Neuer Berufsauftrag für Lehrpersonen der Volksschule

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 Präsentation transkript:

Neuer Berufsauftrag für Lehrpersonen der Volksschule Präsentation 14. April 2016 / VZS Frühlingsversammlung

Inhalt Der neue Berufsauftrag für Lehrpersonen Ziele des neu definierten Berufsauftrages Arbeitszeitmodell Wesentliche sonstige Änderungen Stand des Projektes Schulbehörde Fragen

Inhalt Der neue Berufsauftrag für Lehrpersonen Ziele des neu definierten Berufsauftrages Arbeitszeitmodell Wesentliche sonstige Änderungen Stand des Projektes Schulbehörde Fragen

§ 18 Lehrerpersonalgesetz Bisher Neu Die Lehrperson unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung und nach den im Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätzen. Sie achtet die Persönlichkeit der Kinder. Sie bereitet den Unterricht gewissenhaft vor, gestaltet ihn und wertet ihn aus. Sie verwendet die obligatorischen Lehrmittel und Lernmaterialen und beachtet die Beschlüsse der Schulkonferenz. Im Übrigen gilt Methodenfreiheit Die Lehrperson unterrichtet und erzieht die Schülerinnen und Schüler im Sinne der Volksschulgesetzgebung und nach den im Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätzen. Sie achtet die Persönlichkeit der Kinder. Sie bereitet den Unterricht gewissenhaft vor, gestaltet ihn und wertet ihn aus. Sie verwendet die obligatorischen Lehrmittel und Lernmaterialen und beachtet die Beschlüsse der Schulkonferenz. Im Übrigen gilt Methodenfreiheit.

§ 18 Lehrerpersonalgesetz Bisher Neu Die Lehrperson arbeitet mit den anderen Lehrpersonen, den Eltern, der Schulleitung, den Behörden und weiteren Personen im Umfeld der Schule zusammen. Die Lehrperson bildet sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung für ihren Beruf regelmässig weiter. Der Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von bis zu vier Wochen pro Jahr führt zu keinen zusätzlichen Lohnansprüchen Die Lehrperson arbeitet mit den anderen Lehrpersonen, den Eltern, der Schulleitung, den Behörden und weiteren Personen im Umfeld der Schule zusammen. Die Lehrperson bildet sich gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung für ihren Beruf regelmässig weiter. Der Besuch von obligatorischen Weiterbildungsveranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit im Umfang von bis zu vier Wochen pro Jahr führt zu keinen zusätzlichen Lohnansprüchen

§ 18 Lehrerpersonalgesetz Bisher Neu Die Lehrperson ist zur Erfüllung der administrativen Arbeiten in Zusammenhang mit der eigenen Tätigkeit verpflichtet und hat sich für Aufgaben im Schulwesen angemessen zur Verfügung zu stellen. Sie erledigt die administrativen Arbeiten, die im Zusammen-hang mit ihrer Unterrichts-tätigkeit anfallen. Die Lehrperson arbeitet als Mitglied der Schulkonferenz bei der Gestaltung der Schule mit. Sie stellt sich in angemessenen Umfang für Aufgaben im Schulwesen zur Verfügung. Neuer Berufsauftrag bringt keine inhaltlichen Änderungen des Berufsauftrages für die Lehrperson.

Inhalt Der neue Berufsauftrag für Lehrpersonen Ziele des neu definierten Berufsauftrages Arbeitszeitmodell Wesentliche sonstige Änderungen Stand des Projektes Schulbehörde Fragen

Ziele des neuen Berufsauftrages Klärung von quantitativen Erwartungen zwischen Schulleitung und Lehrperson schafft Verbindlichkeit und Transparenz Nutzung von professionellen Stärken 60 % der Arbeitszeit der Lehrperson sind für den Unterricht reserviert. Schutz der Lehrperson für zeitlicher Überbelastung grundsätzliche keine Zusatzbelastungen mehr möglich Neues Führungsinstrument für die Schulleitungen stärkt die Stellung der Schulleitung.

Inhalt Der neue Berufsauftrag für Lehrpersonen Ziele des neu definierten Berufsauftrages Arbeitszeitmodell Wesentliche sonstige Änderungen Stand des Projektes Schulbehörde Fragen

NEU: 2’184 Jahresarbeitsstunden brutto Arbeitszeitmodell Kindergarten 23 Stunden Unterstufe 29 Lektionen Mittelstufe 28 Lektionen Sekundarstufe 28 Lektionen 39 Schulwochen NEU: 2’184 Jahresarbeitsstunden brutto Neues Arbeitszeitmodell, angelehnt an das Arbeitszeitmodell des Staatspersonals

Jahresarbeitsstunden

Jahresarbeitsstunden

Gestaltungsrahmen Schulleitung Tätigkeitsbereich Standard Reduktion Erhöhung Unterricht: Arbeitsstunden pro Jahreslektion 58 Ja Unterricht: Lehrpersonen in Berufseinführung 1.5 Nein Klassenlehrperson: Pauschale pro Klasse 100 Schule 60 Zusammenarbeit 50 Weiterbildung 30 Flex Empfehlungen dazu folgen Muss ausprobiert werden, Erfahrungen müssen gesammelt werden Unterricht (§ 19 a Abs. 2 LPG) Die Schulleitung kann die angerechnete Arbeitszeit pro erteilter Lektion für einzelne Lehrpersonen erhöhen oder vermindern, wenn: a) die Lehrperson Lektionen in Klassen erteilt, deren Grösse vom Durchschnitt abweicht, b) die Lehrperson nur wenige Fächer erteilt und dieselbe Lektion in verschiedenen Klassen erteilen kann, c) der Vor- und Nachbereitungsaufwand der Lehrperson für das Erteilen der Unterrichtslektion gering ist, d) bei der Lehrperson besondere Umstände vorliegen. Schule, Zusammenarbeit & Weiterbildung § 19 b Abs. 1 LPG Die Verordnung legt für die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 18 a – 18 c fest, wie viele Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. 18 a: Schule 18 b: Zusammenarbeit 18 c: Weiterbildung § 19b Abs. 2 LPG Die Schulleitung kann für einzelne Lehrpersonen eine abweichende Stundenzahl festlegen. Mehr Gestaltungsmöglichkeit, jedoch eingeschränkt durch: - bewilligte VZE, Unterrichtsverpflichtung von mindestens 60%, Schülerverfügbarkeit

Ferienregelung ca. 8% Lohnreduktion für Teilzeitlehrpersonen Altersbedingte Pensenreduktion um zwei Lektionen entfällt ab Schuljahr 2017/2018 Ferienregelung analog Staatspersonal Schuljahr statt Kalenderjahr 5 Wochen ab 50. Altersjahr 6 Wochen ab 60. Altersjahr Ferienbezug nur im Rahmen der Schulferien Mehrzeitkompensation nur während den Schulferien Schulleitung kann maximal eine Schulferienwoche für die Bereiche Schule und Zusammenarbeit festlegen. ca. 8% Lohnreduktion für Teilzeitlehrpersonen Kommunale VZE-Ergänzungen ab Alter 50

+ _ maximal 300 h maximal 50 h Arbeitszeitsaldo keine Mehrzeiten durch Unterricht und Klassenverantwortung Vor Austritt grundsätzlich keine Auszahlung von Mehrzeiten Kompensation führt zu VZE-Problemen benötigt Einverständnis maximal 300 h + _ maximal 50 h

Inhalt Der neue Berufsauftrag für Lehrpersonen Ziele des neu definierten Berufsauftrages Arbeitszeitmodell Wesentliche sonstige Änderungen Stand des Projektes Schulbehörde Fragen

Was ändert sich sonst? Allgemein Kindergarten Unterstufe Anstellung erfolgt in % Beschäftigung und nicht mehr in Lektionen Kindergarten 24 Lektionen statt 23 Stunden dient nur der Berechnung des Unterrichtsumfangs (24*58) Pensum beträgt für den Kindergarten maximal 88% inkl. 0.02 VZE zusätzlich für Zusammenarbeit, Weiterbildung, Schule Anpassung Lohnstufe: neu 09 03 statt 09 01 Unterstufe Vollpensum mit 28 statt 29 Lektionen 2 Halbklassenlektionen weniger in der 1. und 3. Klasse

Was ändert sich sonst? Förderlehrpersonen Mindestpensum Koordinationslektionen entfallen (1 ab 10 WL, 2 ab 21 WL) Vereinbarung mit Schulleitung Mindestpensum bisher 10 Lektionen Neu Beschäftigungsgrad 35% Überhanglektionen keine Beschäftigung >100% entfallen ab Schuljahr 2017/2018 führt zu einem positivem Arbeitszeitsaldo

Inhalt Der neue Berufsauftrag für Lehrpersonen Ziele des neu definierten Berufsauftrages Arbeitszeitmodell Wesentliche sonstige Änderungen Stand des Projektes Schulbehörde Fragen

Arbeitsgruppen VSA VSA VSA Gesamtprojekt TP 1 Grundlagen Auslegungs-definitionen TP 2 Information TP 3 Technische Unter-stützung TP 4 Schulung Umsetzung TP 5 Anpassungen Puls VSA VSA VSA

Grundlagen und Auslegedefinitionen

Grundlagen und Auslegedefinitionen www.vsa.zh.ch/berufsauftrag keine Arbeitsbeschreibung für die Lehrperson, sondern eine Klärung, in welchen Tätigkeitsbereich, welche Arbeiten zugeordnet werden

Information

Excel-Planungstool für Schulleitung Planung Unterricht Planung sonstige Aufgaben (global oder individuell Berechnung BG Auswertungen für Schulleitung und Schulverwaltung Vereinbarung mit Lehrperson

Zeiterfassung kein Standard sehr unterschiedliche Auffassungen

1 Schulung Ausbildungskurse für Schulleitungen und Schulverwaltungen Zeitraum: Oktober / November 2016 Ausschreibung ab Mitte Mai 2016 Kursdauer: 1/2 Tag Kursort: Zürich Kosten: max. Fr. 50.00 pro Teilnehmer Inhalt: Handhabung Tool Üben Bezirksveranstaltungen Workshops zu Grundlagen und Handbuch August 2017 1 Dienstag

Inhalt Der neue Berufsauftrag für Lehrpersonen Ziele des neu definierten Berufsauftrages Arbeitszeitmodell Wesentliche sonstige Änderungen Stand des Projektes Schulbehörde Fragen

Grundsatzentscheide Schulbehörde Umgang mit den Gestaltungsmöglichkeiten Detaillierung der Aufgabenplanung Schriftliche Pensenvereinbarung: ja/nein Umgang mit Hausämtern und Zusatzarbeiten Umfang der Zeiterfassung Kompensation Mehrferien ab Alter 50 ?

Inhalt Der neue Berufsauftrag für Lehrpersonen Ziele des neu definierten Berufsauftrages Arbeitszeitmodell Wesentliche sonstige Änderungen Stand des Projektes Schulbehörde Fragen

Zeit für Fragen