MDK-Prüfungen im Krankenhaus

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 Präsentation transkript:

MDK-Prüfungen im Krankenhaus Dr. Peter Pick / Dr. Annette Busley Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) Deutscher Krankenhaustag am 19. November 2009

Prüfung von Krankenhausabrechnungen MDK prüft im Auftrag der Krankenkassen die Angemessen-heit der Behandlung und die Ordnungsgemäßheit der Abrechnung durch Stichprobenprüfung nach § 17 c KHG Einzelfallprüfung nach § 275 SGB V

Fallzahl KH (Destatis) MDK-Zahlen zur Einzelfallprüfung Jahr Versichertenbezogene Anfragen stationäre Versorgung (Berichtswesen MDS)* Fallzahl KH (Destatis) Prüfquote** 2003 1.333.302 17.296.000 7,71% 2004 1.285.370 16.802.000 7,65% 2005 1.575.358 16.539.000 9,53% 2006 1.929.128 16.833.000 11,46% 2007 1.903.044 17.179.000 11,08% 2008 2.307.068 17.373.000 13,28% * einschl. Widersprüche ** einschl. Widersprüche und Doppelbegutachtungen

Wirkung der Gesetzesänderungen Die gesetzlichen Änderungen Anzeige der Prüfung spätestens 6 Wochen nach Rechnungseingang (GKV-WSG) Zahlung einer Aufwandspauschale von 100 € bei nicht korrigierten Rechnungen (GKV-WSG) Erhöhung der Aufwandspauschale auf 300 € (KHRG) haben keine Reduktion der Zahl der Prüfungen erbracht.

Wesentliche Prüfgründe Primäre Fehlbelegung Maßnahmen aus dem Katalog zum Vertrag nach § 115b Stationäre Behandlung grundsätzlich nicht indiziert Sekundäre Fehlbelegung Lange Kurzlieger (Überschreitung UGVD) Langlieger (Überschreitung OGVD) Regelkonforme Kodierung von Haupt- und Nebendiagnosen sowie Prozeduren Regelkonforme Therapiebedingung (offlabel use, Strukturvoraussetzungen)

Ergebnisse de MDK-Prüfungen Der MDK prüft ca. 11 % aller Krankenhausabrechnungen In über 40 % aller Fälle beanstandet der MDK die Krankenhausabrechnungen Die durchschnittlichen Rechnungskürzungen je geprüftem Fall liegen nach Kassenangaben zwischen 400 und 600 € Das Korrekturvolumen liegt nach Hochrechnungen der Prüfdienste der Krankenkassen zwischen 700 – 800 Mio. €

Fazit Abrechnungsprüfungen sind notwendig, um ungerechtfertigte Erlösvereinnahmungen einzugrenzen. im Interesse der Krankenkassen im Interesse der korrekt abrechnenden Kliniken Prüfquoten werden so lange hoch bleiben, wie die festgestellten Beanstandungen nicht zurückgehen. Rechnungsprüfungen rechnen sich trotz der Aufwandspauschale für die Krankenkassen MDK haben einen fachlichen Prüfauftrag, den sie transparent umzusetzen haben.