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Brandschutz Brände verhüten und Verhalten im Ernstfall

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Präsentation zum Thema: "Brandschutz Brände verhüten und Verhalten im Ernstfall"—  Präsentation transkript:

1 Brandschutz Brände verhüten und Verhalten im Ernstfall
Unterweisung Brandschutz Brände verhüten und Verhalten im Ernstfall Thema Brandschutz – Brände verhüten und Verhalten im Ernstfall. Menschenleben und Sachwerte sind bei einem Brand gefährdet. Daher ist es notwendig, sich bereits im Vorfeld über den Brandschutz Gedanken zu machen. Hier sind Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden, Brandausbreitung und zum Verhalten im Brandfall dargestellt.

2 Brandschutz Inhalt Brandentstehung Brandverhütung
Flucht- und Rettungswege Verhalten im Brandfall Brandschutzordnung Zum Inhalt - Brandentstehung: Wie kommt es eigentlich zu einem Brand. - Brandverhütung: Wie kann man Brände und die Ausbreitung verhindern. - Flucht- und Rettungswege: Was sind Flucht- und Rettungswege. - Verhalten im Brandfall: Was sollte man vorab wissen und was ist bei einem Brand zu tun. - Brandschutzordnung: An wen sich diese richtet.

3 Brandentstehung Sauerstoff Energie Feuer Brennstoff
Hier sind die Grundlagen zum Verbrennungsvorgang im Gefahrendreieck dargestellt. Für eine Verbrennung sind drei grundlegende Voraussetzungen erforderlich: - Brennbarer Stoff - Sauerstoff - und Zündquelle Eine Verbrennung ist nur möglich, wenn alle drei Voraussetzungen gegeben sind. Zur Verhütung von Bränden muss geprüft werden, ob wenigstens eine der drei Voraussetzungen ausgeschlossen werden kann. Brennstoff

4 Brandverhütung Gefahrenquellen erkennen: Brandursachen - Ungeklärt (1%) - Brandstiftung (25%) - Eigenverschulden (43%) - Sonstige Ursachen (31%) Eigenverschulden und sonstige Ursachen: - Gefahrstoffe (10%) - Offenes Feuer (40%) - Elektrogeräte (50%) Zur Brandverhütung gehört es Gefahrenquellen vorab zu erkennen. Es bleiben nur 1% der Brandursachen ungeklärt. 25% lassen sich auf Brandstiftung zurückführen. Die meisten Ursachen liegen im Eigenverschulden mit 43% und unter sonstige Ursachen 31%. Bei Eigenverschulden und sonstige Ursachen sind: - Gefahrstoffe mit 10% - Offenes Feuer mit 40% - und Elektrogeräte mit 50% Um Brände zu verhindern sollte man deshalb Brandgefahren am Arbeitsplatz rechtzeitig erkennen.

5 Brandverhütung Leicht brennbare oder explosive Stoffe:
Nur in dafür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Schränken oder Räumen lagern Am Arbeitsplatz dürfen brennbare Flüssigkeiten nur in dafür vorgesehenen Behältern und nur in der Menge des täglichen Handgebrauchs aufbewahren Leicht brennbare oder explosive Stoffe dürfen nur in den dafür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Schränken oder Räumen gelagert werden. Am Arbeitsplatz dürfen brennbare Flüssigkeiten nur in den dafür vorgesehenen Behältern und nur in der Menge des täglichen Handgebrauchs befinden. Offene Flammen sind beim Umgang mit diesen Stoffen verboten. Gefahrstoffe müssen feuersicher aufbewahrt werden. Brennbare Flüssigkeiten und Druckgase sind in Sicherheitsschränken oder speziellen Räumen zu lagern. Genaueres regelt die jeweilige Betriebsanweisung.

6 Brandverhütung Druckgasflaschen:
Sicher aufstellen - Gegen Umfallen gesichert - Mit aufgeschraubter Schutzkappe - Vor direkter Wärmeeinwirkung geschützt - Von brennbaren Stoffen getrennt In Arbeitsräumen nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken lagern Standort kennzeichnen Druckgasflaschen müssen bei der Lagerung - mit Ketten oder Sperren gegen Umfallen und Herabfallen gesichert gelagert werden, - mit aufgeschraubter Ventilschutzkappe aufbewahrt werden, - vor direkter Wärmeeinwirkung geschützt, d. h. beispielsweise im Abstand zur Heizung aufgestellt werden, - getrennt nach Gefährdungsart von sonstigen Gefahrstoffen und anderen Materialien, insbesondere brennbaren Stoffen gelagert werden. Druckgasbehälter dürfen in Arbeitsräumen nur in technisch belüfteten Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten gelagert werden. Standort ist zu kennzeichnen. Hier das alte und neue Warnzeichen für die Lagerung von Druckgasflaschen.

7 Brandverhütung Machen Sie darauf aufmerksam: Rauchverbote sind einzuhalten Rauchen nur außerhalb des Gebäudes Kein offenes Feuer Sicherheitsabstand von elektrischen Heizgeräten zu brennbaren Materialien einhalten  Mit auf Sicherheit achten! Machen Sie darauf aufmerksam. Rauchen gehört zu den häufigen Ursachen für Brandschäden. Rauchverbote bestehen in allen Gebäuden. Rauchen ist nur außerhalb des Gebäudes erlaubt. Die Gebäude und Einrichtungen sind mit Rauch- und Brandmeldern versehen. Offenes Feuer und offenes Licht sind in der Regel unzulässig. Ausnahmen definiert die Gefährdungsbeurteilung, z. B. die Verwendung von Bunsenbrennern in Laboratorien. Sicherheitsabstand von elektrischen Heizgeräten zu brennbaren Materialien ist einzuhalten (mind. 1m).

8 Brandverhütung Mängel und Schäden an: Elektrischen Anlagen
Brandschutzeinrichtungen Gasversorgungsanlagen Störhinweise bei Elektrogeräten sind sichtbare defekte Kabel und Gehäusen, Schmorgerüche, Rauchbildung, knisternde Geräusche oder beim Einschalten Sicherung ausgelöst wird Sofort Geräte stilllegen und dem Vorgesetzten oder dem Brandschutzbeauftragten melden Elektrische Geräte mit aktiver Heizquelle (Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Öfen etc.) dürfen nur auf feuerfesten Unterlagen betrieben werden (z. B. Keramikfließen). Es dürfen nur technisch einwandfreie und regelmäßig geprüfte Geräte eingesetzt werden. Brandgefahr durch Elektrogeräte entsteht häufig durch Überhitzung, Kurzschluss oder Wärmestau. Brandschutzeinrichtungen müssen am vorgesehenen Platz vorhanden sein und dürfen keine Beschädigungen aufweisen. Mängel und Schäden an Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Heizung, Gas) sind sofort der Störannahme zu melden. Bei Gasgeruch „Gas-Notaus“ betätigen, Funkenbildung vermeiden und für gute Raumlüftung sorgen. Reparaturen nur von zugelassenen Fachkräften durchführen lassen. Störhinweise bei Elektrogeräten sind: - Sichtbare defekte an Kabeln und Gehäusen - Schmorgerüche, Rauchbildung - Knisternde Geräusche - oder beim Einschalten Sicherung ausgelöst wird Bei Mängel oder Schäden sind die Geräte stillzulegen und dem Vorgesetzten oder Brandschutzbeauftragten zu melden.

9 Brandverhütung Anfallende feuergefährliche Abfälle:
Hobel- und Sägespäne Holz- und Metallstaub Fett- und ölgetränkte Putzlappen Nur in dafür geeigneten (nicht brennbaren und verschließbaren) Behältern sammeln Zum Arbeitsschluss von den Arbeitsplätzen entfernen Brennbare Abfälle (z.B. Hobel- und Sägespäne, Holz- und Metallstaub, fett- und ölgetränkte Putzlappen) dürfen nur in dafür vorgesehenen Behältern (nicht brennbaren und verschließbaren Sammel- bzw. Transportbehälter aus Metall) aufbewahrt werden. Sie sind regelmäßig zu entsorgen. Anfallende feuergefährliche Abfälle sind zum Arbeitsschluss von den Arbeitsplätzen zu entfernen. Diese sind an dafür vorgesehenen geeigneten Orten aufzubewahren.

10 Brandverhütung Brandschutzklassen bei Möbel: Ausstattung der Bereiche
Ausstattungsmobiliar Bereiche A = nicht brennbar alle Korpusmöbel, z.B. Stahlschränke Foyers, Wartebereiche, Flure B1 = schwer entflammbar Stühle, Tische, z.B. Holzstühle Foyers, Wartebereiche, Flure B2 = normal entflammbar Komplettes Mobiliar, z.B. Schreibtische, Bürostühle Dienstzimmer, Seminarräume

11 Brandverhütung Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen:
Nicht beschädigt/verändert und nicht vom vorgesehenen Platz entfernt werden Feuerlöscher müssen im Notfall schnell erreichbar sein… …auch für ortsfremde Personen Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen dürfen nicht beschädigt/verändert und grundsätzlich nicht ohne Vorliegen eines Ernstfalles vom vorgesehenen Platz entfernt werden und müssen jederzeit zugänglich sein. (Z.B. nicht als Kittelhaken verwenden. Hier werden Notdusche, Notaus und Feuerlöscher verdeckt) Handfeuerlöschgeräte befinden sich im Flur- und Treppenbereich und in gefährdeten Bereichen z.B. Laboratorien. Feuerlöscher müssen im Notfall schnell erreichbar sein, auch für ortsfremde Personen.

12 Brandverhütung Feuerlösch- und Rettungseinrichtungen:
Nicht beschädigt/verändert und nicht vom vorgesehenen Platz entfernt werden Wandhydrant… …auch ein Feuerlöscher Wandhydranten, die sich in Treppenräumen, Fluren und Hallen befinden, sind nur von geschulten Brandschutzhelfern und der Feuerwehr zu benutzen. Feuerlöscher müssen jederzeit zugänglich sein. Hier auch ein zweckentfremdeter Feuerlöscher. (Jackenhalter, Türstopper) Prüffristen für Feuerlöscher: Sie müssen alle 2 Jahre geprüft werden. Prüffristen für Wandhydranten: je nach Steigleitung nass nach 1 Jahr, trocken nach 2 Jahre.

13 Brandverhütung Brandschutztüren:
Brandschutztüren nicht anbinden, feststellen oder verkeilen In den Technikräumen und Brandabschnitten sowie besonders brandgefährlichen Bereichen sind Brandschutztüren eingebaut. Diese sind geschlossen zu halten. Das Offenhalten der Türen durch Anbinden, Feststellen, Unterlegen von Holzkeile o.ä. ist verboten. Rauchabschlusstüren sollen eine Ausbreitung des Rauchs verhindern und dürfen somit nicht mit Hilfsmitteln aufgehalten werden. Brandmeldergesteuerte Türen müssen im Brandfall zufallen können.

14 Brandverhütung Brandschutztüren: Selbstschließende Brandschutztür
- Geschlossen halten - Verkeilen und festbinden verboten Offengehaltene Brandschutztür - Schließt bei Rauch automatisch - Schließbereich freihalten Um die Brand- und Rauchausbreitung nicht zu ermöglichen, ist das Offenhalten der Türen verboten. Feuerschutz- und Rauchschutztüren in den Fluren und Treppenräumen sind zu schließen, damit sich der Brandrauch nicht ungehindert ausbreiten kann. Ausnahme sind Feststellanlagen mit Rauchschalter, die im Brandfall auslösen. Bei Ausbruch eines Brandes sind alle Türen und Fenster sofort zu schließen, jedoch nicht abzuschließen. Bei Feststellanlagen mit Rauchschalter ist der Taster zur Auslösung zu drücken. Falls vorhanden sind Rauch- und Wärmeabzugsanlagen zu betätigen. Um die Ausbreitung eines Brandes zu erschweren, ist eine Anhäufung brennbarer Materialien z.B. Papier, Mobiliar in Flucht- und Rettungswegen verboten. Gegenstände dürfen dort nicht, auch nicht kurzfristig, abgestellt werden.

15 Flucht- und Rettungswege
Flure und Treppenhäuser: Brandlasten freihalten - Keine elektrischen Geräte - Keine Müllbehälter, nur selbstlöschende - Selbstschließende Rauchschutztüren nicht festgestellt oder verkeilt werden Flucht- und Rettungswege - Stets in voller Breite freihalten - Waren und Gegenstände dürfen nicht, abgestellt oder gelagert werden - Notausgänge begehbar sein Flure und Treppenhäuser sind von Brandlasten frei zu halten. Es dürfen dort keine elektrischen Geräte betrieben werden. Müllbehälter, sofern erforderlich, sind selbstlöschend auszuführen. In Treppenhäusern, Fluren und Foyers sollen nur Abfallbehälter aus Metall verwendet werden. Selbstschließende Rauchschutztüren dürfen nicht festgestellt oder verkeilt werden. Flucht- und Rettungswege sind stets in voller Breite freizuhalten. Waren und Gegenstände dürfen dort nicht, auch nicht kurzfristig, abgestellt oder gelagert werden. Notausgänge müssen in Fluchtrichtung jederzeit begehbar sein. Treppenräume und Flure sind Flucht- und Rettungswege, die es ermöglichen, das Gebäude im Notfall schnellstmöglich zu verlassen. Weiterhin dienen die Flucht- und Rettungswege der Feuerwehr als Angriffsweg und ermöglichen somit eine schnelle Rettung.

16 Flucht- und Rettungswege
Freihaltung - Gegenstände bilden Stolpergefahr - Brennbare Stoffe tragen zur Brandausbreitung bei - Notausgangstüren müssen von innen und jederzeit ohne Schlüssel zu öffnen sein - Rettungswege im Freien, Zufahrtswege und Flächen für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie Hydranten ständig freihalten Gegenstände in Rettungswegen bilden Stolpergefahren. Sind diese Gegenstände aus brennbaren Stoffen, können sie zur Brandausbreitung beitragen. Die vorhandenen Notausgangstüren müssen von innen und jederzeit ohne Schlüssel zu öffnen sein. Auch die Rettungswege im Freien, die Zufahrtswege, Aufstellflächen für die Feuerwehr- und der Rettungsfahrzeuge sowie Löschwasserentnahmestellen (Hydranten) sind unbedingt freizuhalten. Es dürfen keine Fahrzeuge, Müllcontainer und dergleichen hier stehen.

17 Flucht- und Rettungswege
Kennzeichnung - Notausgänge, Notausstiege, Flure, Durchfahrten, Zu- und Ausgänge, Treppenräume und Fluchtbalkone müssen durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein - Defekte Sicherheitsbeleuchtung ist unverzüglich auszutauschen - Sammelstellen sind i.d.R. für alle Gebäude festgelegt und in Flucht- und Rettungswegplänen dargestellt - Sicherheitshinweise und Sicherheitseinrichtungen nicht durch Gegenstände verdecken oder zustellen Notausgänge, Notausstiege, Flure, Durchfahrten, Zu- und Ausgänge, Treppenräume und Fluchtbalkone müssen durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. Defekte Sicherheitsbeleuchtung ist unverzüglich auszutauschen. Sammelstellen sind i.d.R. für alle Gebäude festgelegt und auch in den Flucht- und Rettungswegplänen dargestellt. Diese Sammelstellen dienen als Anlaufstelle im Brandfall und müssen von allen zu evakuierenden Personen aufgesucht werden. Jeder im Gebäude Tätige hat sich eingehend über die Flucht- und Rettungswege in seinem Gebäude anhand der Kennzeichnung und anhand der Flucht- und Rettungspläne zu informieren. Sicherheitshinweise und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht durch Gegenstände verdeckt oder zugestellt werden.

18 Symbole Flucht- und Rettungswege
Treppe hoch Notausstiege Treppe runter rechts Sammelplatz Sammelstelle Nr. XX links Notruftelefon aufwärts bzw. geradeaus Fluchtwege sind Verkehrswege, die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und zugleich der Rettung von Personen dienen. Flure, Treppenräume und Ausgänge sind Ihre Fluchtwege und auch die Zugangswege der Feuerwehr. Ein Verrauchen dieser Bereiche erschwert Rettungsmaßnahmen und zugestellte bzw. blockierte Fluchtwege verzögern hinzu die Rettung von Personen. Notausgänge führen im Verlauf der Fluchtwege direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Notausstiege hingegen dienen nur als zweiten Fluchtweg aus einem Raum oder aus einem Gebäude. Notausgänge und Notausstiege sind ebenfalls stets frei und benutzbar zu halten und müssen jederzeit ohne Schlüssel in Fluchtrichtung zu öffnen sein. Bei Evakuierung ist der Sammelplatz aufzusuchen, um auch schnell fehlende Personen festzustellen. abwärts

19 Symbole Brandschutzkennzeichnung
Feuerlöscher Wandhydrant/Löschschlauch Löschdecke Rettungsleiter Handmelder Fernmeldeeinrichtung ALT NEU Richtungspfeil für Brandschutzeinrichtung Zeichenänderung 2013 nach DIN EN ISO 7010

20 Verhalten im Brandfall
Beschäftigte müssen sich für den Brandfall einprägen: Wo ist der nächste Feuermelder? Wo ist das nächste Telefon? Wie verlaufen die Flucht- und Rettungswege? Wo ist der Sammelplatz? Wo befindet sich der nächste Feuerlöscher? Ruhe bewahren und Brand melden In Sicherheit bringen Löschversuch unternehmen Alle Beschäftigten sind verpflichtet zur Verhütung von Bränden beizutragen. Alle Beschäftigten müssen sich einprägen, wie man sich im Brandfall verhält. Jeder muss sich für den Brandfall einprägen: Ruhe bewahren, Brand melden, In Sicherheit bringen, Löschversuch unternehmen! Dazu muss man wissen: Wo der nächste Feuermelder ist. Wo das nächste Telefon ist. Wie die Flucht- und Rettungswege verlaufen. Wo der Sammelplatz ist. Wo sich der nächste Feuerlöscher befindet.

21 Verhalten im Brandfall
Legende Brandschutzordnung Notfallplan Hier ist eine Darstellung eines Flucht- und Rettungsplans. Informieren Sie sich über die Lage der Flucht- und Rettungswege, der Notausgänge, der Feuerlöscheinrichtungen, des Notfalltelefons, der Brandmelder, des Sammelplatz und der Erste-Hilfe- Einrichtungen. Hier sind auch die Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen dargestellt (Brandschutzordnung Teil A und Notfallplan).

22 Verhalten im Brandfall
Ruhe bewahren und Brand melden: Beim Wahrnehmen eines Brandes unverzüglich die Feuerwehr über einen Druckknopfmelder alarmieren Zusätzlich Notruf über Telefon: (0)112 Inhalt der Meldung: - Wo brennt es?  Straße, Hausnummer, Stadtteil, Gebäude, Stockwerk, Raumnummer - Was brennt?  Brandart, Brandursache - Wie viel brennt?  Umfang des Brandes - Welche Gefahren?  Nähere Angaben (z.B. durch Gefahrstoffe) - Warten auf Rückfragen!  Das Gespräch beendet die Notrufzentrale Beim Wahrnehmen eines Brandes ist unverzüglich die Feuerwehr über einen Druckknopfmelder der Brandmeldeanlage zu alarmieren. Zusätzlich ist über Telefon die Feuerwehr zu alarmieren (Notruf-Nr. 112). Bei der Alarmierung über Telefon ist anzugeben („5-W-Schema“): - Wo brennt es?  Straße, Hausnummer, Stadtteil, Gebäude, Stockwerk, Raumnummer - Was brennt?  Brandart, Brandursache - Wie viel brennt?  Umfang des Brandes - Welche Gefahren?  Nähere Angaben (z.B. durch Gefahrstoffe oder Elektrogerät) - Warten auf Rückfragen!  Das Gespräch beendet die Notrufzentrale

23 Verhalten im Brandfall
In Sicherheit bringen: Gebäude über die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege verlassen und die Sammelstellen aufsuchen Aufzug nicht benutzen Hilfsbedürftigen Personen helfen Türen und Fenster schließen Stark verqualmte Räume gebückt oder kriechend verlassen Bei Räumungsmaßnahmen achten, dass keine Personen z.B. in den Toilettenräumen und Nebenräumen zurückbleiben Auf Anweisung der Feuerwehr achten Im Gefahrenfall ist das Gebäude über die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege zu verlassen und die Sammelstellen aufzusuchen, ggf. aushängende Flucht- und Rettungspläne beachten. Aufzug im Brandfall nicht benutzen. Gebäude immer über die Treppen verlassen. Hilfsbedürftigen Personen (Behinderten und Verletzten) ist zu helfen. Türen und Fenster sind zu schließen, um eine Verrauchung zu verhindern. Stark verqualmte Räume sind gebückt oder kriechend zu verlassen. Bodennähe ist am ehesten von Brandgasen/Brandrauch unbelastet und da ist es evtl. noch atembar. Bei Räumungsmaßnahmen darauf achten, dass keine Personen z.B. in den Toilettenräumen und Nebenräumen zurückbleiben. Auf vermisste oder verbliebene Personen im Gebäude ist unverzüglich hinzuweisen. Auf Anweisung der Feuerwehr ist prinzipiell zu achten.

24 Verhalten im Brandfall
In Sicherheit bringen: Sind Flure und/oder Treppenräume bzw. Flucht- und Rettungswege verraucht, „sicherer Raum“ aufzusuchen Können Räume nicht mehr verlassen werden, verbleiben Sie in Ihren Räumen, schließen Sie die Türen und machen Sie sich an den Fenstern bemerkbar Um Verrauchung des Raumes zu verhindern, sind möglichst alle Öffnungen zu den Fluren abzudichten, z.B. die Türritzen mit nassen Tüchern evtl. Kleidungsstücke verstopfen Warten Sie die Rettung durch die Feuerwehr ab Sind die Flure und/oder Treppenräume bzw. Flucht- und Rettungswege verraucht, ist ein „sicherer Raum“ aufzusuchen. Können die Räume nicht mehr verlassen werden, verbleiben Sie in Ihren Räumen, schließen Sie die Türen und machen Sie sich an den Fenstern bemerkbar. Um eine Verrauchung des Raumes zu verhindern, sind möglichst alle Öffnungen zu den Fluren abzudichten, z.B. die Türritzen mit nassen Tüchern evtl. Kleidungsstücke verstopfen. Warten Sie die Rettung durch die Feuerwehr ab.

25 Verhalten im Brandfall
Löschversuche unternehmen: Löschversuche nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchführen Brennende Personen am Fortlaufen hindern und mit einem Feuerlöscher ablöschen, wenn keine Notdusche vorhanden ist - Hierbei Sicherheitsabstand von 1 m achten und den Löschstrahl nicht direkt ins Gesicht halten. Im Laborbereich Kleiderbrände vorrangig unter der Notdusche bekämpfen Löschversuche dürfen nur ohne Gefährdung der eigenen Person durchführt werden. Brennende Personen sind am Fortlaufen zu hindern und mit einem Feuerlöscher abzulöschen, wenn keine Notdusche vorhanden ist. Hierbei besonders auf den Sicherheitsabstand von 1 m achten und den Löschstrahl nicht direkt ins Gesicht halten. Im Laborbereich sind Kleiderbrände vorrangig unter der Notdusche zu bekämpfen.

26 Verhalten im Brandfall
Löschversuche unternehmen: Hinweise zum richtigen Einsatz von Feuerlöschern Hinweise zum richtigen Einsatz von Feuerlöschern: - Feuerlöscher erst am Brandherd einsetzen, Brand in Windrichtung angreifen - Flächenbrände vorn beginnend ablöschen - Tropf- und Fließbrände von oben nach unten löschen - Ausreichend Feuerlöscher gleichzeitig einsetzen, nicht nacheinander - Rückzündung beachten - Nach Gebrauch Feuerlöscher nicht wieder an die Halter hängen, sondern neu befüllen lassen

27 Verhalten im Brandfall
Brandklassen bei Feuerlöscher: Feste Stoffe (Brandklasse A) Holz, Papier, Stroh, Textilien  Löschmittel: Wasser, Pulver, Schaum Flüssige Stoffe (Brandklasse B) Benzin, Benzole, Lacke, Teer, Alkohol, Kunststoffe  Löschmittel: Pulver, Schaum, CO2 Gasförmige Stoffe (Brandklasse C) Methan, Propan, Wasserstoff, Erdgas  Löschmittel: Pulver, CO2

28 Verhalten im Brandfall
Brandklassen bei Feuerlöscher: Metalle (Brandklasse D) Aluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium  Löschmittel: D-Pulver, Quarzsand Fette und Öle (Brandklasse F) Speiseöl, Frittierfett (in Friteusen und Kücheneinrichtungen)  Löschmittel: Fettbrandlöscher

29 Verhalten im Brandfall
Zusammenfassend nach Art der Feuerlöscher und Brandklassen: Wandhydrant (Wasser)  Büros Schaumlöscher  Büros CO2 Löscher  Labore, EDV- und Elektronik Pulverlöscher  Metallwerkstätte

30 Verhalten im Brandfall
Fettbrände: Nur mit Löschern, die geeignet zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden sind Mindestsicherheitsabstand zum Brandherd von 1 – 1,5 m Keinesfalls mit Wasser versuchen zu löschen! Hohe Verbrennungsgefahr durch Fettexplosion! Fettbrände dürfen nur mit Feuerlöschern gelöscht werden, die geeignet zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden sind. Die Eignung für das Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden ist auf dem Löscher angegeben (Brandklasse "F"). Es ist ein Mindestabstand zum Brandherd von 1 – 1,5 m zu halten. Keinesfalls dürfen Fettbrände mit Wasser gelöscht werden. Wasser als Löschmittel zu verwenden, würde eine Fettbrandexplosion verursachen und somit zur erheblichen Ausbreitung des Feuers beitragen. Fettbrände werden grundsätzlich erstickt. Bei den in Fettbrandlöschern enthaltenen Löschmitteln wird durch Verseifung die brennende Flüssigkeit gelöscht und eine Sperrschicht über dem Öl oder Fett gebildet, hierdurch wird die Aufnahme von Sauerstoff unterbunden.

31 Verhalten im Brandfall
Alle Personen sind verpflichtet: An einer wirkungsvollen Brandverhütung mitzuwirken Entsprechend der Brandschutzordnung zu handeln Jeden Ausbruch eines Brandes unverzüglich zu melden Pflicht zur Verhütung von Bränden und Personenrettung! Keine Pflicht zum Löschen von Bränden Brandschutzhelfer sind geschult in Löschen von Bränden - Theoretische Schulung und Praktische Löschübung Alle Personen sind verpflichtet, an einer wirkungsvollen Brandverhütung mitzuwirken, entsprechend den Regeln der Brandschutzordnung zu handeln und jeden Ausbruch eines Brandes unverzüglich zu melden. Jeder Mitarbeiter steht in der Pflicht, bei Gefahren auch ortsunkundigen oder mobilitätseingeschränkten Personen zu helfen und sie ins Freie zu begleiten. Es besteht jedoch keine Pflicht zum Löschen von Bränden. Brandschutzhelfer sind geschult in Löschen von Bränden. Sie haben Theoretische Schulung im vorbeugenden Brandschutz und Praktische Löschübung.

32 Brandschutzordnung Brandschutzordnung Teil A (Aushang):
… der Universität Heidelberg … des Uniklinikums Heidelberg Die Brandschutzordnung besteht aus drei Teilen A, B und C. Der Teil A ist ein Aushang. Die Brandschutzordnung enthält Regeln für die Brandverhütung und Anweisungen über das Verhalten beim Brand und die Maßnahmen bei Ausbruch eines Brandes. Sie ist für alle Personen bindend, die in den Gebäuden tätig sind oder diese besuchen bzw. sich auf dem Gelände befinden. Hier steht wie man sich bei einem Brand verhält: - Ruhe bewahren und Brand melden - In Sicherheit bringen - Löschversuch unternehmen

33 Brandschutzordnung Brandschutzordnung Teil A, B und C:
Teil A: ist ein Aushang und richtet sich an alle Personen (Beschäftigte, Studierende, Mitarbeiter von Fremdfirmen, Besucher), die sich auf dem Gelände aufhalten Teil B: richtet sich an die Beschäftigten und Studierenden (Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben) Teil C: richtet sich an die Beschäftigten, die über ihre allgemeinen Pflichten hinaus mit besonderen Brandschutzaufgaben betraut sind Der Teil A der Brandschutzordnung ist ein Aushang und richtet sich an alle Personen (Beschäftigte, Studierende, Mitarbeiter von Fremdfirmen, Besucher), die sich auf dem Gelände aufhalten. Dieser Aushang enthält die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall und ist gut sichtbar an Stellen auszuhängen an denen Personen häufig vorbeigehen oder verweilen. Der Teil B der Brandschutzordnung richtet sich an die Beschäftigten und Studierenden (Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben). Dieser Teil enthält wichtige Regeln zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung, zur Freihaltung der Flucht- und Rettungswege und weitere Regeln, die das Verhalten im Brandfall betreffen. Der Teil C richtet sich an die Beschäftigten, die über ihre allgemeinen Pflichten hinaus mit besonderen Brandschutzaufgaben betraut sind. Hierzu gehören u.a. die Leitung, Führungskräfte und Leiter von Organisationseinheiten sowie Mitarbeiter mit einer besonderen Rolle in der Abwehr von Gefahren, z. B. Gebäudeverantwortliche, Brandschutzhelfer, Sicherheitsbeauftragte. In diesem Teil wird dieser Personenkreis mit der Durchführung von vorbeugenden brandschutztechnischen Maßnahmen betraut.

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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