Urheberrecht Prof. Dr. Christian Berger. Urheberrecht Vorlesung Sommersemester 2016 Termine – Mo 15-17 h Hörsaal 14 [ab 18.4.2016] Inhalte – Urheberrecht.

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Urheberrecht Prof. Dr. Christian Berger

Urheberrecht Vorlesung Sommersemester 2016 Termine – Mo h Hörsaal 14 [ab ] Inhalte – Urheberrecht und Urhebervertragsrecht Zur Vorlesung mitbringen: Text des UrhG Weitere Materialien – leipzig.de/~urheber/neu/lehrveranstaltungen/vorlesung- urheberrecht/ – Gliederung der Vorlesung – Folien – Skript (Ende des Semesters) – PW: „urh“ (Kleinschreibung) Foliensatz I - 2

Stellenausschreibung Studentische Hilfskraft (w/m) Mitarbeit am Lehrstuhl / Institut Insbesondere: Betreuung IT – Website, Hard- und Software, Services 6 h / Woche Bewerbungen per an: Foliensatz I - 3

Vorlesung Urheberrecht - Überblick § 1 Urheberrecht als Immaterialgüterrecht § 2 Geschichte des Urheberrechts § 3 Europäisches Urheberrecht § 4 Verfassungsrechtliche Grundlagen § 5 Das urheberrechtliche Werk § 6 Werkarten § 7 Der Urheber § 8 Das Urheberrecht § 9 Urheberpersönlichkeitsrechte § 10 Verwertungsrechte § 11 Schranken des Urheberrechts § 12 Rechtsverkehr mit Urheberrechten § 13 Urhebervertragsrecht § 14 Verwandte Schutzrechte § 15 Rechtsfolgen der Verletzung von Urheberrechten § 16 Verwertungsgesellschaften § 17 Internationales Urheberrecht 4

Urheberrecht - Überblick Urheberrechtsgesetz 1965 (UrhG) § 1 UrhG: Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst § 2 Abs. 1 UrhG: Aufzählung (nicht abschließend) § 2 Abs. 2 UrhG: „Persönliche geistige Schöpfung“ – „Gestaltungshöhe“ § 7 UrhG: Schöpferprinzip §§ 12 – 14 UrhG: Urheberpersönlichkeitsrechte §§ 15 ff. UrhG: Vermögensrechte §§ 44a ff. UrhG: Schrankenbestimmungen §§ 97 ff. UrhG: Unterlassung, Schadensersatz §§ 31 ff. UrhG: Nutzungsrechte („Lizenzen“) §§ 70 ff. UrhG: „Verwandte Schutzrechte“ – Insbes. „Ausübende Künstler“ (Schauspieler, Musiker …) – Investitionsschutz (Tonträgerhersteller, Sendeunternehmen …) 5

Gewerbliche Schutzrechte Schützen den „geistig“ Schaffenden auf gewerblichem Gebiet Beispiele: – Patentrecht – Gebrauchsmusterrecht – Designrecht – Markenrecht – Wettbewerbsrecht 6

Immaterialgüterrechte Begriff fasst zusammen: – Gewerbliche Schutzrechte – Urheberrecht „GRUR“ „geistiges Eigentum“ 7

Immaterialgüterrechte sind … Subjektive Privatrechte die einen geistigen Gegenstand – Erfindung – Werk – Kennzeichen/Marke einer Person ausschließlich zuordnen 8

Immaterialgüterrechte 9 RechtGegenstandSchutz UrheberrechtWerk§§ 97 ff. UrhG PatentErfindung§ 9 PatG MarkenrechtKennzeichen§ 14 MarkenG EigentumSache§§ 985, 1004 BGB

Immaterialgüterrecht „Gebundene Übertragung“ (Forkel) – Lizenz Zeitliche Grenzen – Außer Markenrecht Schranken „Ubiquität“ – Allgegenwärtigkeit 10

Patentrecht Voraussetzung des Patentschutzes ist nach § 1 PatG eine „neue“ (d.h. nicht zum Stand der Technik gehörende, § 3 PatG) Erfindung auf dem Gebiet der Technik, die auf einer erfinderischen Tätigkeit (nicht das, was dem Fachmann offensichtlich ist, § 4 PatG) beruht. Ferner muss die Erfindung gewerblich anwendbar sein (§ 5 PatG). 11

Patentrecht Patenterteilungsverfahren: Patentanmeldung, § 35 Abs. 1 Satz 2 PatG - Sie muss auf dem Formblatt beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgen. Offenbarung - In der Anmeldung muss die Erfindung offenbart werden, § 35 Abs. 2 PatG. Erforderlich ist eine Beschreibung der Erfindung und eine Zeichnung, schließlich eine Zusammenfassung, § 36 PatG. Prüfungsverfahren - Durchgeführt vom Patentamt. Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen der Patenterteilung. Offenlegung, § 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG - Dritte erhalten Kenntnis von Antrag und Inhalt der Erfindung. Patenterteilung, § 49 Abs. 1 PatG Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt, § 58 PatG. Rechtsfolge: Entstehung des Patents, § 58 Abs. 1 Satz 2 PatG. 12

Gebrauchsmusterrecht GebrauchsmusterG „kleines Patent“ Schutzdauer höchstens 10 Jahre Erteilung schneller und billiger – Nur formelle Prüfung – Nicht: Neuheit, Erfindungshöhe 13

Eingetragenes Design DesignG (seit 2014) – Zuvor: GeschmacksmusterG Schutz von neuem / eigenartigem Design – Ästhetik, nicht Technik steht im Vordergrund Gestaltungen – Mode, Stoffmuster, Schnitte, Schmuck, Porzellan, Vasen, Möbel, Lampen … Schutzdauer max. 25 Jahre 14

Markenrecht MarkenG (seit 1995) – Zuvor: WarenzeichenG Schutz von Herkunftshinweisen Entstehung (alternativ): – Registeranmeldung – Verkehrsgeltung 15

Wettbewerbsrecht Schutz von gewerblichen Leistungen, die sich in Erzeugnissen, besonderem Ruf des Unternehmens und Geschäftsgeheimnissen niederschlagen § 3 UWG (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig. 16

Wettbewerbsrecht § 3a UWG Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 17

Wettbewerbsrecht § 3a UWG Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. § 97 UrhG F V § 3a UWG? K 18

Wettbewerbsrecht § 4 UWG Unlauter handelt, wer … 3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; 19

Urheberrecht – Interessen Urheber Verwerter Verbraucher Allgemeinheit 20

Geschichte des Urheberrechts Junges Rechtsgebiet – Kein Urheberrecht im Römischen Reich Technische Neuerungen als „Motor“ des Urheberrechts – Buchdruck – Digitalisierung Privilegienwesen – Landherrliche Erlaubnis – Kein subjektives Recht; kein Anspruch auf Privileg – Territorialittäsprinzip Theorie des „geistigen Eigentum“ – Natürliches Anrecht auf das geistig Geschaffene – Frankreich 1791: „Jede Entdeckung oder neue Erfindung auf allen Gebieten der Industrie ist Eigentum des Erfinders.“ 21

History of Copyright Marcus Valerius Martialis (known as Martial) (40 – 102) plagiarius (“kidnapper”) “the plagiarism”, “das Plagiat”, “le plagiat” 22

History of Copyright Johannes Gutenberg (1395 – 1468) Invention of mechanical movable type printing “Printing Revolution” 23

History of Copyright 1469First Privilege granted in Venice –“Privilege System” –Permission to print granted by the sovereign 1688/89 England “Glorious Revolution” 1709/10 Statute of Anne –Queen Anne (reigned 1702 – 1714) –First Copyright Act in history 1789 French Revolution –System of privileges abolished 1791/93Decree on “author’s rights” 24

History of Copyright Statute of Anne 1709/10 –The sole right to print books was given to authors, not to publishers. Publishers and booksellers had to purchase the right to produce copies and sell them to the public. –The exclusive right was subject to a term of 14 years. –Registration of the title of the book (in the Register book of the Company of Stationers [printers]) was mandatory in order to exercise the remedies provided by the Act against offenders. –Unreasonable Prices for books could be limited by the Lord Archbishop of Canterbury. –Mandatory deposit of a copy of each book at the Royal Library and Universities (altogether nine deposits). 25

History of Copyright French degree on author’s rights 1791/93 –Author’s exclusive right to authorize the public performance of their works –Authors, composers, and artists exclusive right to sell and distribute their works Moral rights –Developed by case law in France –recognition as author –integrity of the work 26

Geschichte des Urheberrechts in Deutschland 1794: PrALR § 996 ff. „Verlagsrecht“ 1837: UrhG in Preußen; die Schutzfrist betrug 30 Jahre p.m.a wurde im Norddeutschen Bund das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken in Kraft gesetzt. – 1871 wurde dieses nach der Vereinigung Deutschlands auf das Deutsche Reich erstreckt traten im Deutschen Reich in Kraft das Gesetz zum Schutze der Werke der bildenden Künste, zum Schutze der Photographien und das Geschmacksmustergesetz. 1901: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst (LUG); Verlagsgesetz (VerlG, heute noch in Kraft). 1907: Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG). 1965: Urheberrechtsgesetz. – ergänzend gilt das Wahrnehmungsgesetz, das den Status und die Rechtsverhältnisse der Verwertungsgesellschaften regelt. – Das UrhG von 1965 ist seither durch zahlreiche Novellierungen geändert worden. 1966: DDR-UrhG 1990: Erstreckung des UrhG auf das Gebiet der ehem. DDR. – UrhG gilt auch für Werke, die vor 1990 geschaffen worden waren. 27

Europarechtliche Vorgaben Keine Urheberrechts-VO Art. 118 AEUV: Im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union … 28

Richtlinien zum Urheberrecht Rechtsschutz von Computerprogrammen Vermiet- und Verleihrecht Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung Harmonisierung der Schutzdauer Schutz von Datenbanken Informations-Richtlinie Folgerecht (Rechtsformübergreifend) Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums Nutzung verwaister Werke (2012) Verwertungsgesellschaften (2014) 29

Verfassungsrechtliche Grundlagen Persönlichkeitsschutz Eigentum – BVerfG GRUR 1972, 481 – Kirchen- und Schulgebrauch – Die vermögenswerten Befugnisse des Urheberrechts fallen unter den „Eigentumsbegriff“. – Zum Kern des Urheberrechts als verfassungsrechtliches Eigentum gehört die Zuordnung der vermögenswerten Ergebnisse schöpferischen Schaffens an den Urheber. – Freilich ist nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich geschützt. Erbrecht – Zeitliche Beschränkung des Urheberrechts Wissenschaft und Kunst 30

Werk – Urheberrecht Unterscheide Recht – Gegenstand Urheberrecht – Werk – Urheberrecht weist das „Werk“ dem Urheber zu 31

Urheberrecht – Werkexemplar Werkexemplar Werk (Buch, DVD, CD) (Roman, Film, Musik) Sachenrecht Urheberrecht 32

Urheberrecht – Eigentum 1 A erwirbt ein Buch Wer ist Eigentümer des Buchs? – § 929 BGB Darf A das Buch kopieren? – § 903 BGB – § 16 UrhG 33

Urheberrecht – Eigentum 2 A kopiert Musikstücke auf eine CD. Wer ist Eigentümer der CD? – § 950 BGB – „Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.“ Darf A die CD veräußern? – § 903 BGB – § 17 UrhG 34

RGZ 79, 397 – Felseneiland mit Sirenen Sachverhalt: Ein Kunstmaler klagt auf Beseitigung von Übermalungen auf einem Wandgemälde, das er im Auftrag des Hauseigentümers im Treppenflur eines Wohnhauses gemalt hat. Die zunächst nackten Damen erschienen infolge der Übermalungen jetzt bekleidet. Der Kläger berief sich auf sein Urheberpersönlichkeitsrecht, die Beklagte auf ihr Eigentum am Haus. 35

RGZ 79, 397 – Felseneiland mit Sirenen Das Eigentum am Werkexemplar kann nur unbeschadet des Urheberrechts, das Urheberrecht nur unbeschadet des Eigentums geltend gemacht werden. Der Eigentümer darf das Werkexemplar veräußern, wegstellen, sogar vernichten. Nicht erlaubt ist der Eingriff in die künstlerische Eigenart des Werkes; die Veränderung des Werks fällt nicht unter das Eigentumsrecht am Werkexemplar nach § 903 BGB. 36

Werkbegriff § 1 UrhG: Literatur, Wissenschaft und Kunst § 2 Abs. 1 UrhG: Werkarten – „Offener Werkbegriff“ – Kein numerus clausus der Werkarten Maßgeblich ist § 2 UrhG – „persönliche geistige Schöpfung“ 37

Voraussetzung: „Geistiger Inhalt“ Gedanklicher oder ästhetischer Art Keine Handwerkerleistungen Nicht Sport, Zaubereien usw. 38

„Persönliche Schöpfung“ Zentralbegriff des Urheberrechts „Individualität“ „Gestaltungshöhe“ – Gestaltungsspielraum – Mehr als das gewöhnliche Allerweltsprodukt – „Kleine Münze“ ist geschützt – Nicht erforderlich ist, dass Werk des „Stempel der Persönlichkeit“ des Urhebers trägt 39

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Europäische Einflüsse auf den Werkbegriff Richtlinien sehen keinen allgemeingültige Werkbegriff vor Nur punktuell Aussagen über die Schutzvoraussetzungen – In den Richtlinien über Computerprogramme, Datenbanken und Schutzdauer (zu Fotografie) – Richtlinien führten in Deutschland zu einer Absenkung der Voraussetzungen (Beispiel: Computerprogramme) EuGH hat einzelne Elemente präzisiert: 42

EuGH Infopaq Sachverhalt: Parteien des dänischen Ausgangsverfahrens ist auf Klägerseite Infopaq, die sich mit der Analyse von Printmedien befasst. Dazu scannt Infopaq Zeitungsartikel und durchsucht sie nach von ihren Kunden vorgegebenen Suchbegriffen. Um das Auffinden des Suchbegriffs in seinem Kontext zu erleichtern, wird er mit den fünf vorhergehenden und fünf nachfolgenden Worten verbunden, gespeichert und ausgedruckt. Ein ausgedruckter Beleg sieht etwa wie folgt aus:  TDC: „der anstehende Verkauf des Telekommunikationskonzerns TDC, mit dessen Übernahme gerechnet wird“ Liegt darin eine Teilvervielfältigung nach Art. 2 InfoSoc-Richtlinie? 43

EuGH Infopaq 44

EuGH Painer / Standard u.a. 45

EuGH Painer / Standard Sachverhalt: Gegenstand der Ausgangsverfahren waren Klagen der Fotografin Painer gegen mehrere europäische Presseverlage, die in ihren Presseorganen Portraitfotografien von Natascha Kampusch abgedruckt hatten. Natascha Kampusch war als Kind im Jahre 1998 entführt worden. Ihr gelangt im Jahre 2006 die aufsehenerregende Flucht. Die streitgegenständlichen Fotografien waren von der Klägerin erstellt worden, die als selbständige Fotografin Kinder in Kindergärten fotografiert und in diesem Zusammenhang mehrere Portraitfotografien von Natascha Kampusch gemacht und „dabei den Hintergrund entworfen, die Position und den Gesichtsausdruck bestimmt, den Fotoapparat bedient und die Fotos entwickelt“ hatte (Rn. 27). Diese Fotos waren von der Klägerin der Polizei zu Fahndungszwecken zur Verfügung gestellt worden und nach dem Ende der spektakulären Entführung von den beklagten Presseverlagen abgedruckt worden. Das Handelsgericht Wien legte dem EuGH u.a. die Frage vor, ob die Portraitfotografien schwächeren oder gar keinen Urheberschutz genießen, weil Portraitfotografien nur einen geringen Gestaltungsspielraum aufweisen.

EuGH Painer / Standard Schutzvoraussetzung sei eine „eigene geistige Schöpfung“ des Urhebers. Diese liege vor, wenn darin seine Persönlichkeit zum Ausdruck komme, weil der Urheber bei der Herstellung des Werks seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er frei kreative Entscheidungen trifft (Rn. 88 f.).... Die danach erforderliche „persönliche Note“ sei auch bei einer Portraitfotografie möglich, da der schöpferische Spielraum nicht zwangsläufig verringert oder gar auf null reduziert sei (Rn. 92 f.).

Gemeingut / Gemeinfreiheit >Nicht schutzfähig: Gemeingut – Allgemein bekannte Entwicklungen, Gegenstände der Natur, Geschichte, kulturelle Überlieferung – Wissenschaftliche Ideen, Entdeckungen, Forschungsergebnisse – Werke, wenn Urheberrecht erloschen (§ 64 UrhG) Tatsachen als solche – (P) Journalistische Artikel: Ausdruck, Stil, Diktion / nicht: „wer, wann, was, wie, wo“. 48

Prometheus 49

Damien Hirst 50

Damien Hirst 51

Werkschöpfung 52 Anregung Idee Ausdruck Fertigstellung Wahrnehmbarkeit Entwurf/Skizze/Fragment nicht: Fixierung nicht: dauerhaft

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“Werkschöpfung” Auch Werkteile sind schutzfähig Nur das einzelne Werk, nicht Werkgattungen Probleme des Werkschutzes:  Sendeformate? BGH GRUR 2003, 876 – Kinderquatsch mit Michael  Ausstellungskonzeptionen? LG München I ZUM-RD 2003, 492 „Rechtswidrige Schöpfungen“ … 54

55

Rechtswidrige Schöpfungen BGH GRUR 1995, 673 – Mauer-Bilder:  Urheberrecht bejaht;  auch bei „rechtswidriger Werkerstellung“  aber kein Verbreitungsrecht des Urhebers bei „rechtswidrig aufgedrängter Kunst“; Eigentümerinteressen gehen vor;  nicht aber in casu bei den Mauerbildern, weil Mauerstücke keine verkehrsfähigen Wirtschaftsgüter sind. 56

Keine Formalitäten erforderlich >Realakt genügt Keine staatliche Verleihung im Einzelfall  Registrierung, Hinterlegung nicht erforderlich  „Notarielle Hinterlegung“ nur zu Beweiszwecken Veröffentlichung nicht erforderlich  Arg. § 66 Abs. 1 Satz 2 UrhG  § 12 UrhG [Veröffentlichungsrecht] Urhebervermerk nicht erforderlich  Wichtig aber § 10 UrhG: Vermutungsbasis für Inhaberschaft, aber nur Beweislastregel  © … 57

© 58

Welturheberrechtsabkommen Art. III 1. Ein Vertragsstaat, dessen innerstaatliche Rechtsvorschriften als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz die Erfüllung von Förmlichkeiten, wie Hinterlegung, Registrierung, Vermerk, notarielle Beglaubigungen, Gebührenzahlung, Herstellung oder Veröffentlichung in seinem eigenen Hoheitsgebiet, fordern, hat diese Erfordernisse für jedes durch dieses Abkommen geschützte und zum erstenmal ausserhalb seines Hoheitsgebiets veröffentlichte Werk, dessen Urheber nicht Angehöriger dieses Staates ist, als erfüllt anzusehen, wenn alle Werkstücke, die mit Erlaubnis des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts veröffentlicht worden sind, von der ersten Veröffentlichung des Werkes an das Kennzeichen © in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung tragen; Kennzeichen, Name und Jahreszahl sind in einer Weise und an einer Stelle anzubringen, dass sie den Vorbehalt des Urheberrechts genügend zum Ausdruck bringen. 59

Priorität >Spielt im Urheberrecht keine Rolle Anders Patentrecht  § 6 Patentgesetz: Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. … Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat. (P) „Doppelschöpfung“  „unbewusste Entlehnung“  Plagiat 60

Doppelschöpfung 61

Doppelschöpfung 62

Plagiat UrhR Foliensatz I - 63