Flüchtlinge und Menschen ohne rechtlichen Status (am Beispiel UMF und Malteser Migranten Medizin in Stuttgart) Franziska Hirzel und Iris Michelfelder SA.

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 Präsentation transkript:

Flüchtlinge und Menschen ohne rechtlichen Status (am Beispiel UMF und Malteser Migranten Medizin in Stuttgart) Franziska Hirzel und Iris Michelfelder SA

Gliederung  1. Definitionen 1.1 Flüchtlinge 1.2 Menschen ohne rechtlichen Status  2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Aufenthaltstitel in Deutschland 2.2 Aufenthaltsgesetz (AufenthaG) 2.3 Asylverfahrensgesetz ( AsylVfG)  3. Demonstration an zwei Beispielen 3.1 Malteser Migranten Medizin 3.2 UMF (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge)  4. Thesen zur Diskussion

1. Definitionen 1.1 Flüchtlinge  Laut dem Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention wird ein Flüchtling als Person definiert, die "… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will..."

1. Definitionen 1.1 Flüchtlinge  Die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) = wichtigstes internationales Dokument für den Flüchtlingsschutz.  Die GFK legt ganz klar fest: - wer als Flüchtling gilt - rechtlicher Schutz und Hilfe eines Flüchtlings - soziale Rechte der Flüchtlinge - Pflichten der Flüchtlinge gegenüber ihrem Gastland => GFK schließt Gruppen wie Kriegsverbrecher vom Status des Flüchtlings aus.

1. Definitionen 1.2 Menschen ohne rechtlichen Status Schätzungsweise zwischen bis 1 Million Menschen in Deutschland  Menschen ohne Papiere  Nicht legal eingereiste Menschen  Ausreisepflichtige oder zur Ausreise aufgeforderte Menschen  Abgelehnte AsylbewerberInnen  Ehemalige Kriegsflüchtlinge  Studierende, Au Pair

1. Menschen ohne rechtlichen Status 1.2 Probleme  Schwerer Zugang zur Bildung  Schwerer Zugang zu medizinischer Versorgung  Schwerer Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt  Grundsätze der Schweigepflicht werden von deutschen Ämtern nicht eingehalten. (Meldepflicht)

2. Rechtliche Grundlagen  Artikel 116  (1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.  (2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

2.Rechtliche Grundlagen 2.1 Aufenthaltstitel in Deutschland  Visum gem. §6 AufenthG befristet  Aufenthaltserlaubnis gem.§4 und §7 AufenthG befristet  Niederlassungserlaubnis gem. §4 und §9 AufenthG unbefristet  Erlaubnis zum Daueraufenthalt  Aufenthaltserstattung gem. §55 AsylVerfG befristet  Duldung gem. §60 AufenthG befristet

2.Rechtliche Grundlagen 2.1 Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis  Passpflicht  Sicherung des Lebensunterhalts  Geklärte Identität und Staatszugehörigkeit  Kein Ausweisungsgrund oder Gefährdungspotential  Visumverfahren bei Einreise Unzumutbarkeiten bei Visumsverfahren:  Humanitäre Gründe  Subsidiärer Schutz

2. Rechtliche Grundlagen 2.2 Die Aufenthaltserlaubnis  Befristet  Verschiedene Zwecke  Erteilungsvorraussetzungen variieren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis:  Richtet sich nach §8 AufenthG  Dieselben Voraussetzungen wie bei der Erteilung eines Titels  Ausschluss einer Verlängerung  Sanktionen  Muss vor Ablauf beantragt werden

2.Rechtliche Grundlagen 2.2 Die Niederlassungserlaubnis  Unbefristet  Berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit  Kaum Nebenbestimmungen Erteilung bei:  5-jähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis  Gesicherter Lebensunterhalt  Nachweis einer Altersvorsorge  Keine Gefährdung  Erlaubnis der Beschäftigung  Besitz der Genehmigungen für Beschäftigung

2.Rechtliche Grundlagen 2.2 Die Niederlassungserlaubnis  Deutsche Sprachkenntnisse  Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung  Ausreichender Wohnraum Ausnahme Menschen mit körperlicher, geistiger und seelischer Krankheit sowie Behinderung  Sofortiger Erwerb der Niederlassungserlaubnis für  Hochqualifizierte  Kontigentflüchtlinge  Ehemalige Deutsche

2. Rechtliche Grundlagen 2.3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)  trat am in Kraft  gilt für Ausländer, die - Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs.1 GG - Schutz vor Abschiebung oder sonstiger Rückführung in einen Staat beantragen  Abschnitt 3 § 5 ff.: Bestimmungen zum Asylantrag  Abschnitt 4 § 12ff.: Ablauf eines Asylantrags

2. Rechtliche Grundlagen 2.3 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)  § 34 Abschiebeandrohung des Bundesamtes wenn: - keine Anerkennung als Asylberechtigter - keine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - keine Gewährung des subsidiären Schutzes - Voraussetzungen Aufenthaltsgesetzes nicht erfüllt - kein Aufenthaltstitel  § 12 Abs.1 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge über 16 Jahre sind voll handlungsfähig => müssen Asylverfahren selbst bestreiten

3. Demonstration an zwei Beispielen 3.1 Malteser Migranten Medizin Stuttgart

3. Demonstration an zwei Beispielen 3.1 Malteser Migranten Medizin Stuttgart PatientInnen

3. Demonstration an zwei Beispielen 3.1 Malteser Migranten Medizin Stuttgart  Netzwerkarbeit: Eva, Caritas, Ärzte, Hebammen, Marienhospital  MitarbeiterInnen: Ehrenamt, FSJ, Ärzte  Finanzierung: Spenden, Zuschüsse, Sachspenden, Kosten außerhalb der Praxis für medizinisches Personal

3. Demonstration an zwei Beispielen 3.1 Malteser Migranten Medizin Stuttgart

3. Demonstration an zwei Beispielen 3.2 UMF (unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) in Stuttgart  UMF = - unbegleitet (ohne Begleitung von Eltern oder Erziehungsberechtigten) - minderjährig ( unter 18 Jahre alt) - Flüchtling

3.2.1 Zahlen aus dem 34.Stuttgarter Flüchtlingsbericht  Inobhutnahmen in Deutschland => => 6.584

3.2.2 Ablauf der Aufnahme von UMF  UMF werden in Obhut genommen (Notaufnahme)  Zwei Gruppen: 1. Selbstmelder 2. Kinder- und Jugendliche von Polizei aufgegriffen  Nach Notaufnahme 3 Alternativen der Unterbringung: 1. Bei geeigneter Person 2. In geeigneter Einrichtung (Bsp. Kinderhaus) 3. In sonstiger Wohnform (BJW = betreutes Jugendwohnen)

3.2.3 Alterseinschätzungen  Schnellstmöglich Inaugenscheinnahme in der Notaufnahme  Drei Konstellationen:  1. UMF ist unter 18 Jahre => minderjährig  2. UMF ist über 18 Jahre, jedoch noch keine Volljährigkeit nach Recht im Heimatland => minderjährig  3. UMF ist über 18 Jahre, auch im Heimatland => volljährig  Beendigung der Inobhutnahme:  - bei Minderjährigen mit Gewährung von Hilfen zur Erziehung  - bei Volljährigen mit Übergabe an Sozialamt

3.2.4 Ausländerrechtliche Problemstellungen  UMF unter 16 Jahren hat Anspruch auf Vormund  UMF über 16 Jahren ist gemäß §12 AsylVfG und §80 AufenthaG voll handlungsfähig. Müsste Asylangelegenheiten selbst regeln.  => Aufgrund komplexem Verfahren, Möglichkeit der Vertretung durch einen Vormund  => Laut §42 SGB VIII: Recht in Obhut genommen zu werden  => Laut UN-Kinderrechtskonvention Art. 20: Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

3.2.5 Aufenthaltsrechtliches Verfahren  Gemeinsam mit Vormund => Entscheidung über aufenthaltsrechtliche Verfahren  Entweder Antrag auf Asyl oder Aufenthalt aus humanitären Gründen  Drei häufigste Anträge:  - Antrag auf subsidiären Schutz  - Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund dringender persönlicher Gründe  - Antrag einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Ausreisehindernisse  => Meistens erhalten UMF nur eine Duldung!

3.2.6 Maßnahmen zur Beschulung  Schulpflicht für unter 18. Jährige UMF  Internationale Vorbereitungsklassen  =>Im Anschluss Hauptschulabschluss  Über 18 Jährige UMF: Möglichkeit Sprachkurs  ( Finanziert vom Jugendamt Stuttgart)

4. Thesen zur Diskussion  Laut §12 Abs.1 AsylVfG sind Minderjährige die das 16.Lebensjahr vollendet haben voll handlungsfähig, sie werden von Jugendhilfemaßnahmen ausgeschlossen und als Erwachsene behandelt. Ist das gerechtfertigt, obwohl sie noch genauso minderjährige Jugendliche sind, die Unterstützung benötigen?!

4. Thesen zur Diskussion PatientInnen der Malteser Migranten Medizin bekommen in einer finanziellen Notlage die Medikamente erstattet. Wie geht man mit PatientInnen um, sich diverse „Luxusgüter“ wie Tabak leisten können aber auch das Bezahlen der Medikamente einfordern?

Quellen  Alt, Jörg/Fodor, Ralf 2001: Rechtlos? Menschen ohne Papiere. Anregungen für eine Positionsbestimmung. Karlsruhe, 1. Aufl., Originalausg.  Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Aufenthalt in Deutschland. URL: node.html;jsessionid=C00EFE2E1913D865AEA0A652A80A6073.1_cid359.  Landeshauptstadt Stuttgart Referat für Soziales, Jugend und Gesundheit (Hrsg.) 2014: Stuttgarter Flüchtlingsbericht.  Pater, Siegfried 2005: Menschen ohne Papiere. Bonn.  Peetz, Stefan 2014: Ins "normale" Leben zurückfinden. Jahrestagung Illegalität:Disskusion über Wege aus der aufenthaltsrechtlichen Illegalität. illegalitaet.de/mediapool/99/993476/data/nc7_2014_Seite_5_Peetz_Ausschnitt.pdf.  Statistisches Bundesamt 2013: Vorläufige Schutzmaßnahmen. men html.  Tießler-Marenda, Elke 2013: Ausländerrecht und Bundesvertriebenengesetz. (Neue Caritas + Lambertus). Freiburg, Br, 3., überarb. Aufl., Stand: Januar  Trelle, Nobert 2014: Leben in der Illegalität. Eine Herausforderung für Gesellschaft und Kirche. illegalitaet.de/mediapool/99/993476/data/Forum_Weltkirche_Trelle.pdf.  United Nations High Comissioner for Refugees: Die Genfer Konvention von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Ihre Bedeutung in der heutigen Zeit,