Übersicht über die Steuern in der Anwaltstätigkeit Februar 2010

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Übersicht über die Steuern in der Anwaltstätigkeit 2010 2. Februar 2010 Referent: Christoph Schneider, Rechtsanwalt christoph.schneider@gottschalk-partner.de Dauer: ca. 3,5 Std. Folienanzahl: x Stück

1. Kooperation gottschalk-partner.de - Leistungen Unternehmerberatung „ohne Grenzen“ HGB/IFRS-Jahres- und Konzernabschlüsse Finanz- und Lohnbuchhaltung Strategische Unternehmerberatung Steuerliche Struktur- und Gestaltungsberatung Wirtschaftsrechtliche Schwerpunktbetreuung mergers & acquisitions aus einer Hand Sonderservice für börsennotierte Mandanten Unternehmensnachfolge Strukturberatung für Privatmandanten

1. Kooperation gottschalk-partner.de - Köpfe Dr. Paul Richard Gottschalk Rechtsanwalt · Wirtschaftsprüfer · Steuerberater Harald Handel Wirtschaftsprüfer · Steuerberater Werner Koch Arno Kramer Wirtschaftsprüfer Jürgen Salz Steuerberater

1. Kooperation gottschalk-partner.de - Kontakt Saarbrücken Am Staden 13 · 66121 Saarbrücken Telefon +49 (0) 681 / 9 96 89-0 E-Mail: sb@gottschalk-partner.de Trier Johannisstraße 10 · 54290 Trier Telefon +49 (0) 651 / 9 38 34-0 E-Mail: tr@gottschalk-partner.de

Einführung Rechtsanwälte und Steuern – immer noch unvereinbar: Von 133.000 in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten befassen sich nur wenige mit Steuerfragen: nur 3.700 (2,8 %) FAStR nur 1.600 (1,2 %) RA/StB nur 600 (0,5 %) RA/WP/StB Auch in der universitären Ausbildung wird das Wahlfach Steuerrecht nur ungern genommen

Einführung Warum sind Juristen steuerlich desinteressiert? Häufig genannte Gründe: Steuerrecht ist kompliziert Steuerrecht kommt in der Ausbildung zu spät: Examensökonomie Steuerrecht ist kein „Recht“, sondern etwas für Zahlenmenschen, „advocat non calculat“ Steuerrecht ist trocken und uninteressant Steuerrecht ist ständig in Bewegung, der Fortbildungsaufwand enorm hoch, daher auch die Haftungsrisiken Hierfür gibt es doch Steuerberater

Einführung Warum sich gerade Juristen unbedingt mit Steuern beschäftigen sollten: Steuerrecht durchdringt inzwischen fast alle Lebensbereiche und interessiert daher (fast) jeden Steuerfragen sind klassische Vorfragen, die über zivilrechtliche Lösungen vorentscheiden: Wer Steuerrecht beherrscht, betreut auch die zivilrechtliche Umsetzung Der Anwaltsmarkt wird langsam enger: Jedes Jahr werden 6.000 neue Rechtsanwälte zugelassen. Über Steuerrecht ist eine Erweiterung des Tätigkeitsprofils möglich Steuerrecht ist klassische Rechtsmaterie und daher ein optimales Betätigungsfeld gerade für Juristen Trend zur Spezialisierung auch in der Anwaltschaft Aufbau von Dauermandanten: Steuerrechtliche Fragen interessieren gerade Geschäftsführer und Vorstände von Unternehmen, klassische Dauermandanten

Betätigungsmöglichkeiten Zivil- und gesellschaftsrechtliches Dezernat Wahl der richtigen Rechtsform bei der Unternehmensgründung und Steuerbelastungsvergleich Zivil- und gesellschaftsrechtliche Betreuung von Gesellschafter-Gesellschaftsverhältnissen: alle Austauschverhältnisse zwischen Gesellschafter und Gesellschaft, also Miet- und Kaufverträge, Anstellungsverträge betriebliche Altersversorgung Betreuung von Konzernstrukturen: Unternehmensverträge, Ausschüttungspolitik im Konzern Unternehmensumstrukturierungen: Betreuung von Umwandlungsmaßnahmen (Verschmelzungen, Einbringungen, Formwechsel), konzerninterne Beteiligungsverkäufe, Funktionsverlagerungen national und international Betreuung von Familienunternehmen

Betätigungsmöglichkeiten Dezernat „mergers & acquisitions“ steuerliche Betreuung von due diligence Prüfungen steuerliche Beratung bei der Wahl der richtigen Transaktionsstruktur: Vermeidung/Reduzierung von steuerlichen Veräußerungsgewinnen Schaffung von Abschreibungspotential bei dem Unternehmenskäufer Erhaltung von steuerlichen Verlustvorträgen Grenzüberscheitende Sachverhalte juristische Vollbetreuung bei der Verhandlung von Letter of Intent und SPA (sale and purchase agreement): steuerliche Betreuung insbesondere bei der Abfassung von Steuerklauseln

Betätigungsmöglichkeiten 4. Unterstützung des Steuerberaters bei der Abgabe von wichtigen Steuererklärungen 5. juristische Nachsorge bei Unternehmenskaufverträgen, insbesondere bei steuerlich bedingten Kaufpreisänderungen

Betätigungsmöglichkeiten Erbrechtliches Dezernat Nachfolgeplanung, insbesondere bei der Berührung von unternehmerischen Vermögen: Langfristige Erbschaftsteuerplanung, insbesondere frühzeitige Einbindung der kommenden Generationen, z.B. durch Errichtung von Familiengesellschaften, und Konzentration auf erbschaftsteuerlich begünstigte Wirtschaftsgüter Gesellschaftsrechtliche Vehikel zur Erbschaftsteuerreduzierung Berücksichtigung von ertragsteuerlichen Fallstricken bei der Nachfolgeplanung (z.B. Zwangsrealisierung von stillen Reserven) Abstimmung von Testament/Erbvertrag mit gesellschaftsvertraglichen Regelungen Berücksichtigung besonderer erbrechtlicher und erbschaftsteuerlicher Anforderungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Sachverhalten, gerade problematisch in Verbindung mit romanischen Ländern

Betätigungsmöglichkeiten 2. Errichtung und Betreuung gemeinnütziger Stiftungen: einkommensteuerliche Beratung der Stifter (§ 10b EStG) Beratung der Stiftung (steuerbegünstigte Zwecke, zeitnahe Mittelverwendung) Mitgliedschaft in Beirat oder Vorstand einer gemeinnützigen Stiftung

Betätigungsmöglichkeiten Immobilienrechtliches Dezernat Beratung bei steuerlichen Risiken im Zusammenhang mit der Immobilienübertragungen Grunderwerbsteuerrechtliche Fragestellungen Beachtung von umsatzsteuerlichen Problemstellungen, insbesondere bei der Änderung von tatsächlichen Verhältnissen Erbschaftsteuerrechtliche Fragestellungen: mittelbare Grundstücksschenkungen Unternehmenssteuerrechtliche Strukturfragen: Errichtung und Betreuung von Immobiliengesellschaften Vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften mit oder ohne steuerliches Betriebsvermögen

Betätigungsmöglichkeiten Familienrechtliches Dezernat Berücksichtigung steuerlicher Anforderungen bei der Gestaltung von Eheverträgen Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung: Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs (§ 5 ErbStG) Beratung bei der Durchführung der Güterstandsschaukel Berücksichtigung von Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Berücksichtigung steuerlicher Anforderungen bei der Gestaltung von Scheidungsfolgevereinbarungen

Betätigungsmöglichkeiten Strafrechtliches Dezernat Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit Steuerfahndung und Steuerstrafverfahren: Nur die eingehende Kenntnis materiellen Steuerrechts gewährleistet eine optimale Vertretung Steuerfahnder sind Finanzbeamte: Eine zielführende Kommunikation mit der Verwaltung ist gerade unter Steuerrechtlern möglich Nach Steuerstrafverfahren ergeben sich häufig finanzgerichtliche Streitigkeiten

Betätigungsmöglichkeiten Sonstige Betätigungsmöglichkeiten: Unterstützung von Steuerberatern bei niveauvollen Sonderaufträgen: Gestaltungsfragen, bei denen einen 2nd opinion angezeigt ist Vertretung von Steuerberatern in haftungsrelevanten Sachverhalten: Vertretung vor der Oberfinanzdirektion/Finanzministerium Vertretung in Haftungsverfahren vor dem Landgericht/OLG

Zum Einstieg Auszug aus einer Ansprache des Wikingers Hägar an sein Volk: „Leute, ich habe euch vom König eine gute und eine schlechte Nachricht zu überbringen! Zuerst die schlechte Nachricht: die Abgaben müssen ab sofort und rückwirkend auf 100% des Einkommens und des Vermögens erhöht werden“. Darauf das Volk: „Und was soll dann die gute Nachricht sein?“ „Ihr braucht Euch um Euer Einkommen und Euer Vermögen keine Sorgen mehr zu machen“.

Überblick über die einzelnen Steuerarten (Auszug) Einkommensteuer Körperschaftsteuer Bilanzsteuer Gewerbesteuer Grunderwerbsteuer Erbschaft- und Schenkungsteuer Umsatzsteuer Abgabenordnung

Überblick über die einzelnen Steuerarten …. Das war noch lange nicht alles… Biersteuer, Branntweinsteuer, Essigsäuresteuer, Hundesteuer, Kaffeesteuer, Kinosteuer, Leuchtmittelsteuer, Rennwettsteuer, Schaumweinsteuer, Süßstoffsteuer, Tanzsteuer, Teesteuer u.v.m.

Prüfungsaufbau Einkommensteuer Persönliche Steuerpflicht Veranlagungsform Sachliche Steuerpflicht a) Einkünftequalifikation Steuerbare Tätigkeit Verhältnis der Einkunftsarten untereinander Einkünfteerzielungsabsicht b) Einkünfteermittlung Überschussrechnung (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) Gewinnermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) Qualifizierter Betriebsvermögensvergleich (§ 5 EStG) Vereinfachte Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 3 EStG)

Prüfungsaufbau Einkommensteuer Sachliche Steuerbefreiungen Summe der Einkünfte – Verlustausgleich Sonstige persönliche Abzüge Festzusetzende Jahressteuer Tarifliche Einkommensteuer (zu versteuerndes Einkommen x Steuersatz, § 32a EStG/Tabelle) Steuersatzermäßigung für außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) Steuerermäßigungen „Steueranrechnung“ bei ausländischen Einkünften (§ 34a EStG) Pauschale „Anrechnung“ der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) Steueranrechnungsbeträge Einkommensteuervorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Steuerabzugsbeträge (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)

Einkommensteuer: Absetzung für Abnutzung (AfA) Lineare AfA Degressive AfA

I. Einkommensteuer/AfA/Bsp. Lineare AfA

I. Einkommensteuer/AfA/Bsp. Degressive AfA

I. Einkommensteuer/Einkunftsarten Einnahmen-Überschussrechnung, § 4 Abs. 3 EStG Gewinnermittlungsart für die Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit, die von Personen, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind Bücher zu führen und dies nicht freiwillig tun, anzuwenden ist -> Hauptanwendungsfall: Selbständig Tätige nach § 18 EStG

I. Einkommensteuer/Einkunftsarten - § 4 Abs 3 EStG Grundsätze der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG Berücksichtigung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von: nicht abnutzbarem Anlagevermögen und bestimmten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens  festzuhalten in einem laufenden Verzeichnis, Betriebsausgabe im Zeitpunkt des Zuflusses der Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme, § 4 Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG

I. Einkommensteuer/Einkunftsarten - § 4 Abs 3 EStG abnutzbaren Wirtschaftsgütern, nicht geringwertigen Wirtschaftsgütern die Vorschriften über die AfA sind zu beachten, § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG; bei Veräußerung in Höhe des Veräußerungspreises Betriebseinnahme. Die bis dahin noch nicht im Wege der AfA berücksichtigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind als Betriebsausgabe anzusetzen. geringwertigen Wirtschaftsgütern die Vorschrift gem. § 6 Abs. 2 EStG findet Anwendung Umsatzsteuer/Vorsteuer bei der Gewinnermittlungsart gem. § 4 Abs. 3 EStG vereinnahmte Umsatzsteuer (gleich in welcher Form) ist Betriebseinnahme verausgabte Umsatzsteuer (gleich in welcher Form) ist Betriebsausgabe § 11 EStG, das Zufluss-/Abflussprinzip ist zu beachten. Jede Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG endet in einem Bestandsvergleich gem. § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG.

Berührungspunkte des Steuerrechts mit anderen Einkunftsarten – Einkommensteuerrecht und Arbeitsrecht Bsp. Abfindung Abfindungszahlung ab 1.01.2008 zu 100% steuerpflichtig (Abschaffung der Freibetragsregelung) Aber: Ermäßigte Besteuerung (sog. „Fünftelregelung“) möglich, wenn Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 und 2 EStG erfüllt Entschädigung kann gezahlt werden als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (§ 24 Nr. 1a EStG) als Gegenleistung für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (§ 24 Nr. 1b EStG) Voraussetzungen einer Abfindung gem. § 24 Nr. 1a EStG: Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgehende Einnahmen; Veranlassung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch AG; Ersatzleistung beruht auf neuem, eigenständigen Rechts- oder Billigkeitsgrund

Berührungspunkte des Steuerrechts mit anderen Einkunftsarten – Einkommensteuerrecht und Arbeitsrecht Beispiel: Der Arbeitnehmer A legt den Weg zur 30 km entfernt liegenden Arbeit mit seinem privateigenen Pkw an 230 Arbeitstage zurück. Nach den Regelungen der Pendlerpauschale kann er bislang gelten machen: 0,30690 EUR x 10 (30 km – 20 km) x 230 Arbeitstage. Durch die Entscheidung des BVerfG sind (vorläufig) folgende Werbungskosten 2070 EUR abziehbar: 0,30 EUR x 30 km x 230 Arbeitstage.

Berührungspunkte des Steuerrechts mit anderen Rechtsgebieten – Zivilrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht

Praxisfall Aufgabe: M ist alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG (Komplementär – GmbH ohne Vermögensanteil). Die GmbH & Co. KG, die einen Autohandel betreibt, befindet sich seit längerem in einer Unternehmenskrise, das buchmäßige Eigenkapital ist aufgezehrt. Im Unternehmensvermögen befindet sich jedoch noch ein Grundstück, das einen Wert von mit 2,0 Mio € über dem in der Bilanz ausgewiesenen Wert ausweist. Für das Jahr 2006 rechnet M erneut mit einem Verlust, und zwar in einer Größenordnung von 750 T €. Wegen der sich bereits abzeichnenden Liquiditätsengpässe bittet M seinen Freund S um Hilfe. S ist bereit, einen Betrag von 2,0 Mio € dem Unternehmen ohne Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. Aus Ratinggründen soll der Betrag eigenkapitalähnlichen Charakter haben. S hat einen Anlagehorizont von 5 Jahren und möchte anschließend seinen Geldbetrag zurück haben. M geht aufgrund der vorliegenden mittelfristigen Unternehmensplanung, die positive Ergebnisse ausweist, davon aus, dass dies möglich sein wird. M und S fragen ihren – steuerlich versierten – Rechtsanwalt, welche zivilrechtliche Gestaltung für die angedachte Kapitalüberlassung unter Berücksichtigung steurrechtlicher Überlegungen empfehlenswert sei.

Lösung Praxisfall Lösung: Beteiligung des S an der GmbH & Co. KG: 50 % Laufende Besteuerung des S: Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 50 % (Verlustanteil 375.000 € in VZ 2006) Ausgleichsfähig mit anderen Einkünften: Steuerrückfluss 375.000 € x 46,338 % = 231.690 € Gründung der stillen Gesellschaft M gibt 50 % seines Mitunternehmeranteils ab: steuerliche Veräußerung gemäß § 16 EStG obwohl Kaufpreis in das Gesellschaftsvermögen fließt (grundsätzlich anders bei Kapitalgesellschaften!) Veräußerungsgewinn: VP 1,0 Mio € ./. BW 0 = 1,0 Mio € Veräußerung gegebenenfalls steuerbegünstigt ( §§ 16, EStG) Aber Buchwertfortführung möglich ( § 24 UmwStG): steuerlich bringt die GmbH & Co. KG ihren Betrieb in die stille Gesellschaft ein Beendigung der stillen Gesellschaft: Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe ( § 16 EStG) für den stillen Gesellschafter Gegebenenfalls steuerbegünstigt ( §§ 16, 34 EStG)

Lösung Praxisfall Ergebnis: atypisch stille Gesellschaft ist vorteilhaft wegen Erheblicher Steuerstundung Gegebenenfalls Steuersatzdifferenzen für die Verlustverrechnung und die Nachversteuerung Gegebenenfalls Steuerbegünstigung bei der Veräußerung FAZIT: Eine deutlich bessere Lösung als der naheliegende Darlehensvertrag

II. Körperschaftsteuer Besteuerung der Kapitalgesellschaften Unternehmensteuerreform 2008: Senkung Körperschaftsteuersatz durch Unternehmensteuerreform 2008 von 25% auf 15% SolZ: 5,5%

III. Bilanzsteuer Bilanz GuV

III. Bilanzsteuer – Beispiel

III. Bilanzsteuer

+++fülle ich noch aus ++ IV. Gewerbesteuer +++fülle ich noch aus ++

Erwerbsvorgänge im Zusammenhang mit einem Grundstück V. Grunderwerbsteuer Erwerbsvorgänge im Zusammenhang mit einem Grundstück Steuersatz, 3,5%

VI. Erbschaft-/Schenkungsteuer Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts 2) Überblick über die Änderungen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009

VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vorgaben des BVerfG Der allg. Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber, die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Die Erbschaftsteuer ist eine Erbanfallsteuer; sie besteuert den durch Erbanfall oder Schenkung anfallenden Vermögenszuwachs. Eine dem Gleichheitssatz genügende Besteuerung muss deshalb für die anfallenden Vermögensgegenstände realitätsgerechte Werte zugrundelegen: das können bei einer Steuer, die den Vermögenszuwachs besteuert, nur die gemeinen Werte dieser Vermögensgegenstände („der bei einer Veräußerung unter objektivierten Bedingungen erzielbare Preis“) sein. Der Gesetzgeber kann die so ermittelte Bemessungsgrundlage bei ausreichenden sachlichen (außerfiskalischen) Gründen modifizieren, um Lenkungsziele zu erreichen. Dafür bedarf es einer „erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung“ und einer zielgenauen und normenklaren Ausgestaltung.

VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vorgaben des BVerfG 5. Dagegen darf der Gesetzgeber die Bewertung nicht verfälschen, um damit Lenkungsziele zu erreichen („…bereits vom Ansatz her ungeeignet … scheidet als gleichheitswidrig aus. „). Auch könnte dann, wenn im Einzelfall das Lenkungsziel verfehlt wird, keine Korrektur eingreifen. 6. Es sind auch Differenzierungen beim Steuersatz möglich (!), wenn hierfür ausreichende Rechtfertigungsgründe bestehen.

VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Überblick Änderungen ErbStG n. F. Neue Bewertungsregeln für □ Betriebsvermögen von Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Anteile an Personengesellschaften) □ Anteile an Kapitalgesellschaften □ Immobilienvermögen □ land- und forstwirtschaftliches Vermögen (keine Verschlechterung) Besserstellung der nichtehelichen Lebenspartnerschaften Anhebung der persönlichen Freibeträge keine Veränderung des Steuertarifs in Steuerklasse I Massive Verschlechterung des Steuertarifs insbesondere in der Steuerklasse II, aber auch in Steuerklasse III

VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Überblick Änderungen ErbStG n. F. 6. Neue Konzeption der Verschonungsregeln für □ Produktivvermögen □ Betriebsvermögen von Personenunternehmen □ Anteile an Kapitalgesellschaften □ land- und forstwirtschaftliches Vermögen Erstmalige (partielle) Begünstigung des Immobilienvermögens Vorweggenommene Erbfolge: □ Streichung des § 25 ErbStG □ Einschränkung der Möglichkeit, Vermögen gegen Versorgungsleistung zu übertragen (JStG 2008)

VI. Erbschaft- und Schenkungsteuer: Übersicht über die Steuersätze

VI. Erbschaftsteuer und Familienrecht – „Güterstandsschaukel“ BFH: Zugewinnausgleichsforderung, die durch ehevertragliche Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft von Gesetzes wegen entsteht = nicht als freigebige Zuwendung schenkungsteuerbar (a. A. Finanzverw.)

VI. Erbschaftsteuer und Familienrecht – „Güterstandsschaukel“ Praxis-Beispiel: Der Unternehmer U (Anfangsvermögen 0 EUR), hat sein Unternehmen verkauft uns insgesamt einen Erlös nach Steuern in Höhe von 15.000.000 EUR erzielt. Sein sonstiges Vermögen beträgt 1.000.000 EUR. Seine Ehefrau (Anfangsvermögen 0 EUR) hat inzwischen ein Vermögen von 1.000.000 EUR. Sie planen, die beiden Kinder mittelfristig großzügig an dem Erlös von 15.000.000 EUR in Höhe von je 5.000.000 EUR partizipieren zu lassen. Lösung: Variante 1: U schenkt seinen beiden Kindern in 2008 je 5.000.000 EUR Schenkungsteuer: 5.000.000 EUR persönlicher Freibetrag nach & 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F. ./. 205.000 EUR steuerpflichtig 4.795.000 EUR Steuersatz 19 %, Steuer pro Schenkung 911.050 EUR Steuer für beide Schenkungen zusammen 1.822.100 EUR

VI. Erbschaftsteuer und Familienrecht – „Güterstandsschaukel“ Variante 2: Im Jahr 01 beenden U und E den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wechseln in den Güterstand der Gütertrennung. U erfüllt die Zugewinnausgleichsforderung. Im Jahr 03 beschließen E und U den beiden Söhnen je 2.500.00 EUR zuzuwenden. Schenkungsteuer: Jahr 01: Beendigung der Zugewinngemeinschaft, steuerfreie Ausgleichsforderung gemäß § 5 Abs. 2 ErbStG: U: EUR E: EUR Anfangsvermögen 0 Anfangsvermögen 0 Endvermögen 16.000.000 Endvermögen 1.000.000 Zugewinn 16.000.000 Zugewinn 1.000.000 Damit sind steuerfrei auszugleichen (16.000.000 EUR ./. 1.000.000 EUR) : 2 = 7.500.000 EUR. Folge ist, dass U an E 7.500.000 EUR steuerfrei übertragen kann.

VI. Erbschaftsteuer und Familienrecht – „Güterstandsschaukel“ Jahr 03: Schenkung von je 2.500.000 EUR an die Söhne Schenkung 2.500.000 EUR persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F. ./. 205.000 EUR steuerpflichtig 2.295.000 EUR Steuer für eine Schenkung (19%) 436.050 EUR Steuer für vier Schenkungen (10.000.000 EUR) 1.744.200 EUR Statt 1.822.100 EUR Nach dem Gesamtvollzug dieser Gestaltung hat die Ehefrau noch ein Vermögen von 3.500.000 EUR (1.000.000 EUR eigenes Vermögen und 2.500.000 EUR aus dem Zugewinnausgleich) statt wie im Grundfall ein Vermögen von 1.000.000 EUR. Der Transfer auf B hat keine Schenkungsteuer ausgelöst.

Funktion des USt-Systems VII. Umsatzsteuer Berechnung der USt, Funktion des USt-Systems

VII. Umsatzsteuer Gemeinschaftssteuer (Art. 106 Abs. 3 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 Finanzausgleichs-gesetz) ▪ Bund rd. 54% ▪ Länder rd. 44% ▪ Gemeinden rd. 2%

 kommt in ihrer Wirkung der Verbrauchsteuer gleich VII. Umsatzsteuer Verkehrsteuer Anknüpfung an Vorgänge des Rechtsverkehrs un des wirtschaftlichen Verkehrs  kommt in ihrer Wirkung der Verbrauchsteuer gleich

persönliche Leistungsfähigkeit bleibt außer Betracht VII. Umsatzsteuer Übrige Einordnungen: ▪ Objektsteuer persönliche Leistungsfähigkeit bleibt außer Betracht ▪ indirekte Steuer Steuerschuldner # Steuerträger ▪ Veranlagungsteuer Grds. zeitraumbezogen für mehrere Umsätze

VII. Umsatzsteuer: System der Allphasen-Netto-Umsatzsteuer ▪ Nicht nur der Unternehmer auf letzter Handelsstufe bei Leistungen an End- verbraucher, sondern alle Phasen der vorausgehenden unternehmerischen Leistungskette wird besteuert Netto: ▪ BMG der USt ist nicht Endpreis (Gegenleistung), sondern aus Endpreis wird USt hinausgerechnet Vorsteuerabzug: ▪ gewährleistet, dass USt-Belastung des Endverbrauchers unabhängig davon ist, wieviele Produktionsstufen ein Produkt durchlaufen hat  Neutralität der Umsatzsteuer gesichert; Ausnahme: Endverbraucher

Grds. Unternehmer, der steuerpflichtige Leistung ausführt (§ 13a UStG) VII. Umsatzsteuer Steuerschuldner: Grds. Unternehmer, der steuerpflichtige Leistung ausführt (§ 13a UStG) Ausnahme: Leistungsempfänger = Steuerschuldner, § 13b UStG, sog. Reverse-Charge-Verfahren

VII. Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG Leistungsempfänger = Steuerschuldner, § 13b UStG -> Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers -> Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen -> Werklieferungen, die die Herstellung oder Instandsetzung von Bauwerken betreffen Grund: Steuerschuld und VSt-Abzug fallen bei Leistungsempfänger zusammen -> Risiko, dass der leistende Unternehmer nicht entrichtet, soll verhindert werden -> bei Handwerkern: Verhinderung von Schwarzarbeit

Höhe Steuersatz: 19% ermäßigt: 7% Berechnung USt: VII. Umsatzsteuer Höhe Steuersatz: 19% ermäßigt: 7% Berechnung USt: Bsp.: Ich kaufe ein Auto für EUR 20.000. Wie hoch ist die im Kaufpreis enthaltende USt?

Errechnung des Nettobetrags: Bruttobetrag: 1.19 VII. Umsatzsteuer Errechnung des Nettobetrags: Bruttobetrag: 1.19 Errechnung des Bruttobetrags: Nettobetrag x 1,19

Lösung Beispielsfall: Kaufpreis EUR 50.000 / 1,19 = EUR 42.017 VII. Umsatzsteuer Lösung Beispielsfall: Kaufpreis EUR 50.000 / 1,19 = EUR 42.017

VII. Umsatzsteuer: Voranmeldung und Vorauszahlung Jeder Unternehmer hat nach § 18 Abs. 1 Satz 1 bis zum 10. Tag nach Ablauf des VAZ eine Voranmeldung an FA zu übermitteln  VAZ?  Grundsatz: Kalenderjahr  Ausnahme: Kalendermonat Wenn Steuer > EUR 6.136 (~ EUR 32.000 Umsatz) Vorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des VAZ fällig Säumniszuschläge

VII. Umsatzsteuer: EG-Binnenmarkt Wettbewerbsneutralität bei grenzüberschreitenden Umsätzen  Ausfuhrlieferungen (ins Drittlandgebiet) und innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerbefreit ( § 4 Nr. 1 Buchst. a) und b) UStG

Geschäftswagen, Unternehmer 1%-Regelung Unternehmer, Firmen-PKW --> nichtunternehmerische Nutzung unterliegt als sog. unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung --> 50% betriebliche Nutzung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) Pro Kalendermonat 1% des inländischen Bruttolistenpreises (einschließlich Sonderausstattung) * Fahrten Wohnung – Betrieb, Familienheimfahrten = betriebliche Nutzung

VII. Umsatzsteuer: Fallbeispiel Das nachfolgende Beispiel soll die Wirkungsweise erläutern: Unternehmer A liefert eine Ware für (1.000 € + 16 v. H. Umsatzsteuer 160 € =) 1.160 € an Unternehmer B. B liefert für (2.000 € + 16 v. H. Umsatzsteuer 320 € =) 2.320 € an Unternehmer C. C veräußert die Ware für (3.000 € + 16 v. H. Umsatzsteuer 480 € =) 3.480 € an den Endverbraucher D. A, B und C schulden dem Finanzamt die offen ausgewiesene Umsatzsteuer abzüglich der in Rechnung gestellten Vorsteuer. Im Ergebnis wird nur die auf den Umsatz an den Endverbraucher D entfallende Umsatzsteuer i. H. von 480 € an das FA abgeführt. Dieser Betrag wird „fraktioniert“ entrichtet. FA USt 160 € 320 € U St 480 € ./. Vorsteuer .V. 3 2 € 1 6 Lieferung A B C D 1.000 2.000 € 3.000 € + 480 1. 2.320 € 3.480 €

Geschäftswagen, Unternehmer Listenpreis 50.000,00 EUR Anschaffung PkW mit 100 % Vorsteuer Anzahl der Monate der Nutzung im Berechnungsjahr 12 Monate Tage der Nutzung für Fahrten Wohnung-Betrieb 200 Tage Entfernungskilometer 10,00 km Private Nutzung 6.912,00 EUR (inkl. USt) Pauschaler Wert Fahrten-Betrieb 1.800,00 EUR = 50.000 x 10km x 0,03% = 150 EUR x 12 Entfernungspauschale 0,00 EUR Nicht abziehbare Betriebsausgabe wg. Fahrten Wohnung-Betrieb 1.800,00 EUR Umsatzsteuer 912,00 EUR

Entscheidung des BVerfG zur Pendlerpauschale, Urteil vom 9.12.2008

Spezialthema: Betriebsaufspaltung Fall: Unternehmer Müller betreibt seit Jahren eine Druckerei in einem eigenen Betriebsgebäude. Er gründet als alleiniger Gesellschafter eine GmbH, die den Betrieb fortführt. Das Betriebsgebäude bleibt im Betriebsvermögen des Müller und wird an die GmbH vermietet. Welche Art von Einkünften erzielt Müller infolge der Vermietung?

Spezialthema Betriebsaufspaltung Betriebsaufspaltung = steuerrechtliches Rechtsinstitut Vermietung und Verpachtung ist bei Vorliegen besonderer Umstände nicht mehr als Vermögensverwaltung, sondern als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen.

Spezialthema: Betriebsaufspaltung Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung (H 15.7 Abs. 4 (Allgemeines EStH) Sachliche Verflechtung -> Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen Hier: Gebäude als wesentliche Betriebsgrundlage für die Druckerei Personelle Verflechtung -> einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille, H 15.7 Abs. 6 (Allgemeines) EStH (Beherrschungsidentität, keine Beteiligungsidentität) Hier: Sowohl im Besitz- als auch im Betriebsunternehmen kann Müller seinen tatsächlichen Willen durchsetzen  Betriebsaufspaltung (+)  Müller erzielt infolge der Vermietung Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG

Rechtsanwaltssozietät oder Bürogemeinschaft – Unterschiede in der Besteuerung: 1. Rechtsanwaltssozietät Rechtsanwaltssozietät = BGB-Gesellschaft -> nicht körperschaftsteuerpflichtig -> Der einzelne Gesellschafter ist für seinen Gewinnanteil in seinem jeweiligen Einkommensteuersatz persönlich steuerpflichtig = Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG -> Ermittlung des zu versteuernden Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) nach § 4 Abs. 1 EStG oder durch Einnahme-Überschussrechnugn (nach § 4 Abs. 3 EStG) - FA: „einheitlich gesonderte Gewinnffeststellung“, §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO): Feststellungsbescheid, Festlegung des auf den einzelnen steuerpflichtigen Sozius entfallenden Gewinnanteil - Rechtsanwaltssozität ist umsatzsteuerpflichtig Gründung der Sozietät: Gründung einer Sozietät ausschließlich gegen Sacheinlage löst verkehrsteuerliche Folgen nur aus, wenn zum eingebrachten Privatvermögen – ausnahmsweise – Grundbesitz gehören sollte

Besteuerung der Sozietät und ihrer Gesellschafter: Gesellschaft selbst unterliegt nicht der Einkommenbesteuerung. Sie ist lediglich insoweit Steuerrechtssubjekt, als es um die Ermittlung der Einkünfte ihrer Gesellschafter geht bzw. darum, ob sie bzw. ihre Gesellschafter den Tatbestand einer Einkunftsart verwirklichen. -> Träger des Unernehmens sind die Gesellschafter, nicht die Gesellschaft. Umfang der Einkünfte der Gesellschafter: Gesellschafter sind Mitunternehmer der Gesellschaft; Erzielung von freiberuflichen Einkünften nach § 18 EStG aus Einkünften aus Tätigkeit für Gesellschaft sowie Von der Gesellschaft gewährte Vergütungen für besondere Dienstleistungen (Bsp. Geschäftsführertätigkeit) oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern zur Nutzung durch die Gesellschaft (z.B. Gewährung von Darlehen, Verpachtung von Grundstücken)

i.d.R. Sozietät = Zusammenschluss von Freiberuflern Rechtsanwaltssozietät oder Bürogemeinschaft – Unterschiede in der Besteuerung: 1. Rechtsanwaltssozietät Gewerbesteuer: i.d.R. Sozietät = Zusammenschluss von Freiberuflern -> Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit -> keine Gewerbesteuer

Rechtsanwaltssozietät oder Bürogemeinschaft – Unterschiede in der Besteuerung: 2. Bürogemeinschaft freier Berufe Bürogemeinschaft = Zusammenschluss von Einzelpersonen -> Mandatserteilung an Einzelpersonen; Wahrnehmung auf eigene Rechnung Einkommensteuer -> keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Gewinneinkünfte durch das Finanzamt -> Vereinnahmte Honorare werden im Rahmen der Einkommensteuer- Veranlagung jedes einzelnen Gesellschafters ermittelt bzw. gesondert festgestellt Aber: - Möglichkeit der gesonderten Feststellung der auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Ausgaben der Bürogemeinschaft durch FA (§ 180 Abs. 3 AO) entsprechend vereinbartem Verteilungsschlüssel -> Die durch FA derart bindend feststellten Anteile gehen in die Gewinnermittlung der einzelnen Gesellschafter als Betriebsausgaben ein.

Rechtsanwaltssozietät oder Bürogemeinschaft – Unterschiede in der Besteuerung: 2. Bürogemeinschaft freier Berufe Umsatzsteuer: (+), wenn Bürogemeinschaft gegen leistungsabhängiges Entgelt and einen Gesellschafter Leistungen erbringt, z.B. in der Form der Gestellung der Bibliothek oder von Räumen. Voraussetzung: Leistungen müssen auf konkreten Leistugnsbezihungen der Gesellschafter zru Gesellschaft beruhen, die auf den Austausch der Gesellschafterleistung gegen Entgelt gerichtet sind. Gewerbesteuer: Mangels Gewinnerzielungsabsicht unterliegen Bürogemeinschaften im Regelfall nicht der Gewerbesteuer

Schlussfolie Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!