Asyl in Not. Wege nach Europa Mag. Norbert Kittenberger, Asyl in Not, Stand Ende November 2016.

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 Präsentation transkript:

Wege nach Europa Mag. Norbert Kittenberger, Asyl in Not, Stand Ende November 2016

Asyl in Not

Wege nach Europa Legal Asylverfahren: (bloß) Familiennachzug Resettlement-Programme Verschiedene Visa Visumsfreie Einreise (für Staatsangehörige bestimmter Staaten) Illegal Einreise mit Hilfe von Schleppern/Fluchthelfern

Wege nach Europa Schranken illegaler Einreise Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen und Carrier Sanctions: setzen Fluglinien unter Druck, verhindern Fluchtbewegungen über Fluglinien Türkei-Deal: Abkommen zwischen Türkei und EU, schränkt Fluchtbewegungen aus der Türkei nach Griechenland ein Dublin-Verfahren: fesselt Asylwerber an einen bestimmten (zumeist Rand-)Staat der EU Strafrechtliche Bestimmungen: für illegale Einreise, für die Förderung der illegalen Einreise oder Durchreise, für „Schlepperei“ Weitere nationale Maßnahmen: Beispiel „Notverordnung“

Legale Einreise - Familiennachzug im Asylverfahren Wer? Minderjährige Kinder dürfen Eltern nachholen Eltern dürfen minderjährige Kindern nachholen Ehegatten dürfen den Ehepartner nachholen, sofern man schon im Herkunftsstaat verheiratet war Wann? NICHT im aufrechten Asylverfahren Innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten, ohne weitere Voraussetzungen; danach nur bei ausreichendem Verdienst Nach drei Jahren bei Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigen, wenn ausreichender Verdienst nachgewiesen wird Bei minderjährigen Kindern, die die Eltern nachholen: Kein Mindestverdienst notwendig

Familiennachzug für Asylberechtigte

Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte

Legale Einreise – Resettlementprogramme der EU Was ist ein Resettlementprogramm? Ein EU-Staat wählt Menschen aus Staaten außerhalb des Gebiets der EU-Staaten aus und gestattet ihnen die legale Einreise in sein Staatsgebiet und gewährt ihnen temporär oder dauerhaft Schutz Meist nicht sehr viele Plätze, in der Regel auf wenige hundert oder tausend Plätze beschränkt Meist zeitlich beschränkt

(Drittes) Humanitäres Aufnahmeprogramm Syrien in Ö Wer? 400 syrische Flüchtlinge, die in Jordanien oder der Türkei beim UNHCR als Flüchtlinge registriert sind Besondere Schutzbedürftigkeit Voraussetzung: z. B. Frauen, Überlebende von Gewalt und Folter Wer wählt aus? UNHCR wählt Flüchtlinge aus, die in Frage kommen Österreichische Behörden entscheiden über Aufnahme Bewerbung dafür ist nicht möglich Wann? 2016 und 2017 Was? Asyl (§ 3a AsylG)

Legale Einreise - Visa Antrag auf Ausstellung eines Visums grundsätzlich bei einer österreichischen Botschaft zu stellen! Berechtigen zu Einreise in Österreich! Verschiedene Visa, Unterschiede hinsichtlich Aufenthaltsdauer und Erwerbstätigkeit - Schengenvisum (Visum C) - Nationales Visum (Visum D): unterschiedliche Unterformen

Touristenvisum/Schengenvisum Wichtigste Voraussetzungen Reisezweck nach Österreich ist plausibel und nachvollziehbar Finanzierung der Lebenserhaltungs- und Reisekosten ist aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen möglich Bereitschaft, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder auszureisen Vorlage einer für den gesamten Schengenraum und die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung (Mindestdeckungssumme 30.000 Euro) Vorlage von Unterlagen zu Identität, Reisezweck, Vermögen und Versicherung keine Gefahr für öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit Berechtigungen Aufenthalt im gesamten Schengenraum Dauer: 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen

Verschiedene nationale Visa (Visum D) Wichtigste allgemeine Voraussetzungen Reisezweck nach Österreich ist plausibel und nachvollziehbar Finanzierung des Aufenthalts und der Wiederausreise aus eigenen Mitteln möglich Alle Risiken abdeckende Krankenversicherung Wiederausreise ist gesichert Vorlage von Unterlagen zu Identität, Reisezweck, Vermögen und Versicherung Keine Gefahr für öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit, Antragsteller gehört keiner kriminellen oder terroristischen Vereinigung an Berechtigungen Aufenthalt in Österreich für maximal sechs Monate Aufenthalt im übrigen Schengenraum bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen

Wichtigste nationale Visa (Visum D) Visum für längerfristigen Aufenthalt keine weiteren Voraussetzungen keine Arbeitserlaubnis Bloßer Wunsch nach längerem Aufenthalt reicht Behörden meistens nicht, wird z. B. für Kurs- oder kurze Studienaufenthalte erteilt Visum zu Erwerbszwecken Arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorhanden Arbeitserlaubnis für vorübergehende Erwerbstätigkeit Visum zur Arbeitssuche Nur für besonders hochqualifizierte Erwerbstätige Punktesystem nach Bildung und Beruf: 70 von 100 Punkte müssen erreicht werden Visum für die Erteilung eines Aufenthaltstitels Für Menschen mit „Aufenthaltsbewilligung – Studierende“ Für Menschen mit einem Aufenthaltstitel wegen einer Familienangehörigkeit Für Menschen mit anderen Aufenthaltstiteln

Illegale Einreise Zahlen Oktober 2016 (lt. Frontex) Östliche Mittelmeerroute: 3.100 Balkanroute: 1.700 Zentrale Mittelmeerroute: 27.500 Quelle: http://www.taz.de/fluchtrouten/ Copyright OpenStreetmap contributers, Copyright CartoDB webkid.io

Schranken – Verbindungsbeamte für Einwanderungsfragen und Carrier Sanctions Aufgaben sollen Zuzug illegal Einreisender reduzieren überprüfen Reisedokumente bieten Behörden Training zur Identifizierung gefälschter Doumente an „beraten“ Fluganbieter oder Behörden darüber, wer am Betreten eines Flugzeugs gehindert werden soll Einsatzorte Flughäfen weltweit Grenzübergänge Einreisebehörden von Drittstaaten „Carrier Sanctions“ Mindeststrafe von 3000 Euro für ein Beförderungsunternehmen, das eine Person befördert, die keine erforderlichen Dokumente hat, per EU-Recht vorgesehen

Schranken – Türkei-Deal Die Türkei soll/wird… alle Personen, die nicht in Griechenland um Asyl ansuchen oder deren Asylantrag zurückgewiesen wird, zurücknehmen Fluchtrouten von der Türkei in die EU über das Land und über das Meer „schließen“ an einer Verbesserung der humanitären Lage in Syrien arbeiten Die EU soll/wird… für jede Person, die zurückgeschickt wird, einen syrischen Flüchtling aus der Türkei aufnehmen Visumsliberalisierungen für türkische Staatsbürger beschließen mit dem Ziel einer visumsfreien Einreise in die EU ab Ende Juni 2016 insgesamt 6 Milliarden Euro an die Türkei zahlen die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei beschleunigen an einer Verbesserung der humanitären Lage in Syrien arbeiten

Türkei Deal – faktische Umsetzung Situation in der Türkei Türkei hat für rückübernommene Asylwerber Asylverfahren in Aussicht gestellt, ABER die GFK gilt dort nicht, Syrer, Iraker und Afghanen haben damit faktisch kaum Chancen auf ein faires Asylverfahren Bis Mitte Juli hat die EU nur 802 Flüchtlinge aus der Türkei per Resettlement übernommen Situation in Griechenland Asylwerber sind in Lagern auf griechischen Inseln in schwierigen Bedingungen gesperrt, warten auf Ausgang ihres Asylverfahrens (Stand 23.11.: 15.000 Personen) Bislang (fast?) keine Abschiebungen in die Türkei: Griechische Gerichte sehen die Türkei nicht als sicheren Drittstaat an!

Schranken – Dublin III Verordnung Verfahren zwischen zwei Staaten Asylwerber ist in Staat A. Staat A glaubt aber, dass Staat B zuständig ist Staat A stellt Gesuch an zuständigen Staat B und bittet um Aufnahme des Asylwerbers Zuständiger Staat B akzeptiert Gesuch: Asylwerber wird von Staat A in Staat B überstellt Welcher Staat ist zuständig? Asylwerber kann sich „seinen Staat“ nicht aussuchen! Kriterien aufgezählt in Kapitel III der Dublin III VO Nicht immer der Staat, „in dem Fingerabdrücke abgegeben wurden“! Viele verschiedene Fristen Viele verschiedene Fristen, die Staaten beachten müssen Je nach Frist verschiedene Folgen eines Fristablaufes, z. B. Zuständigkeit eines anderen Staates oder Wegfall jeder Zuständigkeit

„Dublin-Verfahren“ Asylantrag bei Polizei Pol. Erstbefragung Zulassungsverfahren Dublin-Fall Sicherer Drittstaat Entschiedene Sache Keiner dieser drei Fälle Zurückweisung des Antrags Inhaltliches Asylverfahren

Dublin-Verfahren – Wann hat man Chancen? Kernfamilie im Inland Schlechtes oder fehlendes Asylsystem im Dublin-Staat Schwere Krankheiten Unbegleitete/r Minderjährige/r Fristen versäumt oder verstrichen Zuständigkeit Österreichs

Strafbestimmungen – illegale Einreise Art 31 GFK: Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufenthalts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 (Anm.: Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu bestimmter sozialer Gruppe oder politscher Überzeugung) bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen.

Strafbestimmungen in Österreich – Illegale Einreise Rechtswidrige Einreise (§ 120 Abs 1 FPG) Vorsätzliche rechtswidrige Einreise Geldstrafe von 100 bis 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen) Wiederholungsfall: Geldstrafe von 1.000 bis 5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe drei Wochen)

Strafbestimmungen in Österreich – Hilfe bei Einreise Schlepperei (§ 114 Abs 1 FPG) Vorsätzliche Förderung der illegalen Einreise oder Durchreise Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre Erschwerende Umstände: Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre Förderung rechtswidriger Einreise oder Durchreise (§ 120 Abs 3 u. 4 FPG) Wissentliche Förderung der illegalen Einreise oder Durchreise Geldstrafe von 1.000 bis 5.000 Euro (drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) Im Wiederholungsfall: Geldstrafe von 5.000 bis 15.000 Euro (sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) Ausnahmen bei Ehepartner, Kind, Eltern

Anklagen und Verurteilungen nach § 114 FPG in Österreich Quelle: österr. Justizministerium

Strafbestimmungen andernorts Deutschland: strenger als in Ö Illegale Einreise: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe Förderung der illegalen Einreise oder Durchreise: je nach Umständen bis zu fünf Jahre Haft oder Geldstrafe Schlepperei: je nach Umständen bis zu 10 Jahre Haft Ungarn: strenger als in Ö Illegale Einreise: bis zu drei Jahre Haft Förderung der illegalen Einreise oder Durchreise: bis zu drei Jahre Haft Schlepperei: bis zu fünf Jahre Haft, bis zu acht Jahre Haft bei erschwerenden Umständen

„Notstandsverfahren“ (§§ 36 – 41 AsylG) Bundesregierung und Hauptausschuss des NR stellen mit Verordnung Gefahr für öffentliche Ordnung und innere Sicherheit fest Asylanträge für illegal Einreisende nur noch bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts an der Grenze und bei Registrierstellen möglich Asylantrag wird nicht bearbeitet, wenn Zurückweisung/Zurückschiebung/Hinderung an der Einreise zulässig und möglich ist Wenn zulässig und möglich: Push-Back in „sicheren“ Nachbarstaat

Normales Verfahren – Antrag und Verfahrensablauf Asylantrag bei Polizei Pol. Erstbefragung Zulassungsverfahren Dublin-Fall Sicherer Drittstaat Entschiedene Sache Keiner dieser drei Fälle Zurückweisung des Antrags Inhaltliches Asylverfahren

„Notstandsverfahren“ – Antrag und Verfahrensablauf Asylantrag bei Polizei an der Grenze oder Registrierstelle Polizei prüft: Zurückweisung, Zurückschiebung oder Hinderung an Einreise zulässig und möglich? Zurückweisung, Zurückschiebung, Hinderung an der Einreise JA NEIN Asylantrag wird bearbeitet: Polizeiliche Erstbefragung folgt Zulassungsverfahren etc.

„Notstandsverfahren“ – Unzulässigkeit von Maßnahmen Zurückweisung, Zurückschiebung und Hinderung an der Einreise sind unzulässig, wenn dadurch Art 2, Art 3 oder Art 8 EMRK verletzt werden würden. WICHTIG: Asylwerber muss das gegenüber der Polizei bzw. der Registrierstelle selbst angeben, Polizei/Registrierstelle ermittelt das nicht von selbst! Beispiele: Art 2 EMRK – Recht auf Leben Lebensgefahr durch Abschiebung Im Nachbarstaat droht Todesstrafe Art 3 EMRK - Refoulementverbot Unmenschliche Betreuungsbedingungen Gefahr einer Kettenabschiebung Kein faires Asylverfahren Art 8 EMRK – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Eltern eines/einer an Grenze befindlichen Minderjährigen bereits in Ö Kind eines an Grenze befindlichen Elternteils bereits in Ö

Rechtsmittel im normalen Asylverfahren 1. Instanz Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 2. Instanz Bundesverwaltungsgericht 3. Instanz Verwaltungsgerichtshof

„Notstandsverfahren“ – Rechtsmittel Maßnahmenbeschwerde gg. Zurückschiebung, Zurückweisung oder Hinderung an der Einreise an örtlich zuständiges Landesverwaltungsgericht möglich ab sechs Wochen ab Kenntnis von Maßnahme Eventuell möglich: Beschwerde an Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte schon bei drohender Zurückschiebung oder Zurückweisung? Bildquelle: Kurier, Wolfgang Atzenhuber, http://kurier.at/politik/inland/gerichte-bereiten-sich-auf-asyl-notverordnung-vor/216.161.106