Fragen/Erläuterungen zur Ausschreibung, Spielordnung usw. Niedersächsischer Fußballverband e.V. Kreis Bentheim.

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Fragen/Erläuterungen zur Ausschreibung, Spielordnung usw. Niedersächsischer Fußballverband e.V. Kreis Bentheim

Satzung und Ordnung  Keine Frage: Fußball ist ein Spiel, das Freude machen soll. Trotzdem gilt für die Organisation eines großen Verbandes wie den NFV und dem von ihm organisierten Spielbetrieb: Ohne Regeln geht es nicht.  Das Herzstück ist die Satzung des Verbandes sowie die Spielordnung

Satzung und Ordnung  § 1 der Satzung: Der Niedersächsische Fußballverband (NFV) ist der Zusammenschluss von gemeinnützigen Vereinen im Lande Niedersachsen, in denen der Fußballsport gepflegt und gefördert wird.  § 2 Zweck und Aufgabe des NFV ist es insbesondere: den Spielbetrieb im Amateurbereich zu führen und zu organisieren Werte im und durch den Fußballsport zu vermitteln Gesellschaftspolitische Aspekte mit den Möglichkeiten des Fußballs angemessen zu unterstützen

Satzung und Ordnung  § 7 Der NFV regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.  Er erlässt zu diesem Zweck die nachstehenden Ordnungen: a) Spielordnung b) Jugendordnung c) Schiedsrichterordnung d) Lehrordnung e) Rechts- und Verfahrensordnung f) Finanz- und Wirtschaftsordnung g) Geschäftsordnung h) Ehrungsordnung

Spielordnung  Zur Erledigung von Aufgaben werden auf Kreisebene folgende Ausschüsse gebildet: a) Spielausschuss b) Jugendausschuss c) Schiedsrichterausschuss d) Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball…

Spielordnung  § 1 SPO Spielregeln und Spielbetrieb  (1) Die vom NFV veranstalteten Fußballspiele werden nach den vom DFB anerkannten Regeln der FIFA, dem allgemeinverbindlichen Teil der DFB-Spielordnung und den nachfolgenden Bestimmungen ausgetragen.  (2) Spielleitende Stelle für Verbandsspiele ist der Verbandsspielausschuss. In den Bezirken und Kreisen treten an die Stelle des Verbandsspielausschusses der Bezirksspielausschuss bzw. Kreisspielausschuss.  (3) Zusätzliche Regelungen für Frauen-,Juniorinnen- und Juniorenspiele enthalten der Anhang I Spielordnung und die Jugendordnung.

Von der Spielordnung zur Ausschreibung  § 27 Abs. 2 SPO Spielregeln und Spielbetrieb  Zur Durchführung der Pflichtspiele hat die zuständige spielleitende Stelle spätestens zwei Wochen vor Beginn der Serie eine Ausschreibung allen beteiligten Vereinen bekanntzugeben….Die Ausschreibung muss unter anderem folgende Regelungen enthalten: a) Regelung des Aufstiegs und des Abstiegs, b) Spielplätze, c) Einsendung der Spielberichte, d) Feldverweise und Rechtsprechung, e) Schiedsrichteransetzer, f) Meldung der Spielergebnisse, Spielausfälle, Spielabbrüche und das Nichtantreten einer Mannschaft, g) Anschriftenverzeichnis

Aufstiegsregelung Ausschreibung  Aufstiegsregelung  Sollzahl 15 Mannschaften Kreisliga bis 3. Kreisklasse Spielordnung  § 18 SPO  …die Sollzahl in den Verbands- und Bezirksspielklassen beträgt 16 Mannschaften je Staffel, in der Kreisliga mindestens 14, höchstens 16 Mannschaften. Für alle anderen Spielklassen wird die Sollzahl durch die jeweilige Ausschreibung festgelegt.

Spielabsagen Ausschreibung  Spielabsagen Spielabsagen … können vom Platzverein frühestens am Tage vor dem Spiel vorgenommen werden. Die Absagen sind nur telefonisch zulässig und in folgender Reihenfolge vorzunehmen: 1. Zuständiger Staffelleiter, falls nicht erreichbar ein anderer Staffelleiter 2. Gastmannschaft 3. Schiedsrichter 4. Eingabe ins System. Spielordnung  § 28 SPO Sollte bei Pflichtspielen der Platz witterungsbedingt …nicht benutzbar sein …so steht dem Platzverein das Recht zu, das Spiel unter Angabe der Gründe …abzusagen. In diesem Fall sind unverzüglich zu benachrichtigen: a) die zuständige spielleitende Stelle lt. Ausschreibung, b) der Gegner, c) der Schiedsrichteransetzer d) der Schiedsrichter e) Eingabe ins System

Ergebnismeldung Ausschreibung  Ergebnismeldung Der gastgebende Verein ist verpflichtet, die Spielergebnisse unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Beendigung des Spiels, ausgehend von der Anstoßzeit im DFBnet, dem NFV über das DFBnet zu melden. Verzögerungen beim Spielbeginn oder Unterbre-chungen während des Spiels verlängern nicht die Meldefrist. Spielordnung  § 27 (6) SPO Die gastgebenden Vereine sind verpflichtet, Spielergebnisse, Spielabbrüche und Spielausfälle unverzüglich, spätestens eine Stunde nach Spielende, ausgehend von der Anstoßzeit im DFBnet, dem NFV über das DFBnet zu melden.

Spielerpaß Ausschreibung Spielordnung  § 4 SPO (1) Die Spielerlaubnis wird grundsätzlich durch Vorlage des Spielerpasses nachgewiesen. Ersatzweise ist der Nachweis der Spielerlaubnis auch in Form eines Ausdrucks aus der zentralen Passdatenbank des DFBnet. Die Identität …soll über einen gültigen Lichtbildausweis nachgewiesen werden.

Spielerpaß Ausschreibung  Dem SR sind alle Spielerpässe unaufgefordert vorzulegen und Spieler, deren Pässe nicht vorliegen, zu melden. Auf die Unterschrift des Spielers wird verzichtet.  Spieler ohne Spielerlaubnis können über ein Freitextfeld erfasst und eingesetzt werden.  Die Schiedsrichter sind verpflichtet, mindestens stichprobenweise, Gesichtskontrollen vorzunehmen Spielordnung  § 4 SPO (2) Der Spielerpass enthält folgende Daten und Erkennungsmerkmale des Spielers: a) Lichtbild, das die Identität mit dem Spieler/der Spielerin nachweist und das mit einem Vereinsstempel versehen ist. b) Name, Vorname(n), c) Geburtsdatum, d) eigenhändige Unterschrift des Spielers/der Spielerin, e) Spielerlaubnis, f) Passnummer, g) Name des Vereins.

Nichtantreten  § 29 SPO Mannschaften, die im Hinspiel nicht angetreten sind, haben das Rückspiel auf dem Platz des Gegners auszutragen.

Nichtantreten des Schiedsrichter  § 30 SPO 1) Erscheint zu einem Spiel der Schiedsrichter nicht, so ist der bauende Verein verpflichtet, für einen anerkannten neutralen Schiedsrichter zu sorgen. Stehen mehrere anerkannte Schiedsrichter zur Verfügung, so haben sich die Mannschaftsführer auf einen von ihnen zu einigen. Bei Nichteinigung erfolgt ein Losentscheid. (2)Steht weder ein anerkannter neutraler Schiedsrichter noch ein anerkannter Schiedsrichter eines der beiden beteiligten Vereine zur Verfügung, so müssen sich die beiden Mannschaftsführer auf eine Person einigen, die dem Verband angehört. §38 SPO (2) regelt die Spielwertung in diesen Fällen.

Strafbestimmungen  § 46 SPO Verstöße von Spielern, Vereinen, Schiedsrichtern, Schiedsrichter- Assistenten und sonstigen mittelbaren Mitgliedern gegen die vorstehenden Bestimmungen der Spielordnung können von Amts wegen von den Verwaltungsorganen nach dem Strafkatalog (Anhang 2) geahndet werden…. Die Entscheidungen der Verwaltungsorgane sind innerhalb eines Monats nach dem Verstoß zu treffen.

Fragen und Erläuterungen zur Ausschreibung / Spielordnung  Gibt es Fragen zu den genannten Themen ???  Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit.