Universität Bonn Wintersemester 2010/11 2. Doppelstunde Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht.

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 Präsentation transkript:

Universität Bonn Wintersemester 2010/11 2. Doppelstunde Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht

Überblick über diese Doppelstunde II.Übungsfall I. Wiederholung III.Kleine Vertiefungsfälle

I. Wiederholung ABC I.II.I.II.I.II abab aaaaaaa Vom Allgemeinen zum Besonderen

I. Wiederholung Wissen/ Verständnis Methodische Fertigkeiten Werden häufig vernachlässigt Verringern Lernaufwand Machen Studium reizvoller + Geben Sicherheit in Prüfung und Rechtspraxis (verringern damit auch Prüfungsangst)

I. Wiederholung Fälle sind kein Lernstoff, sondern Übungsmaterial Unbekannter Fall Grundwissen Methodische Fertigkeiten

II. Übungsfall Die FKK- Demo

II. Übungsfall N ist seit DDR-Zeiten ein leidenschaftlicher Anhänger der Freikörperkultur. Er will nunmehr auch in Berlin erreichen, dass am Ufer der Spree ein ausgewiesener FKK- Strand eingerichtet wird. Da seine bisherigen Interventionen bei den Behörden nichts bewirkt haben, möchte er seinem Anliegen mit Hilfe eines Massenprotestes den erforderlichen Nachdruck verleihen. Er ruft deshalb am 10. Mai zu einer entsprechenden Protestveranstaltung gegen die seiner Meinung nach repressiv-prüde Politik auf, die am 15. Mai vor dem Bezirksamt stattfinden soll. Tatsächlich versammeln sich am 15. Mail außer N noch zwei weitere Gesinnungsfreunde, um mit Plakaten und Flugblättern auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. Wegen des schlechten Wetters – es regnet ununterbrochen – hat N ein Sonnensegel mitgebracht, das die Drei zum Schutz gegen den Regen aufspannen, und zwar unmittelbar vor dem Eingang zum Bezirksamt. Dadurch wird der Zugang zum Behördengebäude erheblich erschwert. Daraufhin verständigt der Behördenleiter die Polizei, die kurze Zeit später erscheint und N sowie seine beiden Mitstreiter nachdrücklich auffordert, ihre „Sachen zu packen“ und den Ort zu verlassen. Zur Begründung wird auf die fehlende Anmeldung und die „rechtswidrige Blockade“ verwiesen. Die drei „FKK-Anhänger“ folgen der Aufforderung unter lautstarkem Protest. N sieht in dem Vorgehen der Polizei eine „eklatante Verletzung seiner Demonstrationsfreiheit“ und bittet Sie um eine rechtsgutachtliche Bewertung.

II. Übungsfall Vorüberlegungen Welche/s Grundrecht/e kommen in Betracht? (1)Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Art. 8 GG Art. 5 I 1 1. Halbs. GG Art. 9 GG VereinigungsfreiheitMeinungsfreiheitVersammlungsfreiheit Art. 8 GG XX

II. Übungsfall I. SchutzbereichII. EingriffIII. Rechtfertigung

II. Übungsfall Schutzbereich „Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“ Alle Deutschen 1. sich versammeln [ohne Anmeldung oder Erlaubnis] 2. friedlich und ohne Waffen

II. Übungsfall Sachlicher Schutzbereich 1: „versammeln“ Frage: „versammeln“ / Versammlung bei 3 Leuten? „Meinungsstreitigkeiten“ als akademische Fertigprodukte?

II. Übungsfall Die Auslegung der Verfassung Rechtswissenschaft u. a. Auslegungsvorschläge Bundesverfassungsgericht verbindliche Auslegung des GG Kritik für die öffentliche Gewalt

II. Übungsfall Sachlicher Schutzbereich 1: „versammeln“ Frage: „versammeln“ / Versammlung bei 3 Leuten? Unproblematischer Standardfall: vieleAuch eine „Versammlung“?

II. Übungsfall Sachlicher Schutzbereich 1: „versammeln“ Frage: Zusätzliche Anforderungen an eine Versammlung? Unprobl. Standardfall: „politisch“ Auch eine „Versammlung“: zum Thema FKK? Keine Versammlung: bloße Zuhörer bei Konzert

II. Übungsfall Schutzbereich „Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“ Alle Deutschen 1. sich versammeln [ohne Anmeldung oder Erlaubnis] 2. friedlich und ohne Waffen

II. Übungsfall Sachlicher Schutzbereich 2: „friedlich und ohne Waffen“ Frage: „unfriedlich“ wegen Erschwerung des Zugangs zum Bezirksamt? Unfriedlich Unfriedlich?

II. Übungsfall I.Schutzbereich 1. Persönlich (unproblematisch +) 2. Sachlich a) Versammlung aa) Personenzahl ausreichend? (+) bb) Qualifikation als Versammlung (+) b) friedlich und ohne Waffen (+) 3. Ergebnis (+) II. Eingriff

II. Übungsfall Rechtfertigung: Schranken des Art. 8 GG Versammlungen in geschlossenen Räumen, Art. 8 I Versammlungen unter freiem Himmel, Art. 8 II Verfassungsimmanente Schranken Gesetzesvorbehalt: „durch oder aufgrund eines Gesetzes“

II. Übungsfall Rechtfertigung: Schranken des Art. 8 GG Frage: trotz Sonnensegel „unter freiem Himmel“? unproblematisch: unter freiem Himmelunter freiem Himmel?

II. Übungsfall „Probleme“ auf den Punkt bringen X

II. Übungsfall „Probleme“ auf den Punkt bringen: -Schranken? -Hier Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG? -Dann müsste Versammlung „unter freiem Himmel“ stattfinden. -Daran könnten hier Zweifel bestehen. -Denn die Versammlung findet zum Schutz der Teilnehmer vor Regen unter einem Sonnensegel statt. -Zwar sind die Versammlungsteilnehmer auf diese Weise vom Himmel abgeschirmt. Fraglich ist allerdings, ob es darauf wirklich ankommen kann. -Der Grund für die Differenzierung des Art. 8 GG im Hinblick auf den Versammlungsort besteht nicht in der Unterscheidung, ob die Teilnehmer einer Versammlung vor Witterung geschützt werden oder nicht. Entscheidend ist das besonderen Stör- und Konfliktpotential von Versammlungen unter freiem Himmel. Während die Teilnehmer einer Versammlung in geschlossenen…

II. Übungsfall … Räumen unter sich bleiben, macht die räumliche Offenheit einer Versammlung diese anfällig für Störungen von außen und kann die Versammlung selbst etwa auch Außenstehende provozieren. Versammlungen unter freiem Himmel sind somit potentiell gefährlicher. -Deshalb stellt die Verfassung Versammlungen unter freiem Himmel unter Gesetzesvorbehalt, während für Versammlungen in geschlossenen Räumen nur verfassungsimmanente Schranken in Betracht kommen. -Wenn aber der besondere Grund der weitergehenden Beschränkbarkeit von Versammlungen in Art. 8 II im höheren Konfliktpotential besteht, dann kann es nicht darauf ankommen, ob ein Sonnensegel den Versammlungsteilnehmern den Blick in den Himmel verwehrt. Denn dadurch werden die typischen Gefahren nicht – wie es bei einer Begrenzung zu den Seiten durch hohe Hecken durchaus denkbar erscheint – verringert. -Auch eine Versammlung unter einem Sonnensegel findet deshalb „unter freiem Himmel“ statt, so dass hier der Gesetzesvorbehalt des Art. 8 II GG greift.

III. Kleine Vertiefungsfälle 1.Verkehrsunfall Nach einem Verkehrsunfall versammeln sich einige Schaulustige am Straßenrand, um die Rettungsarbeiten zu beobachten. Handelt es sich um eine Versammlung i. S. d. Art. 8 GG?

III. Kleine Vertiefungsfälle 2. Vermummter Protest Bei einer Demonstration haben sich alle Versammlungsteilnehmer eine Strumpfmaske übergezogen. Handelt es sich um eine Versammlung i. S. d. Art. 8 GG?

III. Kleine Vertiefungsfälle 3. Ein Männlein steht im Walde M stellt sich allein mit einem Plakat in den Wald, um gegen die Abholzung der Regenwälder zu demonstrieren. Handelt es sich um eine Versammlung i. S. d. Art. 8 GG?

III. Kleine Vertiefungsfälle 4. Rock gegen Rechts Die bekannte Rockband R. veranstaltet ein Konzert, mit dem sie ein sichtbares Zeichen gegen rechtsextreme Gesinnungen setzen möchte Zuhörer jubeln ihr zu und singen die Songs mit. Handelt es sich um eine Versammlung i. S. d. Art. 8 GG?

III. Kleine Vertiefungsfälle 5. Gasmasken-Parade Aus Angst vor Tränengaseinsätzen der Polizei setzen sich alle Versammlungsteilnehmer eine Gasmaske auf. Handelt es sich um eine Versammlung i. S. d. Art. 8 GG?

IV. Kleine Vertiefungsfälle 6. Big Brother Die Polizei registriert bei einer Demonstration gegen Studiengebühren vorsorglich alle Teilnehmer, macht von jedem Teilnehmer ein Foto und filmt die gesamte Demonstration. Greift die Polizei schon dadurch in die Versammlungsfreiheit ein?