Die Forensik geht uns alle an Wie gehen wir mit psychisch kranken Rechtsbrechern um? Angehörigentagung des LV Hessen ApK (23. 04. 2016 in Frankfurt/M)

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 Präsentation transkript:

Die Forensik geht uns alle an Wie gehen wir mit psychisch kranken Rechtsbrechern um? Angehörigentagung des LV Hessen ApK ( in Frankfurt/M) Dr. Gerwald Meesmann, Konstanz1

Was heißt Forensik? „Forensik“ steht hier für „Forensische Psychiatrie“ (FP), in die straffällige psychisch kranke oder suchtkranke Menschen eingewiesen werden, wenn sie „gefährlich“ sind, d. h. von ihnen weitere erhebliche Straftaten zu er- warten sind. „Maßregelvollzug“ (MRV) ist die Durchführung der strafrechtlichen Unter- bringung und findet in „Kliniken für forensische Psychiatrie“ statt. Die Voraussetzungen der strafrechtlichen Unterbringung sind bundes- rechtlich (im StGB), der Maßregelvollzug ist landesrechtlich (in den MRV- bzw. PsychKranken - Gesetzen der Bundesländer) geregelt. 2

Tatfolgen – „keine Strafe ohne Schuld“ Selbstbestimmungsrecht – Verantwortung für das eigene Handeln Ausnahmen: Kinder (bis 14 Jahre); für Jugendliche (14 – 17 Jahre) gilt JGG, u. U. auch für Heranwachsende (18 – 20 Jahre) Handeln ohne Schuld (§ 20 StGB), bei geminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) (ohne Schuld handelt, wem die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit fehlt) Strafen dienen der Abschreckung und Sühne, Maßregeln der „Besserung und Sicherung“ d. h. Behandlung und Prävention/Gefahrenabwehr Strafen sanktionieren begangene Taten, Maßregeln sollen künftige Straftaten verhindern - 3

Freiheitsentziehende Maßregeln im StGB § 63 - Unterbringung in einem „psychiatrischen Krankenhaus“ mit dem Ziel, die - durch ein Prognosegutachten festgestellte - krankheitsbedingte Gefährlichkeit zu beseitigen/verringern; behandelt wird die zur Tat führende psychische Störung; § 64 – Unterbringung in einer „Entziehungsanstalt“ mit dem Ziel, die sucht- bedingte Gefährlichkeit zu beseitigen/verringern; behandelt wird die Sucht; § 66 - Sicherungsverwahrung (SV) nach dem Therapieunterbringungs- gesetz (THUG) ; die SV betrifft schuldfähige Täter, sie wird bei besonders schweren Straftaten neben der Gefängnisstrafe im Urteil angeordnet oder vorbehalten und in gesonderten Einrichtungen (weder Gefängnis noch MRV) vollzogen. 4

Unterschiede § 63 § 64 StGB § 63 § 64 psychisch krank suchtkrank (Problem „Doppeldiagnosen“) unabhängig von Heilaussicht nur bei Aussicht auf Heilung unbefristet (solange gefährlich) befristet (2 Jahre) i. d. R. keine Parallelstrafe i. d. R. Parallelstrafe (gemindert schuldfähig) jährliche Überprüfung halbjährliche Überprüfung 5

Vorurteile und Ängste in der Gesellschaft Psychisch krank = gefährlich? Zahlen (2014): stationär in AP psychisch Kranke in FP (ohne Suchtkranke) Psychosen in AP Psychosen in FP Persönlichkeitsstörung in AP Persönlichkeitsstörung in FP Suchtkranke Suchtkranke in FP Medienwirksamkeit (Bild: „Monster gehören in die Psychiatrie“) Gesellschaftlicher Klimawandel führt zu verschärften Gesetzen und restriktiverer Praxis der Akteure (Gerichte, Gutachter, Kliniken) - Zahl der Forensik-Patienten seit 1985 nahezu verdreifacht) Vorurteile und Ängste entsprechen nicht den Fakten, bestimmen aber das politische Handeln! 6

Politischer Aktionismus 1. Gesetz z. Bekämpfung von Sexualdelikten u. anderen gefährlichen Straftaten v Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen SV v Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung... v BVerfG erklärt Gesetz gem. Zif. 1 für verfassungswidrig 5. Gesetz zur Einführung der nachträglichen SV v Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht u. Änderung der Vorschriften über die nachträgliche SV v Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherheitsverwahrung v , das in Art. 5 das 8. Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) v umfasst. Wohin das geführt hat zeigt folgende Grafik: 7

8

Prof. Heinz 9

Köln-Porz 10

Köln-Porz 11

Herne 12

13 Günzburg

14 Neubau Günzburg

15 Günzburg, Modell

Wege in die Forensik - der oft schmale Grat zwischen AP und FP Beispiele (Gewalt in der Familie; Polizeieinsatz mit/ohne Gegenwehr) - Zwangseinweisung mit Gegenwehr - Frühere stationäre AP (vorzeitige Entlassung, mangelnde Nachsorge) - aus der AP in die FP (Toleranz sinkt gegenüber schwierigen Patienten) - aus dem Strafvollzug in die FP - aus Heimen oder Betreutem Wohnen in die FP 16

Psychiatrische Vorgeschichte der Forensik-Patienten (Zahlen f. Hessen, 2004; Quelle: Freese, Forensische Fachambulanz Hessen) - 75 % mit vorausgehenden Klinikaufenthalten in der AP - Einweisungsdelikt unter Behandlung! AP, ambulant 6,8% 7,3% 6,9% 5,3% AP, stationär 3,4% 3,2% 7,5% 10,5% Heim, BeWo 1% 8,1% 15,7% 34,7% __________________________________________________________________________________ 15,3% 18,6% 30,1% 50,5% 17

Warum die Forensik uns alle angeht Ängste und Vorurteile in der Gesellschaft („Monster gehören in die Psychiatrie“; „Wegsperren für immer“; Standortdiskussionen bei Neubauten) Defizite der allgemeinpsychiatrischen Versorgung („blutige Entlassung“; ungenügende (insbes. aufsuchende) Nachsorge; fehlende (Gewalt-) Prävention, um Risiko der Straffälligkeit zu erkennen/zu mindern. Der schmale Grat zur Straffälligkeit (Gewalt in der Familie; „Aus- rasten“; Panik-Reaktionen; Auffälliges Verhalten in der Öffentlichkeit) 18

Systemkritik -fehlende Prävention, um Straffälligkeit zu vermeiden -Fixierung auf stationäre Maßnahmen (ambulant vor stationär) und damit Inkaufnahme unnötiger Hospitalisierung -Unterschiedliche Anordnungspraxis und Verweilzeiten von Land zu Land und Klinik zu Klinik (ultima-ratio-Gebot) -Unterschiedliche Vollzugsgesetze der Länder -Unterschiedliche Einschränkungen in den Kliniken (Minimierungsgebot) Probleme des Maßregelvollzugs: Behandlung im Zwangsrahmen; Ausgliedern mit dem Ziel der Wiedereingliederung; statt „Besserung“ Hospitalisierungsschäden; Lebenszeit statt Krisenzeit; Gefährlichkeit und Verhältnismäßigkeit. 19

20

Was geschieht in der Forensik (Maßregelvollzug)? 21

Der Fall „Mollath“ und seine Folgen Perspektivwechsel – der Betroffene als Opfer Kritikpunkte der öffentlichen Diskussion - Dauer der Unterbringung (Befristung) - Überprüfungsfristen - Gutachtenpraxis (externe Gutachter) Gesetzgeber reagiert, statt zu reformieren (Novelle statt Reform) - keine Befristung, dafür häufigere Überprüfung in Relation zur Schwere der Anlasstat - Qualifizierung der Gutachter und Qualität der Gutachten 22

Gesetzes-Novelle zum Maßregelrecht (RegEntwurf) § 63 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Taten“ werden ein Komma und die Wörter „durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird,“ eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.“ 23

Gesetzes-Novelle zum Maßregelrecht (RegEntwurf) Nach § 67d Absatz 6 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr ei ner schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.“ 24

Reformbedarf BVerfG v zur Sicherheitsverwahrung „ambulant vor stationär“ (Ultima-Ratio-Gebot) - das Gesetz muss Alternativen zum stationären Maßregelvollzug vorsehen Grenzen der „Maßregelung“ (Minimierungsgebot) – die Rechte der Patienten dürfen nicht mehr als nötig eingeschränkt werden (Beispiele: Medien, Computer, Selbstversorgung); unterschiedliche Gesetze der Länder und deren Handhabung in den Kliniken Effektiver Rechtsschutz (Rechtsschutzgebot) - während des Maßregel- vollzugs muss eine kompetente rechtliche Begleitung des Patienten gewährleistet sein (Modell der Patientenanwaltschaft in Österreich) 25

Delikte und Krankheitsbilder - Hessen

Prävention Straffälligkeit vermeiden (Risikogruppen) Führungsaufsicht und Bewährungshilfe Präventionsangebote (Präventionsambulanzen; „Stopp die Gewalt in Dir“; BIOS – Behandlungsinitiative Opferschutz; „kein Täter werden“) „ambulante Infrastruktur“ (Angebote für Vor- und Nachsorge) Reform muss an den Ursachen der Fehlentwicklung ansetzen, nicht an deren Folgen – wenn man die „Wege in die Forensik“ kennt, kann und muss man sie vermeiden – wo immer möglich! 27

"Initiative Forensik" Eine Initiative der Angehörigen-Selbsthilfe Wer sind wir, was machen wir, unsere Ziele Wir sind Angehörige und Freunde von Patienten in der Forensik / im Maßregelvollzug. Wir begleiten und informieren Angehörige bei der Bewältigung von Herausforderungen und gewinnen durch den Erfahrungsaustausch. Wir streben an das Bild der Forensik in der Öffentlichkeit zu versachlichen und so die Situation der Angehörigen und der Patienten zu verbessern. 28

Kontakt/Informationen „Initiative Forensik“: BApk (BV d. Angehörigen psychisch Kranker) : v. Forensikpatienten Seelefon: Landesverbände BW ( und Bayern ( Dr. Gerwald Meesmann, Hechtgang 19, Konstanz; Tel.: