Mitarbeiterversammlung am 17.03.2016 Herzlich willkommen.

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Mitarbeiterversammlung am
 Präsentation transkript:

Mitarbeiterversammlung am Herzlich willkommen

Mitarbeiterversammlung am Uhr Ankommen – Andacht Herr Dekan Ulmer Tätigkeitsbericht der amtierenden MAV, INFOs mit Verabschiedung Neuerungen in der KAO PAUSE (Eintragen in die Workshoplisten) Impulsreferat zum Thema BEM mit Frau Kalantar von der LakiMAV

Mitarbeiterversammlung am Kandidatinnen- und Kandidaten- Vorstellung zur Wahl Öffnung des Wahllokals Uhr Mittagessen 1. Workshopdurchlauf 2. Workshopdurchlauf Abschluss im Plenum Ca Uhr Ende des Mitarbeitertages

Mitarbeiterversammlung am Mindestlohngesetz Kein Lohn unter 8,50 €

Mitarbeiterversammlung am Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohngilt seit : 8,50 € Gilt grundsätzlich auch für alle Beschäftigten im Geltungsbereich der KAO. Dokumentationspflicht für Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben

Mitarbeiterversammlung am Besondere Regelungen gibt es im Bereich der Pflege: Ab dem ,40 € je Stunde Ab dem ,75 € je Stunde Ab dem ,20 € je Stunde

Mitarbeiterversammlung am Mindestlohn und Arbeitszeitkonten – was hat das miteinander zu tun? Mindestlohn bezieht sich nicht nur auf das Tabellenentgelt, sondern auch auf zusätzliche Vergütung von Mehrarbeits- und Überstunden. Die Anzahl der in dem Monat geleisteten Stunden wird durch das tatsächliche in dem Monat geleistete Gehalt geteilt. Rechnerisch darf der Stundenlohn dann nicht unter den Mindestlohn kommen.

Mitarbeiterversammlung am Durch Mehrarbeit kann sich rechnerisch ein Stundenlohn unterhalb des MiLoG ergeben, auch wenn der tarifliche Stundenlohn deutlich darüber ist. Ausnahme von der zwingend monatlichen Grenze: Ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto – nur möglich über eine Dienstvereinbarung zwischen MAV und Arbeitgeber

Mitarbeiterversammlung am Jahresarbeitszeitkonto und Langzeitkonto

Mitarbeiterversammlung am Ausgangslage: Teilzeitkräfte arbeiten häufig weit über dem von ihnen gewünschten Beschäftigungsumfang. Die angefallenen Mehr- bzw. Überstunden kommen entweder im Rahmen der KAO direkt im zweiten darauf folgenden Monat zur Auszahlung oder werden in einem Jahresarbeitszeitkonto gesammelt und verwaltet, so wie beim Mindestlohn. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Dienstvereinbarung zwischen MAV und Dienstgeber

Mitarbeiterversammlung am Entscheiden sich MAV und Dienstgeber für ein Arbeitszeitkonto kann die entsprechende DV wahlweise  mit Langzeitkonto oder  ohne Langzeitkonto vereinbart werden.

Mitarbeiterversammlung am Bei Vereinbarung eines Langzeitkontos kann die/der Beschäftigte entstandene Mehrarbeit/Überstunden für einen späteren Zeitpunkt ansparen. Die Stunden werden also beim Arbeitgeber gutgeschrieben.

Mitarbeiterversammlung am Wird die angesparte Zeit später in Anspruch genommen. Erfolgt eine Vergütung des aktuellen Stundensatzes gem. KAO, also ggf. einschließlich aller Tariferhöhungen. Die Ansparung erfolgt also im Regelfall in Zeit Langzeitkonto

Mitarbeiterversammlung am Langzeitkonto als Zeitwertkonto  Außer Mehr/Überstunden können auch Gehaltsbestandteile gesammelt werden. Das regelt jede/r Beschäftigte direkt mit ihrem/seinem Dienstgeber.  Das Langzeitkonto ist freiwillig.

Mitarbeiterversammlung am Mögliche Verwendung von Zeitwertkonten  Verwendung im Rahmen einer Pflegezeit  Verwendung im Rahmen von Altersteilzeit  Verwendung im Rahmen einer Teilzeit gem. TzBfG  Verwendung für einen früheren Ruhestand

Mitarbeiterversammlung am Stand bisher:  Die KAO sieht bisher nur das Ansparen von Stunden vor.  Gehaltsbestandteile können nach aktuellem Stand der KAO nicht in ein Langzeitkonto eingebracht werden.  Die Umsetzung würde also eine Änderung der KAO erfordern.

Mitarbeiterversammlung am BAG zum Anspruch auf Altersteilzeit Altersteilzeit in der KAO: Anlage § 4 Absatz 3 der AG kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses aus betrieblichen Gründen ablehnen. Dazu das BAG Urteil vom : Finanzielle Mehrbelastung ist kein Ablehnungsgrund

Mitarbeiterversammlung am Allerdings muss ein AG nur bis zu 2,5 % seiner Beschäftigten eine Altersteilzeitregelung gewähren. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Beschäftigten zum Stichtag des Vorjahres

Mitarbeiterversammlung am Ganz große Frage bei den Fachkräften im Sozial- und Erziehungsdienst: Wann wird der Tarifabschluss im Geltungsbereich der KAO umgesetzt? Hier als kleiner Vorgeschmack eine Zusammenstellung der wesentlichen Regelungen:

Mitarbeiterversammlung am Die Verhandlungen in der Arbeitsrechtlichen Kommission haben begonnen Der Tarifvertrag wird 1:1 übernommen, das regelt die KAO, allerdings müssen die kirchlichen Besonderheiten noch bearbeitet werden.

Mitarbeiterversammlung am Der Beschluss wird irgendwann zwischen April und der Sommerpause gefasst werden können.

Mitarbeiterversammlung am Tarifabschluss rückwirkend ab Es wird eine Regelung geben für Erzieherinnen, die innerhalb dieser Übergangszeit ausscheiden Neue Eingruppierung für Kinderpflegerinnen ist wie im TVöDSuE nicht vorgesehen

Leiterinnen und stellvertretende Leiterinnen werden in neue S Gruppen eingruppiert

Mitarbeiterversammlung am

Alle bisherigen S 6 Erzieherinnen kommen in

Mitarbeiterversammlung am

Besonderheit ev. Kirche Württemberg: Zweitkräfte sollen von S 5 in S 7 eingruppiert werden.

Mitarbeiterversammlung am Ein weiteres wichtiges Detail zur Eingruppierung der Leiterinnen: Eine Unterschreitung der maßgeblichen Platzzahlen um mehr als 5 % führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl 3 Jahre nacheinander unterschritten wird

Mitarbeiterversammlung am Die AK hat nach langer Beratung 6 überarbeitete Vergütungsgruppenpläne beschlossen. Das lässt hoffen für die Beratungen zum SuE. Heute geht es um die VgGPl der Diakoninnen/Diakone, gültig ab , bisher VgGPl 12 dann 3

Mitarbeiterversammlung am der Religionspädagoginnen und Pädagogen, bisher VgGPl 11 dann 5 der Jugendreferentinnen und Referenten, bisher VgGPl 14 dann 4

Mitarbeiterversammlung am Bei Diakoninnen/Diakonen ist die Grundeingruppierung künftig EG 10 und nicht mehr EG 9. Allerdings vor der Berufung zum Diakon EG 9 und im Anerkennungsjahr. EG 11: Besondere Schwierigkeiten EG 12: Besonderes Maß an Verantwortung EG 13: Beauftragt für Gemeindediakone

Religionspädagoginnen und Pädagogen, dasselbe System wie bei den Gemeindediakoninnen und Diakonen von EG 9 vor der Berufung bis maximal EG 13 Diakoninnen und Diakone in der Tätigkeit von Jugendreferentinnen und Referenten ebenso EG 9 bis EG 13

Mitarbeiterversammlung am Überleitung geschieht von Amts wegen Regelungstext in aller Ausführlichkeit:

Mitarbeiterversammlung am Bildungszeitgesetz: Die bezahlte Bildungsfreistellung kann genutzt werden:  Für berufliche Weiterbildung  Politische Weiterbildung  Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten

Mitarbeiterversammlung am Im § 29 KAO ist der Fortbildungsanspruch geregelt.  Angeordnete Fortbildungen ( Regelfall)  Freiwillige auf den Berufsbereich bezogene Fortbildungen maximal 5 Tage im Jahr bei einer 5 Tage Woche

Mitarbeiterversammlung am Fazit: Die Fortbildungen im Rahmen des Bildungszeitgesetzes werden mit den freiwilligen Fortbildungen aus „überwiegend beruflichem Interesse“ addiert. Es gibt insgesamt nur die 5 Tage.

Mitarbeiterversammlung am Neues zur Elternzeit und Elterngeld Plus Für Geburten ab gibt es folgende Neuerungen  Jeder Elternteil kann wie bisher Elternzeit beantragen bis das Kind 3 Jahre alt ist und muss dies spätestens 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich verlangen.

Mitarbeiterversammlung am  Neu ist, dass bis zu 24 Monaten Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden können. Dies muss man 13 Wochen vorher beim Arbeitgeber schriftlich verlangen. Der Anspruch bleibt auch bei Arbeitgeberwechsel bestehen.

Mitarbeiterversammlung am  Gleich geblieben ist: Arbeitnehmer/innen müssen sich für die ersten 2 Jahre verbindlich festlegen, wenn direkt im Anschluss an die Geburt Elternzeit genommen wird.  Antragstellung 7 Wochen vor Beginn bis zum 3. Geburtstag und 13 Wochen vorher nach dem 3. Geburtstag.

Mitarbeiterversammlung am  Neu ist: Elternzeit kann auf 3 statt wie bisher auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden. Allerdings ist beim 3. Zeitabschnitt die Einwilligung des AG nötig. Die Inanspruchnahme des 3. Abschnittes kann innerhalb von 8 Wochen abgelehnt werden und zwar aus dringenden betrieblichen Gründen, wenn der Abschnitt zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes liegt.

Mitarbeiterversammlung am Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ist weiterhin möglich. Hier besteht ein Recht auf Verringerung, wenn der AG mehr als 15 Beschäftigte hat und zwar auf eine Verringerung von 30 auf 15 Stunden. Wenn ein AG nicht innerhalb von 4 bis 8 Wochen so einen Antrag ablehnt, gilt er als gebilligt.

Mitarbeiterversammlung am Bildschirmarbeitsplatzbrille  Alle Beschäftigten, die mit Bildschirmgeräten arbeiten, haben Anspruch auf eine regelmäßige Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Die Untersuchung ist vom AG anzubieten und beim BAD durchzuführen.

Mitarbeiterversammlung am  Entsprechend der Untersuchung sind den Beschäftigten im erforderlichen Umfang Bildschirmarbeitsplatzbrillen zur Verfügung zu stellen, sofern normale Sehhilfen ungeeignet sind.  Der AG trägt durch Rahmenverträge mit Augenoptikern bzw. deren Dachverband dafür Sorge, dass die Betroffenen ohne Zuzahlung eine spezielle Sehhilfe erhalten.

Mitarbeiterversammlung am  Die Erstattung der Kosten der notwendigen und vom Beschäftigten beschaffenen Bildschirmplatzbrille durch den AG richtet sich nach dem durchschnittlich niedrigsten Marktpreis bzw. nach dem Satz des Rahmenvertrags)

Mitarbeiterversammlung am  Bei Brillen mit mehreren Funktionen und privater Nutzung muss die/der Beschäftigte den Differenzbetrag zwischen niedrigstem Marktpreis und tatsächlichen Kosten selbst bezahlen.

Mitarbeiterversammlung am  Arbeitsunterbrechungen: Bei ausschließlichem Bildschirmkontakt von mehr als 60 Minuten stehen der/dem Beschäftigten nach 50 Minuten eine 10 Minütige Arbeitsunterbrechung zu.  Keine Zusammenfassung mehrerer Unterbrechungen  Keine Verbindung mit Pausen

Mitarbeiterversammlung am Geteilte Dienste: Überwiegend in Diakonie- Sozialstationen aber auch in Kitas  Maximale Zeit zwischen den Schichten: 90 Minuten  Bei angeordnetem geteilten Dienst entsteht ein Anspruch auf eine Zulage von 35 v. H. für 1 Stunde bei mehr als 90 Min Unterbrechung.

Mitarbeiterversammlung am Das sind ca 5,63 € pro Tag geteilter Dienst Geteilte Dienste entstehen auch bei Elternabenden oder anderen betrieblichen Verpflichtungen z. B. für pädagogisches Personal am Abend Außerdem: Fahrtkostenersatz für die zusätzlichen Fahrten entsprechend § 7 KAO

Mitarbeiterversammlung am Geteilter Dienst im Tagesbetrieb der Kita: Durch Einsatz der Verfügungszeit kann die Arbeitsunterbrechung auf 90 Minuten reduziert werden.

Mitarbeiterversammlung am Die Regelung zum geteilten Dienst gilt seit Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind vom OKR noch nicht informiert. Die Arbeitgebervertreter waren mit der neuen Regelung völlig einverstanden. Beschäftigte können innerhalb eines Jahres ihre Ansprüche rückwirkend geltend machen

Mitarbeiterversammlung am Neues zu den PE Gesprächen: Im April erhalten alle Beschäftigten mit ihrem Gehaltszettel eine Aufforderung zum Ausfüllen eines Umfragebogens. Eine rege Beteiligung wäre super und dient einer Anpassung der PE Bögen und der Schulungsinhalte.

Mitarbeiterversammlung am Bevorzugt wird die online Bearbeitung Zeit ist bis Ende Mai Im Juni soll die Auswertung fertig sein Auch in Papierform kann die Umfrage bearbeitet werden. Bitte fordern Sie PE Gespräche ein, falls sie nicht angeboten werden PE Gespräche sind wertvoll.

Mitarbeiterversammlung am Homepage des evangelischen Kirchenbezirks Göppingen: der MAV

Mitarbeiterversammlung am Mitarbe itende Arbeitgeber MAV