Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung

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 Präsentation transkript:

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Prof. Dr. Louisa Specht Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Quelle: Robert Churchill/thinkstock

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Urheberrechtsgesetz von 1965 Schutz v.a. verkörperter Werke Heute: Simple Möglichkeit, digitale Inhalte in urheberrechtlich relevanter Weise zu verwenden, z.B. zu vervielfältigen zu verbreiten öffentlich zugänglich zu machen (z.B. im Internet) Geringer Zeitaufwand Nahezu keine Kosten Urheberrecht, wie wir es heute kennen, von 1965 Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Problembereiche (nicht abschließend) „Tausch“ und Streaming von Musik und Filmen im Internet Teilen und Liken von Inhalten in sozialen Netzwerken Verlinkung Einstellen von Lehrmaterialien in das Internet zum Abruf durch Studenten „Handel“ mit gebrauchten digitalen Gütern, z.B. E-Books etc. Urheberrecht, wie wir es heute kennen, von 1965 Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung „Tausch“ von Musik und Filmen im Internet Gleichzeitig wird Musik wieder in das Internet hochgeladen Gleichzeitig wird Musik wieder in das Internet hochgeladen Urheberrecht, wie wir es heute kennen, von 1965 Musik wird herunter geladen Musik wird herunter geladen Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung „Tausch“ von Musik und Filmen im Internet Urheberrechtlich relevante Handlungen? Herunterladen der Musik? Speichern = Vervielfältigung, § 16 UrhG abgedeckt durch Schrankenregelung, § 53 UrhG? Hochladen der Musik? = Öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG Keine Rechtfertigung Urheberrecht, wie wir es heute kennen, von 1965 Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung „Tausch“ von Musik und Filmen im Internet Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsverletzer nicht auch automatisch aber auch gegen den Anschlussinhaber, wenn dieser mit dem Rechtsverletzer nicht identisch ist! Aber: Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers Anschlussinhaber muss vortragen, dass der Anschluss von mehreren Personen genutzt wird Pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs genügt nicht. Der BGH hat eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers statuiert, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Vorgetragen werden muss daher, dass auch andere Personen Zugriff auf den Anschluss hatten. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Personen auf den Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr erst dann, wenn er vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen nicht nur im Allgemeinen, sondern im konkreten Verletzungszeitpunkt selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung damit nicht nur hypothetisch, sondern auch tatsächlich in Betracht kommen. Dies hatte der BGH bereits in der Entscheidung Tauschbörse III statuiert. Die sekundäre Darlegungslast erfordert es insofern, nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers vorzunehmen. Diese Verpflichtung reicht indes nicht so weit, vortragen zu müssen, welche Person die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Das aktuelle Urteil des BGH vom 30. März 2017 I ZR 19/16 – Loud wird z.T.in diese Richtung ausgelegt. Der BGH hatte hier entschieden, dass Eltern dann, wenn sie wissen, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen hat, den Namen des Kindes preisgeben müssen. Wenn dies allerdings nicht bekannt ist, kann es keine dahingehende Nachforschungspflicht geben. Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung „Tausch“ von Musik und Filmen im Internet Wenn Vermutung entkräftet: Möglichkeit der Störerhaftung Anschlussinhaber muss minderjährigen Kinder über RWK der Teilnahme an Tauschbörsen belehren Volljährige Kinder, Ehegatten und Hausgäste indes nicht. Die Pflicht zur Belehrung minderjähriger Kinder hatte der BGH seinerzeit in der Entscheidung Morpheus aus der Aufsichtspflicht der Eltern gefolgert, § 832 BGB. Gegenüber volljährigen Kindern und Ehepartnern besteht hingegen keine derartige Aufsichtspflicht, die Grundlage einer Belehrungspflicht über die Gefahren der Nutzung von Internettauschbörsen sein kann. Nach der Rechtsprechung des Senats darf der Anschlussinhaber im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und der Eigenverantwortung von Volljährigen seinen Internetanschluss einem volljährigen Familienangehörigen überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber etwa aufgrund einer Abmahnung konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, das der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht oder missbrauchen wird, hat er die zu deren Verhinderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Für den Internetanschlussinhaber besteht aber auch unabhängig von einer familiären Beziehung gegenüber volljährigen Mitbewohnern und Gästen keine entsprechende Belehrungspflicht, weil sie nach Auffassung des BGH unzumutbar ist. Dabei fehlt eine eingehende Begründung dieser Unzumutbarkeit, der BGH stellt aber wohl vor allem darauf ab, dass die ständige Nutzung des Internet mittlerweile für einen Großteil der Bevölkerung üblich und notwendig ist und damit in dem Zurverfügungstellen eines Internetanschlusses an volljährige Gäste und Mitbewohner eine übliche Gefälligkeit zu sehen ist, die keine Prüfpflichten nach sich zieht. Solange keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung bestehen, gewährt der Anschlussinhaber den Zugang zu seinem privaten Internetanschluss gegenüber volljährigen Personen unabhängig von ihrer Haushaltszugehörigkeit in der berechtigten Erwartung, dass sie die ihnen eröffnete Nutzungsmöglichkeit nicht zur Begehung rechtswidriger Handlungen nutzen. Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Streaming von Musik und Filmen im Internet Bis gestern: wohl zulässig über § 44a UrhG § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder Eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. LG Köln GRUR-RR 2014, 114 – The Archive LG Hamburg ZUM 2014, 434 The Archive: Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Streaming von Musik und Filmen im Internet Seit gestern: wohl nicht mehr zulässig über § 44a UrhG EuGH Urt. V. 26.04.2017 – RS C‑527/15 The Archive: Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Streaming von Musik und Filmen im Internet Seit gestern: wohl nicht mehr zulässig über § 44a UrhG EuGH Urt. V. 26.04.2017 – RS C‑527/15 The Archive: Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Streaming von Musik und Filmen im Internet Seit gestern: wohl nicht mehr zulässig über § 44a UrhG EuGH Urt. V. 26.04.2017 – RS C‑527/15 The Archive: Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Streaming von Musik und Filmen im Internet Seit gestern: wohl nicht mehr zulässig über § 44a UrhG EuGH Urt. V. 26.04.2017 – RS C‑527/15     “Art. 5 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass Handlungen der vorübergehenden Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks durch Streaming von der Website eines Dritten, auf der dieses Werk ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angeboten wird, […] nicht die in dieser Vorschrift festgelegten Voraussetzungen erfüllen.“ The Archive: Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Teilen und Liken von Inhalten in Social-Media-Netzwerken Einstellen von Inhalten in Soziale Netzwerke: öffentliches Zugänglichmachen Öffentlichkeit jedenfalls (+) bei öffentlichem Profil Kopieren von Fremdinhalten auf die eigene Seite: eigene Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung Betätigung des Like-Buttons: Keine Urheberrechtsverletzung Betätigung des Share-Buttons? Keine Urheberrechtsverletzung Möglich aber: Presserechtliches Zueigenmachen, wenn kommentiert Share-Button? Ist Link und müsste daher nun auch den Vorgaben der Verlinkung folgen. Hierzu sogleich Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Verlinkung Grds. keine Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung auf Inhalt, der nicht selbst Urheberrechtsverletzung darstellt (BGH Paperboy) = Keine erstmalige Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung Grund: Inhalt bereits durch einen anderen öffentlich zugänglich gemacht Link nur Zugangserleichterung Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Aber EuGH RS Svensson und Die Realität Verlinkung kann Rechtsverletzung sein, wenn neues Publikum erreicht wird Dann liegt eigene Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung vor BSP: Verlinkung auf Inhalte unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen EuGH RS GS Media Ebenfalls eigene Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung, wenn Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wird Als neues Publikum ist ein solches zu verstehen, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. Mithilfe der Framing-Technik könne ein Werk zwar der Öffentlichkeit ohne einen Kopiervorgang und damit ohne Eröffnung des Anwendungsbereichs des Vervielfältigungsrechts zugänglich gemacht werden. Unbeschadet dessen führe aber ihre Verwendung nicht dazu, dass das betreffende Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Inhaber des Urheberrechts, als sie diese Wiedergabe erlaubten, an alle Internetnutzer als Publikum gedacht haben; Tz. 49 ff.: Ist dagegen erwiesen, dass der Betreffende wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm gesetzte Hyperlink Zugang zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk verschafft – weil er beispielsweise von dem Urheberrechtsinhaber darauf hingewiesen wurde –, so ist die Bereitstellung dieses Links als eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. EWG_RL_2001_29 Artikel 3 Abs. EWG_RL_2001_29 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29 zu betrachten. Im Übrigen kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so dass zu vermuten ist, dass ein solches Setzen von Hyperlinks in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber zu seiner Veröffentlichung im Internet vorgenommen wurde. Unter solchen Umständen stellt daher, sofern diese widerlegliche Vermutung nicht entkräftet wird, die Handlung, die im Setzen eines Hyperlinks zu einem unbefugt im Internet veröffentlichten Werk besteht, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. EWG_RL_2001_29 Artikel 3 Abs. EWG_RL_2001_29 Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29 dar. Aber: Hier geht es um die Verlinkung auf urheberrechtswidrige Beiträge! Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Einstellen von Lehrmaterialien in das Internet Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Einstellen von Lehrmaterialien in das Internet: Regierungsentwurf Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Einstellen von Lehrmaterialien in das Internet: Regierungsentwurf Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung Einstellen von Lehrmaterialien in das Internet: Regierungsentwurf Prof. Dr. Louisa Specht

Urheberrecht in Zeiten digitaler Verunsicherung „Handel“ mit digitalen Gütern Erschöpfung des Verbreitungsrechts ursprünglich nur an körperlichen Gegenständen Seit EuGH RS UsedSoft Erschöpfung aber jedenfalls auch durch Inverkehrbringen eines unkörperlichen Computerprogramms EuGH RS Vereniging Openbare Bibliotheken/Stichting Leenrecht Nun auch Gleichstellung von Verleihrecht digitaler und analoger Bücher § 17 Abs. 1, 2 UrhG vorlesen: (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. Auch vertraglicher Ausschluss nicht mehr möglich, da Erschöpfungsgrundsatz zwingend. Prof. Dr. Louisa Specht

Univ.-Prof. Dr. Louisa Specht Lehrstuhl für Europäisches und Internationales Informations- und Datenrecht Universität Passau Innstraße 39 94032 Passau Louisa.Specht@uni-passau.de Tel. 0851-509-3491 Prof. Dr. Louisa Specht