Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht In Bürogemeinschaft mit Frau Gülşen Çelebi Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht und Strafrecht Graf-Adolf-Straße 80 40210 Düsseldorf Tel.: 0211 / 355 83 14 Fax: 0211 / 355 83 15 www.Mietrecht-Rath.de info@Mietrecht-Rath.de
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Übersicht I. Der Mietvertrag II. Mieterhöhung III. Mangelrechte IV. Betriebskosten V. Schönheitsreparaturen/ Renovierungspflichten Kündigung/ Abmahnung Vertragsabwicklung: Räumung und Herausgabe Zwangsvollstreckung
I. Der Mietvertrag Schriftform nur, wenn - länger als 1 Jahr, § 550 BGB, ansonsten unbefristet oder - Qualifizierter Zeitmietvertrag, § 575 BGB Selbstnutzung, Familienangehöriger, Haushaltsangehöriger Beseitigungswille/ Modernisierung Personal
I. Der Mietvertrag Hausordnung Vorformulierte Verträge, Inhaltskontrolle durch die Gerichte Keine Überraschungsklausel Klare, verständliche, eindeutige Formulierung Klauselverbote nach §§ 307ff. BGB
II. Mieterhöhung Staffelmiete, § 557a BGB Schriftform Mindestens 1 Jahr Abstand Vollständige Staffelangabe Keine Erhöhung wegen Vergleichsmiete oder Modernisierung
II. Mieterhöhung - Ortsübliche Vergleichsmiete, §§ 558 bis 558e BGB Ortsüblichkeit, Mietspiegel Kappungsgrenze 20% Wartefrist 15 Monate nach Vertragsbeginn Mieterhöhungsverlangen; Zustimmung des Mieters – ersatzweise gerichtliche Ersetzung
II. Mieterhöhung § 559 BGB Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB sind bauliche Veränderungen, - durch die Energie eingespart werden kann (Energetische Modernisierung), durch die Wasser eingespart wird, durch die der allgemeine Gebrauchswert erhöht wird, durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse nachhaltig verbessert werden. Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind bauliche Maßnahmen, - die zur Instandhaltung und Instandsetzung erforderlich sind Duldungspflicht des Mieters in beiden Fällen, § 555d BGB Mieterhöhung nur bei Modernisierungsmaßnahmen, § 559 BGB
II. Mieterhöhung § 559 BGB Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b BGB Ankündigung 3 Monate vorher, § 555c BGB Umlegung von 11 % der Kosten auf Jahresmiete 3 Monate keine Minderung § 536(1a) BGB
III. Mangelrechte Mangel Qualitätsmängel, konkrete Gefahrenquelle, Umweltfehler (Baulärm), öffentlich-rechtliche Beschränkungen Anzeigepflicht, Beseitigungsverlangen, Fristsetzung
III. Mangelrechte Minderung von selbst (rückwirkend nur wenn unter Vorbehalt gezahlt wurde) Beseitigungsanspruch Schadensersatz nur bei Verschulden des Vermieters Selbstvornahme Kündigung
IV. Betriebskosten Heizkostenverordnung, HeizkostenV Vereinbarung über Umlage Vorauszahlung oder Pauschale „Contracting“ nachträglich möglich Umlagemaßstab, Vorauszahlung, Betriebskostenabrechnung Flächenverhältnis, Umlage nach Kopfanteilen Rückforderungsanspruch bei nicht rechtzeitiger Abrechnung Zusammenstellung der Gesamtkosten, Verteilerschlüssel nebst Erläuterung, Anteilsberechnung, Abzug der Vorauszahlung Prüfungsrecht des Mieters Fälligkeit, Verwirkung, Verjährung, § 556(3) BGB Abrechnungszeitraum längstens 12 Monate Einwendungen innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung Verjährung 3 Jahre, § 195 BGB
V. Schönheitsreparaturen Beseitigung von Abnutzungserscheinungen durch vertragsgemäßen Gebrauch (= Renovierung) Tapezieren, Streichen und Lackieren von Wänden, Decken, Heizkörpern, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen, § 28(4)5 II. BV Nicht bei fehlender ausdrücklicher Bezeichnung im Mietvertrag: Streichen der Fenster von außen sowie der Balkongitter, Abschleifen des Parketts, Schamponieren von Teppichböden oder deren Erneuerung
V. Schönheitsreparaturen Übertragung auf den Mieter im Mietvertrag Ansonsten Instandhaltungspflicht des Vermieters, § 535 BGB (!) Vorsicht bei unwirksamer Klausel (!) Unwirksam bei Anfangs- und Endrenovierung Keine starren Fristen
VI. Kündigung Eigenbedarf Nicht bei Vorhandensein einer Alternativwohnung Nicht bei wesentlich überhöhtem Bedarf Nicht bei mangelnder Eignung für Vermieterinteresse
VI. Kündigung/ Abmahnung § 543 BGB: Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses Beschädigungen, Gefährdungen, Verkommenlassen, Lärmstörungen, UnerlaubteTierhaltung (Erlaubnisvorbehalt zulässig; generelles Verbot unzulässig), Cannabisanbau nur wenn über Eigenkonsum hinausgehend, Hausfriedensstörung, Straftaten und Beleidigungen gegenüber dem Vermieter Unberechtigte Drittüberlassung Zahlungsverzug und -säumigkeit
VI. Kündigung/ Abmahnung Kein Kündigungsschutz (§ 549 BGB) bei Mietverhältnissen zum vorübergehenden Gebrauch Möbliertem Wohnraum in der Wohnung des Vermieters Inhalt und Form Schriftform Begründung
VII. Vertragsabwicklung Räumungs- und Herausgabeanspruch Rückgabe der Mietsache Entfernung eingebrachter Sachen Vermieterpfandrecht Zustand der Räume bei Rückgabe (Endrenovierung, „besenrein“) Rückgabeprotokoll, Umkehr der Beweislast
VII. Vertragsabwicklung Rechtslage bei nicht rechtzeitiger Räumung und Rückgabe Ortsübliche Miete als Nutzungsentschädigung Freiwerden auch bei Zurücklassen von „wenigem Gerümpel“ Aufbewahrungspflicht zurück gelassener Sachen
VII. Vertragsabwicklung Verjährung 6 Monate, § 548 BGB: Mietausfallentschädigung und Schadensersatz, Wiederherstellung/ Rückbau, Schönheitsreparaturen oder hierfür vereinbarter Geldbetrag 3 Jahre: Miete, Betriebskostennachforderung, Nutzungsentschädigung Beginn: Rückgabe oder Besitzaufgabe
VIII. Zwangsvollstreckung Räumungsklage und Zwangsvollstreckung Amtsgericht bei Wohnraummietverhältnissen Gegen jeden Mieter und Besitzer „Hamburger Modell“: Austausch der Schlösser, 2-Wochen-Frist, Verbringung auf Geheiß des Gerichtsvollziehers in Lager oder neue Wohnung „Frankfurter Modell“: Verbringung des Räumungsguts in verschließbaren Raum, Schlüssel beim Gerichtsvollzieher (Haftungsgefahr: Inventarisierung, Fotos) „Berliner Modell“: Verbleiben in Wohnung, Vermieterpfandrecht, Aufbewahrungspflicht, Übergang zum „Hamburger Modell“ denkbar
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich einfach an! Vielen Dank für ihr Interesse. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich einfach an! Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Graf-Adolf-Straße 80 40210 Düsseldorf Tel.: 0211 / 355 83 14 Fax: 0211 / 355 83 15 www.Rath-Kanzlei.de info@Mietrecht-Rath.de