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Grundsätzliches – Arbeitnehmerbegriff Zur-Verfügungstellen der Arbeitskraft In persönlicher Abhängigkeit Weisungsbindung in persönlicher Hinsicht Eingliederung Kontrollunterworfenheit ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Rechtsgrundlagen – Arbeitsvertrag Vertrag (bzw BV gem § 97 Abs 1 Z 6) § 6 AngG: angemessene Dienste § 1153 ABGB: den Umständen nach angemessene Dienste Ortsüblichkeit Verkehrssitte Betriebssitte Keine betriebliche Übung bzw Widerrufsrecht ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Lösungsansatz Telefonie Absolutes Verbot Notfälle Dienstlich veranlasste Telefonate Rechtslage bei Nichtregelung ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Private Nutzungsinhalte Zulässige Manipulationen Installation von Programmen Spiele Chat Rechtsgeschäftliches Tätigwerden ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Entlassung Haftungsfragen Angestellte § 27 AngG Vertrauensunwürdigkeit beharrliche Pflichtverletzung Arbeiter § 82 GewO 1859 Haftungsfragen Anwendung des DHG ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Individualrechtliche Kontrolle Privatsphäre im Arbeitsverhältnis § 16 ABGB Art 8, 10 EMRK, Art 10, 10a StGG Datenschutzgesetz 2000 ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Datenschutzgesetz 2000 Grundrecht § 1 – personenbezogene Daten Sensible und nicht sensible Daten Verwendung nach Treu und Glauben Interessenabwägung § 8 Abs 1 Z 4 bzw § 9 Z 11 Informationspflicht § 24 Widerspruchsrecht § 28 ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Grundrecht auf Datenschutz (Verfassungsbestimmung) § 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht ... ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Sensible und nicht sensible Daten § 4 DSG 2000 Z 1: ,,Daten'' (,,personenbezogene Daten''): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist …. Z 2: ,,sensible Daten'' (,,besonders schutzwürdige Daten''): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Datenverwendung - Treu und Glauben § 6. (1) Daten dürfen nur 1. nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden; 2. für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in einer mit diesen Zwecken unvereinbaren Weise weiterverwendet werden; die Weiterverwendung für wissenschaftliche oder statistische Zwecke ist nach Maßgabe der §§ 46 und 47 zulässig; 3. soweit sie für den Zweck der Datenanwendung wesentlich sind, verwendet werden und über diesen Zweck nicht hinausgehen; 4. so verwendet werden, daß sie im Hinblick auf den Verwendungszweck im Ergebnis sachlich richtig und, wenn nötig, auf den neuesten Stand gebracht sind; 5. solange in personenbezogener Form aufbewahrt werden, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, erforderlich ist; eine längere Aufbewahrungsdauer kann sich aus besonderen gesetzlichen, insbesondere archivrechtlichen Vorschriften ergeben. ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Datenverwendung - Treu und Glauben II § 7 (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen. (2) ….. (3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden. ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Interessenabwägung § 8 Abs 1 Z 4 § 8. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn 1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder 2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder 3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder 4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern. ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Datenschutz-Grundverordnung Artikel 6 (1) Verarbeitung nur zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Einwilligung b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Interessenabwägung § 9 Z 11 § 9. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen werden bei der Verwendung sensibler Daten ausschließlich dann nicht verletzt, wenn … 11. die Verwendung erforderlich ist, um den Rechten und Pflichten des Auftraggebers auf dem Gebiet des Arbeits- oder Dienstrechts Rechnung zu tragen, und sie nach besonderen Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben … ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Datenschutz-Grundverordnung Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (ie sensible Daten zzgl genetische, biometrische Daten) Wie bisher grundsätzliches Verarbeitungsverbot mit Ausnahmenkatalog Abs 2 lit b): die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Datenschutz-Grundverordnung Öffnungsklausel Art 88 Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des Arbeitsvertrags einschließlich der Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder durch Kollektivvereinbarung en festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und Diversität am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des Eigentums der Arbeitgeber oder der Kunden sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen. ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Information – Widerspruch § 24. (1) Der Auftraggeber einer Datenanwendung hat aus Anlaß der Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise 1. über den Zweck der Datenanwendung, für die die Daten ermittelt werden, und 2. über Namen und Adresse des Auftraggebers, zu informieren. § 28. (1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Telekommunikationsgesetz 2003 (12. Abschnitt, §§ 92 ff) Nur gewerbliche Dienstleister Bloß analoge Anwendung im Rahmen von § 16 ABGB ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Kontrolle/Informationsbeschaffung/Datenverwendung Was ist arbeitsrechtlich relevant? Was benötigt der AG um Rechte und Pflichten wahrnehmen zu können? Was ist das gelindeste, angemessene Mittel? ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Betriebliche Mitbestimmung Allgemeine Informationsrechte des BR Bspw § 91 Abs 2 ArbVG Mitbestimmung – Betriebsvereinbarungen Notwendige Fakultative Anrufung der Schlichtungsstelle ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Betriebsvereinbarungen Kontrollmaßnahmen (technische Systeme) § 96 Z 3 Personalinformationssysteme § 96a Abs 1 Z 1 Allgemeine Ordnungsvorschriften § 97 Abs 1 Z 1 Nutzung von Betriebsmitteln § 97 Abs 1 Z 6 ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Judikatur Zeiterfassung - DSK 16.11.2004, Kl120.951/0009-DSK/2004 = ecolex 2005, 464 Telefonanlage - OGH 13.6.2002, 8 Ob A 288/01p = ZAS 2004, 40 Biometrische Zeiterfassung - OGH 20.12.2006, 9 Ob A 109/06d = DRdA 2007, 239 ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

Judikatur Whistleblowing - DSK 14.12.2012, K 600.320 - 005/0003-DVR/2012 m Besprechungsaufsatz Brodil, ZAS 2013, 269. Alkoholkontrolle - OGH 20.3.2015, 9 ObA 23/15w ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil

ao. Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Brodil Institut für Arbeits- und Sozialrecht Universität Wien – Juridicum Hessgasse 1/III 1010 Wien arbeitsrecht.univie.ac.at www.brodil.at wolfgang.brodil@univie.ac.at

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