Übernahme Übernahme nach der Ausbildung als Handlungsfeld der betrieblichen Interessenvertretung.

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Übernahme Übernahme nach der Ausbildung als Handlungsfeld der betrieblichen Interessenvertretung

Unsere Ausgangssituation „Generation prekär“ Fehlende Chancen Dramatische Lage Prekäre und unsichere Beschäftigung nimmt seit Jahren zu –  ein Drittel der Jungen Generation hat Erfahrung mit prekären Beschäftigungs- verhältnissen. Arbeitgeber drücken sich vor ihrer Verantwortung. Sie stellen zu wenig Ausbildungsplätze zur Verfügung und verweigern die Übernahme nach der Ausbildung. Junge Beschäftigte sind stärker von Arbeitslosigkeit bedroht. Das zeigt sich auch an der Arbeitslosenquote der 15 – 25jährigen.

Unsere Ziele Es geht um Sicherheit Perspektiven für die Jugend Wir brauchen echte Perspektiven und einen guten Einstieg in den Beruf – ohne Berufserfahrung gibt es kaum Chancen auf sichere und gute Arbeit. Nutzen für die Gesellschaft Nur anständig bezahlte Arbeit sichert eine lebenswerte Gesellschaft und eine funktionierende Wirtschaft – heute und in Zukunft. Stabilität für die Wirtschaft In wenigen Jahren droht ein massiver Mangel an gut ausgebildeten Fachkräften – verantwortungsvolle Unternehmen sorgen heute vor.

Unser Auftrag Übernahme sichern Gerechtigkeit herstellen In den vergangenen Jahren hat die Wirtschaft wieder und wieder Rekordgewinne eingefahren. Verantwortung einfordern Auch in Zeiten der Hochkonjunktur haben bundesweit nur 24 Prozent der Betriebe Ausbildungsplätze angeboten. Zukunftsperspektiven schaffen. Auch in wirtschaftlich stabilen Zeiten werden nur etwa 2/3 der Auszubildenden übernommen. Arbeitgeber drücken sich vor ihrer Verantwortung gegenüber den auslernenden Auszubildenden.

Unser Ansatz Gemeinsam mitbestimmen Personalplanung ernstnehmen Im Rahmen der betrieblichen Personalplanung müssen alle Möglichkeiten für die unbefristete Übernahme aller Auszubildenden ausgeschöpft werden. Solidarität leben Übernahme geht die gesamte Belegschaft an – Jung und Alt dürfen sich nicht gegeneinander ausspielen lassen. Arbeitszeit gerecht gestalten Der Abbau von Mehrarbeit und die Reduzierung der Arbeitsbelastung für die übrige Belegschaft schafft Raum für die Übernahme der Auszubildenden. Tarifverträge stärken Die Übernahme muss übergreifend in allen Branchen durch Tarifverträge gesichert und das Recht auf Berufserfahrung gesellschaftlich und politisch fest verankert werden.

Der Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Unbefristete Übernahme durchsetzen Der Tarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie

Die unbefristete Übernahme als Regel Zielsetzung der Tarifvertragsparteien Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, … … dass die Ausgebildeten in der Regel nach bestandener Abschlussprüfung unbefristet in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden sollen. Die Tarifvertragsparteien gehen weiter davon aus, … … dass die Anzahl der angebotenen Ausbildungsplätze nach Möglichkeit gesteigert werden soll, zumindest aber konstant bleibt. 7

Unbefristete Übernahme umsetzen Zwei Varianten zur betrieblichen Umsetzung Der Tarifvertrag in der Metall- und Elektroindustrie schafft den Rahmen für zwei Varianten, die unbefristete Übernahme im Betrieb umzusetzen: Ohne Betriebsvereinbarung: Umsetzung der unbefristeten Übernahme im Rahmen der Personalplanung nach Betriebsverfassungsgesetz. Mit freiwilliger Betriebsvereinbarung: Bedarf an zu übernehmenden Auszubildenden wird in einer Betriebsvereinbarung festgelegt. 8

Zwei Varianten zur betrieblichen Umsetzung Ohne Betriebsvereinbarung Modell mit freiwilliger Betriebsvereinbarung Zu Ausbildungsbedarf und unbefristeter Übernahme 1 Beratung des absehbaren Bedarfs zwischen Arbeitgeber und BR spätestens 6 Monate vor Ausbildungsende 2 Unbefristete Übernahme im Rahmen des festgestellten Bedarfs 3 Über Bedarf Ausgebildete haben Anspruch auf 12 monatige Übernahme und nochmalige Prüfung 1 Beratung und Feststellung des Ausbildungsbedarfs 2 Im Rahmen des Bedarfs Ausgebildete werden unbefristet übernommen

Einflussmöglichkeiten des Betriebsrates Personalplanung im Betrieb Personalbe-darfsplanung quantitativ, qualitativ, zeitlich, örtlich Personal-beschaffung inner- und außerbetrieblich Personalent-wicklung: Ausbildung, Fortbildung, Umschulung Personal-einsatzplanung bestmögliche Eingliederung in die betrieblichen Prozesse Personal-(abbau)planung vorbeugende Maßnahmen Personalkosten Entwicklung von Lohn/Gehalt, Eingruppierung eigene Vorschläge mit dem Arbeitgeber beraten (§ 92 BetrVG) §§ 92, 96 BetrVG Mitbestimmen bei Einstellung und Eingruppierung (§ 99 BetrVG) Innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangen (§ 93 BetrVG) Mitbestimmen über Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) Mitbestimmen bei Einstellungen und Versetzungen (§ 99 BetrVG) Vorschläge zur Beschäftigungssicherung (§ 92 a BetrVG) Widerspruch bei Kündigungen (§ 102 BetrVG) Betriebsänderung mit dem Arbeitgeber beraten (§ 111 BetrVG Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln (§§ 111 – 112a BetrVG) Mitbestimmen bei Maßnahmen der Berufsbildung §§ 96 - 98 BetrVG) Mitbestimmen bei Einstellungen und Versetzungen (§ 99 BetrVG) 10

Unbefristete Übernahme als Regel Bedarf planen – Übernahme durchsetzen Die Betriebsparteien beraten im Rahmen der Personalplanung gemäß § 92 und § 96 BetrVG den Bedarf an Ausbildungsplätzen. Der Arbeitgeber ermittelt vor Beginn der Ausbildung den voraussichtlichen Bedarf,… 11

Unbefristete Übernahme als Regel Betriebsvereinbarung zum Bedarf (…) die Betriebsparteien können durch freiwillige Betriebsvereinbarung diesen voraussichtlichen Bedarf vereinbaren und daraus folgend in der Vereinbarung festlegen, wie vielen Auszubildenden im Anschluss an die bestandene Ausbildungsprüfung die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird. 12

Unbefristete Übernahme als Regel Bedarf ist kleiner 100 Prozent festgelegt Die gemäß dieser Betriebsvereinbarung über Bedarf Ausgebildeten haben keinen Anspruch auf Übernahme. ggf. in der freiwilligen BV anders regeln! (mind. 12 Monate Übernahme?!) die Auswahl der Betroffenen ist mitbestimmungspflichtig! 13

Unbefristete Übernahme als Regel Ohne Betriebsvereinbarung Soweit vor Beginn der Ausbildung (…) keine Vereinbarung getroffen wird, hat der Arbeitgeber spätestens 6 Monate vor dem Ende der Ausbildungsverträge (…) mit dem Betriebsrat im Rahmen der Personalplanung den absehbaren Bedarf und die sich daraus ergebende Anzahl der unbefristet zu Übernehmenden zu beraten. 14

Unbefristete Übernahme als Regel Bedarf kleiner als 100 Prozent Unter Berücksichtigung der Beratung erfolgt die Festlegung, wie viele Auszubildende nach bestandener Abschlussprüfung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. (…) Ausgebildete, denen kein unbefristetes Arbeitsverhältnis angeboten wird, hat der Arbeitgeber (…) für mindestens 12 Monate befristet zu übernehmen. 15

Ausnahmen bestätigen die Regel Was einer unbefristeten Übernahme entgegen stehen kann Es gibt im Wesentlichen drei Gründe, aus denen der Arbeitgeber die Übernahme ablehnen kann: personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe (Information des BR) akute Beschäftigungsprobleme (Arbeitgeber muss um Zustimmung des BR ersuchen) Ausbildung über den eigenen Bedarf (Beratung mit dem BR)

Der Weg zur Übernahme Durchsetzung im Betrieb Die Zahl der Auslerner erfassen - Betriebsrat und JAV werden aktiv Auszubildende aktiv mit einbeziehen Circa sechs Monate vor der jeweiligen Übernahmephase verschaffen sich JAV und BR einen Überblick, für wie viele Auslerner/innen ein Arbeitsplatz benötigt wird. Im Rahmen von Gruppengesprächen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen die betroffenen Auslerner/innen rechtzeitig informieren. Mit dem Arbeitgeber über die Übernahme verhandeln Aktionen planen Kann die unbefristete Übernahme nicht sofort erreicht werden, helfen Aktionen und bei der übrigen Belegschaft kann für Unterstützung geworben werden. BR und JAV bringen dem Arbeitgeber ihre Argumente für die Übernahme vor. Auf Grundlage des § 92 Betriebsverfassungsgesetz wird über die anstehende Personalplanung gesprochen.

Der Tarifvertrag in der Stahlindustrie Unbefristete Übernahme durchsetzen Der Tarifvertrag in der Stahlindustrie

Unbefristete Übernahme in der Stahlindustrie Übernahme von Ausgebildeten Ausgebildete werden nach bestandener Abschlussprüfung grundsätzlich in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. (…)

Ausnahmen bestätigen die Regel Was einer unbefristeten Übernahme entgegen stehen kann Es gibt im Wesentlichen drei Gründe, aus denen der Arbeitgeber die Übernahme ablehnen kann: personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe (Information des BR) akute Beschäftigungsprobleme (Arbeitgeber muss um Zustimmung des BR ersuchen) Ausbildung über den eigenen Bedarf (Arbeitgeber muss um Zustimmung des BR ersuchen) Will der Arbeitgeber einen dieser drei Gründe geltend machen, um die Übernahme abzulehnen, muss er das mit dem Betriebsrat beraten. Die Beratung muss spätestens 3 Monate vor Ende der Ausbildung abgeschlossen sein, da die betroffenen Auszubildenden nach Manteltarifvertrag (§ 21 Ziffer 5.4) 3 Monate vor dem Ende der Ausbildung ebenfalls informiert werden müssen.

Der Regelfall als Beispiel Unbefristete Übernahme mit Kündigungsschutz Unternehmen und Betriebsrat stellen einvernehmlich Bedarf fest. 35 Auszubildenden werden nach Bedarf eingestellt Ausbildung erfolgt für 2,5 bis 3,5 Jahre. Allen 35 Auszubildenden wird die Übernahme angeboten. Grundsätzlich kann erst nach Ablauf eines Jahres gekündigt werden.

Personalbedarfsplanung Handlungsmöglichkeiten der betrieblichen Interessenvertretung

Übernahme der Ausgebildete Mitbestimmungsrechte nutzen Auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann die JAV und der Betriebsrat auf mehreren Wegen Einfluss auf die Übernahme von Auszubildenden nehmen. Förderung der Berufsbildung ( § 96 BetrVG) Der Betriebsrat und damit auch die JAV haben die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber über den Bedarf an Ausbildungsplätzen zu verhandeln Nach Rechtsprechung des BAG muss der Bedarf vor Beginn der Ausbildung festgelegt werden. Personalplanung ( § 92 BetrVG) Im Rahmen der Personalplanung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über den aktuellen und zukünftigen Personalbedarf informieren. Die Informationen können zur Argumentation für die Übernahme der Ausgebildeten genutzt werden.

Einflussmöglichkeiten des Betriebsrates Personalplanung im Betrieb Personalbe-darfsplanung quantitativ, qualitativ, zeitlich, örtlich Personal-beschaffung inner- und außerbetrieblich Personalent-wicklung: Ausbildung, Fortbildung, Umschulung Personal-einsatzplanung bestmögliche Eingliederung in die betrieblichen Prozesse Personal-(abbau)planung vorbeugende Maßnahmen Personalkosten Entwicklung von Lohn/Gehalt, Eingruppierung eigene Vorschläge mit dem Arbeitgeber beraten (§ 92 BetrVG) §§ 92, 96 BetrVG Mitbestimmen bei Einstellung und Eingruppierung (§ 99 BetrVG) Innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangen (§ 93 BetrVG) Mitbestimmen über Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) Mitbestimmen bei Einstellungen und Versetzungen (§ 99 BetrVG) Vorschläge zur Beschäftigungssicherung (§ 92 a BetrVG) Widerspruch bei Kündigungen (§ 102 BetrVG) Betriebsänderung mit dem Arbeitgeber beraten (§ 111 BetrVG Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln (§§ 111 – 112a BetrVG) Mitbestimmen bei Maßnahmen der Berufsbildung §§ 96 - 98 BetrVG) Mitbestimmen bei Einstellungen und Versetzungen (§ 99 BetrVG) 24

Der Weg zur Übernahme Durchsetzung im Betrieb Die Zahl der Auslerner erfassen - Betriebsrat und JAV werden aktiv Circa sechs Monate vor der jeweiligen Übernahmephase verschaffen sich JAV und BR einen Überblick, für wie viele Auslerner/innen ein Arbeitsplatz benötigt wird. Mit dem Arbeitgeber über die Übernahme verhandeln BR und JAV bringen dem Arbeitgeber ihre Argumente für die Übernahme vor. Auf Grundlage des § 92 Betriebsverfassungsgesetz wird über die anstehende Personalplanung gesprochen. Auszubildende aktiv mit einbeziehen Im Rahmen von Gruppengesprächen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen die betroffenen Auslerner/innen rechtzeitig informieren. Aktionen planen Kann die unbefristete Übernahme nicht sofort erreicht werden, helfen Aktionen und bei der übrigen Belegschaft kann für Unterstützung geworben werden.

Möglichkeiten ohne tarifvertragliche Grundlage Unbefristete Übernahme durchsetzen Möglichkeiten ohne tarifvertragliche Grundlage

Übernahme der Ausgebildeten Möglichkeiten ohne Tarifvertrag Mitbestimmungsrechte nutzen Auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann die JAV und der Betriebsrat auf mehreren Wegen Einfluss auf die Übernahme von Auszubildenden nehmen. Förderung der Berufsbildung ( § 96 BetrVG) Der Betriebsrat und damit auch die JAV haben die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber über den Bedarf an Ausbildungsplätzen zu verhandeln Nach Rechtsprechung des BAG muss der Bedarf vor Beginn der Ausbildung festgelegt werden. Personalplanung ( § 92 BetrVG) Im Rahmen der Personalplanung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über den aktuellen und zukünftigen Personalbedarf informieren. Die Informationen können zur Argumentation für die Übernahme der Ausgebildeten genutzt werden.

Einflussmöglichkeiten des Betriebsrates Personalplanung im Betrieb Personalbe-darfsplanung quantitativ, qualitativ, zeitlich, örtlich Personal-beschaffung inner- und außerbetrieblich Personalent-wicklung: Ausbildung, Fortbildung, Umschulung Personal-einsatzplanung bestmögliche Eingliederung in die betrieblichen Prozesse Personal-(abbau)planung vorbeugende Maßnahmen Personalkosten Entwicklung von Lohn/Gehalt, Eingruppierung eigene Vorschläge mit dem Arbeitgeber beraten (§ 92 BetrVG) §§ 92, 96 BetrVG Mitbestimmen bei Einstellung und Eingruppierung (§ 99 BetrVG) Innerbetriebliche Stellenausschreibung verlangen (§ 93 BetrVG) Mitbestimmen über Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) Mitbestimmen bei Einstellungen und Versetzungen (§ 99 BetrVG) Vorschläge zur Beschäftigungssicherung (§ 92 a BetrVG) Widerspruch bei Kündigungen (§ 102 BetrVG) Betriebsänderung mit dem Arbeitgeber beraten (§ 111 BetrVG Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln (§§ 111 – 112a BetrVG) Mitbestimmen bei Maßnahmen der Berufsbildung §§ 96 - 98 BetrVG) Mitbestimmen bei Einstellungen und Versetzungen (§ 99 BetrVG) 28

Rechte festschreiben Betriebsvereinbarung zur Übernahme Betriebsrat und Arbeitgeber können eine Betriebsvereinbarung schließen, in der Rahmenbedingungen für die Übernahme von Ausgebildeten festgelegt werden. Die Betriebsvereinbarung kann die wesentliche Regelungsinhalte der üblichen Tarifverträge übernehmen: Unbefristete Übernahme für Ausgebildete Befristete Übernahme in klar beschriebenen Ausnahmefällen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates 29

Der Weg zur Übernahme Durchsetzung im Betrieb Die Zahl der Auslerner erfassen - Betriebsrat und JAV werden aktiv Mit dem Arbeitgeber über die Übernahme verhandeln Circa sechs Monate vor der jeweiligen Übernahmephase verschaffen sich JAV und BR einen Überblick, für wie viele Auslerner/innen ein Arbeitsplatz benötigt wird. BR und JAV bringen dem Arbeitgeber ihre Argumente für die Übernahme vor. Auf Grundlage des § 92 BetrVG wird über die anstehende Personalplanung gesprochen. Auszubildende aktiv mit einbeziehen Aktionen planen Kann die unbefristete Übernahme nicht sofort erreicht werden, helfen Aktionen und bei der übrigen Belegschaft kann für Unterstützung geworben werden. Im Rahmen von Gruppengesprächen und Jugend- und Auszubildendenversammlungen die betroffenen Auslerner/innen rechtzeitig informieren.

Ansprechpartner: Ressort Junge IG Metall Manuel Michniok | manuel.michniok@igmetall.de