Maschinen, Informationen und die Universalisierung des Urheberrechts: Ein Blick zurück.

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 Präsentation transkript:

Maschinen, Informationen und die Universalisierung des Urheberrechts: Ein Blick zurück

1. Nationale Interessen und die Internationalisierung von Rechtsnormen

„Die Kommission empfindet keine Freude an diesen Neuerungen und erblickt in denselben keinen Fortschritt. Sie theilt den Enthusiasmus für den Schutz des geistigen Eigentums nicht. Sie gewährt gern dem Schriftsteller, was des Schriftstellers, und dem Künstler, was des Künstlers ist, nämlich einen Schutz innert mässiger Grenzen. Sie möchte aber auch dem Publikum sein Recht lassen. Dieses Recht besteht darin, dass der Mensch, welcher sich Bildung, Lektüre und den Genuss des Schönen verschaffen, und dass der Mensch, welcher eigene geistige Arbeit auf diejenige anderer aufbauen will, nicht allzu lang und nicht allzu hohe Eintritts- und Lösegelder entrichten muss. Wir haben im Bundesgesetz die Grenze für uns gezogen, und zwar nicht leicht- und nicht eilfertig. Wir haben vielleicht schon damals dem Drängen der Enthusiasten all zu sehr nachgegeben.Wir sind, um es zu wiederholen, gar nicht damit einverstanden, dass man auf dem Weg des Schutzes weiterschreite“ BAR, E (1886)

2.Die Interessen der Autoren und die Entwicklung technischer Apparate

„Was der Urheber geschaffen hat, ist sein eigen, weil er es aus seinem Inneren geschöpft und hervorgebracht hat. (...) Er hat seinen Gedanken die ihm eigene Form gegeben, sei es im lebendigen Worte, sei es im gemeisselten Marmor oder im geschmolzenen Metall oder auf der bemalten Leinwand. Die Formation ist es also ganz eigentlich, die er unbedingt sein eigen nennen kann. Dies ist sein Eigenthum im geistigen Sinne. Hierauf ruht das Recht des Urhebers.“ Hendemann, L. E. (Hg.) Sammlung der Gutachten des Königlichen Preussischen Literarischen Sachverständigen-Vereins. Berlin 1848 S. VII.

Der Photograph (....) muss sich, wenn auch ganz beschränkt, vorstellen, wie die fertige Photographie sich darstellen wird oder soll. Gemäss dieser Idee erst stellt er den Apparat, wählt er die Grösse und den höheren oder tieferen Ton der Photographie, setzt er die richtige Platte ein, berechnet er genau die Schliessung des Apparates und die Fixierung der Aufnahme. Nur nach dieser inneren selbstständigen Thätigkeit, nicht ohne dieselbe, erzeugt das Sonnenlicht in dem geöffneten Apparat mehr oder weniger abgerundete und vervielfältigungsfähige Gegenstände. Also erzeugt jene vorausgehende innerlichselbstständige Thätigkeit eine der betreffenden photographischen Aufnahme eigenthümliche Darstellungsart gemäss der wenn auch unvollkommenen Idee des Photographen. Max Neumann (1866): Beiträge zum deutschen Verlags- und Nachdrucksrechte bei Werken der bildenden Künste, im Anschluss an die Frage vom Rechtsschutze der Photographie gegen Nachdruck.

3. Die Interessen der Interpreten und die Neudefinition des Vervielfältigungs- begriffs

„Höchstens könnte die einzelne öffentliche Aufführung, nimmermehr aber das Instrument und seine Erzeugung selbst als etwas Verbotenes, geschweige denn, als verbotene mechanische Vervielfältigung im hergebrachten Sinne, welche sich mit dem Nachdruck deckt, gelten.(...) Selbst von den sog. Aristons, Herophon’s [Apparate, bei denen perforierte Kartons, sogenannte Notenscheiben, eingefügt werden] und ähnlichen barbarischen Erfindungen der Neuzeit ist das Gleiche zu sagen. Am meisten Concurrenz machen sie nicht dem Urheber, sondern den ausübenden Musikanten; ein Wirt, dessen Gäste es mit dem guten Geschmack in der Tonkunst nicht besonders genau nehmen, kann durch derlei Mechanismen ein Wirtshausorchester u. dergl. ersetzen und ersparen.“ Schuster, Heinnrich M., Das Urheberrecht der Tonkunst in Österreich, Deutschland und anderen europäischen Staaten, München 1891.

Eine Sache vervielfältigen, heisst nach dem klaren Wortsinne nichts anderes, als eine Anzahl von Exemplaren herstellen, die mit dem Urbilde bestimmte Eigenschaften gemeinsam haben. Leo Eger (1900): Der Phonograph und das Urheberrecht. In: Archiv für Bürgerliches Recht.

4. Kybernetik und Avantgarde als Herausforderung des Urheberrechts

Das Urheberrecht der Kulturstaaten ruhte bislang auf zwei Hauptdenksäulen, die als unzerstörbarer denn Erz galten: Schöpfer eines Werkes der Literatur, Musik und bildenden Kunst kann nur ein Mensch sein. Die Sphäre der Schöpfung (Kreation, Produktion) und der Wiedergabe (Interpretation, Reproduktion) können deutlich voneinander getrennt werden. Friedrich Karl Fromm (1964): Der Apparat als geistiger Schöpfer. In: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. 66/6 (1964).

Will man vom Urheberrecht aus den Versuch einer Konfrontation mit dieser kybernetischen Ära wagen, so kann diese wohl nur in der Prüfung bestehen, ob die bisherigen Grundsätze vor diesem neuen Datenmaterial noch taugen und angemessene Ergebnisse liefern. Das wiederum setzt voraus, dass der Jurist diesem Material mit seinen überlieferten Begriffen beikommt. Max Kummer (1968). Das urheberrechtlich schützbare Werk.

Max Kummer: Das urheberrechtlich schützbare Werk (1968) Präsentationstheorie: Was die Maschine hervorgebracht muss vom Menschen präsentiert werden und durch Deklaration zum Gegenstand des Urheberrecht erhoben werden. Konzept der statistischen Einmaligkeit: All jene Werke kommen in den Genuss des urheberrechtlichen Schutzes, die genau einmal auf der Welt vorkommen und auch potentiell auch nur als einmalige Objekte denkbar sind.

5. Verschiebung von Interessen: Europa, die USA und die Entwicklungsländer

„International copyright conventions are designed, in their present form to meet the needs of countries, which are exporters of intellectual works; these conventions, if they are to be generally and universally applied, require review and reexamination in the light of the specific needs of the African continent”. R.F. Whale (1968): Protocol regarding the developing countries

„We ought to recognize clearly that any increment of benefit to the author and publisher achieved by prolonging the protection is quite soon outrun by the burden imposed on others.“ Benjamin Kaplan (1967): An Unhurried View of Copyright

A World without copyright is easy to imagine. The level playing field of cultural production - a market accessible for everyone - would once again be restored. A world without copyright would offer the guarantee of a good income to many artists, and would protect the public domain of knowledge and creativity. And members of the public would get what they are entitled: a surprisingly rich and varied menu of artistic alternatives. Joost Smiers and Marieke van Schijndel, October , Herald Tribune Imagine a world without copyright.