Headhunting leicht gemacht!. 20.04.2016 - (C) RA M. Hoffmannwww.ra-michael-hoffmann.de2 Headhunting leicht gemacht! B ist Personalvermittler für hochqualifizierte.

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Headhunting leicht gemacht!
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Headhunting leicht gemacht!

(C) RA M. Hoffmannwww.ra-michael-hoffmann.de2 Headhunting leicht gemacht! B ist Personalvermittler für hochqualifizierte Mitarbeiter. Er sucht im Auftrag der Firma U nach einem neuen Mitarbeiter. Er ruft bei Firma A, die im gleichen gewerblichen Bereich wie U tätig ist, an und lässt sich mit dem ihm als gut beschriebenen Mitarbeiter M verbinden. In einem ca. 3- minütigen Telefonat mit M stellt sich B vor, beschreibt sein anliegen und bittet M bei Interesse um ein außerhalb der Firma A stattfindendes Gespräch. M ist A treu und informiert seine Vorgesetzten. A verlangt von B über seine Anwälte Unterlassung jeglicher Kontaktaufnahme. Zu Recht?

(C) RA M. Hoffmannwww.ra-michael-hoffmann.de3 Headhunting leicht gemacht! 1. Verstoß./. §§ 4 Nr. 10, 3 I, 8 I UWG a.F. = §§ 3 I, 4 Nr. 4, 8 I UWG n.F. a)Voraussetzung: B müsste A als Mitbewerber gezielt behindert haben. b)Mitbewerber? aa)Mitbewerber ist gemäß § 2 I Nr 3... bb)Konkretes Wettbewerbsverhältnis? Ja, denn zumindest zwischen U und A besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis.

(C) RA M. Hoffmannwww.ra-michael-hoffmann.de4 Headhunting leicht gemacht! c)Behinderung durch gezielte geschäftliche Handlung i.S. §§ 4 Nr. 4 n.F.; 4 Nr. 10 a.F. aa)Behinderung liegt nicht schon in jeder geschäftlichen Handlung, sonst wäre jeder Wettbewerb unzulässig. bb)Besondere hinzutretende Umstände Z.B. Verleitung zum Vertragsbruch (1)Telefonanruf als Störung der fremden Betriebssphäre? (so. OLG Stuttgart GRUR 2000, 1096, 1097) (2)ABER: Headhunting ist verbreitete Praxis. (BGH, GRUR 2004, 696, 697) (3)Jedenfalls aber Einschlag der Grundrechte durch unbestimmte Rechtsbegriffe im Zivilrecht.

(C) RA M. Hoffmannwww.ra-michael-hoffmann.de5 Headhunting leicht gemacht! (4)Hier kommt nur Art. 12 GG im Sinne des Berufsfreiheit des B in Frage. Abwägung folgender Umstände i.Andere als die Telefonische Kontaktaufnahme stehen B nicht gleich erfolgsversprechend zur Verfügung, so dass hier B Art. 12 GG schützt. ii.Eigenes Interesse der angesprochenen Mitarbeiter am Fortkommen./. Störung durch Anruf iii.A wird in seinem Interesse an dem Betriebsfrieden gestört (Art. 2 I, 12 GG) iv.Abwägung: Es wird wohl noch gerade so zulässig sein, ein erstes Gespräch von kurzer Dauer zu führen. Da hier tatsächlich nur 3 Minuten gesprochen wurde, war das Telefonat des B zulässig. ZE: Es liegt kein Verstoß./. § 4 vor.

(C) RA M. Hoffmannwww.ra-michael-hoffmann.de6 Headhunting leicht gemacht! 2. Verstoß./. §§ 7 I, II Nr. 2, 8 I UWG a)Voraussetzung: Werbung mit Telefonanruf ggü. Verbraucher ohne dessen Einwilligung oder gegenüber sonstigem Marktteilnehmer ohne dessen mutmaßliche Einwilligung. aa)M als Verbraucher? (1)Grds. Fällt M unter die Regelung des § 13 BGB (2)Aber gerade in diesem Falle dürfte M sich als Teilnehmer des Arbeitsmarktes zu verstehen haben, weshalb M im Sinne des § 7 II Nr. 2 als sonstiger Marktteilnehmer zu sehen ist. bb)M als sonstiger Marktteilnehmer. (1)Einwilligung der M i.Ausdrücklich (-) ii.Konkludent (wegen der oben genannten Gründe) muss von Einwilligung ausgegangen werden. ZE: Verstoß./. §§ 7 I, II Nr. 2, 8 I UWG (-)