Gleich geht es los……..

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 Präsentation transkript:

Gleich geht es los…….

Ihr Brandschutzdienstleister Herzlich Willkommen brandschutzconcept Ihr Brandschutzdienstleister - unabhängiger Prüfdienst - Brandschutzfachhändler Begrüßung der Teilnehmer und Vorstellung der / des Referenten

Brandschutzunterweisung der Beschäftigen Betriebliche Selbsthilfekräfte, Vermeidung von Brandgefahren und Zündquellen, das Verhalten im Brandfall und v. m.

Inhalte der Unterweisung Rechtsgrundlagen Umgang mit Gefahrstoffen Betrieblicher Brandschutz Betriebliche Brandgefahren Vermeidung von Zündquellen Umgang mit Handfeuerlöschgeräten Verhalten im Brandfall Flucht- und Rettungswege Verhalten bei Gebäuderäumungen

Inhalte der Unterweisung Rauchverbotszonen Abfallentsorgung

Rechtsgrundlagen Arbeitsschutz Staat Gesetze u. Verordnungen / Landesbauordnungen Konkretisierung Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGVU) ArbSchG ASIG SGB VII ArbStättV BetrSichV SchulRL Verbindlichkeit Vorschriften Regeln Informationen Grundsätze Private Normwerke; DIN – VdS - VDI Daraus resultierend

Rechtsgrundlagen Arbeitsschutzgesetz § 10 Abs. 1 (§ 10 ArbSchG: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen) Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind § 10 Abs. 2 (§ 12 ArbSchG: Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen) Der Arbeitgeber hat diejenigen Personen zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und der Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.

Rechtsgrundlagen § 12 Abs. 1 (§ 12 ArbSchG: Unterweisung) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. BGV / GUV A 1 (Grundsätze der Prävention) § 4 Unterweisung der Versicherten § 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten § 22 Notfallmaßnahmen Die §§ 4, 15, 22 konkretisieren die Forderungen aus dem ArbSchG.

Rechtsgrundlagen § 4 BGV A 1 § 4 Unterweisung der Versicherten (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. (2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

Rechtsgrundlagen § 15 BGV A 1 § 15 Allgemeine Unterstützungspflichten und Verhalten (1) Die Versicherten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie für Sicherheit und Gesundheitsschutz derjenigen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind. Die Versicherten haben die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen. Versicherte haben die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Die Versicherten dürfen erkennbar gegen Sicherheit und Gesundheit gerichtete Weisungen nicht befolgen. (2) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. (3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

Rechtsgrundlagen § 22 BGV A 1 § 22 Notfallmaßnahmen (1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs geboten sind. (2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Rechtsgrundlagen BGI / GUV-560 (Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz) Punkt 11.9.6: Übung mit dem Umgang von Feuerlöschern ASR A 2.2 (Maßnahmen gegen Brände) Punkt 6.1: Unterweisungspflicht des Arbeitgebers über bei der Arbeit auftretenden Gefahren, deren Abwendung und die Häufigkeit der Unter- weisungen.

Rechtsgrundlagen BGI 560 und ASR 2.2 BGI 560 11.9.6 Der Gebrauch von Feuerlöschern muss geübt werden Das beste Gerät nützt nichts, wenn niemand mit ihm umgehen kann. Mindestens einmal jährlich muss daher eine ausreichende Anzahl geeigneter Betriebs- angehöriger in der Wirkungsweise und Handhabung der Feuerlöscher praktisch unterwiesen werden. ASR 2.2 6.1 Unterweisung Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Aufnahme der Beschäftigung sowie bei Veränderung des Tätigkeitsbereiches und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. Gebäuderäumung, siehe auch ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan") einschließen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Rechtsgrundlagen ASR A 2.2 (Maßnahmen gegen Brände) 6.2 Brandschutzhelfer (1) Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen. (2) Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z. B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. (3) Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.

Rechtsgrundlagen ASR A 2.2 (Maßnahmen gegen Brände) 6.2 Brandschutzhelfer, Fortsetzung 4) Die Brandschutzhelfer sind im Hinblick auf ihre Aufgaben fachkundig zu unterweisen. Zum Unterweisungsinhalt gehören neben den Grundzügen des vorbeugenden Brandschutzes Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände sowie über das Verhalten im Brandfall. (5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung. Die Unterweisung ist zu dokumentieren!

Rechtsgrundlagen ASR A 2.3 (Fluchtwege und Notausgänge) Punkt 9, Abs. 6; Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über den Inhalt der Flucht- und Rettungspläne sowie über das Verhalten im Gefahrenfall regelmäßig in verständlicher Form, vorzugsweise, mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Begehung der Fluchtwege zu informieren. Zusammenfassung: Die Vorschriften der BGI / UV-560, der ASR A 2.2 und der ASR A 2.3 enthalten gezielte Anforderungen an die Häufigkeit und die Inhalte der Unterweisungen.

Gefahrstoffe Als Gefahrstoff gelten Substanzen, die ein chemisches Gefährdungspotential aufweisen. Betroffen sein können Reinstoffe oder daraus hergestellte Zubereitungen Achten Sie daher darauf, ob beim Umgang oder Arbeiten mit Stoffen, diese durch ein Gefahrensymbol gekennzeichnet sind und halten Sie die Sicherheitsvorschriften entsprechend ein.

Kennen Sie diese Symbole? Gefahrstoffe Kennen Sie diese Symbole?

Gefahrstoffe Bedeutung der Gefahrensymbole Explosionsgefährlich Vorsicht: Schlag, Stoß, Reibung, Funkenbildung und Feuer vermeiden. Beispiele: Ammoniumdichromat Brandfördernd Vorsicht: Jeden Kontakt mit brennbaren Stoffen meiden. Brände werden gefördert. Beispiele: Kaliumpermanganat, Natriumperoxid

Gefahrstoffe Bedeutung der Gefahrensymbole Hochentzündlich Vorsicht: Von offenen Flammen, Funken und Wärmequellen fernhalten. Beispiele: Diethylether, 1,1-Dichlorethylen Leichtentzündlich Vorsicht: Von offenen Flammen, Funken und Wärmequellen fernhalten. Beispiele: Acetonitril, Ethanol, Natrium

Gefahrstoffe Bedeutung der Gefahrensymbole Sehr giftig Vorsicht: Jeder Kontakt mit dem menschlichen Körper ist zu vermeiden. Beispiele: Cyanwasserstoff, Dimethylsulfat Giftig Vorsicht: Jeder Kontakt mit dem menschlichen Körper ist zu vermeiden. Beispiele: Phenol, Methanol

Gefahrstoffe Bedeutung der Gefahrensymbole Ätzend Vorsicht: Berührung mit Augen, Haut, Kleidung vermeiden. Dämpfe nicht einatmen. Beispiele: Brom, Schwefelsäure Umweltgefährlich Vorsicht: Nicht in die Umwelt gelangen lassen, sofortige oder spätere Schäden möglich. Beispiele: Tetrachlormethan

Gefahrstoffe Bedeutung der Gefahrensymbole Reizend Vorsicht: Berührung mit Augen, Haut, Kleidung vermeiden. Dämpfe nicht einatmen. Beispiele: Ammoniak-Lösung, Cyclopentanon Gesundheitsschädlich Vorsicht: Kontakt mit dem menschlichen Körper und Einatmen von Dämpfen vermeiden. Beispiele: Pyridin, 1,2-Dihydroxibenzol

Gefahrstoffe Einstufung sehr giftig gesundheitsschädlich ätzend reizend akute Toxizität sensibilisierend fortpflanzungsgefährdend krebserzeugend erbgutverändernd spezielle toxische Eigenschaften hochentzündlich leichtentzündlich entzündlich brandfördernd explosionsgefährlich physikalisch - chemische Eigenschaften

Gefahrstoffe Zusammensetzung 60% 15% 5% 20% gefährliche Stoffe auf sonstige Weise chronisch schädigende Stoffe beim Umgang gefährliche Stoffe freisetzend explosionsfähige Stoffe

Gefahrstoffe R und S Sätze Risiko- und Sicherheitssätze (R- und S-Sätze), sind kodifizierte Warnhinweise zur Charakterisierung der Gefahrenmerkmale von Gefahrstoffen, also Elementen und Verbindungen sowie daraus hergestellten gefährlichen Zubereitungen. Sie zusammen sind mit den Gefahrenbezeichnungen und den jeweils dazugehörigen Gefahrensymbolen die wichtigsten Hilfsmittel für die in der EU vorgeschriebene Gefahrstoffkennzeichnung. Die R-Sätze sind der Ausgangspunkt bei der Einstufung eines gefährlichen Stoffes. Liegen diese fest, so ergeben sich daraus sowohl die hierzu erforderlichen Gefahrenbezeichnungen mit Gefahrensymbolen als auch die nötigen S-Sätze (Sicherheitshinweise).

R und S Sätze; Beispiele Gefahrstoffe R und S Sätze; Beispiele R 12 hochentzündlich R 23 giftig beim einatmen S 16 von Zündquellen fernhalten S 22 Staub nicht einatmen R und S Sätze sind auf den Gefahrstoffen vorhanden, sofern Sie der Gefahrstoffverordnung unterliegen. Diese finden Sie auch unter: http://www.chemie.uni-mainz.de/NF/CfM/pdf/Liste%20der%20Gefahrenhinweise.pdf

Betrieblicher Brandschutz Brandschutz kann jeder leisten!!!

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzorganisation Der Brandschutz wird durch die Brandschutzordnung Teil A ( Verhalten im Brandfall) und B (bei vorhandener BSO) für alle Beschäftigen organisatorisch geregelt. Darüber hinaus sind die vermittelten Inhalte aus Unterweisungen (z. B. „Brandschutz kann jeder leisten“), UVV, BGI usw. für alle Beschäftigten gleichermaßen verbindlich. Für bestellte Brandschutzhelfer gelten zusätzlich die Inhalte und die Aufgabenbeschreibung der Brandschutzordnung Teil C. Grundsätzlich gilt für alle gleichermaßen: Alle im Betrieb Beschäftigten sind verpflichtet, durch Ihr Verhalten zur Verhütung Von Bränden beizutragen, insbesondere haben sich alle mit der Brandschutzordnung Teil A und B vertraut zu machen. Bestehende Rauchverbote sind zu beachten, der Umgang mit offenem Feuer ist strikt untersagt, privat mitgebrachte Elektrogeräte (Radio, Kaffeemaschiene) dürfen nur mit Genehmigung der Betriebsleitung / des Brandschutzbeauftragten nach elektrotechnischer Überprüfung in Betrieb genommen werden.

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzorganisation Die Inhalte der Aushänge; „Verhalten im Brandfall“ - Brandschutzordnung Teil A und „Verhalten bei Unfällen“ und / oder „Verhalten im Notfall“ sind wiederkehrend zur Kenntnis zu nehmen.

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzorganisation Ebenfalls haben alle Beschäftigten sich mit dem Inhalt des Flucht- und Rettungsplanes regelmäßig vertraut zu machen um den für Ihn am günstigsten gelegenen Fluchtweg, sowie alternative Fluchtwege, zu kennen und nutzen zu können. Alle Beschäftigten sind verpflichtet, regelmäßig an Schulungen, Brandschutzunterweisungen, Evakuierungs- und Löschübungen teilzunehmen. Schulungen, Unterweisungen und Übungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen.

Betrieblicher Brandschutz 28.04.2017 Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung DIN 14096-1 bis -3, DIN 30640, ISO 6309 GUV 0.7, BGV A8 Brandschutzordnung A richtet sich an alle Personen in der baulichen Anlage (Bewohner, Beschäftigte, Besucher). Brandschutzordnung B richtet sich an Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage aufhalten (Bewohner, Beschäftigte). Brandschutzordnung C gilt für Personen, denen besondere Brandschutzaufgaben übertragen worden sind (Brandschutzbeauftragte, Sicher- heitsbeauftragte oder -ingenieure).

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil A Der Teil A einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 besteht aus einem allgemeinem Aushang, der sich an alle Personen im Gebäude gleichermaßen richtet und für diese verbindlich ist, und Stichworten zu den Punkten; Brände verhüten Verhalten im Brandfall In Sicherheit bringen Löschversuch unternehmen Dazugehörige Piktogramme verdeutlichen die Aussagen zu den einzelnen Punkten. Der Teil A einer Brandschutzordnung nach DIN 14096 besteht aus einem allgemeinem Aushang, der sich an alle Personen im Gebäude gleichermaßen richtet und für diese verbindlich ist, und Stichworten zu den Punkten; Brände verhüten Verhalten im Brandfall In Sicherheit bringen Löschversuch unternehmen Dazugehörige Piktogramme verdeutlichen die Aussagen zu den einzelnen Punkten.

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil B Die Brandschutzordnung wird als Merkblatt oder als Broschüre an die Beschäftigten oder Bewohner ausgehändigt. Die Brandschutzordnung B enthält zunächst immer die Brandschutzordnung A. In nachstehend aufgeführter Reihenfolge folgen: • Brandverhütung • Brand- und Rauchausbreitung • Flucht- und Rettungswege • Melde- und Löscheinrichtungen • Verhalten im Brandfall • Brand melden • Alarmsignale und Anweisungen beachten • In-Sicherheit-Bringen • Löschversuche unternehmen • Besondere Verhaltensmaßregeln

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil B Vorbeugender Brandschutz muss auch während der Bau- und Instand- haltungsarbeiten sowie bei Nutzungsänderungen gewährleistet sein In gefährdeten Bereichen: Kein Umgang mit offenem Feuer Rauchen ist nur an den dafür zugelassenen Orten gestattet Elektrische Geräte und Anlagen sind entsprechend den Betriebsanweisungen zu betreiben Lagerung brennbarer Flüssigkeiten nur in dafür bestimmten Räumen Mengen brennbarer Stoffe am Arbeitsplatz auf das für den Produktionsvorgang erforderliche Minimum begrenzen4 Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen nicht verstellen Brennbare Abfälle unverzüglich entsorgen Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten bzw. nicht einzuengen. Schweiß-, Löt- und Trennschleifarbeiten in dazu bestimmten Räumen durchführen

Spezielle Vorschriften zur Brandverhütung Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil B Spezielle Vorschriften zur Brandverhütung z.B. Lagerung von leichtentzündlichen Gasen In der Schutzzone (z.B.: in Lagerräumen) dürfen keine Kelleröffnungen, Bodenabläufe, Kanalabläufe, Luft- und Lichtschächte vorhanden sein. Vorhandensein von ebenen und festen Böden in Lagerräumen, die einen sicheren Stand der Behälter gewährleisten. Flüssiggas nicht mit anderen brennbaren Stoffen zusammen lagern. Abstand von Flüssiggasflaschen zu Heizkörpern mind. 0,5 m. Lagerräume durch selbstschließende feuerhemmende Türen verschließen. Undichte Flüssiggasflaschen sind sofort ins Freie an eine gut belüftete Stelle zu bringen und für das Füllwerk zu kennzeichnen. Betreten des Lagerraumes durch Unbefugte ist untersagt. Hinweisschild muss vorhanden sein. „Feuer- und Explosionsgefahr ! Rauchen oder Umgang mit offenem Licht oder Feuer ist verboten“

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil B Brand- und Rauchausbreitung Feuerschutzabschlüsse • Wände • Türen • Rollos Rauchschutzabschlüsse • Rauchschutztüren • Rauchschürzen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Lüftungs- und Klimaanlagen

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil B Flucht- und Rettungswege Fluchtwege Rettungswege Flächen für die Feuerwehr Schilder für Flucht- und Rettungswege Flucht- und Rettungspläne

Melde- und Löscheinrichtungen Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil B Melde- und Löscheinrichtungen Feuermelder Telefon Meldestellen Meldungen außerhalb der Betriebszeit Wandhydranten Feuerlöscher Löschdecken Notduschen

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil B Verhalten im Brandfall Ruhe bewahren! Brand sofort mit genauen Angaben über Brandstelle und Umfang des Feuers melden. Mitarbeiter warnen. Lüftungs-, Transport- und Heizungsanlagen abschalten, Rohrleitungen absperren, Gashaupthahn schließen, elektrische Anlagen ggf. spannungsfrei machen. Gefahrenbereiche sofort über Treppenräume sowie über gekennzeichneten Flucht- und Rettungsweg verlassen. Aufzüge nicht mehr benutzen. Gebückt gehen. (Schutz vor Rauch und Hitze) Festgelegte Maßnahmen nach Brandschutzordnung durchführen. Rettung von Menschenleben geht vor Brandbekämpfung.

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil B Die 5 „W“ des Notrufes WO brennt es? WAS brennt? WIE viel brennt? (Umfang) WELCHE Gefahren? (Personen in Gefahr, Gasflaschen gelagert o.ä.) WARTEN auf Rückfragen!

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil B Alarmsignale und Anweisungen beachten Alarmsignale • akustisch • optisch • akustisch und optisch Bedeutung der Alarmsignale Welche Personen geben Anweisungen Nach Eintreffen der Feuerwehr ausschließlich ihrer Anweisung folgen.

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil B In-Sicherheit-Bringen Wie ist der Gefahrenbereich zu verlassen Wann ist der Gefahrenbereich zu verlassen Gefährdete, Behinderte oder verletzte Personen mitnehmen Wie macht man sich bei verrauchtem Fluchtweg bemerkbar Wo sind Erste-Hilfe-Stationen und Sammelplätze

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil B Löschversuche unternehmen Löschversuche nur unternehmen, wenn die eigene Person oder andere dadurch nicht gefährdet sind Bei Löschversuchen muss der Rückzugsweg freigehalten werden Brennende Personen immer sofort ablöschen Hinweise, wie brennende Personen weiter zu behandeln sind

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil B Besondere Verhaltensregeln Betriebsspezifische Maßnahmen, z.B. Türen schließen Arbeitsmittel sichern Anlagen abschalten Maschinen stillsetzen Ventile schließen Elektrische Anlagen ausschalten Hinweise auf Gefahren durch automatische Löschanlagen Laufbänder abschalten

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil C

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil C

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil C

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil C

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil C

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil C

Betrieblicher Brandschutz Brandschutzordnung Teil C