Personenschadensrecht Juristische Fakultät der Universität Basel Ass.-Prof. Dr. Marc Hürzeler Frühlingssemester 2012.

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Personenschadensrecht Juristische Fakultät der Universität Basel Ass.-Prof. Dr. Marc Hürzeler Frühlingssemester 2012

Vorlesungsübersicht System und Entwicklung des PersonenschadensrechtsSystem und Entwicklung des Personenschadensrechts Schaden, Schadenersatz und weitere zentrale BegriffeSchaden, Schadenersatz und weitere zentrale Begriffe Haftungsersetzung und Haftungsergänzung durch VersicherungsschutzHaftungsersetzung und Haftungsergänzung durch Versicherungsschutz –Private Versicherungen –Sozialversicherungen –Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Kausalitätsfragen im PersonenschadensrechtKausalitätsfragen im Personenschadensrecht Schadensprävention und SchadensminderungSchadensprävention und Schadensminderung Zusammenfallen von Leistungen verschiedener SchadenausgleichsystemeZusammenfallen von Leistungen verschiedener Schadenausgleichsysteme –Allgemeine Koordination, Regressrechte Einzelne SchadenspositionenEinzelne Schadenspositionen –Der Erwerbsschaden –Der Haushaltschaden –Kostenersatz (Heilungskosten etc.) –Der Pflege- und Betreuungsschaden –Der Versorgungsschaden Ass.-Prof. Dr. M. Hürzeler

Grundlagen 1: Das System und die Entwicklung des Personenschadensrechts

I. Der Begriff des "Personenschadensrechts" Was ist unter "Personenschadensrecht" zu verstehen?Was ist unter "Personenschadensrecht" zu verstehen? –Personenschadensrecht umfasst all diejenigen Regelungen, die sich mit dem Ersatz von Schäden auseinandersetzen, die durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen entstehen können. –"Personenschadensrecht" ist kein in sich geschlossenes Rechtsgebiet. Vielmehr ist es eine Schnittstelle zwischen verschiedenen Rechtsgebieten (des privaten und des öffentlichen Rechts), die den Schadensausgleich bei Personenschäden zum Ziel haben. Ass.-Prof. Dr. M. Hürzeler

Einleitungsfall Ein verheirateter Vater von zwei Kindern wurde auf dem Weg zur Arbeit beim Überqueren eines Fussgängerstreifens von einem betrunkenen Automobilisten angefahren und schwer verletzt. Nach einer langwierigen Zeit der Heilbehandlung und vollständigen Arbeitsunfähigkeit bleibt der Familienvater dauerhaft vollständig invalid. Vor dem Unfall war er zu 80% als Arbeitnehmer (Bruttolohn CHF 100’000, Nettolohn CHF 90’000) tätig und betreute einen Tag pro Woche den Haushalt und die Kinder. Die unfallbedingten Einschränkungen rufen beim Verunfallten eine Depression nach sich. Drei Jahre nach dem Unfall begeht dieser aufgrund der psychischen Beeinträchtigung Suizid. Ass.-Prof. Dr. M. Hürzeler

II. Die Systeme des Personenschadensrechts Sozialversicherungs- recht Haftpflichtrecht Privatversicherungs- recht Arbeitsrecht Sozialhilferecht Opferhilferecht Personenschaden Ass.-Prof. Dr. M. Hürzeler

II. Die Systeme des Personenschadensrechts HaftpflichtsystemHaftpflichtsystem –privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Haftung –ausservertragliche und vertragliche Haftung VersicherungssystemeVersicherungssysteme –staatliche und private Versicherungssysteme –obligatorische und freiwillige Versicherungssysteme VersorgungssystemeVersorgungssysteme BedarfsdeckungssystemeBedarfsdeckungssysteme Ass.-Prof. Dr. M. Hürzeler

III. Historischer Hintergrund (1) Der systematische Ausgleich von Personenschäden ist relativ jüngerer Natur. Dennoch waren bereits in der Antike vereinzelt Regelungen zum Umgang mit Personenschäden bekannt, welche jedoch meistens dem Talionsprinzip folgten. –Ca v.Chr.: Codex Hammurabi –Im römischen Recht: im Recht der Zwölftafeln Das eigentliche Aufkommen der Problematik des Ersatzes von Personenschäden kann auf die Zeit der Industrialisierung zurück geführt werden (2. Hälfte des 19. Jahrhunderts). Vor der Zeit der Industrialisierung waren es v.a. die Gefüge von Grossfamilien, welche "Wechselfälle des Lebens" aufgefangen haben. Schäden durch Invalidität, Alter und Verlust des Versorgers wurden innerhalb der Familienbanden aufgefangen. Die Industrialisierung führte zum Abwandern der Arbeiter in Grossstädte und Ballungsräume, zum Aufschwung der abhängigen Arbeit (Fabrikarbeit, welche die Unfallgefahr massiv erhöhte), zum Zerbrechen der bislang sichernden Familienbanden. Der Verlust der Arbeitskraft, der Gesundheit, des Versorgers durch einen Schicksalsschlag führte in die Armut, welche weit verbreitet war (Pauperismus). Ass.-Prof. Dr. M. Hürzeler

III. Historischer Hintergrund (2) Als Ausgleichsmechanismus für Personenschäden stand einerseits das Haftpflichtrecht bereits zur Zeit der Industrialisierung zur Verfügung - allerdings nur in Form einer Verschuldenshaftung (sog. Culpa-Haftung) Einführung des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb von Nach dessen Art. 2 galt eine Kausalhaftung: –"Der Betriebsunternehmer haftet gleichfalls, wenn auch ohne ein solches Verschulden in den Räumlichkeiten seiner Fabrik und durch den Betrieb derselben eine Körperverletzung oder der Tod eines Angestellten oder eines Arbeiters herbeigeführt wird, insofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verbrechen oder Vergehen dritter Personen, welche nicht in Art. 1 aufgezählt sind, oder durch eigenes Verschulden des Verletzten oder Getöteten erfolgt ist." Zwei Hauptprobleme: –Schadenersatz war nach oben begrenzt (nicht mehr als den sechsfachen Jahresverdienst des Betroffenen oder CHF 6'000.-) und von der Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers abhängig. –Arbeitnehmer musste gegen den Arbeitgeber vorgehen, der wirtschaftlich viel mächtiger war, und riskierte zudem, dadurch seine Beschäftigung zu verlieren, da ohnehin ein Überfluss an Arbeitskräften bestand. Ass.-Prof. Dr. M. Hürzeler

III. Historischer Hintergrund (3) Als Ausgleichsmechanismus entstanden anderseits (neben den haftpflichtrechtlichen Normen) Hilfsgemeinschaften in Gewerkschaften, Zünften, Bruderschaften etc. Diese verfolgten mitunter das Ziel, Arbeitern und deren Hinterlassenen in der Not nach Eintritt eines Wechselfalles wirtschaftlich beizustehen. Einige Arbeitgeber führten Mitte des 19. Jahrhunderts auf freiwilliger Basis Pensionskassen, die Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit vorsahen, für ihre Arbeiter ein. Mitte des 19. Jahrhunderts wurden zahlreiche private Versicherungsgesellschaften gegründet, welche Unfall-, Kranken- und Lebensversicherungen anboten. Ass.-Prof. Dr. M. Hürzeler

III. Historischer Hintergrund (4) Problematiken:Problematiken: –Der durch das Haftpflichtrecht gewährte Schutz war in vielerlei Hinsicht ungenügend: Nur Verschuldenshaftung, ansonsten galt der Grundsatz "casum sentit dominus". Dies war für die neu aufgekommenen Gefahren der Industrialisierung ungenügend. Beispiele: –Ein Heizkessel explodiert, ein Arbeiter wird schwer verletzt, dem Arbeitgeber kann kein Verschulden nachgewiesen werden. –Eine Person wird von einem Zug erfasst. Die Hinterlassenen können dem Betreiber des Bahnunternehmens kein Verschulden nachweisen. Schadenersatz war von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Einzelnen abhängig. Oftmals wurde die Leistung des Schadenersatzes gegenüber dem Geschädigten mit der Armut des Haftpflichtigen erkauft. Ass.-Prof. Dr. M. Hürzeler

III. Historischer Hintergrund (5) Lösungsschritte:Lösungsschritte: –Im Haftpflichtrecht wurden (verschuldensunabhängige) Kausal- und Gefährdungshaftungen eingeführt. EHG (Eisenbahnhaftpflicht) im Jahre 1875; Fabrikhaftpflichtgesetz MFG (Motorfahrzeughaftpflicht) im Jahre 1932, und ersetzt durch das SVG im Jahre –Der Versicherungsgedanke wurde intensiviert: Die wirtschaftliche Kraft eines Kollektivs trat in den Vordergrund. Der Versicherungsgedanke brachte sowohl auf Seiten der "Schädiger" (Haftpflichtversicherung) als auch der "Geschädigten" (private Kranken-, Unfall- und Todesfallversicherungen) Neuerungen mit sich. Für diverse Gefährdungshaftungen wurde ein Obligatorium der Haftpflichtversicherung eingeführt. –Der Staat reagierte mittels der Einführung von Sozialversicherungen. Ass.-Prof. Dr. M. Hürzeler

III. Historischer Hintergrund (6) Die Entwicklung der SozialversicherungenDie Entwicklung der Sozialversicherungen –Wegweisend war die Einführung der Sozialversicherungen in Deutschland durch Otto von Bismarck in den Achtzigerjahren des 19. Jahrhunderts. Er wollte mit dem Sozialversicherungsprogramm Vorteile im Kampf gegen den Sozialismus gewinnen, indem er aufzeigen wollte, dass der monarchisch-obrigkeitliche Staat der Arbeiterklasse mehr zu bieten habe als Sozialismus und Sozialdemokratie. –In der Schweiz wurde die Grundlage für eine Unfall- und Krankenversicherung mit Art. 34 bis altBV im Jahre 1890 geschaffen. Ein Entwurf zu einem Gesetz für die Kranken-, Unfall- und Militärversicherung ("Lex Forrer") wurde vom Volk im Jahre 1900 verworfen. Dabei war der Teil der Militärversicherung unumstritten, so dass die Militärversicherung im Jahre 1902 in Kraft treten konnte. –Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung von 1912 (KUVG) Ass.-Prof. Dr. M. Hürzeler

III. Historischer Hintergrund (7) Die Entwicklung der SozialversicherungenDie Entwicklung der Sozialversicherungen –1925: Schaffung der Verfassungsgrundlage für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung –1948: Inkrafttreten des AHVG –1960: Inkrafttreten des IVG –1983/84: Inkrafttreten des AVIG (Arbeitslosenversicherung) –1984: Inkrafttreten des UVG –1985: Inkrafttreten des BVG –1996: Inkrafttreten des KVG –2003: Inkrafttreten des ATSG Ass.-Prof. Dr. M. Hürzeler

Die Sozialversicherungszweige Unfallversicherung UV Krankenversicherung KV Militärversicherung MV Berufliche Vorsorge bV Alters- und Hinterlassenen- versicherung AHV Invalidenversicherung IV Arbeitslosenversicherung ALV Erwerbsersatzordnung + Mutterschaftsversicherung EO Ergänzungsleistungen EL Kinder- und Familienzulagen FZ Ass.-Prof. Dr. M. Hürzeler

Kategorisierung der Schadenausgleichsysteme Öffentlich-rechtliche vs. privatrechtliche Entschädigungssysteme –Ist das Entschädigungssystem öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich geregelt? Einzel- vs. Kollektiventschädigungssysteme –Steht eine einzelne Person oder ein Personenzusammenschluss als Entschädigungspflichtiger dem Geschädigten gegenüber? Schadenverursachende vs. neutrale Ersatz- und Leistungspflichtige –Ist die Leistungspflicht von einem Verursachungsbeitrag des Ersatzpflichtigen abhängig? Zurechnungssystem? –Decken die Leistungen einen Schaden ab (Ersatzpflichtige) oder handelt es sich um eine nicht-kompensatorische Leistung (Leistungspflichtige) Finale vs. kausale Entschädigungssysteme –Ist die Leistungspflicht von einer bestimmten Ursache des Schadens bzw. des finanziellen Bedarfs abhängig? Ass.-Prof. Dr. M. Hürzeler