternehmensumstrukturierungen präzisiert und angepasst als Folge des Fusionsgesetzes Abzug für behinderungsbedingte Kosten §§ 30 und 31 Abzugsmöglichkeit für behinderungsbedingte Kosten als Folge des Behindertengleichstellungsgesetzes
Neuerungen - natürliche Personen (2) Abzug für gemeinnützige Zuwendungen § 31 bis zu 20% des Reineinkommens nebst Geldleistungen auch übrige Vermögenswerte Freiwillige Höherbesteuerung § 33 Steuertarif kann in besonderen Fällen im Zusammenhang mit ausländischen Beziehungen erhöht werden
Neuerungen - natürliche Personen (3) Abzug für eigenbetreute Kinder § 33 Umsetzung politischer Vorstoss Ergänzung zum bereits bestehenden Abzug für fremdbetreute Kinder für jedes Kind bis 16 Jahre können Eltern mit einem Reineinkommen unter CHF 72'000 einen Abzug von Total CHF 11'400*) geltend machen *) CHF 8'300 Kinderabzug, CHF 3'100 Fremd- bzw. Eigenbetreuungskostenabzug
Indirekte Teilliquidation (1) Politischer Prozess 11. Juni 2004: BGE "indirekte Teilliquidation" 26. Januar 2005: Bundesratentscheid indirekte Teilliquidation Behandlung im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) 23. Juni 2006: Herauslösung aus USTR II BG über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung 12. Oktober 2006: Ablauf Referendumsfrist 1. Januar 2007: Inkrafttreten des BG über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung 1. Januar 2007: Kreisschreiben (KS) Nr. 14 ESTV liegt noch immer "nur" im Entwurf vor
Indirekte Teilliquidation (2) Direkte Bundessteuer Anwendung von Gesetz und KS ab 1.1.2007 Kantons- und Gemeindesteuer Gesetz ist noch nicht angepasst Anwendung des BG und ESTV - Kreisschreiben im Sinne einer Anpassung der Veranlagungspraxis Geltungsbereich Anwendbar für alle nicht rechtskräftigen Veranlagungen, die im Steuerjahr 2001 und später realisiert wurden
Indirekte Teilliquidation (3) Tatbestandselemente der indirekten Teilliquidation nach Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe a DBG und dem KS-Entwurf der ESTV (kumulativ) Verkauf Qualifizierende Beteiligung (≥ 20%) Systemwechsel (Nennwert- zu Buchwertprinzip) Ausschüttungsfrist von 5 Jahren Ausschüttung Handelsrechtlich ausschüttungsfähige, nichtbebtriebsnotwendige Substanz Mitwirkung des Verkäufers
Indirekte Teilliquidation (4) Wie geht's weiter? Entwurf ESTV Kreisschreiben wurde von Verbänden kritisiert Ständerat hat reagiert, vertritt Meinung, dass KS Wille des Gesetzgebers teilweise missachtet Kreisschreiben Entwurf wird von ESTV nochmals überarbeitet und in SSK Arbeitsgruppe AGUN besprochen (April 2007) Gespräche mit Verbänden / Beratern (Mai 2007) Definitive Publikation nicht vor Ende Mai 2007
Neuer Lohnausweis 2006: freiwillige Anwendung 2007: definitive Einführung Steuerverwaltung Zug wird mit Steuererklärung 2007 (Februar 2008) keine Lohnausweise mehr verschicken Genehmigung von mehreren Hundert Spesenreglementen durch die Steuerverwaltung
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Fragen
Ausgewählte Themen im Unternehmenssteuerrecht 30.03.2017 Ausgewählte Themen im Unternehmenssteuerrecht 21. März 2007 Finanzdirektion
Abteilungsleiter Juristische Personen Steuerverwaltung des Kantons Zug Ihre Referenten: Hugo Wyssen Abteilungsleiter Juristische Personen Steuerverwaltung des Kantons Zug Marcel Baumann Tax Director KPMG Zug
Agenda Umstrukturierungen Vermögensübertragung an Privilegierte Gesellschaften Handänderungssteuern/Grundbuchgebühren Wirtschaftliche Handänderung 50/50 Praxis KS ESTV “Offshore“ Neue Bestimmungen Obligationenrecht Fragen
30.03.2017 Umstrukturierungen Vermögensübertragung an privilegierte Gesellschaften Beispiel: Übertragung eines Patentes mit Stillen Reserven im Konzern von einer ordentlich an eine privilegiert besteuerte Gesellschaft Direkte Bundessteuer: Keine Steuerfolgen Zuger Kantons- und Gemeindesteuern: Stille Reserve unterliegt nicht mehr der ordentlichen Gewinnbesteuerung. Sofortige Abrechnung; keine Aufschubslösung möglich; Spezialfälle: - Umwandlung in eine Holding- oder Verwaltungsgesellschaft (Sperrfrist 5 Jahre) - Beteiligungen und Liegenschaften (unveränderte Besteuerung) Finanzdirektion
Umstrukturierungen Handänderungssteuern/Grundbuchgebühren 30.03.2017 Umstrukturierungen Handänderungssteuern/Grundbuchgebühren Die Übertragung von Grundstücken anlässlich von Umstrukturierungen führt nach heutiger Rechtslage im Kanton Zug in der Regel zu einer Grundbuchgebühr von 4 ‰ auf dem Verkehrswert der übertragenen Grundstücke. Es ist vorgesehen, das FusG voraussichtlich im Jahr 2009 (ursprünglicher Plan 2007) umzusetzen und Umstrukturierungen im Sinne des FusG damit von den Zuger Grundbuchgebühren zu befreien. Art. 103 Fusionsgesetz erlaubt nur noch kostendeckende Gebühren für Handänderungen bei Umstrukturierungen. Direkte Anwendbarkeit ab 1.7.2009 Finanzdirektion
Umstrukturierungen Wirtschaftliche Handänderung Sofern eine juristische Person Verkäufer ist, erfolgt keine Besteuerung aufgrund wirtschaftlicher Handänderung (e contrario § 189 Abs. 3 lit. d) (dualistische Grundstückgewinnsteuer). Verkäufer Natürliche Person Käufer Natürliche Person Verkäufer Käufer Verkäufer Natürliche Person Käufer Natürliche Person Gewinnsteuer/Beteiligungsabzug Grundstückgewinnsteuer Zuger Immobilien gesellschaft Zuger Immobilien gesellschaft Zuger Immobilien gesellschaft Zuger Immobilien gesellschaft
30.03.2017 Fifty-Fifty-Praxis Beendigung der Fifty-Fifty-Praxis (KS ESTV Nr. 9 vom 22. Juni 2005) Für Geschäftabschlüsse die vor 1.1.2009 enden: Alte Praxis weitergeführt, sofern Bruttogewinn unter 50% Ab 1.1.2009: Offenlegung der Verhältnisse Höhe von Kommissionen, Provisionen, Honoraren, Lizenzen usw. nicht mehr in Prozenten des Bruttogewinns, sondern des entsprechenden Ertrages Keine “verdeckte“ Weiterführung der Fifty-Fifty-Praxis Keine Neuigkeiten aus der ESTV Finanzdirektion
KS ESTV “Offshore“ (1) Es geht um den Schutz des eigenen Steuersubstrats Ausland kennt Aussensteuerrecht, z.B.: CFC-Regulations, Subject-to-tax clause, “Black List“ Steuerfolgen, z.B.: Nichtanerkennung der ausländischen Gesellschaft Hinzurechnung des ausländischen Gewinns zu demjenigen der inländischen Gesellschaft Verweigerung von Schachtelprivileg, Beteiligungsabzug Verweigerung von Zinsabzügen etc.
KS ESTV “Offshore“ (2) Die Schweiz hat keine gesetzlichen Bestimmungen zum “Aussensteuerrecht“. Gerichts- und Verwaltungspraxis zu einzelnen Gesetzesartikeln, z.B. Ort der tatsächlichen Verwaltung (DBG) / Leitung (VST) Definition Betriebsstätte in Gesetz, DBA Steuerumgehung
KS ESTV “Offshore“ (3) Zweck KS gemäss ESTV: Erhaltung des Steuersubstrats in der Schweiz Unbestritten auch weiterhin toleriert: Ausländische Finanzgesellschaften von schweizerischen Konzernen, sofern Mittel im Ausland aufgenommen und investiert werden “underlying companies“ in Truststrukturen mit beneficial owner im Ausland
KS ESTV “Offshore“ (4) Stichworte: Liegt Betriebsstätte im Ausland vor ? Voraussetzungen an die Substanz ? Liegt Ort der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz ? BGE vom 4.12.2003: “laufende Geschäftsleitung“ in der Schweiz -> unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz BGE vom 30. Januar 2006: Steuerumgehung -> Durchgriff mit Hinzurechnung des “ausländischen“ Gewinns zum Gewinn der schweizerischen Gesellschaft (Konsolidierung) Liegt Auftragsverhältnis vor ? BGE vom 9.5.1995: zivilrechtliches Auftragverhältnis -> Hinzurechnung des “ausländischen“ Gewinns zur schweizerischen Auftraggeberin Transfer-Pricing eingehalten ?
KS ESTV “Offshore“ (5) Verfahrensstand: 30.03.2017 KS ESTV “Offshore“ (5) Verfahrensstand: Zur Zeit Ausarbeitung eines Entwurfs in der ESTV Entwurf in AGUN (SSK) im Frühjahr 2007 Braucht es KS “Offshore“ ? Genügen Leitplanken des BGer (Ort der Leitung, Durchgriff aufgrund von Steuerumgehung) ? Zeitpunkt für ein KS “Offshore“ ? Lassen sich aus einzelnen (Extrem-) Fällen allgemeine Richtlinien ableiten ? Was wären die Auswirkungen auf Vermögensverwaltungsgesellschaften, IP- und Finanzgesellschaften, Standortattraktivität usw. Finanzdirektion
Neue Bestimmungen Obligationenrecht (OR) Internes Kontrollsystem 30.03.2017 Neue Bestimmungen Obligationenrecht (OR) Internes Kontrollsystem Gemäss OR 728a Abs. 1 Ziff. 3 (neu) prüft die Revisionsstelle, ob ein internes Kontrollsystem existiert (IKS ist vorhanden, überprüfbar und den Mitarbeitern bekannt / ist den Geschäfts-risiken und dem Umfang der Geschäftstätigkeit angepasst) OR 728a gilt für alle Gesellschaften, die einer ordentlichen Revision unterliegen Insbesondere Gesellschaften, die in zwei aufeinander folgenden Jahren zwei der nachfolgenden Grössen überschreiten: Bilanzsumme CHF 10 Mio. Umsatz CHF 20 Mio. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt Finanzdirektion
Neue Bestimmungen Obligationenrecht Risikobeurteilung 30.03.2017 Neue Bestimmungen Obligationenrecht Risikobeurteilung OR Art. 663b (ergänzt) «Der Anhang enthält: 12. Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung» Was heisst «Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung»? Risiken mit wesentlichem Einfluss auf die Jahresrechnung Sitzungsdatum mit der Aussage, das Management habe die Risiken diskutiert, genügt nicht Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Risiken sowie deren Dokumentation wird erwartet. Quelle: Botschaft vom 23.6.2004; Wortmeldung Bundesrat Blocher im Ständerat am 1.12.2005 Finanzdirektion
Zeitplan der Einführung 30.03.2017 Zeitplan der Einführung Prüfungsstandard Treuhand-Kammer zum IKS (voraussichtlich erste Hälfte 2007) Festlegung Inkraftsetzung durch Bundesrat Voraussichtlich per 1.1.2008 Die Prüfung der Jahresabschlüsse die nach dem 1.1.2008 beginnen, würden somit unter die neuen Bestimmungen fallen … Im Frühjahr 2006 hat die Treuhand-Kammer das Positionspapier „Berücksichtigung des internen Kontrollsystems in der Abschlussprüfung“ veröffentlicht. (Diese liegt auch beim Eingang noch auf, wo Sie sich bedienen können) Die Kommission zur Erarbeitung des Prüfungsstandards zum IKS hat ihre Arbeit im Juni 2006, nach Veröffentlichung des Positionspapiers, wieder aufgenommen. Die Publikation ist jedoch kaum vor Ende 2006 zu erwarten. Voraussichtliche Einführung des revidierten Obligationenrechts für Abschlüsse beginnend nach Juli 2007 Finanzdirektion
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Neuerungen bei der Mehrwertsteuer 30.03.2017 AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM STEUERRECHT. DAS NEUE ZUGER STEUERGESETZ. Neuerungen bei der Mehrwertsteuer 21. März 2007 Finanzdirektion
Ihr Referent: Marcel Bütler Tax Manager KPMG AG, Zug
Agenda 1. Stand neues MWST-Gesetz 2. Verordnungs-Artikel „Formmängel“ 3. Anwendung Verordnungs-Artikel „Formmängel“ 4. Offshore-Gesellschaft 5. Fragen
Neues MWSt-Gesetz Vorschlag des Bundesrates in der Vernehmlassung bis 31.07.2007 50 Massnahmen zur MWSt-Anwendung (Kunden-orientierung, Rechtssicherheit, Vereinfachung) 3 Varianten Einheitssatz 6% (Gesundheitswesen steuerbar) Einheitssatz 6.4% (Gesundheitswesen unecht befreit) 2 Steuersätze (7.6%, 3.4%) Reduktion der Ausnahmetatbestände auf 5 oder 6 Vorstösse für weitere Ausnahmen eingereicht!
Verordnungs-Artikel „Formmängel“ 30.03.2017 Verordnungs-Artikel „Formmängel“ Umsetzung neues MWSTG zeitlich kaum absehbar Verordnungsartikel „Formmängel“ im Sinne einer Sofort-Massnahme Ziele Kein überspitzter Formalismus Würdigung tatsächlicher Sachverhalt (materiell) Ermessen der Steuerbehörden einschränken Umsetzungshilfen der ESTV Praxismitteilung vom 30. Juni 2006 Praxismitteilung vom 27. Oktober 2006 Finanzdirektion
Art. 15a MWSTGV – Rechnungsstellung 30.03.2017 Art. 15a MWSTGV – Rechnungsstellung „Die Eidgenössische Steuerverwaltung anerkennt auch Rechnungen …, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse … nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren.“ Kriterium: Identifizierung! Finanzdirektion
Art. 45a MWSTGV – allg. Formmängel 30.03.2017 Art. 45a MWSTGV – allg. Formmängel „Allein aufgrund von Formmängeln wird keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift … für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist“. Kriterium: Kein Steuerausfall Finanzdirektion
Formmangel Konzern ABC Holding AG ABC Produktions AG ABC Verkaufs AG 30.03.2017 Formmangel Konzern ABC Holding AG nicht MWST-pflichtig ABC Produktions AG MWST-Nr. 333 333 ABC Verkaufs AG MWST-Nr. 444 444 Finanzdirektion
30.03.2017 Formmangel Konzern Computer AG 6300 Zug MWST-Nr. 111 111 ABC AG 6300 Zug Rechnung Lieferung vom 21.3.2007 5 PC FIRST CHF 10‘000 MWST 7.6% CHF 760 Total CHF 10‘760 weder noch ABC Holding AG ABC Produktions AG ABC Verkaufs AG Finanzdirektion
Formmangel Konzern ABC Holding AG ABC Produktions AG ABC Verkaufs AG 30.03.2017 Formmangel Konzern ABC Holding AG ABC Produktions AG ABC Verkaufs AG Ist Leistungsempfänger eindeutig identifiziert? Nein! Entsteht ein Steuerausfall? Möglich! Lösung über folgende Nachweise (Art. 45a MWSTGV) Verbuchung in Büchern der ABC Verkaufs AG Verwendung der PC bei ABC Verkaufs AG Finanzdirektion
Anwendung Art. 15a und 45a MWSTGV Art. 37 MWSTG ist einzuhalten! Art. 15a und 45a sind „Notlösungen“ Praxis der MWST-Behörden ist unbestimmt unterschiedliche Auslegung durch Abteilungen der ESTV möglich unterschiedliche Auslegung durch Inspektoren der Abteilung „externe Prüfung“ möglich Umsetzung durch Inspektoren ist offen ev. einmalige Mahnung zur Einhaltung Formvorschriften bei nochmaligem Verstoss wird Busse angestrebt
Offshore-Gesellschaft (1) „Passive Investmentgesellschaft“ weder Infrastruktur noch Personal keine Geschäftstätigkeit Entgegennahme von Vermögenswerten bezieht Vermögensverwaltungsleistungen MWST-Behandlung richtet sich nach Domizil der Inhaber der Mehrheit der Beteiligungsrechte Beherrschung durch Inländer: OffshoreCo im Inland Beherrschung durch Ausländer: OffshoreCo im Ausland
Offshore-Gesellschaft (2) Vermögensverwaltungs-Leistung an OffshoreCo Zug AG Rechnung 2 100% Handels AG, Zug Rechnung 1 OffshoreCo
Offshore-Gesellschaft (3) Geltende Praxis: Ort der Beherrschung Zug AG Leistung an sich selber! i.d.R. keine MWST Rechnung 2 100% Handels AG, Zug OffshoreCo Rechnung 1 Leistung an Zug AG MWST 7.6%
Offshore-Gesellschaft (4) Künftige Praxis (?): Ort der tatsächlichen Verwaltung Leistung an OffshoreCo, Zug MWST 7.6%! MWST-Grup- pe bilden! Zug AG Rechnung 2 100% Handels AG, Zug OffshoreCo Sitz = Zug Rechnung 1 Leistung an OffshoreCo, Zug MWST 7.6%
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