Eckpunktepapier zur Evaluierung des Finanzgesetzes Stellungnahmeverfahren vom 01.04. bis 30.06.2014
Grundsätze - Vorgaben der Verfassung Eigenverantwortung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise (Art. 7 Abs. 1) Solidarischer, sparsamer, wirtschaftlicher und transparenter Einsatz aller Mittel (Art. 85 Abs. 1 Satz 2) Innerkirchlicher Finanzausgleich zwischen den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche (Art. 86 Abs. 2)
Grundsätze - Vorgaben des Finanzgesetzes Subsidiarität Solidarität Transparenz und Nachvollziehbarkeit Zukunftsfähigkeit Zu 1. - konsequente Stärkung der Eigenverantwortung der Ebene der KG und KK - mit der Übertragung der Aufgabe muss auch die finanzielle Leistungsfähigkeit einhergehen Zu 2. – Eigenverantwortung und Gesamtverantwortung müssen sich ergänzen - Leistungsfähigkeit soll angeglichen – nicht vollständig ausgeglichen werden Zu 3. – Untersetzen aller Veränderungen mit Zahlen/Hochrechnungen - Benennung von „Transferleistungen“ - Verständlichkeit von Funktionsweisen und Mechanismen des Systems Zu 4. – mittelfristige Planungssicherheit - Anreiz für Strukturveränderungen - Inhaltliche Schwerpunktsetzungen müssen möglich, aber auch erforderlich sein
2. Die Plansumme Ausgangslage Wesentliche Ergebnisse der Evaluation hat sich als Planungsinstrument bewährt ermöglicht mittelfristige Hochrechnungen zeigt transparent die wichtigsten Erträge und deren Verteilung auf die Wirksamkeit ist durch den Kirchensteuerausgleichsfonds abgesichert Wesentliche Ergebnisse der Evaluation Anteil für die Landeskirche beinhaltet Mittel für die mittlere Ebene
2.1. Die Plansumme - Vorschläge Anteile für die Ebene der Kirchengemeinden Verkündigungsdienst Kirchengemeindeanteil - Weitere Aufgaben Aufstockung der Baulastfonds Anteile für die Ebene der Kirchenkreise Kirchenkreisanteil Verwaltung kirchenkreisübergreifende Anteile Neu! (Ausgleichszulage, Versicherung, BG, Orgelmittel, Glockenmittel, Kunstgut, Abrißfonds..) Anteile auf der Ebene der Landeskirche Partnerschaftsarbeit Versorgung/Ruhegeld, Wartestand Neu! landeskirchenübergreifende Verpflichtungen Neu! Landeskirchenanteil Ermöglicht eine bessere Transparenz, welche Ebene welche Mittel zur Verfügung hat Die Entwicklung des landeskirchlichen Anteils kann transparenter dargestellt werden Die Kosten der Versorgung sind transparent und nicht im landeskirchlichen Anteil „versteckt“ für den landeskirchlichen Anteil bedarf es einer „Formel“ für Anstieg und Begrenzung Denkbar ist, hier eine „Notfallregelung“ einzubauen; z.Bsp. Wenn Staatsleistungen „ausfallen“
2. Die Plansumme Ausgangslage Wesentliche Ergebnisse der Evaluation hat sich als Planungsinstrument bewährt ermöglicht mittelfristige Hochrechnungen zeigt transparent die wichtigsten Erträge und deren Verteilung auf die Wirksamkeit ist durch den Kirchensteuerausgleichsfonds abgesichert Wesentliche Ergebnisse der Evaluation Anteil für die Landeskirche beinhaltet Mittel für die mittlere Ebene Anteil der Landeskirche unterliegt keinem festen Kriterium
2.2. Höhe des Anteils der Landeskirche - Vorschläge Mögliche Varianten: Stellenplan: a) mit Werken und Einrichtungen b) ohne Werke und Einrichtungen – nur LKA Summe der jährlichen Zuweisung (prozentuale Entwicklung) als Prozentanteil zu Kirchenkreisen und Kirchengemeinden mit Mindestanteil/Kappung Entwicklung des Anteils der LK wird geknüpft an die Entwicklung der Ausgaben für den Verkündigungsdienst ohne Berücksichtigung der sich mindernd auswirkenden Einnahmen aus dem Pfarrvermögen Stellenplan kann prozentual an den Rückgang der Stellen im Verkündigungsdienst gekoppelt werden (derzeit ca. 1,4 %)
3. Verkündigungsdienst 3.1. Stellenplanberechnung Ausgangslage ermöglichte den nahtlosen Anschluss an die Synodenbeschlüsse der Teilkirchen nimmt die unterschiedlichen Situationen in der EKM auf ermöglicht eine mittel- und langfristige Hochrechnung sowohl auf der Ebene der Landeskirche als auch auf Ebene des einzelnen Kirchenkreises gibt den Kirchenkreisen die Freiheit und die Pflicht zur Stellenaufteilung nach Mikrokriterien Wesentliche Ergebnisse aus der Evaluation die Erarbeitung und Anwendung von Mikrokriterien in den Kirchenkreisen muss unterstützt und ausgebaut werden die Formel muss den Rückgang der finanziellen Mittel deutlicher abbilden (Finanzierbarkeit)
3.1. Stellenplanberechnung - kurzfristige Hochrechnung 1.148 Stellen 1.131 Stellen 1.116 Stellen 1.100 Stellen 1.085 Stellen 1.070 Stellen
3.1. Stellenplanberechnung Beiträge an die Ruhegehaltskasse Entwicklung der Versorgungsumlage (bei 2,5 % Besoldungsanpassung)
3.1. Stellenplanberechnung – Vorschläge zur Berechnung von Varianten Stellenplan Variante 1 Variante 2 Variante 3 Jahr bisher ./. 69,93 VE ./. 51,06 VE ./. 28,75 VE 2014 1.115,83 VE 1.045,90 VE 1.064,77 VE 1.087,08 VE 2015 1.100,22 VE 1.031.27 VE 1.049,87 VE 1.071,87 VE 2016 1.084,83 VE 1.016,84 VE 1.035,19 VE 1.056,88 VE 2017 1.069,65 VE 1.002,62 VE 1.020,70 VE 1.042,09 VE Finanzielle Auswirkungen auf 2017 (Personalkostendurchschnitt: 78.250,-- €) Gesamt 83.700.275 78.454.667 79.870.054 81.543.823 Pfarrverm. 16.500.000 16.500.000 16.500.000 16.500.000 Bedarf Plansumme 67.200.275 61.954.667 63.370.054 65.043.823 2014 61.161.431 61.161.431 61.161.431 61.161.431 Differenz 6.038.844 793.236 2.208.623 3.882.392
3. Verkündigungsdienst 3.1. Stellenplanberechnung Ausgangslage ermöglichte den nahtlosen Anschluss an die Synodenbeschlüsse der Teilkirchen nimmt die unterschiedlichen Situationen in der EKM auf ermöglicht eine mittel- und langfristige Hochrechnung sowohl auf der Ebene der Landeskirche als auch auf Ebene des einzelnen Kirchenkreises gibt den Kirchenkreisen die Freiheit und die Pflicht zur Stellenaufteilung nach Mikrokriterien Wesentliche Ergebnisse aus der Evaluation die Erarbeitung und Anwendung von Mikrokriterien muss unterstützt und ausgebaut werden die Formel muss den Rückgang der finanziellen Mittel deutlicher abbilden (Finanzierbarkeit) das vierte Kriterium (ev. Christenanteil) stärkt kleinere Kirchenkreise und benachteiligt größere Kirchenkreise (Problem bei KK-Zusammenschlüssen)
3.1. Stellenplanberechnung - mögliche neue Formeldarstellung (Variante 1) Gemeindeglieder 1.200 + 50 Neu Einwohner 36.000 Landgemeinden 22 Christenanteil (ev.) 4,6% Verteilt in Abhängigkeit von der Anzahl der Gemeindeglieder je Kirchenkreis (unter 30.000 GGl. weniger als bisher; Neu über 30.000 GGl. mehr als bisher)
3.1. Stellenplanberechnung - mögliche neue Formeldarstellung (Variante 1) Kriterium Angaben bisher Variante 2 GGlieder 16.000 13,33 VE 12,80 VE Einwohner 75.000 2,08 VE 2,08 VE Landgemeinden 80 3,64 VE 3,64 VE Christenanteil 4,6 %/30.000 4,64 VE 2,47 VE Summe 23,69 VE 20,99 VE Formel Ev. Christenanteil (GGl. / Einwohner * 100) / 4,6 * (GGl. / 30.000) ( 21,33 % / 4,6) * 0,53 4,64 * 0,53 = 2,47
3.2. Religionsunterricht Ausgangslage Eingebundensein der SchulpfarrerInnen in die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft Stellenteilungen lassen sich besser händeln Augenhöhe von SchulpfarrerInnen und PfarrerInnen, die stundenweise RU geben Wesentliche Ergebnisse der Evaluation ungleiche staatliche Refinanzierung in den Bundesländern RU in mehreren Kirchenkreisen – Finanzierungsverantwortung „Zusammenspiel“ von Kirchenkreis, Schulbeauftragten und Mitarbeitenden im RU
3.2. Religionsunterricht - Vorschläge Der RU soll als gemeinsame Aufgabe auf Kirchenkreisebene gestärkt und stabilisiert werden Bildung von kirchenkreisübergreifenden RU-Koordinierungs-ausschüssen, in denen die Schulbeauftragten und Vertreter der Kirchenkreise gemeinsam planen anteilige zusätzliche Finanzierung von Schulpfarrstellen ( und übergeleitete Angestelltenstellen) im Freistaat Thüringen (z.Bsp. 25 % des PK-Durchschnitts) - aber: keine zusätzliche Finanzierung bei stundenweisem RU - Verrechnungen zwischen KK nur noch vereinzelt erforderlich - in Vertretungsfällen für die Schulpfarrstelle wird die Finanzierung weiter gewährt - Kostenauswirkung: ca. 400.000,-- Euro Zusätzliche Finanzierung von Schulpfarrstellen im Freistaat Thüringen mit 25 % des PK-Durchschnitts (17.375,-- Euro in 2014) – bei 20 Stellen ist das ein Finanzbedarf in Höhe von 347.500,-- Euro. Eine Begrenzung der förderfähigen Schulpfarrstellen auf 20 ist zu prüfen. Finanzierung in Sachsen und BBR muss ich noch prüfen. Für Schulpfarrstellen in Sachsen Anhalt erfolgt keine Förderung, da über 50 % Kosten zu 100% gefördert werden. Unter 50% schlechtere Förderung als im Freistaat Thüringen. Eine anteilige Förderung der Schulpfarrstellen im Freistaat Thüringen soll eine angemessene Angleichung schaffen. Offen bleibt die Frage, Wie lange das Bestand haben kann, weil ich gehört habe, dass SA auch auf 70% Förderung bei Stellen Über 50% gehen will. Es besteht außerdem die Gefahr, dass ähnliche Forderungen bei weiteren Bereichen – z.Bps. In der Sonderseelsorge aufgemacht werden.
3.3. Vakanzregelung Ausgangslage KG zahlen für Vakanzzeiten 50 % der Besoldungs- und Vergütungsanteile Wesentliche Ergebnisse der Evaluation in Vakanzzeiten besteht erhöhter Bedarf an Mitteln für das Pfarramtssekretariat aus dem Verkündigungsdienst können keine Mittel für Verwaltung verwendet werden Vorschlag Wegfall der Vakanzregelung damit zahlen die KG in Vakanzzeiten weniger Besoldungs- und Vergütungs- anteile und haben damit Mittel zur Verfügung, um kurzfristig mehr Verwaltung im Pfarramt zu finanzieren
3.4. Umzugskosten Pfarrerinnen und Pfarrer Ausgangslage die neue Anstellungskörperschaft trägt die Umzugskostenvergütung bzw. Umzugskostenbeihilfe Wesentliche Ergebnisse der Evaluation die Kosten stellen eine zunehmend hohe außergewöhnliche Belastung für die Kirchengemeinden dar es bleibt oft nur die Übernahme der Kosten aus dem Strukturfonds Vorschlag die Umzugskosten werden aus Mitteln des Verkündigungsdienstes finanziert der Personalkostendurchschnitt wird entsprechend erhöht die Erhöhung geht zu Lasten des Anteils der KG für weitere Aufgaben
3.5. Wartestandsregelungen Ausgangslage mit Versetzung in den Wartestand ist gegenwärtig die Landeskirche sofort in der Zahlungspflicht – auch bei Beauftragungen in den Kirchenkreisen Wesentliche Ergebnisse der Evaluation finanzieller Interessenkonflikt zwischen den Kirchenkreisen und der Landeskirche Vorschläge für Warteständler mit Beauftragung nach § 85 (2) Pfarrdienstgesetz im Kirchenkreis ist der Kirchenkreis an den Personal- und Sachkosten entsprechend der Höhe der Beauftragung zu beteiligen für Pfarrer und Pfarrerinnen ohne Pfarrstelle übernehmen die Kirchenkreise noch bis zu 6 Monaten nach dem Stellenverlust die Weiterzahlung der Bezüge
3.6. Reformierte Pfarrstellen Ausgangslage die Kirchenkreise erhalten für die reformierten Pfarrstellen einen 100%igen Kostenersatz (3 Pfarrstellen). Wesentliche Ergebnisse der Evaluation durch die vollständige Kostenübernahme besteht eine Ungleichbehandlung zu anderen Stellen im Verkündigungsdienst Vorschlag die Kirchenkreise erhalten nicht die vollen Personalkosten erstattet, sondern den jeweils geltenden Personalkostendurchschnitt
3.7. Weiteres im Verkündigungsdienst Es bedarf verschiedener Klarstellungen, welche Kosten aus den Mitteln des Verkündigungsdienstes finanziert werden können. Strittig sind: Kosten für Pfarrkonvente und Konventsrüsten Amtszimmerentschädigungen für kreiskirchliche Pfarrstellen Zuordnung von einzelnen Reisekosten
4. Kirchenkreisanteil Ausgangslage der Kirchenkreisanteil wird nach der Anzahl der Einwohner im Kirchenkreis berechnet Wesentliche Ergebnisse der Evaluation sehr große Unterschiede ( Min.: 98 T€, Max: 675 T€) von den Minimalbeträgen sind die Bereiche Superintendenturbüro, Diakonie und inhaltliche Schwerpunktsetzung im Kirchenkreis nicht ausreichend finanzierbar
4. Kirchenkreisanteil - Vorschläge 1. Vorschlag Verteilung der Mittel: 75 % nach Einwohnern – 25 % nach GGl. Min. 128.676 € Max. 597.963 € Anmerkung: Diese Variante wurde von der Synode schon mal abgelehnt.
4. Kirchenkreisanteil - Vorschläge 2. Vorschlag Es gibt einen Grundbetrag in Abhängigkeit von der Größe des KK unter 20.000 GGl. = 50.000,-- Euro zwischen 20.000 und 30.000 GGL. fließend aufsteigend bis 80.000 über 30.000 GGl. 80.000,-- € der Restbetrag wird nach Einwohnern verteilt Min. 127.298 € Max. 612.169 € Mit der Höhe des Grundbetrages kann noch variiert werden. Denkbar ist auch, keine Kappung bei 80.000,-- € vorzunehmen, sondern den Grund- betrag auch in Kirchenkreisen über 30.000 GGl. weiter steigen zu lassen.
4. Kirchenkreisanteil - Vorschläge 3. Vorschlag Drittelung des zur Verfügung stehenden Betrages 1. Drittel als Festbetrag: für die Kosten des Superintendenturbüros (PK und SK) 2. Drittel nach Gemeindegliedern: für die inhaltliche Arbeit im Kirchenkreis 3. Drittel nach Einwohnern: für die Mitfinanzierung von Bildungs- und diakonischer Arbeit Minimum: 181.530,62 € Maximum: 432.046,88 € Die Drittelung dient nur als Berechnungsgrundlage, nicht als Abgrenzung in der tatsächlichen Verwendung im Kirchenkreis. Für Zusammenschlüsse von Kirchenkreisen ist eine Abschmelzung des doppelten Festbetrages vorzusehen.
5. Verwaltung - Ausgangslage die Finanzierung der Verwaltung nach Finanzierungskriterien hat sich bewährt – auch wenn noch mehr „Aufklärungsarbeit“ geleistet werden muss, um Finanzierungskriterien von Stellen zu trennen es gibt Bereiche (Meldewesen, Personalwesen, Gemeindebeitrag), denen i.d.R. sinkende Bearbeitungszahlen zugrunde liegen es gibt Bereiche (Grundstückswesen, Bauwesen, Friedhofswesen, Arbeitssicherheit), bei denen sich die zugrunde liegenden Angaben nur sehr wenig ändern
5. Verwaltung – wesentliche Ergebnisse der Evaluation der Bereich der Kassenführung für die Kirchengemeinden bedarf besonderer Beachtung die Anteilsfinanzierung für übertragene Aufgaben wird nicht dynamisiert die Kriterien für die einzelnen Arbeitsbereiche in den Kreiskirchenämtern sind zu überprüfen die Finanzierung der Bearbeitung des Pfarrvermögens und des Kirchenvermögens erfolgt unterschiedlich der Finanzierungsanteil für den Bereich Amtsleitung liegt bei der Hälfte der Kreiskirchenämter unter 60 % Mitarbeiter haben Stellenanteile aus mehreren Fachbereichen einem Ansteigen der Anteile für Verwaltung aus der Plansumme muss entgegen gewirkt werden
5. Verwaltung - Vorschläge die Kosten für die Bearbeitung des Kirchenvermögens werden – analog der Regelung im Pfarrvermögen – aus den Erträgen des Kirchenvermögens finanziert das Kriterium zur Finanzierung des Personalwesens wird von bisher 275 auf 375 Personalfälle angehoben die Finanzierung von unselbständigen Einrichtungen der Kirchenkreise ist von den Kirchenkreisen selbst zu tragen im Bereich Gemeindebeitrag ist zu prüfen, inwieweit die Einbeziehung von externen Anbietern zur Erstellung der Briefe usw. zu Einsparungen führt die für die Kostenverrechnungssätze zu erbringende Dienstleistung für die Kirchengemeinden sind festzuschreiben das System der Kassengemeinschaft birgt viel Verwaltungsvereinfachung und ist deshalb auch ein wesentlicher Schlüssel zu einer besseren Dienstleistung für die Kirchengemeinden; es ist deshalb gemeinsam zu überlegen, welche Mittel und Wege zur Überzeugung und Umsetzung führen
5. Verwaltung – Auswirkungen der Vorschläge Grundlage: Datenbasis 2014 Unselbständige Einrichtungen der Kirchenkreise ./. 258.720,-- Euro Personalverwaltung ./. 245.101,-- Euro Kirchenvermögen (aus BLF) ./. 819.290,-- Euro Pauschalen für übertragene Aufgaben + 268.618,-- Euro Allgemeine Verwaltung ./. 21.342,-- Euro Amtsleitung ./. 41.293,-- Euro 16,5 % Sachkostenanteil ./. 184.326,-- Euro Zwischensumme ./. 1.301.454,-- Euro Gemeindebeitrag extern geschätzt ./. 100.000,-- Euro Gesamt ./. 1.401.454,-- Euro Um diesen Betrag wird der Plansummenanteil Verwaltung entlastet (11,55 %) Aufgrund der Regelung zum Kirchenland wird eine Erhöhung des Anteils zur Aufstockung der Baulastfonds in Höhe von ca. 300.000,-- Euro erforderlich sein.
6. Ausgleichsfonds Ausgangslage Die Ausgleichsfonds beträgt seit Einführung des Finanzsystems 2,5 Millionen Euro. Bis zu 250.000,-- Euro werden im Rahmen des Klimafonds ausgegeben. Wesentliche Ergebnisse der Evaluation Die Ausgleichsfonds wird zu 90 % für Bauvorhaben eingesetzt. Der Ausgleichscharakter hat in den letzten Jahren abgenommen. Auch Kirchenkreise mit hohem bis sehr hohem Baulastfonds erhalten Zuweisungen. Die vorgeschriebene Gebäudekonzeption ist in vielen Kirchenkreisen nicht erarbeitet. Oft wird investiert, wo Fördermittel bereit stehen, die Gemeinde selbst aktiv in der Spendenwerbung ist usw. Prioritäten werden selten über ein Haushaltsjahr hinaus erarbeitet. Inhaltliche Projekte werden nur selten eingereicht. Die Idee des Klimafonds zeigt wenig Wirkung und verursacht zusätzlichen Verwaltungsaufwand
6. Ausgleichsfonds - Vorschläge 1. Vorschlag Die Mittel des Ausgleichsfonds werden gesplittet. Maximal 2/3 der zur Verfügung stehenden Mittel werden für Bauzwecke vergeben. Gewollt ist eine verstärkte Förderung von inhaltlichen Projekten, die Neues ausprobieren und/oder Modellcharakter haben. Dabei ist eine zeitliche Begrenzung zu setzen. Nicht gefördert werden sollen Vorhaben, die das weitmaschige Netz der Mitarbeiter im Verkündigungsdienst in bekannter Weise „nur“ enger gestalten. Voraussetzung ist die Vorlage einer durch die Kreissynode beschlossenen Gebäudekonzeption. Dazu werden Hilfen zur Erarbeitung und Umsetzung durch das Landeskirchenamt erarbeitet.
6. Ausgleichsfonds - Vorschläge 2. Vorschlag Die Mittel werden auf 1 Million Euro gekürzt. Eine Vergabe ist nur für inhaltliche Projekte möglich. Von den freiwerdenden 1,5 Millionen Euro werden 1 Million Euro aufgewendet, um die Mindestausstattung der Baulastfonds aufzustocken. Damit wäre ein echter Ausgleich geschaffen. Die restlichen 500 Tausend Euro stehen im System anderweitig zur Verfügung.
7. Strukturfonds im Kirchenkreis Ausgangslage der Kreiskirchenrat entscheidet über die Vergabe es gibt keine Einschränkungen zur Verwendung der Mittel, soweit diese den KG zur Unterstützung ihrer Aufgaben zugewiesen werden in den Ausführungsbestimmungen sind die Zuweisungsvoraussetzungen geregelt Wesentliche Ergebnisse der Evaluation die Ausführungsbestimmungen bilden nicht die gewollten Möglichkeiten ab (zu eng gefasst) Kirchenkreise vergeben Mittel im „Gießkannenverfahren“ Vereinzelt greifen Kirchenkreise direkt auf den Strukturfonds zu und legitimieren dies mit dem Haushaltsbeschluss der Kreissynode
7. Strukturfonds im Kirchenkreis - Vorschläge Die Kriterien zur Mittelvergabe müssen so formuliert sein, dass Kirchenkreise nicht direkt auf die Mittel zugreifen können Umlagebeschlüsse von Kreissynoden begrenzt möglich sind Stützung von Besoldungs- und Vergütungsanteilen, Kostenverrechnungssätzen u.a. pauschal durch KKR-Beschluss möglich sind Anreizsysteme geschaffen werden können (Gemeindebeitrag usw.). Eine mehrheitliche Vergabe auf Einzelantrag der KG ist anzustreben. Das ist zwar für das KKA und den KKR mehr Arbeit. Es fördert aber Ideen und Kräfte, die auf KG-Ebene vorhanden sind. Damit wird das kirchliche Leben bereichert.
8. Finanzielle Auswirkungen 2014 (fiktiv) Veränderungen der Plansumme am Beispiel von 2014 Verkündigungsdienst (RU) + 400.000,-- Euro Verwaltung ./. 1.300.000,-- Euro Baulastfondsaufstockung + 300.000,-- Euro Ausgleichsfonds (Variante 2) ./. 1.500.000,-- Euro Baulastfondsaufstockung + 1.000.000,-- Euro Auswirkung ./. 1.100.000,-- Euro
8. Finanzielle Auswirkungen 2017 – Gegenüberstellung Plansummenanteil 2017 (bisher) 2017 Kirchenkreisebene Verkündigungsdienst (Var.1) 50.400.206 € 46.466.000 € Kreisanteil allgem. Aufgaben variabel € variabel € Verwaltung 12.441.780 € 10.946.432 € Ausgleichsfonds (Var.2) 2.500.000 € 1.000.000 € Kirchengemeindeebene Verkündigungsdienst 16.800.069 € 15.488.667 € KG Anteil weitere Aufgaben variabel € variabel € Baulastfondsaufstockung 2.300.000 € 3.600.000 € Summen 84.442.055 € 77.501.099 € Differenz 6.940.956 €