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Römische Rechtsgeschichte 14. Nov. 2011

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Präsentation zum Thema: "Römische Rechtsgeschichte 14. Nov. 2011"—  Präsentation transkript:

1 Römische Rechtsgeschichte 14. Nov. 2011
Lehrstuhl für Römisches Recht, Privatrecht und Rechtsvergleichung Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux

2 § 10 Ius novum beim Testament
Überwindung bestehender Testamentsregeln durch das Kaiserrecht (cognitio extra ordinem) inbes. Konkurrenz von Testamenten und Fideikommissen erlaubt Flexibilisierung des Rechts  Formerfordernisse werden zurückgedrängt  erbrechtliche Verbote werden bedeutungslos  neue Zuwendungsformen werden geprägt Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 2

3 Quellentext 41 = D. 30.118 Nerat. 10 reg.
Inskription: Neratius = Neratius Priscus (ca. 57 – 133 n. Chr.); im consilium des Trajan und Hadrian. regulae = Buch zu Rechtsregeln (2)Paraphrase: Verschiedene Arten, ein Fideikommiss wirksam zu errichten: «ich verlange/bitte, dass du gibst» «ich will, dass meine Erbschaft Titius gehört» «ich weiss, dass du meine Erbschaft an Titius herausgeben wirst» Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 3

4 (3) Interpretation: Fideikommisse können in beliebiger Form errichtet werden (auch mündlich) sie bedürfen nicht einmal der befehlenden Form (vgl. aber Legat) es genügt sogar die Aussage über ein erwartetes Verhalten des Erben, um die Verpflichtung entstehen zu lassen  Weitreichender Spielraum der juristischen Interpretation von Verhalten und Erklärungsakten des Erblassers Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 4

5 Quellentext 42 = D. 36.1.18.1 Ulp. 2 fideic.
Inskription: Ulpians Buch über Fideikommisse (= juristische Monographie) = Heranziehung von Julians Digesten (kasuistisches Werk) (2)Paraphrase: Ein Fideikommiss, mit dem jemand verpflichtet wird, die Erbschaft an Titius herauszugeben, ist auch dann wirksam, wenn Titius den Verpflichteten zum Erben eingesetzt hat. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 5

6 (3) Interpretation: was könnte gegen die Wirksamkeit des Fideikommisses zugunsten des Titius sprechen?  Vergleich mit dem Erbrecht: semel heres, semper heres = einmal Erbe, immer Erbe (u.a. Verbot der Vor- und Nacherbfolge) warum hält Julian (und mit ihm Ulpian) dieses Fideikommiss trotzdem für wirksam?  Anerkennung des wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisses, im Ergebnis Erbschaften auf Zeit an verschiedene Personen zu vergeben  erbrechtliche Verbote und Vorschriften gelten im Recht der Fideikommisse nicht (cognitio extra ordinem) Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 6

7 Quellentext 43 = D. 31.69pr. Pap. 19 quaest.
Inskription: Papinian = Aemilius Papinianus; Quaestiones = Rechtserörterungen (Problemata) Paraphrase: die Bitte des Erblassers: «ich bitte dich, Lucius Titius, mit 100 zufrieden zu sein» ist als Fideikommiss wirksam betrifft die Bitte einen Miterben (Teilungsanordnung), so ist sie als Fideikommiss zugunsten der anderen Miterben anzusehen (Lucius Titius muss dann die Erbschaft an sie herausgeben, darf sich aber 100 vorbehalten) Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 7

8 (3) Interpretation: Verbot der Erbeinsetzung auf eine Sache (certa res); zulässig ist allein die Einsetzung auf einen Bruchteil des Vermögens (oder als Alleinerbe) ursprüngliche Folge: Unwirksamkeit des Testaments Regel des Sabinus: Streichung der certa res, so dass auf eine Sache eingesetzter Erbe Miterbe wird (nach Anteilen, nicht nach Einzelsachen) neue Deutung Papinians: Auslegung der Einsetzung auf eine Sache als Fideikommiss zugunsten der übrigen (Miterben oder gesetzlichen Erben) mit Präfideikommiss zugunsten des Eingesetzten Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 8

9 Quellentext 44 = D. 36.1.30 Marcian. 4 inst.
Inskription: Marcianus = severischer Jurist (noch nach Septimius Severus; wohl unter Caracalla und Alexander Severus). Institutiones = Lehrbuch, das auch die institutiones Justinians beeinflusst hat; enthält viel kaiserrechtliche Bezugnahmen. (2) Paraphrase: Aufhebung eines früheren durch ein späteres Testament gilt selbst dann, wenn das spätere Testament Erben auf bestimmte Sachen eingesetzt hat (Reskript des Septimius Severus und des Caracalla). Zitat der Konstitution an Cocceius Campanus, insbesondere Wirksamkeit des späteren Testaments, auch wenn Erben auf bestimmte Sachen eingesetzt waren; Auslegung der Einsetzung auf eine bestimmte Sache als Fideikommiss zugunsten der übrigen; insoweit Aufrechterhaltung des ersten Testaments. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 9

10 auf das kampanische Grundstück
(3) Interpretation: Reskript des Septimius Severus und des Caracalla an Cocceius Campanus: Erstes Testament: Zweites Testament: Einsetzung von A und B als Erben Einsetzung von C als Erbe auf das kampanische Grundstück Prinzipienkonflikt: das spätere Testament hebt das frühere auf die Erbeinsetzung auf eine bestimmte Sache ist unwirksam Lösung (vgl. Papinian Quellentext 43): das zweite Testament ist als Fideikommiss zugunsten der im ersten Testament genannten Erben wirksam i.E. sind damit beide Testamente wirksam, soweit sie sich nicht widersprechen. Universität Zürich, RWI, Römische Rechtsgeschichte, Prof. Dr. iur. Ulrike Babusiaux Seite 10


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