Römisches Recht I Herbstsemester 2017

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 Präsentation transkript:

Römisches Recht I Herbstsemester 2017 Prof. Dr. Iole Fargnoli www.roma.unibe.ch

Organisatorisches Vorlesung (20.09.2017– 21.12.2017): -Mittwoch 14.15-16.00 Uhr -Donnerstag 12.15-14.00 Uhr Übungen im Römischen Recht -Donnerstag 14.15-16.00 Uhr Besprechung von Fällen aus den römischen Quellen. Die Veranstaltung dient zugleich der Prüfungsvorbereitung. Die zu besprechenden Texte werden ausgegeben. Beginn der Übungen: 09.11.2017

Buchempfehlungen zum Nachschlagen Max Kaser, Rolf Knütel, Sebastian Lohsse, Römisches Privatrecht, 21. Auflage, 2017. Alternativ: Heinrich Honsell, Römisches Recht, 8. Auflage, 2015. 3

I Einführung und Grundbegriffe Kaser-Knütel: §§ 1. - 2. Honsell: §§ 1. - 2. Prof. Dr. Iole Fargnoli Materialien im Internet: www.roma.unibe.ch Römermuseum, Avenches

Überblick über die heutige Vorlesung Römische Spuren bereits in der Kindheit Römische Spuren heute Römischer Einfluss auf das Recht in Europa Wozu Römisches Recht? Zeitachse der Rechtsgeschichte

Römische Spuren bereits in der Kindheit

Römische Spuren heute Römermuseum, Avenches

Römermuseum, Avenches

Römischer Einfluss heute Bauwerke: Bäder, Strassennetzwerke Europas; Kunst und Kultur; Sprache (Latein); Grundprinzipien des Rechts.

Römischer Einfluss auf das Recht in Europa Englisches Common Law Romanischer Rechtskreis Deutscher Rechtskreis Mischung (Romanisch/Deutscher Rechtskreis) Ehm. Sozialistischer Rechtskreis Nordischer Rechtskreis

Wozu Römisches Recht? (I) Das Römische Recht war bis ins 19. Jahrhundert geltendes Recht und bildet das Fundament für die meisten europäischen Gesetzbücher, z.B.: Code Civil (Frankreich; 1804), BGB (Deutschland; 1900), ABGB (Österreich; 1811), Codice Civile (Italien; 1865), ZGB OR Schweiz; 1911.

Einfluss des römischen Rechts weltweit Römischer Einfluss Common law Gemischte Rechtsysteme Islamischer Rechtskreis

Beispiel (I) Ein Beispiel anhand des Vertrages (contractus, pactum) Gai. 3.136: Ideo autem istis modis consensu dicimus obligationes contrahi, quia neque verborum neque scripturae ulla proprietas desideratur, sed sufficit eos, qui negotium gerunt, consensisse. Unde inter absentes quoque talia negotia contrahuntur, veluti per epistulam aut per internuntium; cum alioquin verborum obligatio inter absentes fieri non possit. Daher sagen wir, dass in diesen Fällen die Obligationen durch blossen Konsens zustande kommen, weil keine Besonderheit der Wort- oder Schriftform erfordert wird; sondern es genügt, dass diejenigen, welche das Geschäft abschliessen, Konsens erzielt haben. Deshalb können solche Geschäfte auch unter Abwesenden geschlossen werden, zum Beispiel durch Briefe oder durch Boten; während anderseits die Verbalobligation unter Abwesenden nicht begründet werden kann. ( Konsens)

Beispiel (II) Schweizerisches Recht – Art. 1 Abs. 1 OR: Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. ( Konsens) Deutsches Recht –§ 145 BGB: Wer einem anderen die Schliessung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. (Der Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande;  Konsens). Italienisches Recht – Art. 1321 CC: Der Vertrag ist die Einigung von zwei oder mehreren Parteien, um untereinander ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis zu begründen, zu regeln oder aufzuheben. ( Konsens)

Beispiel (III) Das Römische Recht ist aber in einigen Aspekten im Vergleich zum heutigen Recht fremd, z.B. im Hinblick auf die Sklaven. Gai. 1.52: In potestate itaque sunt servi dominorum. Die Sklaven stehen als Sachen (res) im Eigentum ihres Herrn. Schweizer Recht – Art. 10 Abs. 2 BV: Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit.

Wozu Römisches Recht? (II) Das Gesetz hatte damals eine geringere Bedeutung als heute. Essentiell waren die Falllösungen; das Römische Recht ist ein kasuistisches Recht. Gerade deswegen ist das wichtigste Vermächtnis der Römer die juristische Methode: Klarheit des Inhalts, Strenge der Form, Folgerichtigkeit der Ableitung.

Zeitachse der römischen Rechtsgeschichte Königtum Republik Prinzipat 27 v. Chr. Augustus Dominat 284 n. Chr. Diokletian/ 527 Justinian 753 Gründung Roms 476 Ende Westroms v. Chr. n. Chr. Zeitachse Entstehung d. Rechts- wissenschaft ab dem 3. Jh. Julian Celsus Gaius Papinian Paulus Ulpian 528-534 Just. Gesetzgebung 449 Zwölftafel-gesetz Altröm. Recht Vorklassik Klassik Nachklassik

Zeitachse der gesamten Rechtsgeschichte bis heute Abbildung lic.iur. Dorian Warecki