Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 1 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin:

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Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 1 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV Jugendschutz in der Schweiz: Steuern, Kontrolle, Werbe- und Handelsbeschränkungen als effektive Massnahmen Inhalt 1.Alkoholkonsum: Ein Problem 2.Welche Massnahmen sind sinnvoll? 3.Steuern 1.Wirksamkeit der Steuern – Beispiel Alcopops 2.Ausnahmen im Alkoholgesetz 3.Interesse der Wirtschaft – Interesse der Prävention 4.Handelsbeschränkung 1.Gesetzliche Grundlagen 2.Praktische Umsetzung - Bsp. Trinkaltersbeschränkung 5.Werbebeschränkungen 1.Gesetzliche Grundlagen der EAV 2.Praktische Umsetzung 6.Zusammenfassung

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 2 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV Alkohol ist ein Problem Wöchentlicher Alkoholkonsum; HBSC 2002

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 3 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV Babor et al. in "alcohol: no ordinary commodity", Oxford Medical Publications, 2003 Effektive Lenkung des Alkoholmissbrauchs

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 4 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV Wirksamkeit der Besteuerung anhand der Sondersteuer

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 5 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV 1 Als «gebrannte Wasser» im Sinne dieses Gesetzes gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art seiner Herstellung. 2 Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente nicht übersteigt. 3 Auf Erzeugnisse, die neben andern Stoffen gebrannte Wasser enthalten, werden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angewendet. Definition: AlkG Art. 2 Wein und Bier sind im AlkG nicht eingeschlossen

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 6 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV Interesse der Prävention Petition 2 der Jugendsession 2004: Wir fordern die Bundesversammlung auf, den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Alkohol auf alkoholische Gärgetränke auszudehnen. Bier, Wein und Apfelwein werden dadurch ebenfalls mit 29 Franken pro Liter reinen Alkohol besteuert. Die Werberichtlinien für destillierte Getränke gelten folglich auch für Gärgetränke. Wir empfehlen jedoch, das gesetzliche Mindestalter zum Konsum von Gärgetränken unverändert zu lassen.

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 7 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV Alkohol: Abgabe und Werbebestimmungen Trinkaltersbeschränkung als wichtiges Instrument des Jugendschutzes

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 8 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV Aushangpflicht: Art. 37a Abs. 3 LMV Trinkaltersbeschränkung: Art. 37a Abs. 2 LMV Art. 41 Abs.1 Bst. i AlkG Abgabe alkoholischer Getränke Art. 37a Abs. 2 LMV Sie dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung. Art. 37a Abs. 3 LMV Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die nach Absatz 2 sowie nach der Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter hinzuweisen. Art. 41 Abs.1 Bst. i AlkG Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wassern durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 9 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser a. in Radio und Fernsehen; b. in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; c. in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; d. auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; e. an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; f. in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheits- pflege ausgerichtet ist; g. auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. Werbeverbot Art. 42b Abs. 3 AlkG

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 10 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV Erstattung einer Anzeige Formular auf:

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 11 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV Verboten: Abgabe von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren a. im Umherziehen; b. auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen, soweit nicht das kantonale Patent den Umschwung von Betrieben des Gastgewerbes davon ausnimmt; c. durch Hausieren; d. durch Sammelbestellungen; e. durch unaufgefordertes Aufsuchen von Konsumenten zur Bestellungsaufnahme; f. durch allgemein zugängliche Automaten; g. zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten, ausgenommen behördlich angeordnete Verwertungen; h. unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünsti- gungen, die den Konsumenten anlocken sollen; i. durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; k. durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis, namentlich durch Verteilen von Warenmustern oder Durchführung von Degustationen. Art. 41 Abs. 1 AlkG: Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wassern

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 12 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV Informieren und kontrollieren Wirtekurs Inspektor Andreas Steinmann Leiter Koordination, Handel und Werbung Hans-Peter Jorns

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 13 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV Art. 37 LMV: Werbung für alkoholische Getränke Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung: a. an Orten, wo sich hauptsächlich Jugendliche aufhalten; b. in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind; c. auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.); d. mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebälle; e. auf Spielzeug; f. durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche; g. an Kultur-, Sport- oder andern Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden. BAG - Lebensmittelverordnung

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 14 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV Die Werbung für gebrannte Wasser darf in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaften beziehen. Beschränkung der Werbung Art. 42b Abs. 1 AlkG

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 15 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser a. in Radio und Fernsehen; b. in und an öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden oder Gebäudeteilen und auf ihren Arealen; c. in und an öffentlichen Verkehrsmitteln; d. auf Sportplätzen sowie an Sportveranstaltungen; e. an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese bestimmt sind; f. in Betrieben, die Heilmittel verkaufen oder deren Geschäftstätigkeit vorwiegend auf die Gesundheits- pflege ausgerichtet ist; g. auf Packungen und Gebrauchsgegenständen, die keine gebrannten Wasser enthalten oder damit nicht im Zusammenhang stehen. Werbeverbot Art. 42b Abs. 3 AlkG

Eidgenössische Alkoholverwaltung Régie fédérale des alcools Regìa federale degli alcool 16 KAAP; Jugendschutz 20. Juni 2005 Referentin: Renate Heer Kommunikation EAV Es gibt in der Gesetzgebung wirksame Massnahmen für den Jugendschutz: Eidg. Ebene: Besteuerung durch die Eidg. Alkoholverwaltung Handels- und Werbebeschränkungen Kant. Ebene:verschiedene effektive Gesetze Schwierigkeiten: Die Gesetzgebung und der Vollzug sind auf verschiedene Bundesämter und 26 Kantone verteilt Die Politik steht zwischen den Interessen des Gesundheitsschutzes und der Wirtschaft Fazit: Bessere Vernetzung und Lobbyarbeit sind notwendig, um in die politische Debatte eingreifen zu können.