Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
10. Pantaenius-Immobilientagung
Advertisements

40479 Düsseldorf · Rosenstraße 49
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Seminar „Informatik und Recht“ Sebastian Saremba, Boris Zielinski
§ 16 Mietvertrag
Haus und Grund Horb e.V. Mitgliederversammlung
Neue Chancen für die WEG nach Inkrafttreten des MietRÄndG
X. Immobilientag Thüringen
10. Pantaenius-Immobilientagung
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Vertriebsrecht (Fortsetzung)
Begrifferklärungen Mietvertrag
Aktuelle Mietrechtsprechung
Mietrecht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung
Aufbaumuster für vertragliche Erfüllungsansprüche
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Modernisierung und Betriebskosten - Aktuelle Rechtsprechung des
Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Universität Innsbruck
Die WEG- und Mietneben-kostenabrechnung nach neuen BGH-Entscheidungen
III. Bielefelder Verwalterforum
Fallstricke bei der Mietzahlung
IX. Kölner Verwalterforum
Die Beschluss-Sammlung
Der überforderte Vermieter – der fordernde Mieter – der Verwalter dazwischen Wissenswertes zum Spannungsverhältnis.
Die neuen Beschlusskompetenzen
IV. Bielefelder Verwalterforum Aktuelle Rechtsprechung des BGH
Mietrechtsreform Überblick - Änderungen im Einzelnen
Berlin-Brandenburger Verwalterforum 2. November 2011
Energieausweis Ursache und Wirkung.
Die Kapitalanlagevermittlung richtig dokumentieren
Mietrechtliche Aspekte der energetischen Gebäudesanierung
Mein Kunde zahlt nicht! Was kann ich tun?
„Richtig investieren“
Fall Nr.5 [Lösungsvorschlag]
Vertragliche Schuldverhältnisse 2. Teil
Instandsetzung und Modernisierung einer alten Berliner Wohnung in Schöneberg.
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
Das neue Gewährleistungsrecht
Kanzlei Dr. Wienke und Kollegen
Contracting nach der Mietrechtsreform
EINHEIT 3 – Vertragliche Schuldverhältnisse I
= Die Fähigkeit von Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Cornelia Hopf Immobilienverwaltung
Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Mietvertrag §§ a BGB.
Grundbegriffe des Vertragsrechts
Erfüllt das Fax die Schriftform des § 126 BGB?
Methoden der Rechtswissenschaften
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
"Berufsbildungsgesetz – ein Meinungsaustausch für Ausbilder"
Betriebskostenabrechnung.
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt
Referent: Andreas Dissmann
Mietrecht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung
körperliche Gegenstände unkörperliche Gegenstände
Befristung von Arbeitsverträgen
Kosten für Ersatz- gebrauch   Tilgungsbestimmung (362 ff. BGB)   Kosten für Durch- setzung Kosten für Ersatz Tausch- wert Gebrauchs- wert  
Fachhochschule Merseburg
Vorbemerkungen Hintergrund Ergebnisse des vergleichenden Mietrechtsprojekts des Europäischen Privatrechtsforums am EHI Florenz ( ) methodischer.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Betriebskosten Fehler erkennen – Fehler vermeiden
BGH-Entscheidung zu Schönheitsreparaturen RA/StB/vBP Dr. Marcel M. Sauren, Aachen.
Ass.Prof.Dr.Peter Jordan, Sowi-Ü SS04 Gewährleistung neu - GewRÄG (BGBl I 2001/48) 1 Das Neue Gewährleistungsrecht RL über den Verbrauchsgüterkauf 1999/44/EG.
FREY SCHÄFER BRANDT Rechtsanwälte Beschlussgrundlagen für Änderungen und Ergänzungen von technischen Ausstattungen in der WEG Erfüllung von gesetzlichen.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Beendigungsarten Befristetes AV: Zeitablauf Unbefristetes AV: Kündigung Alle DV: – Probemonat: jederzeit grundlos.
Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Kompetenzniveaus Lernlupe Mathematik
 Präsentation transkript:

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht In Bürogemeinschaft mit Frau Gülşen Çelebi Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht und Strafrecht Graf-Adolf-Straße 80 40210 Düsseldorf Tel.: 0211 / 355 83 14 Fax: 0211 / 355 83 15 www.Mietrecht-Rath.de info@Mietrecht-Rath.de

www.Mietrecht-Rath.de

www.xing.de

www.facebook.com

Übersicht I. Der Mietvertrag II. Mieterhöhung III. Mangelrechte IV. Betriebskosten V. Schönheitsreparaturen/ Renovierungspflichten Kündigung/ Abmahnung Vertragsabwicklung: Räumung und Herausgabe Zwangsvollstreckung

I. Der Mietvertrag Schriftform nur, wenn - länger als 1 Jahr, § 550 BGB, ansonsten unbefristet oder - Qualifizierter Zeitmietvertrag, § 575 BGB Selbstnutzung, Familienangehöriger, Haushaltsangehöriger Beseitigungswille/ Modernisierung Personal

I. Der Mietvertrag Hausordnung Vorformulierte Verträge, Inhaltskontrolle durch die Gerichte Keine Überraschungsklausel Klare, verständliche, eindeutige Formulierung Klauselverbote nach §§ 307ff. BGB

II. Mieterhöhung Staffelmiete, § 557a BGB Schriftform Mindestens 1 Jahr Abstand Vollständige Staffelangabe Keine Erhöhung wegen Vergleichsmiete oder Modernisierung

II. Mieterhöhung - Ortsübliche Vergleichsmiete, §§ 558 bis 558e BGB Ortsüblichkeit, Mietspiegel Kappungsgrenze 20% Wartefrist 15 Monate nach Vertragsbeginn Mieterhöhungsverlangen; Zustimmung des Mieters – ersatzweise gerichtliche Ersetzung

II. Mieterhöhung § 559 BGB Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB sind bauliche Veränderungen, - durch die Energie eingespart werden kann (Energetische Modernisierung), durch die Wasser eingespart wird, durch die der allgemeine Gebrauchswert erhöht wird, durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse nachhaltig verbessert werden. Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind bauliche Maßnahmen, - die zur Instandhaltung und Instandsetzung erforderlich sind Duldungspflicht des Mieters in beiden Fällen, § 555d BGB Mieterhöhung nur bei Modernisierungsmaßnahmen, § 559 BGB

II. Mieterhöhung § 559 BGB Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB Ankündigung 3 Monate vorher, § 555c BGB Umlegung von 11 % der Kosten auf Jahresmiete 3 Monate keine Minderung § 536(1a) BGB

III. Mangelrechte Mangel Qualitätsmängel, konkrete Gefahrenquelle, Umweltfehler (Baulärm), öffentlich-rechtliche Beschränkungen Anzeigepflicht, Beseitigungsverlangen, Fristsetzung

III. Mangelrechte Minderung von selbst (rückwirkend nur wenn unter Vorbehalt gezahlt wurde) Beseitigungsanspruch Schadensersatz nur bei Verschulden des Vermieters Selbstvornahme Kündigung

IV. Betriebskosten Heizkostenverordnung, HeizkostenV Vereinbarung über Umlage Vorauszahlung oder Pauschale „Contracting“ nachträglich möglich Umlagemaßstab, Vorauszahlung, Betriebskostenabrechnung Flächenverhältnis, Umlage nach Kopfanteilen Rückforderungsanspruch bei nicht rechtzeitiger Abrechnung Zusammenstellung der Gesamtkosten, Verteilerschlüssel nebst Erläuterung, Anteilsberechnung, Abzug der Vorauszahlung Prüfungsrecht des Mieters Fälligkeit, Verwirkung, Verjährung, § 556(3) BGB Abrechnungszeitraum längstens 12 Monate Einwendungen innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Verjährung 3 Jahre, § 195 BGB

V. Schönheitsreparaturen Beseitigung von Abnutzungserscheinungen durch vertragsgemäßen Gebrauch (= Renovierung) Tapezieren, Streichen und Lackieren von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, § 28(4)5 II. BV Nicht bei fehlender ausdrücklicher Bezeichnung im Mietvertrag: Streichen der Fenster von außen sowie der Balkongitter, Abschleifen des Parketts, Schamponieren von Teppichböden oder deren Erneuerung

V. Schönheitsreparaturen Übertragung auf den Mieter im Mietvertrag Ansonsten Instandhaltungspflicht des Vermieters, § 535 BGB (!) Vorsicht bei unwirksamer Klausel (!) Unwirksam bei Anfangs- und Endrenovierung Keine starren Fristen

VI. Kündigung Eigenbedarf Nicht bei Vorhandensein einer Alternativwohnung Nicht bei wesentlich überhöhtem Bedarf Nicht bei mangelnder Eignung für Vermieterinteresse

VI. Kündigung/ Abmahnung § 543 BGB: Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses Beschädigungen, Gefährdungen, Verkommenlassen, Lärmstörungen, UnerlaubteTierhaltung (Erlaubnisvorbehalt zulässig; generelles Verbot unzulässig), Cannabisanbau nur wenn über Eigenkonsum hinausgehend, Hausfriedensstörung, Straftaten und Beleidigungen gegenüber dem Vermieter Unberechtigte Drittüberlassung Zahlungsverzug und -säumigkeit

VI. Kündigung/ Abmahnung Kein Kündigungsschutz (§ 549 BGB) bei Mietverhältnissen zum vorübergehenden Gebrauch Möbliertem Wohnraum in der Wohnung des Vermieters Inhalt und Form Schriftform Begründung

VII. Vertragsabwicklung Räumungs- und Herausgabeanspruch Rückgabe der Mietsache Entfernung eingebrachter Sachen Vermieterpfandrecht Zustand der Räume bei Rückgabe (Endrenovierung, „besenrein“) Rückgabeprotokoll, Umkehr der Beweislast

VII. Vertragsabwicklung Rechtslage bei nicht rechtzeitiger Räumung und Rückgabe Ortsübliche Miete als Nutzungsentschädigung Freiwerden auch bei Zurücklassen von „wenigem Gerümpel“ Aufbewahrungspflicht zurück gelassener Sachen

VII. Vertragsabwicklung Verjährung 6 Monate, § 548 BGB: Mietausfallentschädigung und Schadensersatz, Wiederherstellung/ Rückbau, Schönheitsreparaturen oder hierfür vereinbarter Geldbetrag 3 Jahre: Miete, Betriebskostennachforderung, Nutzungsentschädigung Beginn: Rückgabe oder Besitzaufgabe

VIII. Zwangsvollstreckung Räumungsklage und Zwangsvollstreckung Amtsgericht bei Wohnraummietverhältnissen Gegen jeden Mieter und Besitzer „Hamburger Modell“: Austausch der Schlösser, 2-Wochen-Frist, Verbringung auf Geheiß des Gerichtsvollziehers in Lager oder neue Wohnung „Frankfurter Modell“: Verbringung des Räumungsguts in verschließbaren Raum, Schlüssel beim Gerichtsvollzieher (Haftungsgefahr: Inventarisierung, Fotos) „Berliner Modell“: Verbleiben in Wohnung, Vermieterpfandrecht, Aufbewahrungspflicht, Übergang zum „Hamburger Modell“ denkbar

Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich einfach an! Vielen Dank für ihr Interesse. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich einfach an! Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Graf-Adolf-Straße 80 40210 Düsseldorf Tel.: 0211 / 355 83 14 Fax: 0211 / 355 83 15 www.Rath-Kanzlei.de info@Mietrecht-Rath.de